Bundesgesetz, mit
dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, das Ärztegesetz
1998 und das Rezeptpflichtgesetz geändert werden
(Gesundheitsrechts-änderungsgesetz 2006 – GRÄG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz,
mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird
Das
Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird
wie folgt geändert:
1. Titel
(Grundsatzbestimmungen)
1. Im § 2a
Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Dabei ist
die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und unter
den in § 3b geregelten Voraussetzungen auch auf dem Gebiet eines anderen
Staates zulässig.“
2. Nach § 3a
wird folgender § 3b samt Überschrift eingefügt:
„Staatsgrenzen
überschreitende dislozierte Führung von Abteilungen oder sonstigen
Organisationseinheiten
§ 3b. (1) Eine örtlich getrennte Unterbringung
gemäß § 2a Abs. 3 im grenznahen Gebiet eines Nachbarstaates ist nur für einzelne
vorgesehene Abteilungen oder sonstige Organisationseinheiten in ihrer
Gesamtheit zulässig und bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die
Genehmigung darf nur räumlich beschränkt für beidseits in Staatsgrenzennähe
gelegene Krankenanstalten und nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen ist,
1. dass durch die im jeweiligen ausländischen
Staatsgebiet geltende Rechtslage sowie durch das zugrunde liegende
Kooperationsübereinkommen der Standard von Behandlung und Pflege zumindest
jenem Standard entspricht, der aufgrund der österreichischen Rechtsordnung
gegeben ist,
2. dass das Vorhaben im Landeskrankenanstaltenplan
vorgesehen ist,
3. dass den österreichischen
Finanzierungsregelungen Rechnung getragen wird,
4. dass auf den Behandlungsvertrag österreichisches
Recht anwendbar und ein österreichischer Gerichtsstand gegeben ist,
5. dass die Behandlung und Pflege von Pfleglingen
ausschließlich durch Personal der in Österreich gelegenen Krankenanstalt und
unter deren Leitung erfolgt.
(2) Eine erteilte Genehmigung
ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht
mehr vorliegt.
(3) Bei der
dislozierten Führung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten
einer im Ausland gelegenen Krankenanstalt in einer österreichischen
Krankenanstalt hat ausschließlich die Behandlung und Pflege von Pfleglingen der
im Ausland gelegenen Krankenanstalt und ausschließlich durch Personal dieser
Krankenanstalt sowie unter der Leitung der im Ausland gelegenen Krankenanstalt
zu erfolgen.“
3. § 6 Abs. 1 lit. e
lautet:
„e) die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen
gestattet ist.“
4. § 8 Abs. 3
lautet:
„(3) Behandlungen dürfen an einem Pflegling nur mit dessen
Einwilligung durchgeführt werden; fehlt dem Pflegling in diesen Angelegenheiten
die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, so ist – sofern die Vornahme der
medizinischen Behandlung nicht durch eine verbindliche Patientenverfügung
ausgeschlossen ist – die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Die Einwilligung oder Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Behandlung so
dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der Einwilligung des
Pfleglings oder der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder mit der
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters verbundene Aufschub das Leben
gefährden würde oder mit der Gefahr einer schweren Schädigung der Gesundheit
verbunden wäre. Über die Notwendigkeit oder Dringlichkeit einer Behandlung
entscheidet der ärztliche Leiter der Krankenanstalt oder der für die Leitung
der betreffenden Anstaltsabteilung verantwortliche Arzt.
