1497 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 821/A der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden

Die Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am 26. April 2006 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das Studium der Zahnmedizin wird an den Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck angeboten. Es dauert 12 Semester und berechtigt die Absolventinnen und Absolventen - im Gegensatz zum Studium der Humanmedizin - sofort mit erfolgreicher Beendigung ihres Studiums zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs. Da die Berufsausbildung zum/zur Zahnarzt/Zahnärztin ausschließlich im Rahmen des Studiums Zahnmedizin erfolgt, ist es erforderlich, dass sämtliche Fähigkeiten und Fertigkeiten bereits während des Studiums erarbeitet und erlernt werden. Die Studierenden kommen bereits sehr früh in Kontakt mit Patientinnen und Patienten und wirken unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Zahnärztinnen und Zahnärzte an Behandlungen von Patientinnen und Patienten mit oder führen diese selbst durch.

Der erste und Teile des zweiten Studienabschnitts des Studiums Zahnmedizin sind im Wesentlichen mit dem Studium Humanmedizin ident.

Der dritte Studienabschnitt dient ausschließlich dem Erwerb zahnmedizinischen Wissens und dem Erwerb zahnmedizinischer Fähigkeiten und Fertigkeiten. Er umfasst wissenschaftliche Lehrveranstaltungen und ein 72-wöchiges Praktikum, wobei eine Woche Praktikum grundsätzlich 40 Praktikumsstunden umfasst.

Die Anzahl der Studienplätze während des dritten - zahnmedizinischen - Studienabschnitts sind an den drei Universitätskliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Medizinischen Universitäten Wien, Graz und Innsbruck aus räumlichen und personellen Gründen nicht beliebig erweiterbar. Im Übrigen steht auch nur eine beschränkte Zahl von Patientinnen und Patienten zur Verfügung. Im Laufe der letzten Jahre ist an der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Graz daher das Problem aufgetreten, dass für eine Anzahl von Studierenden, die bereits den ersten und zweiten Studienabschnitt absolviert haben, kein direktes Weiterstudieren möglich ist.

Zur Verkürzung der Wartezeit für die betroffenen Studierenden soll daher die berufsrechtliche Grundlage geschaffen werden, dass Teile des 72-wöchigen Praktikums, höchstens jedoch die Hälfte, auch außerhalb der Universitätskliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, nämlich in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen, anerkannten zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätten absolviert werden können. Die Entscheidung, ob, in welchem Umfang und in welchen Bereichen eine Verlagerung von Teilen der praktischen zahnärztlichen Ausbildung in Betracht kommt, richtet sich nach den studienrechtlichen Vorschriften und obliegt der autonomen Entscheidung der Medizinischen Universitäten. Diese Entscheidung wird davon abhängen, ob im Hinblick auf die jeweiligen universitären Kapazitäten ein Bedarf besteht, die inneruniversitäre praktische zahnmedizinische Ausbildung durch die Ausbildung in externen Ausbildungsstätten zu ergänzen. Ein subjektives Recht der Studierenden auf eine Ausbildung in externen Ausbildungsstätten ist mit dieser Regelung nicht verbunden.

Zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen Ausbildung im außeruniversitären Bereich wird festgelegt, dass die Ausbildung nur von Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die über eine mindestens achtjährige zahnärztliche Berufserfahrung verfügen, durchgeführt werden darf. Die Anerkennung derartiger externer Ausbildungsstätten soll sich nach strengen Qualitätskriterien richten und von der Österreichischen Zahnärztekammer nach Anhörung der Medizinischen Universitäten erfolgen. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, ob die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und die erforderliche Ausstattung, insbesondere in technischer und apparativer Hinsicht, vorhanden sind. Klarzustellen ist, dass die Erteilung der Befugnis gemäß § 50c und die Anerkennung der Ausbildungseinrichtung gemäß § 50d einander bedingen und in einem zu erfolgen haben. Der Wegfall oder das Nichtbestehen einer der Voraussetzungen führt zur Zurücknahme beider Bewilligungen.

Im Zahnärztekammergesetz wird eine entsprechende Zuständigkeit der Österreichischen Zahnärztekammer im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereichs festgelegt.

Die Ausbildung hat nach den studienrechtlichen Vorschriften, die von den jeweiligen Medizinischen Universitäten zu erlassen sind, zu erfolgen. Die Medizinischen Universitäten werden entsprechende Leistungsbeurteilungsformulare vorlegen, nach welchen die ausbildenden Zahnärztinnen und Zahnärzte die praktische Ausbildung der Studierenden durchzuführen und zu beurteilen haben. In der Vereinbarung mit den jeweiligen zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten hat die Medizinische Universität insbesondere die Dauer und die zu vermittelnden Lehrinhalte der praktischen Ausbildung festzulegen.

Ergänzend zu § 33 Zahnärztegesetz, wonach Studierende der Zahnmedizin zur unselbständigen Ausübung zahnärztlicher Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, wird für die Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten festgelegt, dass Studierende zahnärztliche Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, dem/der die Befugnis zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin erteilt wurde, durchführen dürfen.

Ausdrücklich wird klargestellt, dass bei der Ausbildung der Studierenden in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten kein Dienstverhältnis begründet wird.

Da diese Regelung vornehmlich dem Abbau der Warteliste dient, ist vorgesehen, dass die gegenständlichen Bestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft treten. Nach diesem Zeitpunkt soll die zahnmedizinische Ausbildung wiederum ausschließlich an Universitätskliniken für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfolgen, wobei die Ergebnisse der Evaluierung der dislozierten praktischen Ausbildung zu berücksichtigen sein werden. Zu einer Überkapazität bzw. zu Wartezeiten sollte es in Hinkunft nicht mehr kommen, da der Zugang zur Studienrichtung Zahnmedizin neu geregelt wurde.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 18. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Mag. Christine Lapp, Manfred Lackner, Ing. Erwin Kaipel, Dr. Erwin Rasinger, Dr. Kurt Grünewald, Theresia Haidlmayr, Barbara Riener, Heidrun Walther sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger und Elmar Lichtenegger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Da die Präsidenten/-innen der Landeszahnärztekammern, ebenso wie alle anderen Delegierten der Landesausschüsse, von den stimmberechtigten Kammermitgliedern durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Persönlichkeitswahlrechts gewählt werden, ist die derzeitige Regelung, wonach die erste Sitzung der Funktionsperiode des Landesausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Landesausschusses eröffnet und bis zur Wahl des/der Präsidenten/-in geleitet wird, unzutreffend und daher zu streichen.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger und Elmar Lichtenegger einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Ridi Steibl gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006-05-18

Ridi Steibl                 Barbara Rosenkranz

    Berichterstatterin                     Obfrau