Bundesgesetz, mit
dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das
Vertragsbe-dienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das
Rechtspflegergesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Land- und
Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, das Apothekengesetz, das Gesundheits-
und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das MTD-Gesetz, das
MTF-SHD-Gesetz sowie das Sanitätergesetz geändert werden
(Bundes-Behindertengleichstellungs-Begleitgesetz)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Artikel 2 Änderung
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Artikel 3 Änderung
des Richterdienstgesetzes
Artikel 4 Änderung
des Rechtspflegergesetzes
Artikel 5 Änderung
des Ausschreibungsgesetzes 1989
Artikel 6 Änderung
des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 7 Änderung
des Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Artikel 8 Änderung
des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung
des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 10 Änderung
des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Artikel 11 Änderung
des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Artikel 12 Änderung
des Apothekengesetzes
Artikel 13 Änderung
des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Artikel 14 Änderung
des Hebammengesetzes
Artikel 15 Änderung
des Kardiotechnikergesetzes
Artikel 16 Änderung
des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes
Artikel 17 Änderung
des MTD-Gesetzes
Artikel 18 Änderung
des MTF-SHD-Gesetzes
Artikel 19 Änderung
des Sanitätergesetzes
Artikel 1
Änderung des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. In
§ 10 Abs. 4 Z 2 wird der Ausdruck „körperlichen
oder geistigen“ durch
den Ausdruck „für die Erfüllung der
dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
2. In
§ 14 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen
oder geistigen“ und der
Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In
§ 52 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen
oder geistigen“ durch
das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. In
§ 151 Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen
oder geistigen“ durch
den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung
der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
5. In
§ 175 Abs. 8 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen
und geistigen“ durch
den Ausdruck „für die ordnungsgemäße Erfüllung
der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
6. In der
Anlage 1 Z 3.18 wird das Wort „körperlicher“ durch das Wort „gesundheitlicher“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das
Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
In § 32
Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck „eine
entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich“ durch den Ausdruck„die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als
gesundheitlich“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Richterdienstgesetzes
Das
Richterdienstgesetz, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. § 2
Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „persönliche,
geistige und fachliche Eignung sowie die körperliche Eignung für den
Richterberuf;“ durch „persönliche und fachliche Eignung für die mit der
Ausübung des richterlichen Amtes verbundenen Aufgaben;“ ersetzt.
2. In
§ 95 Abs. 1 wird die Wortfolge „die
Art seiner körperlichen und geistigen Eigenschaften oder Gebrechen“ durch „seine
gesundheitliche Verfassung“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
Das
Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
In § 24
Abs. 2 wird die Wortfolge „körperliche
oder geistige Eignung für die Ausbildung zum Rechtspfleger“ durch „persönliche
und fachliche Eignung für die mit der Ausübung des Amtes eines Rechtspflegers
verbundenen Aufgaben“
ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Ausschreibungsgesetzes 1989
Das
Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
In § 38
Abs. 2 wird das Wort „körperlichen“ durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes
Das Land-
und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 280/1980, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
In § 63
Abs. 2 wird der Ausdruck „körperlich
und geistig geeignet ist“
durch den Ausdruck „die für
die Ausbildung erforderliche Eignung aufweist“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Bundesbahn-Pensionsgesetzes
Das
Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
In § 2
Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „von
körperlichen oder geistigen Gebrechen“ durch den Ausdruck „der
gesundheitlichen Verfassung“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes
Das
Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2003, wird wie folgt
geändert:
1. In § 6
Abs. 3 wird die Wortfolge „an
körperlichen Schwächen oder an Gebrechen in einem Maße leiden, dass sie
dadurch“ durch die
Wortfolge „auf Grund ihrer gesundheitlichen
Verfassung“ ersetzt.
2. In § 6
Abs. 5 wird der Ausdruck „körperlichen
und geistigen“ durch
den Ausdruck „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In
§ 62 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „geistig
und körperlich“ durch
den Ausdruck „gesundheitlich“ ersetzt.
4. in
§ 63 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „geistig
oder körperlich“.
