1498 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über die Regierungsvorlage (1351 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz – GESG geändert und das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten aufgehoben wird

Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Aufhebung des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, welches bereits zum größten Teil materiell derogiert wurde, sowie der entsprechenden Anpassung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes. Damit soll die Klarheit der Regelung für den Normadressaten erreicht werden.

Weiters soll die Finanzierung der einzelnen Aufgaben transparenter und nachvollziehbar gestaltet werden.

 

Der Gesundheitsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 18. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber, Kai Jan Krainer, Dr. Erwin Rasinger, Mag. Brigid Weinzinger, Elmar Lichtenegger sowie die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen Maria Rauch-Kallat.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Karl Donabauer und Elmar Lichtenegger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Z 1 enthält die notwendige Anpassung an die Änderung des Rezeptpflichtgesetzes durch das Gesundheitsrechtsänderungsgesetz 2006 (1414 dB XXII GP).

Z 2 sieht vor, dass zwei Mitglieder des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen aus dem Mitarbeiterkreis des Bereiches PharmMed Austria kommen sollen; dies um ein möglichst zweckmäßiges Handeln des Bundesamtes zu gewährleisten, weil diese Mitglieder schon im Vorfeld in die entscheidungsvorbereitende operative Tätigkeit eingebunden sind.

Z 3 enthält eine Präzisierung der Kundmachungsvorschriften für den Gebührentarif des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen.

Zu Z 4: Die Wortfolge „Validierung von In-vitro-Diagnostika und durch Sterilisation, Desinfektion und Reinigung von Medizinprodukten“ kann entfallen, da sich diese Aufgaben nunmehr schon in § 8 Abs. 2 Z 14 finden.

Zu Z 5: In § 8 Abs. 2 Z 6 erfolgt eine Zitatanpassung (LMSVG 2006), in Z 7 wird der bisherige Verweis auf das Bundesgesetz über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten durch die inhaltliche Darstellung der Aufgaben der Agentur im Zusammenhang mit Veterinärangelegenheiten ersetzt.

Zu Z 6: Die Ergänzung dient im Hinblick auf gesundheitspolitische Zielsetzungen der Präzisierung der Forschung- und Informationstätigkeit der Agentur.

Zu Z 7: § 8 zählt die Aufgaben der Agentur umfassend auf, wobei jedoch die einzelnen Tätigkeiten zur Aufgabenerfüllung nicht konkretisiert sind. Nachdem aber die Durchführung dieser Tätigkeiten den Personal- und Sachmitteleinsatz bedingen, welcher durch die Basisfinanzierung abgegolten ist, wäre jeweils im Voraus ein konkretes Arbeitsprogramm zu erstellen, welches letztlich durch die Eigentümervertreter festzulegen wäre.  Das Vorschlagsrecht der AGES betreffend Standorte der Agentur bzw. der Festsetzung von Entgelten gilt ausschließlich Interessen, die wahrzunehmen die Agentur berufen ist.

In Z 8 wird im Hinblick auf die seit In-Kraft-Treten des GESG geänderte Aufgabenzuteilung durch die beteiligten Ressorts die Mittelaufbringung der Basisfinanzierung durch die beteiligten Ressort auf 40% (BMLFUW):60% (BMGF). Weiters soll mit dieser Bestimmung ermöglicht werden, der AGES auch solche Tätigkeiten, welche bei Erstellung des Arbeitsprogrammes nicht bekannt waren (z.B. EU-Vorgaben auf Grund aktueller Entscheidungen…) und die daher nicht durch die Basisfinanzierung gedeckt sind, abzugelten.

Z 9 trägt der Notwendigkeit eines flexibleren Personaleinsatzes Rechnung. Der Agentur zugewiesene bzw. zur Agentur versetzte Bundesbeamte sollen auch dann im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit verwendet werden können, wenn die AGES Betriebsanteile abgibt oder sich an Tochterunternehmen, die aus der AGES hervorgegangen sind, beteiligt. Weiters soll eine Verwendung bei bestimmten Unternehmen (die der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegen) zulässig sein, wenn diese Beamten unter Berücksichtigung des Arbeitsprogramms für die im GESG angeführten Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

Z 10 enthält die In-Kraft-Tretens-Bestimmung, Z 11 bis 13 redaktionelle Anpassungen der Vollzugsbestimmungen.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Karl Donabauer und Elmar Lichtenegger mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Karl Donabauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006-05-18

Karl Donabauer                 Barbara Rosenkranz

       Berichterstatter                     Obfrau