1471 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1418 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung geändert wird
Die
Bundesbeschaffung GmbH (BBG) ist in vielen Fällen mit dem Vorwurf konfrontiert,
nicht auf die Struktur der österreichischen Wirtschaft Rücksicht zu nehmen.
Nach geltender Rechtslage ist allein bei der Bestimmung der Güter und Dienstleistungen,
die nach dem BB-GmbH Gesetz zu beschaffen sind, durch den Bundesminister für
Finanzen darauf zu achten, dass auf die regionale Versorgungsstruktur durch
Klein- und Mittelbetriebe, Arbeitsplätze und Wertschöpfung Rücksicht genommen
wird. Durch diese Gesetzesnovelle muss die BBG bei Ausschreibungen Losgrößen
auf die KMU Struktur anpassen, soweit dies zweckmäßig ist. Damit wird eine von
der BBG schon bewiesene Praxis per Gesetz festgeschrieben, um ein klares
Zeichen für die KMU zu setzen. Eine Bevorzugung von KMU wie allerdings manche
fordern, kann es nicht geben. Das wäre klar vergaberechtswidrig.
Günstige
Konditionen durch Bedarfsbündelung bewährt sich vor allem in den Bereichen, wo
es überregionale Anbieter gibt. Gem. § 4 Abs. 2 müssen Bundesdienststellen
die Serviceleistungen der BBG in Anspruch nehmen – für Länder und Gemeinden ist
dies allerdings fakultativ. In der Praxis ist es daher immer noch die
Entscheidung der Länder und Gemeinden, ob auf einen Vertragspartner der BBG
zurückgegriffen oder ob eine eigene Ausschreibung durchgeführt wird. Damit
obliegt es weiterhin diesen föderalen Einrichtungen, wie sie mit der
Möglichkeit einer zentralen Beschaffung umgehen.
Darüber hinaus
werden einige Anpassungen an das mit 1. Februar 2006 in Kraft getretene
Bundesvergabegesetz über die Vergabe von Aufträgen (BVergG 2006), BGBl. I Nr.
17/2006, vorgenommen.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
10. Mai 2006 in Verhandlung genommen.
Die Abgeordneten
Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Ing.
Erwin Kaipel und Mag. Werner Kogler brachten einen Abänderungsantrag zu Z. 1 ein, der wie
folgt begründet war:
„Der Entschließungsantrag 188/UEA-BR/2006
der Bundesräte Sonja Zwazl, Peter Mitterer, der von allen Fraktionen
beschlossen wurde, wird im BB-GmbH-Gesetz umgesetzt.
Die Losgrößen und Eignungskriterien des einzelnen Vergabeverfahrens sind unter Berücksichtigung des § 22 BVergG 2006 so zu gestalten, dass sich auch Kleinstunternehmen mit bis zu neun Beschäftigten mit vertretbarem Aufwand daran beteiligen können.
Die im Gesetz genannten Beschaffungsgruppen sind:
Reinigungsdienstleistungen für Gebäude;
Güter und Dienstleistungen der Informationstechnologie; Büro- und
EDV-Verbrauchsmaterial; Lebensmittel für Großabnehmer; Betriebsverpflegung,
Essenbons; Wäscherei, Miettextilien; Metallprodukte, Maschinen, Werkzeug,
Werkstattausrüstung; Elektrogeräte und -komponenten, Elektronikgeräte und
-komponenten sowie deren Instandhaltung.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung
des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll, Josef Bucher, Ing. Erwin Kaipel und
Mag. Werner Kogler teils einstimmig, teils mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 05 10
Gabriele Tamandl Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatterin Obmann