1501 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die
Regierungsvorlage (1412 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das
Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel
Aktiengesellschaft“ geändert werden
Vom Gemeinschaftsrecht her liegt eine weitere Etappe von Richtlinien zu den
Themen Eisenbahnsicherheit, Interoperabilität und weitere Marktöffnung bei den
Eisenbahnen vor, die über die bisherigen gesetzlichen Regelungen hinaus
umzusetzen sind.
Von diesem gemeinschaftsrechtlich ausgelösten Regelungsbedarf abgesehen ist
darauf hinzuweisen, dass die Situation für den Bau und die Veränderung von
Eisenbahnen teilweise als unbefriedigend empfunden wird, indem die Erledigung
von Genehmigungsanträgen oft eine sehr lange Verfahrensdauer in Anspruch nimmt.
Das Eisenbahngesetz 1957 ist erstens entsprechend den
gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien anzupassen und zweitens sind Maßnahmen zur
Straffung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren angezeigt.
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält sowohl die richtlinienmäßig
vorgegebenen Umsetzungsmaßnahmen als auch Änderungen zu den
eisenbahngesetzlichen Genehmigungsverfahren.
Zum Ersteren ist insbesondere die Einführung von Rechtsinstrumenten zur
Umsetzung der Sicherheitsrichtlinie beim Betrieb von Eisenbahnen, Betrieb von
Schienenfahrzeugen auf Eisenbahnen und Verkehr auf Eisenbahnen vorgesehen.
Bezüglich der Genehmigungsverfahren sind insbesondere die Ausweitung
genehmigungsfreier Maßnahmen und der Entfall besonderer Genehmigungsinstrumente
sowie die Einführung eines beizubringenden Gutachtens als Grundlage für eine
Straffung des Verfahrensablaufes vorgesehen. Bei der vorliegenden Änderung des
Gesetzes sollen darüber hinaus auch Klarstellungen erfolgen, um in der Praxis
aufgetretene Auslegungsfragen, insbesondere was die Stellung getrennter
Eisenbahnunternehmen anlangt, auszuräumen.
Gleichzeitig sind Anpassungen im Bundesbahngesetz vorgesehen und eine Bestimmung
bezüglich Veräußerungsermächtigung im Bundesgesetz zur Errichtung einer
„Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“.
Der
Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung
am 19. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter Klaus Wittauer die
Abgeordneten Petra Bayr, Dr. Gabriela Moser, Peter Marizzi,
Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Erika Scharer, Stefan Prähauser,
Heidemarie Rest-Hinterseer, Mag. Karin Hakl, Peter Haubner sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka, der
Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Mag. Eduard Mainoni und der Ausschussobmann
Abgeordneter Kurt Eder.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Klaus Wittauer und
Dipl.-Ing. Hannes Missethon einen Abänderungsantrag
eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1, 4
und 8 (§ 19a Abs. 1 EisbG, § 40 Abs. 4 EisbG,
§ 133a Abs. 13 EisbG):
Den
Eisenbahnunternehmen, die über kein zertifiziertes Sicherheitsmanagementsystem
verfügen, soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorgeschriebenen
regelmäßig wiederkehrenden Überprüfungen durch qualifizierte
Eisenbahnbedienstete, deren Qualifikation durch ihre Führung im Verzeichnis
gemäß § 40 ausgewiesen ist, durchführen zu lassen. Um deren Qualifikation
für die periodisch wiederkehrenden Überprüfungen gleichermaßen periodisch zu
prüfen, darf entweder die Prüfung ihrer Qualifikation nicht länger als fünf
Jahre zurückliegen, oder, wenn das der Fall ist, so ist ihre Qualifikation dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie neuerlich nachzuweisen.
Im Interesse der Vorbereitung der Eisenbahnunternehmen auf die Durchführung
dieser periodisch wiederkehrenden Überprüfungen wird die Frist zur erstmaligen
Durchführung dieser Prüfungen auf den 31. Dezember 2008 erstreckt.