5. In
§ 64 Abs. 4 wird das Wort „körperlich“ durch das Wort „gesundheitlich“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das Land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl.
Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX,
wird wie folgt geändert:
1. In § 9
Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen
oder der geistigen“
durch den Ausdruck „für die
Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
2. In
§ 12 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen
oder geistigen“ und der
Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In
§ 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen
oder geistigen“ durch
das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. Dem
§ 127 wird folgender Abs. 40 angefügt:
„(40) § 9
Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit
1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 10
Änderung des
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
Das
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. In § 9
Abs. 4 Z 1 wird der Ausdruck „körperlichen
oder der geistigen“
durch den Ausdruck „für die
Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen“ ersetzt.
2. In
§ 12 Abs. 3 werden der Ausdruck „körperlichen
oder geistigen“ und der
Ausdruck „körperlichen und geistigen“ jeweils durch das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In
§ 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „körperlichen
oder geistigen“ durch
das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. Dem
§ 123 wird folgender Abs. 53 angefügt:
„(53) § 9
Abs. 4 Z 1, § 12 Abs. 3 und § 36 Abs. 1 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 treten mit
1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 11
Änderung des
Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Das
Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt
geändert:
1. § 5
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. die Eignung für die betreffende Schulart
besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes
oder des Amtsarztes einzuholen ist, und“
2. Dem
§ 69 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 5
Abs. 1 Z 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.“
Artikel 12
Änderung des
Apothekengesetzes
Das
Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 5/2004, wird wie folgt geändert:
§ 3
Abs. 1 Z 6 lautet:
„die gesundheitliche
Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und“
Artikel 13
Änderung des
Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes
Das
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 4 Z 3
lautet:
„3. Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005,“
1a. In
§ 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In
§ 29 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen
und geistigen“ durch
das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In
§ 30 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen
und geistigen“ durch
das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. In
§ 36 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
5. § 44 Abs. 1
lautet:
„§ 44. (1) Personen, die
1. eine Berufsberechtigung in der Pflegehilfe
gemäß diesem Bundesgesetz besitzen und
2. die Pflegehilfe in einem Dienstverhältnis durch
zwei Jahre vollbeschäftigt oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung
ausgeübt haben,
sind
berechtigt, eine verkürzte Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und
Krankenpflege zu absolvieren.“
6. In § 45
Abs. 1 Z 2 wird der Beistrich am Ende durch das Wort „und“ ersetzt und es entfallen Z 4 und 5.
7. In
§ 54 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
8. In
§ 56 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
oder geistige“ durch
das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
9. In
§ 85 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
9a. Nach § 87
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a)
EWR-Staatsangehörigen, denen von einem EWR-Vertragsstaat eine Urkunde über eine
erfolgreich absolvierte Ausbildung als
1. Diplom-Sozialbetreuer
a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit,
b) mit dem Schwerpunkt Familienarbeit oder
c) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
oder
2. Fach-Sozialbetreuer
a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder
b) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit
(Artikel 1
Abs. 2 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b der Vereinbarung gemäß
Artikel 15a B-VG über Sozialbetreuungsberufe) ausgestellt wurde, die einem
Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis im Sinne der
Richtlinie 89/48/EWG oder einem Diplom oder Prüfungszeugnis im Sinne der
Richtlinie 92/51/EWG entspricht, ist vom Landeshauptmann auf Antrag die
Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe zu erteilen.“
9b. In § 87
Abs. 3 wird nach der Wortfolge „Zulassung
zur Berufsausübung“ die
Wortfolge „gemäß Abs. 2 und 2a“ eingefügt.
10. In
§ 87 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen
und geistigen“ durch
das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
11. In
§ 98 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
12. In
§ 99 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
13. In
§ 108 Abs. 4 werden die Wortfolge „31. Dezember 2005“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2008“ und die Wortfolge „1. Jänner 2006“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2009“ ersetzt.
