1475 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1388 der Beilagen): Protokoll zur Abänderung des am 30. Jänner 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Das Protokoll ist gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereich der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Das zwischen Österreich und der Schweiz am 30. Jänner 1974 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. III Nr. 204/2001) hat sich in mehrfacher Hinsicht als revisionsbedürftig erwiesen.

Einerseits haben sich infolge des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) die Rahmenbedingungen für die Einstufung österreichischer Arbeitnehmer als Grenzgänger geändert. Dies hätte – ohne DBA-Revision - zu einer beträchtlichen Verschiebung des Steueraufkommens bei den in Österreich ansässigen aber in der Schweiz berufstätigen Personen von Österreich in die Schweiz führen können. Das Problem wurde dadurch gelöst, dass die schweizerischen Lohneinkünfte der in Österreich ansässigen Arbeitnehmer generell in das Anrechnungssystem einbezogen wurden und gleichzeitig anstelle der bisherigen Begrenzung der schweizerischen Besteuerungsansprüche an den österreichischen Grenzgängereinkünften eine jährliche Teilvergütung der in der Schweiz erhobenen Steuern an die Republik Österreich vorgesehen wurde.

Andererseits haben sich bei den in der Schweiz tätigen österreichischen Arbeitnehmern große Probleme bei der Einbringung der die schweizerischen Einkünfte belastenden österreichischen Steuern ergeben. Hier wird künftig die Möglichkeit einer schweizerischen Vollstreckungshilfe geschaffen.

Weiters war eine Ausweitung der gegenseitigen Amtshilfeleistungen herbeizuführen; eine Verpflichtung hierzu ergab sich einerseits aus den Arbeiten in der OECD zur Beseitigung unfairer Besteuerungspraktiken und andererseits aus dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (EU-Zinsenrichtlinienabkommen). Das Revisionsprotokoll sieht unter Berücksichtigung dieses Änderungsbedarfes erstmals eine Amtshilfemöglichkeit bei Holdinggesellschaften und generell bei Betrugsdelikten vor.

Und schließlich sind die Revisionsverhandlungen zum Anlass genommen worden, eine OECD-konforme Quellenentlastung bei Lizenzgebühren herbeizuführen, eine Absicherung der österreichischen Wegzugsbesteuerung zu gewährleisten und eine OECD-konforme Abkommensanpassung bei der Künstler- und Sportlerbesteuerung zu vereinbaren.

Die im Februar 2004 in Bern aufgenommenen Revisionsverhandlungen sind am 28. April 2005 mit der Paraphierung des vorliegenden Änderungsprotokolls abgeschlossen worden.

Mit dem Inkrafttreten des Protokolls könnten durch die Neuordnung der Grenzgängerbesteuerung Mindereingänge bei der Einkommensteuer in der Größenordnung von jährlich etwa 9 Mio. € anfallen, dies allerdings gemessen an den derzeitigen Gegebenheiten. Damit wird aber ein potentieller Steuerverlust von bis zu 80 Mio. € vermieden, der eintreten würde, wenn allmählich sämtliche Grenzgänger die durch das schweizerische Freizügigkeitsübereinkommen mit der EU eröffneten Möglichkeiten nutzen, um – ohne Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes in Österreich - den Status eines Grenzgängers abzulegen und solcherart der österreichischen Steuer zu entfliehen.

 

Der Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag am 16. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin der Abgeordnete Mag. Dietmar Hoscher sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.Bei der Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Abänderung des am 30. Jänner 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (1388 der Beilagen) wird genehmigt.

Wien, 2006 05 16

                Gabriele Tamandl     Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

    Berichterstatterin                  Obmann