Vorblatt

Problem:

Die steuerlichen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der demokratischen Volksrepublik Algerien werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.

Ziel:

Durch das Abkommen soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs und Algeriens bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in einer den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden Weise beseitigt werden.

Inhalt:

Das Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale Anerkennung gefunden haben.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Standort für Investitionen in Algerien wird erhöht, weil das Abkommen durch die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für ein unternehmerisches Engagement darstellt.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gem. Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.

Erläuterungen

Allgemeiner Teil:

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Demokratischen Volksrepublik Algerien auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist gesetzändernd und gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter und enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen. Das Abkommen ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da das Abkommen auch Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regelt, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 letzter Satz B-VG.

Mit Algerien besteht derzeit kein Abkommen zur Beseitigung der internationalen Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Im Interesse der Stärkung der internationalen Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich sowie zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu Algerien hat sich der Abschluss eines solchen Abkommens als notwendig erwiesen.

Vom 5. bis 8. Mai 2003 fanden daher in Wien Verhandlungen mit Algerien statt, die zur Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes eines Doppelbesteuerungsabkommens geführt haben. Das Abkommen soll bereits Mitte Juni 2003 anlässlich eines Staatsbesuches unterzeichnet werden. Um dieses Ziel zu erreichen musste die Begutachtungsfrist herabgesetzt werden. Es erschien dies vertretbar, weil das Abkommen keine ins Gewicht fallenden Besonderheiten aufweist.

Das Abkommen folgt im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln des OECD-Musterabkommens.

Mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und keine personellen Wirkungen verbunden sein.

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1:

Das Abkommen ist ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig sind.

Zu Artikel 2:

In sachlicher Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Zu Artikel 3:

Dieser Artikel enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen Begriffsumschreibungen.

Zu Artikel 4:

Diese Bestimmungen enthalten in Absatz 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.

Zu Artikel 5:

Dieser Artikel beinhaltet in OECD-konformer Fassung die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. Nur im Fall von Bauausführungen führt nicht erst eine Mitwirkung von 12 Monaten, sondern bereits eine Mitwirkung von 6 Monaten zum Entstehen einer Betriebstätte und damit zum Wechsel des Besteuerungsrechtes.

Zu Artikel 6:

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.

Zu Artikel 7:

Für die Aufteilung der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz). Die mit OECD-Grundsätzen vereinbare Erweiterung des Absatzes 3 entspricht der vergleichbaren Regelung des UNO-Musterabkommens.

Zu Artikel 8:

Diese Bestimmungen sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem Staat besteuert werden dürfen, in dem sich die Geschäfts­leitung des Unternehmens befindet. Wegen Bedeutungslosigkeit wurde die im OECD-Musterabkommen vorgesehene Einbeziehung der internationalen Binnenschifffahrt in den Artikel unterlassen.

Zu Artikel 9:

Dieser Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochterge­sellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.

Zu Artikel 10:

Das Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Dividenden ein begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats wird durch Abs. 2 bei Portfoliodividenden auf 15% beschränkt; bei Schachteldividenden findet eine Ermäßigung auf 5% statt, wobei ein relevantes Schachtelverhältnis bereits ab einer Beteiligung von 10% gegeben sein wird.

Die in Abs. 3 vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.

Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.

Abs. 5 schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.

Zu Artikel 11:

Das Besteuerungsrecht für Zinsen wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Zinsenempfänger ansässig ist (Ansässigkeitsstaat) (Abs. 1). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Zinsen ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt (Abs. 2). Die Doppelbesteuerung wird nach Artikel 23 im Anrechnungsweg beseitigt.

Durch die Absätze 3 und 4 wird dieses 10%ige Quellenbesteuerungsrecht allerdings in allen für Österreich wichtigen Belangen wieder beseitigt. Keine algerische Quellensteuer fällt daher im Zusammenhang mit sämtlichen Exporttransaktionen und Kreditvergaben durch österreichische Kreditinstitute an, wobei auch Grantigleistungen miteingeschlossen sind. Weiters sind Zinsenzahlungen im öffentlichen Sektor von der Quellenbesteuerung ausgenommen.

Die in Abs. 5 vorgesehene Definition des Begriffes „Zinsen“ ist OECD-konform.

Der in Abs. 6 enthaltene Betriebstättenvorbehalt sowie die technischen Ergänzungsregelungen der Abs.7 und 8 finden sich auch im OECD-Musterabkommen.

Zu Artikel 12:

Das Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Zinsenempfänger ansässig ist (Ansässigkeitsstaat) (Abs. 1). Daneben wird auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt. (Abs. 2).

Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 entspricht dem aktuellen OECD-Muster. Er umfasst daher nicht mehr die – im UNO-Muster noch als Lizenzgebühren eingestuften – Entgelte für Ausrüstungs- und Anlagenvermietungen.

Auch der in Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt sowie die technischen Ergänzungsbestimmungen der Absätze 5 und 6 entsprechen den OECD-Grundsätzen.

