1470 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1435 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundes-abgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002 und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden – Betrugsbekämpfungsgesetz 2006

Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, die die steuer- und zollrechtliche Betrugsbekämpfung unterstützen, sie effizienter und steuerbarer machen. Damit wird mehr Steuergerechtigkeit erreicht und letztendlich damit die Wettbewerbsfähigkeit erhöht und der Wirtschaftsstandort gestärkt.

Um den Abgabenbetrug hintan zu halten, braucht es nicht nur niedrige Steuersätze, sondern auch Instrumente im Vollzug, die die Einhaltung von Gesetzen von Beginn an fördern, die Aufdeckung von Betrugsfällen erleichtern und entsprechend sanktionieren. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt diesen Zielen Rechnung.

Zudem soll die Effizienz der Betrugsbekämpfungseinheiten weiter gesteigert werden. Nach Durchführung einer einjährigen Prüfung im Hinblick auf Effizienzsteigerung sollen nun die vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt werden. Demzufolge soll die KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) organisatorisch bei den Finanzämtern angesiedelt sein. Es bedarf daher einiger Änderungen auch in Fremdmateriengesetzen.

Zu einzelnen Artikeln:

Einkommensteuergesetz 1988

Die Abgabe der Steuererklärung im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften soll elektronisch erfolgen. Dies bedeutet einerseits eine Verwaltungsvereinfachung und andererseits auch die Chance auf einen effizienten Einsatz von Risikoanalyse.

Normverbrauchsabgabegesetz

Da die Zulassungsbehörde derzeit keine Kopie der Bescheinigung über die Normverbrauchsabgabe aufbewahren muss, kann in einzelnen Fällen die Überprüfung der Entrichtung der NOVA erschwert sein. Daher soll eine Aufbewahrungspflicht für die Zulassungsbehörde normiert werden.

Bundesabgabenordnung

Die Anpassungen im Bereich der Bundesabgabenordnung sollen eine effiziente und effektive Abgabeneinhebung gewährleisten. Dazu dient ua die Änderung der Vorschriften über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen.

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz

Auf Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich die Notwendigkeit, ausschließlich den Finanzämtern die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zu übertragen. Zudem soll eine Reorganisation betreffend Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Marktordnungsrechtes erfolgen. Dazu wird vorgesehen, dass dieser besondere Aufgabenbereich der derzeit vom Zollamt Salzburg/Erstattungen wahrgenommen wird, weiterhin gemäß EU-rechtlicher Rahmenbedingungen von einer eigenen Zahlstelle in einem Zollamt als Sonderaufgabe wahrgenommen werden kann. Diese Zahlstelle soll mittels Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen eingerichtet werden können.

Finanzstrafgesetz

Die effiziente Bekämpfung des Zollbetruges soll allen Zollämtern eingeräumt werden.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Das Institut der Bargeldkontrolle wurde bereits mit der 5. Novelle des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2004, eingeführt. Nunmehr ist im Bereich der Europäischen Gemeinschaft mit der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, eine Regelung geschaffen worden, die laut ihrem Artikel 11 ab dem 15. Juni 2007 gilt und somit an der (Zoll-)Außengrenze der Gemeinschaft von den Zollbehörden anzuwenden sein wird. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Regelungen der Verordnung soweit notwendig in das nationale Recht transformiert und die bisherigen Regelungen des ZollR-DG auch inhaltlich an die Verordnung angepasst.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Regelungen sollen den Steuerbetrug hintan halten, mehr Steuergerechtigkeit herbeiführen, damit die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und den Wirtschaftsstandort stärken.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Umsetzung der elektronischen Abgabe der Steuererklärung im Falle der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften erfordert einen Investitionsaufwand von weniger als 1 Mio. Euro und führt zu laufenden Einsparungen bei der Vollziehung und ermöglicht erstmals eine lückenlose Risikoanalyse bei Einzelunternehmern, Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften.

Durch die Reorganisation der Betrugsbekämpfungseinheiten werden Synergieeffekte und Effizienzsteigerungen erwartet, die aber aus heutiger Sicht nicht abgeschätzt werden können. Ebenso können die erwarteten positiven Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen nicht seriös geschätzt werden.

Alle anderen Änderungen haben keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. Mai 2006 in Verhandlung genommen.

 

Die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

Die Änderung der Textierung des § 89 Abs. 3 EStG zielt darauf ab, durch taxative Aufzählung der zu übermittelnden Datenarten den Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000 zu entsprechen. Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung über den Antrag auf eine Leistung nach dem AlVG oder ÜHG noch nicht entschieden wurde oder der Bezug einer Leistung gerade vorläufig eingestellt wurde, etwa weil eine vorgeschriebene Kontrollmeldung versäumt wurde, ist zur Bekämpfung von Schwarzarbeit ebenfalls eine Datenübermittlung erforderlich.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher teils einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 05 10

                Gabriele Tamandl     Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

    Berichterstatterin                  Obmann