5. § 8a
Abs. 4 lautet:
„(4) Zu den Aufgaben
des Hygieneteams gehören alle Maßnahmen, die der Erkennung, Überwachung,
Verhütung und Bekämpfung von Infektionen und der Gesunderhaltung dienen. Zur
Durchführung dieser Aufgaben hat das Hygieneteam einen Hygieneplan zu
erstellen. Es begleitet auch fachlich und inhaltlich die Maßnahmen zur
Überwachung nosokomialer Infektionen. Die Überwachung/Surveillance hat nach
einem anerkannten, dem Stand der Wissenschaft entsprechenden
Surveillance-System zu erfolgen. Das Hygieneteam ist auch bei allen Planungen
für Neu-, Zu- und Umbauten und bei der Anschaffung von Geräten und Gütern,
durch die eine Infektionsgefahr entstehen kann, beizuziehen. Das Hygieneteam
hat darüber hinaus alle für die Wahrung der Hygiene wichtigen Angelegenheiten
zu beraten und entsprechende Vorschläge zu beschließen. Diese sind schriftlich
an die jeweils für die Umsetzung Verantwortlichen der Krankenanstalt weiterzuleiten.“
6. Nach § 8a Abs. 4
wird folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die
Krankenanstalten sind für Zwecke der Überwachung nosokomialer Infektionen
berechtigt, Daten der Pfleglinge indirekt personenbezogen zu verarbeiten und
für Zwecke der Überwachung anonymisiert weiterzuleiten.“
7. § 10 Abs. 1 Z 7
lautet:
„7. bei der Führung der Krankengeschichte
Patientenverfügungen (§ 2 Abs. 1 Patientenverfügungsgesetz,
BGBl. I Nr. xx/2006) des Pfleglings zu dokumentieren;“
8. Nach § 11a
Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Erfolgt die
Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und
Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Wege der
Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des
Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes - AÜG, BGBl. Nr. 196/1988, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr.104/2005, so ist das in
§ 35 Abs. 2 Z 1 und in
§ 90 Abs. 2 Z 1 des Gesundheits- und
Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung
BGBl. I Nr. 69/2005, festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder
sonstiger Organisationseinheit einzuhalten.“
9. In
§ 19 Abs. 1 wird das Wort „Unterbringung“ durch die Worte „stationäre und/oder ambulante Behandlung“ ersetzt.
10. § 38a
Abs. 3 lautet:
„(3) Geschlossene
Bereiche dienen der Anhaltung von psychisch Kranken, auf die das
Unterbringungsgesetz, BGBl. Nr. 155/1990, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 12/1997, Anwendung findet. Geschlossene Bereiche von
Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie dienen auch der Anhaltung von Personen,
deren Anhaltung oder vorläufige Anhaltung gemäß § 21 Abs. 1 StGB,
nach § 167a StVG oder § 429
Abs. 4 StPO in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie
angeordnet wurde.“
2. Titel
(Unmittelbar
anwendbares Bundesrecht)
11. Dem § 59g
wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Von der/Vom für
das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerin/Bundesminister werden in die
Bundesgesundheitskommission überdies als kooptierte Mitglieder ohne Stimmrecht
je eine/ein Vertreterin/Vertreter
1. des Bundesministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur,
2. der Österreichischen Apothekerkammer,
3. der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt und
4. der für die in § 149 Abs. 3 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes genannten Krankenanstalten in Betracht kommenden
gesetzlichen Interessenvertretung
jeweils auf
deren Vorschlag entsendet.“
12. Dem § 60
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Bei
grenzüberschreitenden Kooperationen (§ 3b) prüfen die Organe der sanitären
Aufsicht auch auf Ersuchen der jeweiligen ausländischen Behörde, ob Maßnahmen der
sanitären Aufsicht zu setzen sind. Sofern dies aufgrund konkreter Umstände
geboten ist, haben ebenso bei grenzüberschreitenden Kooperationen die zur
sanitären Aufsicht verpflichteten Behörden an die zuständigen ausländischen
Behörden Ersuchen zu richten, Maßnahmen zu setzen, die der sanitären Aufsicht
entsprechen, sowie von deren Ergebnis informiert zu werden.“
13. Nach § 65
Abs. 4b wird folgender Abs. 4c eingefügt:
„(4c) Die
Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu § 2a Abs. 3,
§ 3b, § 6 Abs. 1 lit. e, § 8 Abs. 4 und 4a, § 10 Abs.