Zu Z 2
(§ 28 Abs. 1, 2, 4 und 6 EisbG):
Redaktionell wird
zunächst klargestellt, dass es hier wie im bisherigen § 29 um die Einstellung
von Eisenbahnen oder deren Streckenteilen geht. In Abs. 4 soll auch die
Regelung erhalten bleiben, dass der Landeshauptmann vor Erteilung einer
Bewilligung der gänzlichen Einstellung einer öffentlichen Eisenbahn oder eines
Streckenteiles anzuhören ist.
Zu Z 3
(§ 29 Abs. 1 bis 4 EisbG):
Die im
Begutachtungsentwurf enthaltene Regelung, aus der hervorging, dass auch die
Herstellung des ursprünglichen Zustandes vorgesehen sein kann, wird übernommen.
Im Übrigen wird der Text in den Abs. 1 bis 4 nur redaktionell verbessert.
Zu Z 5, 6
und 12 (§ 77 Abs. 1 Z 4 und 5 EisbG, §§ 78a und 78b EisbG,
Inhaltsverzeichnis EisbG):
Die
Schienen-Control GmbH soll sich analog der Regelung bei anderen
Regulierungsbehörden über ihre
bisherigen behördlichen Aufgaben im Rahmen der Regulierung des
Schienenverkehrsmarktes hinaus, die auf eine Aufsicht über die beteiligten
Unternehmen abzielen, auch um exemplarische Beschwerdefälle auf Fahrgast- und
Kundenebene annehmen. Dies soll sie allerdings nicht in Duplizierung zu
bestehenden Beschwerdestellen bei den Eisenbahnunternehmen tun, und auch nicht
in Konkurrenz zu hoheitlichen Eingriffsrechten, die unberührt bleiben, sondern
als außergerichtliche Stelle mit dem Bemühen um Schlichtung und mit allfälligen
Empfehlungen. Diese Regelung liegt im Interesse der Attraktivität des
Schienenverkehrsmarktes insgesamt. Sie stellt auch eine vorbereitende Maßnahme
auf Neuerungen zum Kundenschutz dar, wie sie nach der politischen Einigung zu
einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung über die Fahrgastrechte im Schienenverkehr
zu erwarten sind. Die Ergebnisse dieser Tätigkeit sind im Internet zu
veröffentlichen.
Der
Schienen-Control GmbH wird weiters aufgetragen, über die Wahrnehmung ihrer
Aufgaben und die Ergebnisse der Marktbeobachtung einen jährlichen Bericht zu
erstellen und zu veröffentlichen. Dieser wird gleichzeitig auch als Bericht
über an die Gemeinschaftsorgane herangezogen werden können.
Zu Z 7
(§ 133a Abs. 5 EisbG):
Mit dieser
Ergänzung wird zunächst eine potenzielle Ungleichbehandlung von
Eisenbahnverkehrsunternehmen, die über eine unbefristete
Sicherheitsbescheinigung verfügen sollten, und solchen, die nur über eine
befristete Sicherheitsbescheinigung verfügen, vermieden, und insbesondere den
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit befristeter Sicherheitsbescheinigung des
Eisenbahninfrastrukturunternehmens nach dem bisherigen System die Gewähr
geboten, dass bei rechtzeitig eingebrachtem Antrag um Ausstellung einer neuen
Sicherheitsbescheinigung Teil A und B der Behörde die bisherige
Sicherheitsbescheinigung eine allfällige Verzögerung bei der Ausstellung der
neuen behördlichen Sicherheitsbescheinigung überbrückt.
Zu Z 9 bis
11 (§ 133a Abs. 20 und 21 EisbG, § 135 Abs. 7):
Allenfalls in
Vorbereitung stehende oder anstehende Anträge um Bewilligung der dauernden oder
vorübergehenden Einstellung von Eisenbahnen sollen in einem Übergangszeitraum
noch nach der bisherigen Rechtslage (im derzeitigen § 29) abgewickelt werden.
Die neuen Regelungen in §§ 28 und 29 über die Einstellung von Eisenbahnen und das
Auflassungsverfahren für eingestellte Eisenbahnen sollen daher erst mit
1. Juni 2008 in Kraft treten.“
Ein von der
Abgeordneten Dr. Gabriela Moser eingebrachter
Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Klaus Wittauer und Dipl.-Ing. Hannes Missethon
mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer
gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2006 05 19
Klaus Wittauer Kurt
Eder
Berichterstatter Obmann