1497 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Antrag
821/A der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger Kolleginnen und
Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das
Zahnärztekammergesetz geändert werden
Die Abgeordneten
Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger
Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am
26. April 2006 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Das Studium der
Zahnmedizin wird an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck
angeboten. Es dauert 12 Semester und berechtigt die Absolventinnen und
Absolventen - im Gegensatz zum Studium der Humanmedizin - sofort mit
erfolgreicher Beendigung ihres Studiums zur selbständigen Ausübung des
zahnärztlichen Berufs. Da die Berufsausbildung zum/zur Zahnarzt/Zahnärztin
ausschließlich im Rahmen des Studiums Zahnmedizin erfolgt, ist es erforderlich,
dass sämtliche Fähigkeiten und Fertigkeiten bereits während des Studiums
erarbeitet und erlernt werden. Die Studierenden kommen bereits sehr früh in
Kontakt mit Patientinnen und Patienten und wirken unter Anleitung und Aufsicht
der ausbildenden Zahnärztinnen und Zahnärzte an Behandlungen von Patientinnen
und Patienten mit oder führen diese selbst durch.
Der erste und
Teile des zweiten Studienabschnitts des Studiums Zahnmedizin sind im
Wesentlichen mit dem Studium Humanmedizin ident.
Der dritte
Studienabschnitt dient ausschließlich dem Erwerb zahnmedizinischen Wissens und
dem Erwerb zahnmedizinischer Fähigkeiten und
Fertigkeiten. Er umfasst wissenschaftliche Lehrveranstaltungen und ein
72-wöchiges Praktikum, wobei eine Woche Praktikum grundsätzlich 40
Praktikumsstunden umfasst.
Die Anzahl der
Studienplätze während des dritten - zahnmedizinischen - Studienabschnitts sind
an den drei Universitätskliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der
Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck aus räumlichen und
personellen Gründen nicht beliebig erweiterbar. Im Übrigen steht auch nur eine
beschränkte Zahl von Patientinnen und Patienten zur Verfügung. Im Laufe der letzten
Jahre ist an der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen
Universität Graz daher das Problem aufgetreten, dass für eine Anzahl von
Studierenden, die bereits den ersten und zweiten Studienabschnitt absolviert
haben, kein direktes Weiterstudieren möglich ist.
Zur Verkürzung der
Wartezeit für die betroffenen Studierenden soll daher die berufsrechtliche
Grundlage geschaffen werden, dass Teile des 72-wöchigen Praktikums, höchstens
jedoch die Hälfte, auch außerhalb der Universitätskliniken für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde, nämlich in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen, anerkannten
zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorien
oder sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätten absolviert werden
können. Die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und in welchen Bereichen eine
Verlagerung von Teilen der praktischen zahnärztlichen Ausbildung in Betracht
kommt, richtet sich nach den studienrechtlichen Vorschriften und obliegt der
autonomen Entscheidung der Medizinischen Universitäten. Diese Entscheidung wird
davon abhängen, ob im Hinblick auf die jeweiligen universitären Kapazitäten ein
Bedarf besteht, die inneruniversitäre praktische zahnmedizinische Ausbildung
durch die Ausbildung in externen Ausbildungsstätten zu ergänzen. Ein
subjektives Recht der Studierenden auf eine Ausbildung in externen
Ausbildungsstätten ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
Zur Sicherstellung
einer qualitativ hochwertigen Ausbildung im außeruniversitären Bereich wird
festgelegt, dass die Ausbildung nur von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
die über eine mindestens achtjährige zahnärztliche Berufserfahrung verfügen,
durchgeführt werden darf. Die Anerkennung derartiger externer
Ausbildungsstätten soll sich nach strengen Qualitätskriterien richten und von
der Österreichischen Zahnärztekammer nach Anhörung der Medizinischen
Universitäten erfolgen. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, ob die zur
Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und die
erforderliche Ausstattung, insbesondere in technischer und apparativer
Hinsicht, vorhanden sind. Klarzustellen ist, dass die Erteilung der Befugnis
gemäß § 50c und die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung gemäß § 50d einander
bedingen und in einem zu erfolgen haben. Der Wegfall oder das Nichtbestehen
einer der Voraussetzungen führt zur Zurücknahme beider Bewilligungen.
Im
Zahnärztekammergesetz wird eine entsprechende Zuständigkeit der
Österreichischen Zahnärztekammer im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs
festgelegt.
Die Ausbildung hat
nach den studienrechtlichen Vorschriften, die von den jeweiligen Medizinischen
Universitäten zu erlassen sind, zu erfolgen. Die Medizinischen Universitäten
werden entsprechende Leistungsbeurteilungsformulare vorlegen, nach welchen die
ausbildenden Zahnärztinnen und Zahnärzte die praktische Ausbildung der
Studierenden durchzuführen und zu beurteilen haben. In der Vereinbarung mit den
jeweiligen zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen
Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten hat die
Medizinische Universität insbesondere die Dauer und die zu vermittelnden
Lehrinhalte der praktischen Ausbildung festzulegen.
Ergänzend zu § 33
Zahnärztegesetz, wonach Studierende der Zahnmedizin zur unselbständigen
Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht der
ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, wird für
die Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen,
zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen
Ausbildungsstätten festgelegt, dass Studierende zahnärztliche Tätigkeiten nur
unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs,
dem/der die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin erteilt
wurde, durchführen dürfen.
Ausdrücklich wird
klargestellt, dass bei der Ausbildung der Studierenden in zahnärztlichen
Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien
oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten kein Dienstverhältnis
begründet wird.
Da diese Regelung
vornehmlich dem Abbau der Warteliste dient, ist vorgesehen, dass die
gegenständlichen Bestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft
treten. Nach diesem Zeitpunkt soll die zahnmedizinische Ausbildung wiederum
ausschließlich an Universitätskliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde
erfolgen, wobei die Ergebnisse der Evaluierung der dislozierten praktischen
Ausbildung zu berücksichtigen sein werden. Zu einer Überkapazität bzw. zu
Wartezeiten sollte es in Hinkunft nicht mehr kommen, da der Zugang zur
Studienrichtung Zahnmedizin neu geregelt wurde.“
Der
Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung
am 18. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Manfred Lackner, Ing. Erwin Kaipel, Dr.
Erwin Rasinger, Dr. Kurt Grünewald,
Theresia Haidlmayr, Barbara Riener,
Heidrun Walther sowie die Bundesministerin für Gesundheit
und Frauen Maria Rauch-Kallat.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger und
Elmar Lichtenegger einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Da die Präsidenten/-innen der Landeszahnärztekammern, ebenso wie
alle anderen Delegierten der Landesausschüsse, von den stimmberechtigten
Kammermitgliedern durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des
Persönlichkeitswahlrechts gewählt werden, ist die derzeitige Regelung, wonach
die erste Sitzung der Funktionsperiode des Landesausschusses von dem an
Lebensjahren ältesten Mitglied des Landesausschusses eröffnet und bis zur Wahl
des/der Präsidenten/-in geleitet wird, unzutreffend und daher zu streichen.“
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten
Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger und
Elmar Lichtenegger einstimmig angenommen.
Als
Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Ridi Steibl gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006-05-18
Ridi
Steibl Barbara
Rosenkranz
Berichterstatterin Obfrau