Vorblatt
Problem:
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der demokratischen
Volksrepublik Algerien werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem
Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der
wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens
erforderlich.
Ziel:
Durch das Abkommen
soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs
und Algeriens bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der
internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom
Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden
haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Attraktivität
Österreichs als Standort für Investitionen in Algerien wird erhöht, weil das
Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der
Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen
Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches
Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes
der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des Bundesrates
gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil:
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist gesetzändernd
und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat
gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und
enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen.
Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Da das Abkommen auch Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der
Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.
Mit Algerien
besteht derzeit kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Im Interesse der Stärkung der internationalen Attraktivität des
Wirtschaftsstandortes Österreich sowie zur Verbesserung der Rahmenbedingungen
für den Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu Algerien hat sich der
Abschluss eines solchen Abkommens als notwendig erwiesen.
Vom 5. bis
8. Mai 2003 fanden daher in Wien Verhandlungen mit Algerien statt, die zur
Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens
geführt haben. Das Abkommen soll bereits Mitte Juni 2003 anlässlich eines
Staatsbesuches unterzeichnet werden. Um dieses Ziel zu erreichen musste die
Begutachtungsfrist herabgesetzt werden. Es erschien dies vertretbar, weil das
Abkommen keine ins Gewicht fallenden Besonderheiten aufweist.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens.
Mit dem
Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und
keine personellen Wirkungen verbunden sein.
Besonderer
Teil:
Zu
Artikel 1:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig
sind.
Zu
Artikel 2:
In sachlicher
Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung
stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu
Artikel 3:
Dieser
Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen
Begriffsumschreibungen.
Zu
Artikel 4:
Diese Bestimmungen
enthalten in Absatz 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes
der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für
Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei
juristischen Personen (Abs. 3) vor.
Zu
Artikel 5:
Dieser
Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes
der „Betriebstätte“. Nur im Fall von Bauausführungen führt nicht erst eine
Mitwirkung von 12 Monaten, sondern bereits eine Mitwirkung von 6 Monaten zum
Entstehen einer Betriebstätte und damit zum Wechsel des Besteuerungsrechtes.
Zu
Artikel 6:
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in
dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu
Artikel 7:
Für die Aufteilung
der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte
OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus
dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen,
als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür
sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem
Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können
(Fremdverhaltensgrundsatz). Die mit OECD-Grundsätzen vereinbare Erweiterung des
Absatzes 3 entspricht der vergleichbaren Regelung des UNO-Musterabkommens.
Zu
Artikel 8:
Diese Bestimmungen
sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der
Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und
Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich die
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Wegen Bedeutungslosigkeit wurde
die im OECD-Musterabkommen vorgesehene Einbeziehung der internationalen
Binnenschifffahrt in den Artikel unterlassen.
Zu
Artikel 9:
Dieser
Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften
sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer
Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats
Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen
zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen
werden.
Zu
Artikel 10:
Das
Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den
OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden
ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Das Besteuerungsrecht des
Quellenstaats wird durch Abs. 2 bei Portfoliodividenden auf 15%
beschränkt; bei Schachteldividenden findet eine Ermäßigung auf 5% statt, wobei
ein relevantes Schachtelverhältnis bereits ab einer Beteiligung von 10% gegeben
sein wird.
Die in Abs. 3
vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.
Auch der in
Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im
OECD-Musterabkommen.
Abs. 5
schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu
Artikel 11:
Das
Besteuerungsrecht für Zinsen wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen
dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Zinsenempfänger ansässig ist
(Ansässigkeitsstaat) (Abs. 1). Daneben wird auch dem Quellenstaat der
Zinsen ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt (Abs. 2). Die
Doppelbesteuerung wird nach Artikel 23 im Anrechnungsweg beseitigt.
Durch die Absätze
3 und 4 wird dieses 10%ige Quellenbesteuerungsrecht allerdings in allen für
Österreich wichtigen Belangen wieder beseitigt. Keine algerische Quellensteuer
fällt daher im Zusammenhang mit sämtlichen Exporttransaktionen und
Kreditvergaben durch österreichische Kreditinstitute an, wobei auch
Grantigleistungen miteingeschlossen sind. Weiters sind Zinsenzahlungen im
öffentlichen Sektor von der Quellenbesteuerung ausgenommen.
Die in Abs. 5
vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist OECD-konform.
Der in Abs. 6
enthaltene Betriebstättenvorbehalt sowie die technischen Ergänzungsregelungen
der Abs.7 und 8 finden sich auch im OECD-Musterabkommen.
Zu
Artikel 12:
Das
Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird in Übereinstimmung mit den
OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Zinsenempfänger
ansässig ist (Ansässigkeitsstaat) (Abs. 1). Daneben wird auch dem
Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht
eingeräumt. (Abs. 2).
Der
Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 entspricht dem aktuellen OECD-Muster. Er
umfasst daher nicht mehr die – im UNO-Muster noch als Lizenzgebühren
eingestuften – Entgelte für Ausrüstungs- und Anlagenvermietungen.