1 Z 7, § 11a Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 38a Abs. 3
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2006 innerhalb von sechs Monaten zu
erlassen.“
Artikel 2
Bundesgesetz,
mit dem das Ärztegesetz 1998 geändert wird (8. Ärztegesetz-Novelle)
Das
Bundesgesetz über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung
der Ärzte (Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998),
BGBl. I Nr. 169, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. xxx/2006, wird wie folgt geändert:
1. In den
§§ 3 Abs. 1 zweiter Satz und 52 Abs. 3 wird jeweils
die Wortfolge „einer offenen
Erwerbsgesellschaft“
durch die Wortfolge „einer
offenen Gesellschaft“
ersetzt.
1a. § 12a Abs.
4 fünfter Satz entfällt.
1b. Im § 13b
erster Satz wird die Paragraphenfolge 㤤
9, 10, 11, 12, 12a, 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 “ durch die Paragraphenfolge „§§
9, 10, 11, 12, 12a, 13, 14, 14a, 15 Abs. 2, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2“ ersetzt.
1c. Nach § 36
wird folgender § 36a samt Überschrift eingefügt:
„Ärztliche
Tätigkeit im Rahmen von Staatsgrenzen überschreitenden Kooperationen zwischen
Krankenanstalten
§ 36a. (1) Ärzte für Allgemeinmedizin,
approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz, Dienstort oder Hauptwohnsitz
im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 37 anzuwenden ist,
ungeachtet eines allfälligen Mangels des allgemeinen Erfordernisses des
§ 4 Abs. 2 Z 5 und der in den §§ 4, 5 oder 5a
genannten besonderen Erfordernisse den ärztlichen
Beruf im Inland in österreichischen Krankenanstalten im Rahmen einer
Staatsgrenzen überschreitenden dislozierten Führung von Abteilungen oder
sonstigen Organisationseinheiten ausüben. Die Anmeldung zur Eintragung in die
Ärzteliste hat spätestens innerhalb von vier Wochen ab dem Tag der Aufnahme der
Ausübung des ärztlichen Berufes zu erfolgen. Im Übrigen sind § 27 über die
Eintragung in die Ärzteliste und § 59 über das Erlöschen der Berechtigung
zur Ausübung des ärztlichen Berufes sinngemäß anzuwenden.
(2) Ärzte gemäß
Abs. 1 sind ab dem Tag der Aufnahme der Ausübung des ärztlichen Berufes
ordentliche Kammermitglieder jener Ärztekammer, in deren Bereich sie den
ärztlichen Beruf ausüben. Sie sind unbeschadet der Nichtanwendung des § 69
verpflichtet, die von der Ärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen
Wirkungskreises gefassten Beschlüsse, die das Ansehen der in Österreich tätigen
Ärzteschaft oder die Berufspflichten betreffen, zu befolgen.“
2. § 52a Abs.
3 lautet:
„(3) Die
Zusammenarbeit als Gruppenpraxis hat in der Rechtsform einer offenen Gesellschaft
im Sinne des § 105 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche
Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), BGBl. I Nr.
120/2005, zu erfolgen.“
3. Vor § 81
wird die Überschrift „Kammervorstand“ eingefügt.
4. Im § 112
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine
diesbezügliche, längstens bis zum 1. Jänner 2005 rückwirkende Befreiung ist
zulässig.“
4a. Dem § 66
Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Von den
Ärztekammern an mehr als 50 Kammermitglieder gerichtete Zusendungen einer
elektronischen Post, die zur Erfüllung der den Ärztekammern übertragenen
Aufgaben gemäß den Abs. 1 und 2 erfolgen, bedürfen keiner vorherigen
Einwilligung der Empfänger.“
5. Dem
§ 124 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Ein Ausschuss
gemäß Abs. 1 kann insbesondere zur Unterstützung des Vorstands im Rahmen
von Prüfungen des Wegfalls der Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit gemäß
§ 59 Abs. 3 eingerichtet werden. Dieser besteht zumindest aus einem
im Amt oder im Ruhestand befindlichen Richter sowie aus zwei – ordentlichen
oder außerordentlichen – Kammerangehörigen der Ärztekammern in den
Bundesländern. Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden vom Vorstand
nominiert. Nähere Vorschriften über die Aufgaben des beratenden Ausschusses sind
durch die Satzung festzulegen.“
6. Im
§ 195 Abs. 2 wird die Wortfolge „im
Volltext im Internet“
durch die Wortfolge „im
Volltext einschließlich des Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage
der jeweiligen Ärztekammer“
ersetzt.
