1482 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1413 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Apothekengesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das MTF-SHD-Gesetz sowie das Sanitätergesetz geändert werden (Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz)

 

Mit Entschließung des Nationalrates 116/E (XXII. GP) vom 6. Juli 2005 wurde die Bundesregierung ersucht, eine Regierungsvorlage betreffend die Beseitigung von Benachteiligungen für behinderte Menschen in den verschiedenen Materiengesetzen, insbesondere im Bereich des Dienst- und Berufsrechts vorzulegen. Mit der gegenständlichen Regierungsvorlage wird dieser Entschließung Rechnung getragen.

 

Ziel dieser Regierungsvorlage ist, sämtliche Bestimmung in der Rechtsordnung zu beseitigen, die Menschen mit Behinderung benachteiligen bzw. von Menschen mit Behinderungen als benachteiligend empfunden werden können. In den durch die Regierungsvorlage novellierten Gesetzen soll in jenen Fällen in denen bisher auf die „körperliche Eignung“ bzw. „körperliche und geistige Eignung“ Bezug genommen wurde, nunmehr generell der Begrifff „Eignung“ verwendet werden bzw. die jeweilige Regelung auf den Gesundheitszustand abgestellt werden.

 

Aus dem Vorblatt der Regierungsvorlage ergibt sich, dass durch die vorliegende Regierungsvorlage keine budgetären Auswirkungen gegeben sind.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. Mai 2006 in Verhandlung genommen. Berichterstatter im Ausschuss war die Abgeordnete Barbara Riener. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Barbara Riener, Mag. Christine Lapp, Theresia Haidlmayr, Dr. Franz-Joseph Huainigg, Ulrike Königsberger-Ludwig, Karl Öllinger, Mag. Walter Tancsits sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat und der Staatssekretär im Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz Sigisbert Dolinschek.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und Maximilian Walch einen Abänderungsantrag eingebracht. Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Zur neuen Z 1 im Art. 13 (§ 3 GuKG):

In die Aufzählung der Berufsgesetze der Gesundheitsberufe ist das mit 1. Jänner 2006 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und Dentistenberufs (Zahnärztegesetz – ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, anstelle des aufgehobenen Dentistengesetzes aufzunehmen.

Zu Art. 13 Z 5 und 6 (§§ 44 und 45 GuKG):

Im Gegensatz zu den übrigen Regelungen betreffend verkürzte Ausbildungen (§§ 46 bis 48 sowie 94 GuKG) normieren die §§ 44 und 45 als Voraussetzungen für die verkürzten Ausbildungen für Pflegehelfer/innen sowie für Sanitätsunteroffiziere neben den fachlichen Qualifikationen auch die körperliche und geistige bzw. gesundheitliche Eignung sowie die Vertrauenswürdigkeit. Da diese Voraussetzungen allerdings bereits bei der Aufnahme in eine Gesundheits- und Krankenpflegeschule (§ 54 GuKG) nachzuweisen sind, sind diese Regelungen aus den §§ 44 und 45 zu streichen.

Einfügung einer Z 9a und 9b in Art. 13 (§ 87 GuKG):

Bei der Umsetzung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe ergibt sich aus den derzeitigen Vollziehungsbestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes folgende Ungleichbehandlung von EWR-Staatsangehörigen gegenüber Drittstaatsangehörigen:

Drittstaatsangehörigen ist die im Ausland erworbene Pflegehilfequalifikation im Wege der Nostrifikation gemäß § 89 GuKG durch den Landeshauptmann in der mittelbaren Bundesverwaltung anzuerkennen. Das Anerkennungsverfahren betreffend Angehörige von Sozialbetreuungsberufen aus Drittstaaten ist somit zur Gänze durch die Länder zu vollziehen.

EWR-Berufszulassungen in Sozialbetreuungsberufen bedürfen hingegen nach den derzeit geltenden Bestimmungen des GuKG eines geteilten Zulassungsverfahrens einerseits für den Sozialberuf beim Land und andererseits für die Pflegehilfe beim Bund, da § 87 GuKG die unmittelbare Bundesverwaltung vorsieht. Für diese Berufsangehörigen könnte daher eine abschließende Entscheidung über ihre Berufszulassung durch die Länder nach derzeitiger Rechtslage nur in Form der Zulassung zum Sozialbetreuungsberuf unter der Bedingung der positiven Zulassung in der Pflegehilfe durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen oder durch Unterbrechung des Verfahrens bis zur Klärung der Frage der Zulassung in der Pflegehilfe durch den/die Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen erfolgen.

