1496 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über die Regierungsvorlage (1430 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH (GÖGG) erlassen wird, das Bundesgesetz über die Errichtung eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ aufgehoben und das Gesundheitsförderungsgesetz geändert werden
Im
Regierungsprogramm für die 22. Gesetzgebungsperiode ist vorgesehen, den
Fonds „Gesundes Österreich“ (FGÖ) und den Fonds „Österreichisches
Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG) zusammen zu legen und damit ein
nationales Forschungs- und Planungsinstitut für das Österreichische Gesundheitswesen
zu bilden. § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes zur Qualität von
Gesundheitsleistungen (Gesundheitsqualitätsgesetz – GQG), BGBl. I
Nr. 179/2004, sieht darüber hinaus die Einrichtung eines „Bundesinstituts
für Qualität im Gesundheitswesen“ (BIQG) vor.
Dem
Regierungsprogramm liegt das Problem zugrunde, dass die bisherigen
Rechtsgrundlagen des ÖBIG nicht den EU-rechtlichen Vorgaben in Bezug auf
Vergabe- und Beihilfenrecht entsprechen. Darüber hinaus ist der Bund gemäß
Art. 25 Abs. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr.
73/2005, verpflichtet, sicher zu stellen, dass die Bundesgesundheitsagentur bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Ressourcen des Fonds „Österreichisches
Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ (ÖBIG) zurückgreifen kann.
Durch die
Errichtung der Gesundheit Österreich GmbH unter Einschluss des ÖBIG, des BIQG
und des FGÖ sollen diese Vorhaben umgesetzt werden.
Hauptanliegen des
Gesetzes ist die im öffentlichen Interesse gelegene Nutzung der fachlich
inhaltlichen Synergieeffekte, die sich durch die enge Zusammenarbeit der drei
einander ergänzenden Geschäftsbereiche ergibt. Die neu geschaffene Gesellschaft
ist somit in der Lage, nicht nur alle wesentlichen Daten zum Gesundheitswesen
zu sammeln und wissenschaftlich auszuwerten, sondern kann durch die Geschäftsbereiche
BIQG und FGÖ auch gleich auf eventuell sichtbar werdende Disparitäten in seiner
Forschungs- und Planungstätigkeit reagieren und die erforderlichen Maßnahmen
der Qualitätssicherung und Gesundheitsförderung setzen.
Um eine größtmögliche
Akzeptanz der wissenschaftlichen Ergebnisse vor allem im Bereich der Planung
der integrierten Versorgung der Patienten und Patientinnen ebenso wie im
Bereich der Qualitätssicherung zu gewährleisten, wurde die durch die strengen
vergaberechtlichen Vorschriften notwendige alleinige rechtliche Trägerschaft
des Bundes durch umfangreiche Mitsprache- und Mitbestimmungsmöglichkeiten
insbesondere der Länder und der Sozialversicherung ergänzt.
Durch die
gemeinsame Geschäftsführung sowie durch die verbesserte fachliche
Zusammenarbeit in einer Gesellschaft können außerdem finanzielle
Synergieeffekte durch Verwaltungsvereinfachung erzielt werden.
Die rechtliche
Ausgestaltung als Gesellschaft nach dem Gesetz über Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, ist
zwingend notwendig, um das strenge Kriterium der Beherrschung „wie eine
nachgeordnete Dienststelle“ zur Erhaltung der Inhouse-Vergabefähigkeit zu
erlangen. Dennoch sollen der Gesellschaft die Vorteile der freieren Organisationsmöglichkeiten
und der höheren Flexibilität beim Reagieren auf Marktanforderungen einer
privatrechtlichen Organisationsform zugute kommen.
Der
Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 18. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die
Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Manfred Lackner, Ing. Erwin
Kaipel, Dr. Erwin Rasinger,
Dr. Kurt Grünewald, Theresia Haidlmayr,
Barbara Riener, Heidrun Walther
sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger und
Elmar Lichtenegger einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Zur deutlichen Sichtbarmachung, dass die Gesellschaft ein auf die Integration der Systempartner Bund, Länder und Soziale Krankenversicherung angelegtes Forschungs- und Planungsinstitut ist, wird im § 9 Abs. 2 in der Institutsversammlung die Wahl zweier Stellvertreter aus deren Mitte ermöglicht. Weiters erfolgt auch eine Aufwertung der Aufgaben der Institutsversammlung.
In § 14 Abs. 1 wird klargestellt,
dass die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen ist. Die
Erweiterung der Übergangsbestimmungen hinsichtlich Arbeitsprogramm für das dem
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahres sowie
Geschäftsführung erfolgt in den §§ 23 und 24. In § 24 wird die
Möglichkeit geschaffen, für eine Übergangsfrist in der Aufbauphase der Gesellschaft
die bisherigen Geschäftsführer von ÖBIG und FGÖ als zusätzliche Geschäftsführer
der Gesellschaft zu bestellen. Diese beiden Geschäftsführer sollen dabei (im
Wege einer sog. „halbseitigen Vertretung“) nur gemeinsam mit dem
Geschäftsführer/der Geschäftsführerin gemäß § 8 und nur für ihren jeweiligen
Geschäftsbereich vertretungsbefugt sein. Aus diesem Anlass war auch
klarzustellen, dass der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin gemäß § 8
jedenfalls alleine die gesamte Gesellschaft vertreten kann. Festzuhalten ist,
dass diese Übergangsregelung mit Ablauf der für den bisherigen Geschäftsführer
des Fonds „Gesundes Österreich“ im Sinne des GfG bzw. für
die Geschäftsführerin des Fonds „Österreichisches
Bundesinstitut für Gesundheitswesen“ gemäß Bundesgesetz über die Errichtung
eines Fonds „Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen“,
BGBl. Nr. 63/1973, bestehenden Verträge
befristet ist.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr.
Erwin Rasinger und Elmar Lichtenegger mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Als
Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Anna Höllerer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006-05-18
Anna Höllerer Barbara Rosenkranz
Berichterstatterin Obfrau