1475 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1388 der Beilagen): Protokoll zur Abänderung des am 30. Jänner 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Das Protokoll ist
gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher gemäß Art. 50
Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält keine
verfassungsändernden bzw verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht
politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Protokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereich der Länder geregelt
werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Das zwischen
Österreich und der Schweiz am 30. Jänner 1974 unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen (BGBl. Nr. 64/1975 idF BGBl. III Nr. 204/2001) hat sich
in mehrfacher Hinsicht als revisionsbedürftig erwiesen.
Einerseits haben
sich infolge des Inkrafttretens des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz
und der EU über den freien Personenverkehr (Freizügigkeitsabkommen) die
Rahmenbedingungen für die Einstufung österreichischer Arbeitnehmer als
Grenzgänger geändert. Dies hätte – ohne DBA-Revision - zu einer beträchtlichen
Verschiebung des Steueraufkommens bei den in Österreich ansässigen aber in der
Schweiz berufstätigen Personen von Österreich in die Schweiz führen können. Das
Problem wurde dadurch gelöst, dass die schweizerischen Lohneinkünfte der in
Österreich ansässigen Arbeitnehmer generell in das Anrechnungssystem einbezogen
wurden und gleichzeitig anstelle der bisherigen Begrenzung der schweizerischen
Besteuerungsansprüche an den österreichischen Grenzgängereinkünften eine
jährliche Teilvergütung der in der Schweiz erhobenen Steuern an die Republik
Österreich vorgesehen wurde.
Andererseits haben
sich bei den in der Schweiz tätigen österreichischen Arbeitnehmern große
Probleme bei der Einbringung der die schweizerischen Einkünfte belastenden
österreichischen Steuern ergeben. Hier wird künftig die Möglichkeit einer
schweizerischen Vollstreckungshilfe geschaffen.
Weiters war eine
Ausweitung der gegenseitigen Amtshilfeleistungen herbeizuführen; eine
Verpflichtung hierzu ergab sich einerseits aus den Arbeiten in der OECD zur
Beseitigung unfairer Besteuerungspraktiken und andererseits aus dem Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie
2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten
Regelungen gleichwertig sind (EU-Zinsenrichtlinienabkommen). Das
Revisionsprotokoll sieht unter Berücksichtigung dieses Änderungsbedarfes
erstmals eine Amtshilfemöglichkeit bei Holdinggesellschaften und generell bei Betrugsdelikten
vor.
Und schließlich
sind die Revisionsverhandlungen zum Anlass genommen worden, eine OECD-konforme
Quellenentlastung bei Lizenzgebühren herbeizuführen, eine Absicherung der
österreichischen Wegzugsbesteuerung zu gewährleisten und eine OECD-konforme
Abkommensanpassung bei der Künstler- und Sportlerbesteuerung zu vereinbaren.
Die im Februar
2004 in Bern aufgenommenen Revisionsverhandlungen sind am 28. April 2005 mit
der Paraphierung des vorliegenden Änderungsprotokolls abgeschlossen worden.
Mit dem
Inkrafttreten des Protokolls könnten durch die Neuordnung der
Grenzgängerbesteuerung Mindereingänge bei der Einkommensteuer in der
Größenordnung von jährlich etwa 9 Mio. € anfallen, dies allerdings gemessen an
den derzeitigen Gegebenheiten. Damit wird aber ein potentieller Steuerverlust
von bis zu 80 Mio. € vermieden, der eintreten würde, wenn allmählich sämtliche
Grenzgänger die durch das schweizerische Freizügigkeitsübereinkommen mit der EU
eröffneten Möglichkeiten nutzen, um – ohne Aufgabe ihres Lebensmittelpunktes in
Österreich - den Status eines Grenzgängers abzulegen und solcherart der
österreichischen Steuer zu entfliehen.
Der
Finanzausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag am 16. Mai 2006 in Verhandlung genommen.
An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin der Abgeordnete
Mag. Dietmar Hoscher sowie der Staatssekretär im
Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.Bei der
Abstimmung wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Hohen Haus die
Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: Protokoll zur Abänderung des am 30. Jänner 1974 in Wien unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (1388 der Beilagen) wird genehmigt.
Wien, 2006 05 16
Gabriele Tamandl Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatterin Obmann