Bundesgesetz, mit
dem das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Zahnärztegesetzes
Das
Zahnärztegesetz - ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 39/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem
7. Abschnitt folgender 7a. Abschnitt eingefügt:
„7a. Abschnitt
Praktische
Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin
§ 50a Allgemeines
§ 50b Befugnis und Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der
Zahnmedizin
§ 50c Befugnis zur praktischen Ausbildung in der
Zahnmedizin
§ 50d Zahnärztliche
Lehrpraxen, zahnärztliche Lehrgruppenpraxen, zahnärztliche Lehrambulatorien und
sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten
§ 50e Ausbildung
in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrguppenpraxen, zahnärztlichen
Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten“
2. In § 2 Z 3 wird
der Ausdruck „78/1026“ durch den Ausdruck „78/1026/EWG“ ersetzt.
3. Im ersten Hauptstück
wird nach dem 7. Abschnitt folgender 7a. Abschnitt eingefügt:
„7a. Abschnitt
Praktische
Ausbildung von Studierenden der Zahnmedizin
Allgemeines
§
50a. (1) Im Rahmen des
Studiums der Zahnmedizin können nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften
Teile der an den Medizinischen Universitäten durchgeführten praktischen
Ausbildung bis zu einem Höchstausmaß von 36 Wochen in
1. einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis,
2. einer anerkannten zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis,
3. einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder
4. einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte
absolviert
werden.
(2) Die praktische
Ausbildung in der Zahnmedizin in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen,
zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder
sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten darf nur
1. durch Angehörige des zahnärztlichen Berufs
gemäß § 50c und
2. auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung der
jeweiligen Medizinischen Universität mit dem/der Inhaber/Inhaberin der
zahnärztlichen Lehrpraxis, mit der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis oder mit
dem Rechtsträger des zahnärztlichen Lehrambulatoriums oder der sonstigen
zahnärztlichen Ausbildungsstätte
erfolgen.
Befugnis und
Anerkennung zur praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin
§
50b. (1) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat
1. auf Antrag eines/einer Angehörigen des
zahnärztlichen Berufs diesem/dieser die Befugnis zur praktischen Ausbildung in
der Zahnmedizin gemäß § 50c,
2. auf Antrag eines/einer Angehörigen des
zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c die Anerkennung eine Ordinationsstätte bzw.
Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrpraxis bzw. zahnärztliche Lehrgruppenpraxis
gemäß § 50d Abs. 1 bzw. 2 und
3. auf Antrag des Rechtsträgers einer
Krankenanstalt, in der der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c
beschäftigt ist, die Anerkennung einer Krankenanstalt als zahnärztliches
Lehrambulatorium bzw. als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätte gemäß § 50d
Abs. 3
nach
Anhörung der Medizinischen Universitäten zu erteilen.
(2) Die
Österreichische Zahnärztekammer hat
1. eine gemäß Abs. 1 Z 1 erteilte Befugnis und
2. eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 erteilte
Anerkennung
nach
Anhörung der Medizinischen Universitäten zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass
eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis bzw. der Anerkennung
schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.
(3) Gegen die
Entscheidung über die Erteilung oder Zurücknahme der Befugnis oder Anerkennung
gemäß Abs. 1 und 2 steht die Berufung an den/die
Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen offen.
Befugnis zur
praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin
§
50c. Die Befugnis zur
praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin darf nur erteilt werden, wenn der/die
Angehörige des zahnärztlichen Berufs
l. eine mindestens achtjährige selbständige
Ausübung des zahnärztlichen Berufs (§ 23) in Österreich, einem anderen
EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in der unter
Bedachtnahme auf die Patientenfrequenz umfassende Kenntnisse, Erfahrungen und
Fertigkeiten in der Zahnmedizin erworben worden sind, nachweist und
2. Inhaber/Inhaberin einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis oder Gesellschafter/Gesellschafterin
einer anerkannten zahnärztliche Lehrgruppenpraxis ist oder im Dienstverhältnis
zu einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen
anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte steht.