Auch der in
Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt sowie die technischen
Ergänzungsbestimmungen der Absätze 5 und 6 entsprechen den OECD-Grundsätzen.
Zu Artikel 13:
Dieser
Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die
üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.
Zu
Artikel 14:
In Übereinstimmung
mit dem aktuellen UNO-Musterabkommen wird im Abkommen noch zwischen der
gewerblichen Betätigung, die unter Artikel 7 fällt und der freiberuflichen
Betätigung, die unter Artikel 14 fällt unterschieden. Diese Unterscheidung
findet sich auch in allen österreichischen Abkommen, die noch auf dem
OECD-Muster vor dem Update 2000 beruhen.
Die Regelung
weicht allerdings insoweit von der früheren OECD-Konzeption ab, als auch ohne
Begründung einer festen Einrichtung ein Quellenbesteuerungsrecht entsteht,
sobald die freiberufliche Tätigkeit im Quellenstaat 183 Tage überschreitet. Diese
dem UNO-Muster entnommene Regelung dient allerdings in erster Linie nur einer
Umgehungsabwehr. Denn langfristige freiberufliche Tätigkeiten werden in der
Regel immer nur unter Nutzung von Räumlichkeiten und damit unter Begründung
einer festen Einrichtung abgewickelt werden können.
Zu den
Artikeln 15, 18 und 19:
In diesen Artikeln
ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind
Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat
besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15
Abs. 2 enthält hierbei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige
Auslandstätigkeit.
In Anwendung der
OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private
Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) dem
Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Leistungen jeglicher Art aus Kassen der
gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen demgegenüber der Besteuerung im
Kassenstaat.
Aktiv- und
Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an öffentlich Bedienstete gezahlt
werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im
Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende
öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt
(Abs. 1 lit. b).
Zu
Artikel 16:
Das
Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen
dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge
auszahlt, ansässig ist.
Zu
Artikel 17:
Für die
Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen.
Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder
Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht
geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem
Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger
zufließen (Abs. 2). Für öffentlich subventionierte sowie für nicht auf
Gewinn ausgerichtete Kulturträger ermöglicht Abs. 3 eine
Quellensteuerfreistellung.
Zu
Artikel 20:
Durch Abs. 1
werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden
Zuwendungen steuerfrei gestellt. Gemäß Abs. 2 gilt diese Steuerfreiheit
auch für Einkünfte aus einer Ferialpraktikantentätigkeit, sofern diese
Tätigkeit im anderen Vertragsstaat 183 Tage nicht überschreitet.
Zu
Artikel 21:
Abs. 1 sieht
in OECD-konformer Weise vor, dass dem Ansässigkeitsstaat des
Einkünfteempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird,
für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist. Die
gegenteilige Lösung des UNO-Musterabkommens wurde daher nicht übernommen.
Abs. 3 sieht
vor, dass auf Grund der Sozialgesetzgebung im Quellenstaat steuerbefreite
Einkünfte (Versorgungsleistungen wie z.B. solche an Verbrechensopfer oder an
Impfgeschädigte) auch im Ansässigkeitsstaat nicht besteuert werden dürfen.
Zu
Artikel 22:
Unbewegliches
Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich
die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.
Absatz 3 stellt
eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und
Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige
bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem
der Unternehmer ansässig ist.
Alle übrigen
Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich im dem
Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.
Zu
Artikel 23:
In diesem
Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung
vermieden wird:
Österreich wendet
hierbei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt
an. Die im Budgetbegleitgesetz 2003 vorgesehene Erweiterung der
internationalen Schachtelbefreiung auf Beteiligungen ab 10% ist auch im
Abkommen festgeschrieben.
Algerien wendet
das Anrechnungsverfahren an.
Zu
Artikel 24:
Dieser
Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von
Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der
Kapitalbeteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von
Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen
untersagt (Abs. 3).
Das
Diskriminierungsverbot gilt auch für Steuern, die nicht vom Abkommen erfasst
sind (Abs. 5).
Zu
Artikel 25:
Die Vorschriften
dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in
Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu
Artikel 26:
Dieser
Artikel sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage
verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung
des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend
Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder
ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, erforderlich sind („großer“
Informationsaustausch).
Zu
Artikel 27:
Das Abkommen sieht
im Hinblick auf die weltweiten Bemühungen der OECD zur Eindämmung unfairer
Besteuerungspraktiken einen Artikel über die Leistung von
Vollstreckungsamtshilfe vor. Diese Bestimmung kann allerdings gemäß Absatz 2
nur dann in Wirksamkeit treten, wenn ein entsprechendes Verwaltungsübereinkommen
geschlossen wird. In diesem Übereinkommen wird vorzusehen sein, dass die
Vollstreckungsamtshilfe nur dann geleistet wird, wenn auch der um Amtshilfe
ersuchte Staat bestätigen kann, dass der Abgabepflichtige sich in
ungerechtfertigter Weise der Abgabenentrichtung im anderen Staat entzogen hat.
Zu
Artikel 28:
Dieser
Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des
Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu
Artikel 27 und 28:
Diese Bestimmungen
betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.