14. Dem § 117
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 108 Abs. 4 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2006 tritt mit 1. Jänner 2006 in
Kraft.“
Artikel 14
Änderung des
Hebammengesetzes
Das
Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2006, wird wie folgt geändert:
In § 12
Abs. 7 wird die Wortfolge „körperlichen
und geistigen“ durch
das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Kardiotechnikergesetzes
Das
Bundesgesetz über den kardiotechnischen Dienst, BGBl. I Nr. 96/1998,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie
folgt geändert:
1. In § 9
Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In
§ 11 Abs. 6 wird die Wortfolge „körperlichen
und geistigen“ durch
das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In
§ 25 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In
§ 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
oder geistige“ durch
das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des
Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes
Das
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, BGBl. I Nr. 169/2002,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2006, wird wie
folgt geändert:
1. In § 8
Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. § 8
Abs. 3 entfällt.
3. § 8
Abs. 4 entfällt.
4. In
§ 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen
und geistigen“ durch
das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
5. In
§ 18 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
6. In § 19
Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
oder geistige“ durch
das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
7. In
§ 26 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
8. In
§ 36 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
9. In
§ 39 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen
und geistigen“ durch
das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
10. In
§ 46 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
11. In
§ 51 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
oder geistige“ durch
das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
12. In
§ 63 Abs. 3 wird die Wortfolge „körperlichen
und geistigen“ durch
das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
13. In § 18
Abs. 1 Z 2, § 36 Z 2, § 39 Abs. 3, § 46
Abs. 1 Z 3 und § 63 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und 4“.
14. In
§ 19 Abs. 1 Z 2 und § 51 Abs. 1 Z 2 entfällt die
Wortfolge „oder 4“.
Artikel 17
Änderung des
MTD-Gesetzes
Das
Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste,
BGBl. Nr. 460/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 43/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 3
Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In
§ 6b Abs. 5 wird die Wortfolge „körperlichen
und geistigen“ durch
das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
3. In
§ 7a Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In
§ 16 Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche,
geistige und“
gestrichen.
5. § 16
Abs. 2 lautet:
„(2) Die
Aufnahmekommission (§ 17) hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
Abs. 1 sowie die Eignung für den jeweiligen Beruf anhand von Urkunden, im
Rahmen eines Aufnahmegesprächs oder auch im Rahmen eines Eignungstests zu
prüfen.“
6. § 16
Abs. 3 entfällt.
7. In
§ 17a Abs. 1 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche oder geistige“ durch das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des
MTF-SHD-Gesetzes
Das
Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der
Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 40
erster Halbsatz lautet:
„§ 40. Hinsichtlich der Aufnahme in Schulen
für den medizinisch-technischen Fachdienst und der Voraussetzungen hiefür
gelten die Bestimmungen der §§ 8 und 9 Abs. 1 lit. d und c mit
der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung vorzuliegen hat, sowie § 9
Abs. 3 und 4 sinngemäß;“
2. § 45
Abs. 6 erster Satz lautet:
„(6) In den
Sanitätshilfsdiensten dürfen nur Personen ausgebildet werden, die unter
Bedachtnahme auf § 9 Abs. 3 den Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 lit. d und c mit der Maßgabe, dass die gesundheitliche Eignung
vorzuliegen hat, entsprechen.“
3. In
§ 52e Abs. 5 wird die Wortfolge „körperlichen
und geistigen“ durch
das Wort „gesundheitlichen“ ersetzt.
4. In
§ 56 Abs. 1 wird die Wortfolge „körperliche
und“ gestrichen.
Artikel 19
Änderung des
Sanitätergesetzes
Das
Sanitätergesetz, BGBl. I Nr. 30/2002, wird wie folgt geändert:
1. In
§ 16 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
2. In
§ 18 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
3. In
§ 18 Abs. 5 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
4. In
§ 26 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche
oder geistige“ durch
das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
5. In
§ 26 Abs. 2 Z 3 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
6. In
§ 27 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
und geistige“ durch das
Wort „gesundheitliche“ ersetzt.
7. In
§ 28 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „körperliche
oder geistige“ durch
das Wort „gesundheitliche“ ersetzt.