Zahnärztliche
Lehrpraxen, zahnärztliche Lehrgruppenpraxen, zahnärztliche Lehrambulatorien und
sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten
§
50d. (1) Die
Anerkennung einer Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis darf nur
erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
1. die durch den/die Angehörige des zahnärztlichen
Berufs gemäß § 50c in der Ordinationsstätte erbrachten zahnmedizinischen
Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die
erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
2. die Ordinationsstätte über die zur Erreichung
des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung,
insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
(2) Die Anerkennung
einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis darf nur erteilt werden,
wenn
1. zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen
Berufs gemäß § 50c in der Lehrgruppenpraxis als
Gesellschafter/Gesellschafterinnen während der Öffnungszeit der
Lehrgruppenpraxis tätig sind,
2. gewährleistet ist, dass die durch die
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Gruppenpraxis
erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden
der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
vermitteln und
3. gewährleistet ist, dass die Gruppenpraxis über
die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und
Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
(3) Die Anerkennung
einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für
Zahnmedizin als zahnärztliches Lehrambulatorium sowie von Krankenanstalten als
sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten darf nur erteilt werden, wenn
1. in der Krankenanstalt zumindest zwei Angehörige
des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c beschäftigt sind,
2. die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß
§ 50c in einem solchen Ausmaß beschäftigt sind, dass durch deren Anwesenheit
während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums oder der sonstigen
Ausbildungsstätte eine Tätigkeit des/der Studierenden der Zahnmedizin nur unter
Anleitung und Aufsicht des/der betreffenden Angehörigen des zahnärztlichen
Berufs gemäß § 50c gewährleistet ist,
3. das für die Ausbildung in Aussicht genommene
Lehrambulatorium oder die in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten
der Krankenanstalt über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen
Bewilligungen verfügen,
4. gewährleistet ist, dass die durch die
Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Krankenanstalt
erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden
der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten
vermitteln und
5. gewährleistet ist, dass die Einrichtung über
die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und
Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
Ausbildung
in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen
Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten
§
50e. (1) Der/Die
Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c ist im Rahmen der Ausbildung
in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen
Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten zur
Vermittlung der praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten an die Studierenden der
Zahnmedizin im Zuge seiner/ihrer Berufsausübung verpflichtet.
(2) Die Studierenden
der Zahnmedizin dürfen im Rahmen der Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen,
zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder
sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten Tätigkeiten gemäß § 4 nur unter
Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß
§ 50c durchführen.
(3) Der/Die Angehörige
des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c hat nach Maßgabe der studienrechtlichen
Vorschriften den Erwerb von praktischen Kenntnissen und Fertigkeiten laufend zu
überprüfen und zu beurteilen, ob diese den Anforderungen des von der jeweiligen
Medizinischen Universität festgelegten Leistungskatalogs entsprechen. Die
Beurteilung ist im Leistungskatalog zu vermerken.
(4) In einer
zahnärztlichen Lehrpraxis darf jeweils nur ein/eine Studierender/Studierende
der Zahnmedizin ausgebildet werden. In einer zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis,
einem zahnärztlichen Lehrambulatorium oder einer sonstigen zahnärztlichen
Ausbildungsstätte darf die Zahl der auszubildenden Studierenden der Zahnmedizin
die Zahl der in der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis, im zahnärztlichen
Lehrambulatorium oder in der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte
beschäftigten Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c nicht
überschreiten.
(5) Durch die
Ausbildung in zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen,
zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen
Ausbildungsstätten wird kein Dienstverhältnis begründet.“
4. In § 51 Abs. 3 Z
1 wird nach der Paragraphen- und Satzzeichenfolge „§
49 Abs. 1,“ die
Paragraphen und Satzzeichenfolge „§ 50a
Abs. 2, § 50e Abs. 1 bis 4,“
eingefügt.
5. Der bisherige
Wortlaut des § 72 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Mit Ablauf des
31. Dezember 2012 treten
1. im Inhaltsverzeichnis der 7a. Abschnitt des 1.
Hauptstücks,
2. im 1. Hauptstück der 7a. Abschnitt sowie
3. in § 51 Abs. 3 Z 1 die Paragraphen- und
Satzzeichenfolge „§ 50a Abs. 1, § 50e Abs. 1 bis 4,“
in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2006 außer Kraft.“
Artikel 2
Änderung des
Zahnärztekammergesetzes
Das
Zahnärztekammergesetz - ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 20 Abs. 1
Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt:
„7a. Erteilung und Zurücknahme der Befugnis zur
praktischen Ausbildung in der Zahnmedizin;
7b. Anerkennung und Zurücknahme der Anerkennung von
zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen
Lehrambulatorien und sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten;“
1a. § 39 Abs. 2
lautet:
„(2) Die Sitzungen des
Landesausschusses werden vom/von der Präsidenten/Präsidentin der
Landeszahnärztekammer einberufen und geleitet.“
2. In § 52 Abs. 1 Z
4 wird das Wort „Gesellschaft“ durch das Wort „Einrichtung“ ersetzt.
3. In § 69 Abs. 3
erster Satz wird das Wort „Dir“ durch das Wort „Die“ ersetzt.
4. Dem § 109 Abs. 1
Z 10 wird am Ende ein Beistrich angefügt.
5. In § 116 Abs. 4
Z 3 wird das Wort „Landeszahnärztekammern“ durch das Wort „Landeszahnärztekammer“ ersetzt.
6. In § 122 Abs. 1
wird nach dem Wort „Erlassung“ das Wort „der“ eingefügt.
7. Der bisherige
Wortlaut des § 126 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Mit Ablauf des
31. Dezember 2012 tritt § 20 Abs. 1 Z 7a und 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. **/2006 außer Kraft.“