Dieses Ergebnis stellt Berufsangehörige aus EWR-Vertragsstaaten verfahrensrechtlich schlechter als Berufsangehörige aus Drittstaaten, insbesondere im Hinblick auf die höheren Verfahrenskosten und die längere Verfahrensdauer. Insbesondere können durch diese Vorgangsweise die in den allgemeinen Anerkennungsrichtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG vorgegebene Verfahrensdauer von höchstens vier Monaten sowie die Vorgabe der Zumutbarkeit für die Zulassungswerber/innen hinsichtlich der Verfahrenskosten nicht eingehalten werden, da zwei Verfahren auch doppelte Verfahrensgebühren, einschließlich allfälliger Sachverständigengebühren, bedingen, was einer EU-konformen Vollziehung entgegensteht.

Darüber hinaus entspricht dieses Ergebnis aus Sicht der innerstaatlichen Verwaltungsökonomie keinesfalls dem Grundsatz der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung.

Auf Grund der dargelegten EU-rechtlichen und verwaltungsökonomischen Notwendigkeiten wird daher in der vorliegenden GuKG-Novelle normiert, dass die EWR-Berufszulassungsverfahren in der Pflegehilfe für Angehörige von Sozialbetreuungsberufen, die auf Grund der genannten Vereinbarung die Pfleghilfe integriert haben, entsprechend den Nostrifikationsverfahren in der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehen sind. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51.

Da bis dato noch keine entsprechenden Ländergesetze erlassen wurden, sind Übergangsregelungen betreffend anhängige Verfahren nicht erforderlich.

Anfügung einer Z 13 und Z 14 im Art. 13 (§ 108 GuKG):

Die am 31. Dezember 2005 abgelaufene Übergangsfrist des § 108 Abs. 4 GuKG hat zu Härtefällen insbesondere bei Frauen geführt. Vor allem für Personen mit Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige war die Verpflichtung zur Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung besonders im ländlichen Bereich innerhalb der vorgesehenen Frist teils nicht erfüllbar. Zur Ermöglichung einer weiteren Tätigkeit von Pflegepersonal mit langjähriger Berufserfahrung im Spezialbereich und zur Vermeidung von Personalengpässen insbesondere in den entsprechenden Organisationseinheiten von Krankenanstalten ist eine Verlängerung der Übergangsfrist geboten. Es ist in Aussicht genommen, in der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgabenverordnung, BGBl. II Nr. 452/2005, für diese Personen auf Grund ihrer Berufserfahrung während des Übergangszeitraums die Möglichkeit von Erleichterungen bei der Absolvierung der Sonderausbildung, insbesondere betreffend die Teilnahme am theoretischen Unterricht sowie die Anrechnung der im Rahmen ihrer Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten auf die praktische Ausbildung vorzusehen.

 

Weiters wurde von den Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Mag. Walter Tancsits, Maximilian Walch und Karl Öllinger ein Abänderungsantrag betreffend die im Art. 16 vorgesehene Änderung des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes eingebracht. Dabei ist ein Entfall des § 8 Abs. 3 im Art. 16 vorgesehen.

 

Ferner wurde von der Abgeordneten Theresia Haidlmayr ein Entschließungsantrag eingebracht, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, auf der Grundlage der Ergebnisse der Arbeitsgruppe im Verfassungsdienst aus dem Jahr 1999 über die Diskriminierung behinderter Menschen in den verschiedenen Materiengesetzen, eine Regierungsvorlage bis 30.9. 2006 dem Nationalrat vorzulegen.

 

Außerdem wurde von der Abgeordneten Theresia Haidlmayr ein Entschließungsantrag eingebracht, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, dem Nationalrat bis 30.9.2006 eine Regierungsvorlage für eine Änderung des Notariatsaktsgesetzes betreffend Lockerung der Notariatspflicht für Urkunden über Rechtsgeschäfte blinder und der lautsprachlichen Kommunikation nicht mächtiger Personen zuzuleiten.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der oben erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Mag. Walter Tancsits und Maximilian Walch bzw. Mag. Christine Lapp, Mag. Walter Tancsits, Maximilian Walch und Karl Öllinger einstimmig angenommen.

 

Die beiden oben erwähnten Entschließungsanträge der Abgeordneten Theresia Haidlmayr fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 05 16

Barbara Riener   Heidrun Silhavy

    Berichterstatterin                     Obfrau