Zu Artikel 13:

Dieser Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.

Zu Artikel 14:

In Übereinstimmung mit dem aktuellen UNO-Musterabkommen wird im Abkommen noch zwischen der gewerblichen Betätigung, die unter Artikel 7 fällt und der freiberuflichen Betätigung, die unter Artikel 14 fällt unterschieden. Diese Unterscheidung findet sich auch in allen österreichischen Abkommen, die noch auf dem OECD-Muster vor dem Update 2000 beruhen.

Die Regelung weicht allerdings insoweit von der früheren OECD-Konzeption ab, als auch ohne Begründung einer festen Einrichtung ein Quellenbesteuerungsrecht entsteht, sobald die freiberufliche Tätigkeit im Quellenstaat 183 Tage überschreitet. Diese dem UNO-Muster entnommene Regelung dient allerdings in erster Linie nur einer Umgehungsabwehr. Denn langfristige freiberufliche Tätigkeiten werden in der Regel immer nur unter Nutzung von Räumlichkeiten und damit unter Begründung einer festen Einrichtung abgewickelt werden können.

Zu den Artikeln 15, 18 und 19:

In diesen Artikeln ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nicht­selbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15 Abs. 2 enthält hierbei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige Auslandstätigkeit.

In Anwendung der OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Leistungen jeglicher Art aus Kassen der gesetzlichen Sozialversicherung unterliegen demgegenüber der Besteuerung im Kassenstaat.

Aktiv- und Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen an öffentlich Bedienstete gezahlt werden, dürfen gemäß den in Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b).

Zu Artikel 16:

Das Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Muster­abkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsrats­bezüge auszahlt, ansässig ist.

Zu Artikel 17:

Für die Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze über­nommen. Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger zufließen (Abs. 2). Für öffentlich subventionierte sowie für nicht auf Gewinn ausgerichtete Kulturträger ermöglicht Abs. 3 eine Quellensteuerfreistellung.

Zu Artikel 20:

Durch Abs. 1 werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt. Gemäß Abs. 2 gilt diese Steuerfreiheit auch für Einkünfte aus einer Ferialpraktikantentätigkeit, sofern diese Tätigkeit im anderen Vertragsstaat 183 Tage nicht überschreitet.

Zu Artikel 21:

Abs. 1 sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Ansässigkeitsstaat des Einkünfteempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist. Die gegenteilige Lösung des UNO-Musterabkommens wurde daher nicht übernommen.

Abs. 3 sieht vor, dass auf Grund der Sozialgesetzgebung im Quellenstaat steuerbefreite Einkünfte (Versorgungsleistungen wie z.B. solche an Verbrechensopfer oder an Impfgeschädigte) auch im Ansässigkeitsstaat nicht besteuert werden dürfen.

Zu Artikel 22:

Unbewegliches Vermögen (Abs. 1) und bewegliches Betriebsvermögen (Abs. 2) darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt bzw. in dem sich die Betriebstätte befindet, der das Vermögen zugehört.

Absatz 3 stellt eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem der Unternehmer ansässig ist.

Alle übrigen Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich im dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.

Zu Artikel 23:

In diesem Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung vermieden wird:

Österreich wendet hierbei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Die im Budgetbegleitgesetz 2003 vorgesehene Erweiterung der internationalen Schachtelbefreiung auf Beteiligungen ab 10% ist auch im Abkommen festgeschrieben.

Algerien wendet das Anrechnungsverfahren an.

Zu Artikel 24:

Dieser Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der Kapitalbeteiligung (Abs. 4). Desgleichen ist eine Diskriminierung von Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen untersagt (Abs. 3).

Das Diskriminierungsverbot gilt auch für Steuern, die nicht vom Abkommen erfasst sind (Abs. 5).

Zu Artikel 25:

Die Vorschriften dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.

Zu Artikel 26:

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung des Ab­kommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer Gebiets­körperschaften erhoben werden, erforderlich sind („großer“ Informationsaustausch).

Zu Artikel 27:

Das Abkommen sieht im Hinblick auf die weltweiten Bemühungen der OECD zur Eindämmung unfairer Besteuerungspraktiken einen Artikel über die Leistung von Vollstreckungsamtshilfe vor. Diese Bestimmung kann allerdings gemäß Absatz 2 nur dann in Wirksamkeit treten, wenn ein entsprechendes Verwaltungsübereinkommen geschlossen wird. In diesem Übereinkommen wird vorzusehen sein, dass die Vollstreckungsamtshilfe nur dann geleistet wird, wenn auch der um Amtshilfe ersuchte Staat bestätigen kann, dass der Abgabepflichtige sich in ungerechtfertigter Weise der Abgabenentrichtung im anderen Staat entzogen hat.

Zu Artikel 28:

Dieser Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.

Zu Artikel 27 und 28:

Diese Bestimmungen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.