7. Im
§ 195 Abs. 6, 6a, 6d, 6e und 6f wird die Wortfolge „im Volltext im Internet“ durch die Wortfolge „im Volltext einschließlich des
Kundmachungszeitpunkts im Internet auf der Homepage der Österreichischen
Ärztekammer“ ersetzt.
8. Im
§ 195 Abs. 6b wird die Wortfolge „Verordnung
über die Ärzte-Ausbildung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen
(§ 24 Abs. 1)“
durch die Wortfolge „Verordnung
der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Ausbildung zur Ärztin
für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum
Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 – ÄAO 2006) gemäß
§ 24 Abs. 1“
ersetzt.
9. Im § 195
Abs. 6c entfällt die Wortfolge „der
Erlassung“.
10. Im
§ 214 Abs. 4 wird die Wortfolge „zur
Erlassung“ durch die
Wortfolge „zum In-Kraft-Treten“ ersetzt.
11.
§ 214 Abs. 12, eingefügt durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
65/2002, erhält die Absatzbezeichnung „(12a)“.
12. Dem § 223
werden folgende §§ 224 und 225 samt Überschriften angefügt:
„Übergangsbestimmung
der 8. Ärztegesetz-Novelle
§ 224. Personen, die zum
In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr.
**/2006, in Ausbildung zum Facharzt für
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie nach den Bestimmungen der
Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl. Nr. 152/1994, in der Fassung des
BGBl. II Nr. 228/1998, stehen, sind berechtigt, das im Rahmen
dieser Ausbildung vorgesehene Pflichtnebenfach
„Zahn-, Mund-und Kieferheilkunde“ durch eine Vollzeittätigkeit im
Umfang von zumindest zwei Jahren oder durch eine entsprechend verlängerte
Teilzeittätigkeit bei einem freiberuflich tätigen Zahnarzt, der zumindest seit
fünf Jahren zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt
ist, zu absolvieren. Die in Ausbildung stehenden Personen sind lediglich zur
unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten und nur unter Anleitung und
Aufsicht des Zahnarztes berechtigt.
In-Kraft-Tretens-Bestimmung
zur 8. Ärztegesetz-Novelle
§ 225. Die §§ 3 Abs. 1 zweiter
Satz, 52 Abs. 3 und 52a Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. **/2006,
treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Rezeptpflichtgesetzes
Das
Rezeptpflichtgesetz, BGBl. Nr. 413/1972, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
155/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter
Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft durch
Verordnung zu bestimmen, welche Arzneimittel auch bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährden
können, wenn sie ohne ärztliche, zahnärztliche oder tierärztliche Überwachung
angewendet werden und welche deshalb nur auf Grund einer Verschreibung (Rezept)
eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes, Dentisten oder persönlich an eine Hebamme
oder einen Viehschneider abgegeben werden dürfen. Dabei ist vor allem
auch zu beachten, dass vor dem Hintergrund des Informationsgehalts von
Kennzeichnung und Gebrauchsinformation sowie der Beratungsfunktion von Arzt und
Apotheker der Gebrauch von nicht verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten
im Falle geringfügiger Beschwerden angezeigt sein kann, dies jedoch unter
Berücksichtigung vor allem der notwendigen Behandlungsdauer sowie der
besonderen Anforderungen im Hinblick auf bestimmte Verbrauchergruppen.“
2. Nach § 1
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) An Viehschneider
dürfen solche Arzneimittel abgegeben werden, die zur tierschutzgerechten
Ausübung ihrer gewerberechtlichen Befugnisse notwendig sind.“
3. Im § 2 Abs. 1
und 2 wird jeweils die Wortfolge „Der
Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „Das
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“ und im § 2 Abs. 1 die Wortfolge „der Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ durch die Wortfolge „das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen“ ersetzt.