Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft
mit beschränkter Haftung geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002,
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2
Abs. 1 wird folgender Abs. 1a neu eingefügt:
„(1a.) In den
Beschaffungsgruppen gemäß § 1 Z 4 , Z 8, Z 9, Z 19, Z 20, Z 22, Z 26, Z 27 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Bestimmung jener Güter und
Dienstleistungen, die nach dem Bundesgesetz über die Errichtung einer
Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BB-GmbH-Gesetz) zu
beschaffen sind (BGBl. II Nr. 208/2001 i.d.F. BGBl. II Nr. 213/2005), hat für
die Bundesbeschaffung GmbH Folgendes zu gelten:
Zur
Berücksichtigung der besonderen Rolle der klein- und mittelbetrieblichen
Anbieterstruktur hat die Gesellschaft Leistungen in jenen Fällen, in denen dies
in örtlicher oder zeitlicher Hinsicht oder nach Menge und Art der Leistung
zweckmäßig ist, so auf NUTS 3 Region-Ebene auszuschreiben, dass sich nach Möglichkeit
auch Kleinstbetriebe an den Ausschreibungen beteiligen können
(Eignungskriterien), wobei insbesondere auf die örtliche Nahversorgungsstruktur
Bedacht zu nehmen ist.“
2. § 2
Abs. 2 Z 2 lautet:
„2. die Durchführung von Vergabeverfahren
einschließlich des Abschlusses von Verträgen auch im Namen und auf Rechnung des
Bundes;“
3. § 3
Abs. 1 2. Satz entfällt.
4. § 3
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Gesellschaft
ist berechtigt, auch im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und
Gemeindeverbänden und von Auftraggebern gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und
3 sowie gemäß §§ 164 und 165 BVergG 2006, BGBl. I Nr. 17/2006,
Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen
durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht
beeinträchtigt werden.“
5. § 4
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Dienststellen
haben jeden Ausnahmefall des Abs. 2 Z 1 bis 3 unter Angabe einer
Begründung, der Art und Menge sowie des Auftragsvolumens der beabsichtigten
oder getätigten Beschaffung der Gesellschaft bekannt zu geben. Die Bekanntgabe
hat soweit möglich vor, spätestens jedoch vierzehn Tage nach der Vergabe des
Auftrages zu erfolgen.“
6. § 5
entfällt.
7. In § 10
Abs. 3 wird nach dem Wort „gemäß“ die Wortfolge „Abs. 2“ eingefügt.
8. In § 10
Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 3
Abs. 2“ durch die
Wortfolge „§ 3 Abs. 3“ ersetzt.
9. Der bisherige
Text des § 20 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
10. In § 20
wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 2
Abs. 1a und Abs. 2 Z 2, § 3 Abs. 1 und 3, § 4
Abs. 3 und § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 treten mit dem auf die Kundmachung
im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. § 5 tritt mit Ablauf des
Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“