1473 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1425 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird
Mit dem vorliegenden
Entwurf sollen die haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Übereignung
von acht Stück der aus dem Bestand des Bundesministeriums für
Landesverteidigung auszuscheidenden Flugzeuge des Typs Saab Draken geschaffen
werden.
Die Vereinbarung zwischen
dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und
einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999, ist gemäß Artikel VI Abs. 1 Z 2 nicht
anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG gegen Beschlüsse des
Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat
kein Einspruchsrecht zukommt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die in Rede stehenden
acht Flugzeuge des Typs Saab Draken und die etwa 35 Tonnen (t) Zubehör und
Ersatzteile haben als militärisches Luftsystem keinen Verkehrswert mehr. Ihr
Restwert errechnet sich daher aus den zu erwartenden Erlösen, die im Zuge der
erforderlichen Verschrottung anfallen würden.
Verschrottbar
gegen Erlös sind die Luftfahrzeugzellen, die Triebwerke (einschließlich
Nachbrenner), das Zubehör und die Ersatzteile. Als Erlös wären 515 € pro
Tonne für die Luftfahrzeugzellen (ca. 80 t für insgesamt für 8 Stück)
sowie für das Zubehör und die Ersatzteile (ca. 35 t insgesamt) zu
veranschlagen. Für die Verschrottung der 11 Triebwerke einschließlich
Nachbrenner wäre ein Erlös von insgesamt 48 950 € zu veranschlagen.
Es wäre daher ein Erlös von insgesamt 108 175 €
zu erwarten, der sich im Einzelnen aus nachstehenden Positionen ergibt:
Erlös für die
Luftfahrzeugzellen |
41 200 €
(80 t × 515 €) |
Erlös für die
Triebwerke |
48 950 €
(11 Triebwerke × 4 450 €) |
Erlös für das
Zubehör und die Ersatzteile |
18 025 €
(35 t × 515 €) |
Summe: |
108 175 € |
Diesem zu
erwartenden Erlös sind jedoch Kosten des Bundes gegenüber zu stellen, die
zwingend anfallen, um das Gerät einer Verschrottung erst zugänglich zu machen.
Die
Luftfahrzeugzellen sind vor der Übergabe zur Verschrottung durch den Bund
insofern vorzubereiten, als Verkabelungen und andere nicht verschrottungsfähige
Teile zu entfernen sind; für diese Vorbereitungstätigkeiten sind etwa
80 Mannstunden pro Luftfahrzeugzelle zu veranschlagen. Die Triebwerke sind
insofern vorzubereiten, als der Thoriumring zu entfernen ist. Für die
Entsorgung der Thoriumringe würden durch deren Klassifizierung als Sondermüll
gesonderte Kosten in der Höhe von 110 338,80 € anfallen.
Es wären daher Kosten von insgesamt 137 551,60 €
zu erwarten, die sich im Einzelnen aus nachstehenden Positionen ergeben:
Aufwand f. d.
Vorbereitung zur Verschrottung |
27 212,80 €
(80 Mannst. × 8 Luftfahrzeuge × 42,52 €) |
Aufwand f. d.
Entsorgung von 11 Thoriumringen |
110 338,80 €
(8 Luftfahrzeuge u. 3 Ersatztriebwerke) |
Summe: |
137 551,60 € |
In der
Gegenüberstellung der für den Bund für die Vorbereitung zur Verschrottung zu
erwartenden Kosten in der Höhe von 137 551,60 € zu den für den Bund
zu erwartenden Erlöse durch den Verkauf zur Verschrottung in der Höhe von
108 175 € ergibt sich eine Kostenersparnis
für den Bund von insgesamt 29 376,60 € für
den Fall der unentgeltlichen Übereignung an die Firma Saab-Scania.
Die
unentgeltlichen Übereignung an die Firma Saab-Scania ist daher gegenüber der
Verschrottung als für den Bund zweckmäßigere und sparsamere Vorgehensweise im
Sinne des § 2 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz zu qualifizieren.
Der
Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage am 16. Mai 2006
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der
Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Dietmar Hoscher,
Mag. Werner Kogler und Heinz Gradwohl
sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
und Josef Bucher einen Abänderungsantrag ( Einfügung eines
neuen § 2 ) eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Allgemeiner Teil
Der
Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung, die Ermächtigung zur Veräußerung von Liegenschaften und
Liegenschaftsteilen soweit diese für Bundeszwecke gemäß Artikel 1 entbehrlich
sind.
