Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie
folgt geändert:
1. Nach
§ 3a Abs. 1 wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:
„(2) Bei einem neuen
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld für ein weiteres Kind gebührt unbeschadet des
§ 5 Abs. 5 der Zuschlag nach Abs. 1 bis maximal zur
Vollendung des 36. Lebensmonates des Mehrlingskindes weiter.“
2. Der bisherige
Abs. 2 des § 3a erhält die Bezeichnung „(3)“.
3. Dem § 33
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Das von den
Leistungsbeziehern zu entrichtende Service-Entgelt für die e-card (§ 31c
Abs. 2 und 3 ASVG) ist mit den Leistungen nach diesem Bundesgesetz
aufzurechnen.“
4. § 49 wird
folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 3a
Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft und ist auf Geburten
nach dem 31. Dezember 2006 anzuwenden. § 33 Abs. 4 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/200x tritt mit 1. Juli
2006 in Kraft.“