1470 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1435 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundes-abgabenordnung, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Finanzstrafgesetz, das Zollrechts-Durchführungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002 und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden – Betrugsbekämpfungsgesetz 2006
Der Entwurf sieht
Maßnahmen vor, die die steuer- und zollrechtliche Betrugsbekämpfung
unterstützen, sie effizienter und steuerbarer machen. Damit wird mehr
Steuergerechtigkeit erreicht und letztendlich damit die Wettbewerbsfähigkeit
erhöht und der Wirtschaftsstandort gestärkt.
Um den
Abgabenbetrug hintan zu halten, braucht es nicht nur niedrige Steuersätze,
sondern auch Instrumente im Vollzug, die die Einhaltung von Gesetzen von Beginn
an fördern, die Aufdeckung von Betrugsfällen erleichtern und entsprechend
sanktionieren. Der vorliegende Gesetzentwurf trägt diesen Zielen Rechnung.
Zudem soll die
Effizienz der Betrugsbekämpfungseinheiten weiter gesteigert werden. Nach
Durchführung einer einjährigen Prüfung im Hinblick auf Effizienzsteigerung
sollen nun die vorgeschlagenen Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt werden.
Demzufolge soll die KIAB (Kontrolle illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung)
organisatorisch bei den Finanzämtern angesiedelt sein. Es bedarf daher einiger
Änderungen auch in Fremdmateriengesetzen.
Zu einzelnen
Artikeln:
Einkommensteuergesetz 1988
Die
Abgabe der Steuererklärung im Falle der einheitlichen und gesonderten
Feststellung von Einkünften soll elektronisch erfolgen. Dies bedeutet
einerseits eine Verwaltungsvereinfachung und andererseits auch die Chance auf
einen effizienten Einsatz von Risikoanalyse.
Normverbrauchsabgabegesetz
Da die
Zulassungsbehörde derzeit keine Kopie der Bescheinigung über die
Normverbrauchsabgabe aufbewahren muss, kann in einzelnen Fällen die Überprüfung
der Entrichtung der NOVA erschwert sein. Daher soll eine Aufbewahrungspflicht
für die Zulassungsbehörde normiert werden.
Bundesabgabenordnung
Die Anpassungen im
Bereich der Bundesabgabenordnung sollen eine effiziente und effektive Abgabeneinhebung
gewährleisten. Dazu dient ua die Änderung der Vorschriften über die Führung von
Büchern und Aufzeichnungen.
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz
Auf
Grund der Neuorganisation der KIAB (Kontrolle illegaler
Arbeitnehmerbeschäftigung) ergibt sich die Notwendigkeit, ausschließlich den
Finanzämtern die Vollziehung der mit dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und
Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz zugewiesenen Aufgaben zu übertragen.
Zudem soll eine Reorganisation betreffend Ausfuhrerstattungen im Rahmen des
Marktordnungsrechtes erfolgen. Dazu wird vorgesehen, dass dieser besondere
Aufgabenbereich der derzeit vom Zollamt Salzburg/Erstattungen wahrgenommen
wird, weiterhin gemäß EU-rechtlicher Rahmenbedingungen von einer eigenen
Zahlstelle in einem Zollamt als Sonderaufgabe wahrgenommen werden kann. Diese
Zahlstelle soll mittels Verordnungsermächtigung des Bundesministers für
Finanzen eingerichtet werden können.
Finanzstrafgesetz
Die effiziente
Bekämpfung des Zollbetruges soll allen Zollämtern eingeräumt werden.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Das Institut der
Bargeldkontrolle wurde bereits mit der 5. Novelle des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2004, eingeführt.
Nunmehr ist im Bereich der Europäischen Gemeinschaft mit der Verordnung (EG)
Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die
Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, eine Regelung
geschaffen worden, die laut ihrem Artikel 11 ab dem
15. Juni 2007 gilt und somit an der (Zoll-)Außengrenze der
Gemeinschaft von den Zollbehörden anzuwenden sein wird. Mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf werden die Regelungen der Verordnung soweit notwendig in das
nationale Recht transformiert und die bisherigen Regelungen des ZollR-DG auch
inhaltlich an die Verordnung angepasst.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Regelungen
sollen den Steuerbetrug hintan halten, mehr Steuergerechtigkeit herbeiführen,
damit die Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und den Wirtschaftsstandort stärken.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Umsetzung der
elektronischen Abgabe der Steuererklärung im Falle der einheitlichen und
gesonderten Feststellung von Einkünften erfordert einen Investitionsaufwand von
weniger als 1 Mio. Euro und führt zu laufenden Einsparungen bei der
Vollziehung und ermöglicht erstmals eine lückenlose Risikoanalyse bei Einzelunternehmern,
Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften.
Durch die
Reorganisation der Betrugsbekämpfungseinheiten werden Synergieeffekte und
Effizienzsteigerungen erwartet, die aber aus heutiger Sicht nicht abgeschätzt
werden können. Ebenso können die erwarteten positiven Auswirkungen auf das
Abgabenaufkommen nicht seriös geschätzt werden.
Alle anderen
Änderungen haben keine messbaren budgetären Auswirkungen.
Gender
Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:
Die Änderungen im
vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen
nicht zu.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
10. Mai 2006 in Verhandlung genommen.
Die Abgeordneten
Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher
brachten einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:
„Die Änderung der Textierung des
§ 89 Abs. 3 EStG zielt darauf ab, durch taxative Aufzählung der zu
übermittelnden Datenarten den Anforderungen des Datenschutzgesetzes 2000
zu entsprechen. Für den Fall, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung über den
Antrag auf eine Leistung nach dem AlVG oder ÜHG noch nicht entschieden wurde
oder der Bezug einer Leistung gerade vorläufig eingestellt wurde, etwa weil
eine vorgeschriebene Kontrollmeldung versäumt wurde, ist zur Bekämpfung von
Schwarzarbeit ebenfalls eine Datenübermittlung erforderlich.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm.
Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher teils
einstimmig, teils mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 05 10
Gabriele Tamandl Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatterin Obmann