Im Hinblick auf
die im Artikel XI. Bundesfinanzgesetz 2006 normierten
Wertgrenzen als auch die im 1. Staatsvertragsdurchführungsgesetz, BGBl. Nr.
165/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, normierte Wertgrenze, ist die
Einholung einer gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.
Es ist
beabsichtigt, die Firma SIVBEG im Sinne des § 2 Abs. 2 SIVBEG-EG, BGBl I Nr.
92/2005, mit der Verwertung der angeführten Liegenschaften des Bundes zu
beauftragen bzw. ist diese schon beauftragt.
Es wird darauf
hingewiesen, dass gemäß Artikel 42 Absatz 5 des
Bundesverfassungsgesetzes gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen
über Bundesvermögen betreffen, dem Bundesrat kein Einspruchsrecht zukommt.
Die Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus
und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr.
35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht
anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.
Besonderer Teil
Das
Bundesministerium für Landesverteidigung hat als verwaltendes Ressort im Jahr
2005 die für Bundeszwecke entbehrlich gewordene Liegenschaft „ BERGER-Kaserne“,
inliegend der EZ 5 der Katastralgemeinde 32016 Neusiedl am See öffentlich zum
Verkauf ausgeboten und die Endverwertung im November 2005 der für Zwecke der
Verwertung von Bundesheerliegenschaften neu gegründeten Verwertungsfirma SIVBEG
übertragen. Die Firmen ARWAG Holding AG und MIGRA Bau- und Siedlungs- GmbH
wurden dabei im Verkaufsverfahren als Bestpreisbieter zum Kaufpreis von €
8.600.000.- ermittelt und sind diese berechtigt, an ihrer Stelle auch andere
natürliche oder juristische Personen als Käufer namhaft zu machen. Im Falle
einer besseren oder höheren hinkünftigen baulichen Ausnutzbarkeit der
Kaufliegenschaft verpflichten sich die Käufer zu einer Nachbesserung des
Kaufpreises. Im Hinblick auf die im Artikel XI. des Bundesfinanzgesetzes 2006
normierte Wertgrenze steht dem Bundesminister für Finanzen keine
Veräußerungsermächtigung zu und ist die Einholung einer gesetzlichen
Ermächtigung erforderlich.
Im Zusammenhang
mit weiteren im Zuge der Bundesheerreform „ÖBH 2010“ entbehrlich gewordenen
Liegenschaften sowie auf Basis des § 2 Abs. 2
SIVBEG-Errichtungsgesetz – SIVBEG-EG, BGBl. I, Nr. 92/2005 beantragt
der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
die Ermächtigung zur Veräußerung von weiteren Liegenschaften und
Liegenschaftsteilen gemäß der dargestellten Liste, da im Sinne des Artikel XI.
des Bundesfinanzgesetzes 2006 die Einholung einer gesetzlichen
Ermächtigung erforderlich ist. Auf Basis von vorliegenden Verkehrswertstellungnahmen
des Bundesministeriums für Finanzen als auch der Grobwertschätzung im Rahmen
der Heeresimmobilienbewertung 2003 sowie Fachgutachten ist davon auszugehen,
das der Gesamtwert der Liegenschaften gemäß Artikel 1 den Betrag von cirka €
260.000.000.- erreicht und der Einzelwert der Liegenschaften über € 4 Millionen
bzw. € 726.000.- (BGBl. Nr. 165/1956 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001) liegt.
Eine abschließende Wertermittlung für die jeweiligen Liegenschaften wird im
Zuge des Verwertungsvorganges erstellt und haben die Gesellschafter der SIVBEG
zur Beratung und Entscheidung über die von der SIVBEG vorgelegten
Verkehrswertstellungnahmen, Fachgutachten, Expertisen und Studien ein Bewertungsteam
zur Entscheidungsfindung über den Mindestverkaufspreis als auch den Basiswert
eingerichtet. Die Verwertung der angeführten Liegenschaften hat bestmöglich zu
erfolgen. Die erzielten Einnahmen sollen unabhängig vom Zeitpunkt des
Mittelzuflusses zu 100% dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur
Verfügung stehen.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dkfm.
Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher
einstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 05 16
Gabriele Tamandl Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatterin Obmann