1502 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Verkehrsausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz) geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1412 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957, das Bundesbahngesetz und das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ geändert wird, hat der Verkehrsausschuss am 19. Mai 2006 auf Antrag der Abgeordneten Klaus Wittauer und Dipl.-Ing. Hannes Missethon einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion (Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz) zum Gegenstand hat.

 

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Allgemeiner Teil

In der Novelle zum EisenbahnG (1412 d.B.) wird ua eine Straffung des eisenbahnrechtlichen Genehmigungsverfahrens vorgenommen. Da das eisenbahnrechtliche Genehmigungsverfahren auch den Arbeitnehmerschutz zu umfassen hat, ist eine entsprechende Änderung des VAI-G notwendig.

Zudem soll in Zukunft in eisenbahnrechtlichte Genehmigungsverfahren von Beginn an der Arbeitnehmerschutz, auf Grund der besonderen Bedeutung desselben für den einzelnen Arbeitnehmer, mitumfasst sein und dieser nicht erst, wie dies bisher der Fall war am Ende aufgepfropft werden.

Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat ist die zur Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer in den Verkehrsunternehmen berufene Behörde, vgl. § 4 Abs. 1 Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz (VAIG). In Verwaltungsverfahren in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer berühren, ist das Verkehrs-Arbeitsinspektorat Partei, vgl. § 15 Abs. 1 VAIG.

In den Genehmigungsverfahren der Verkehrsbehörden sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Verkehrsanlagen, Einrichtungen, Arbeitsmittel usw. dürfen grundsätzlich nur dann genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen, vgl. §§ 92 bis 94 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz. Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat im Rahmen seiner Parteistellung in den Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überwachen.

In den vergangenen Jahren wurden die Verfahrensvorschriften in den Verkehrsgesetzen unter anderem auch dahingehend modifiziert, dass seitens des Antragstellers bereits im Zuge der Antragstellung auch Unterlagen über die Einhaltung von sicherheitsrelevanten Aspekten oder des Stands der Technik vorzulegen sind. Diesbezügliche Regelungen finden sich beispielsweise in §§ 57 bis 59 Seilbahngesetz oder in §§ 31a, 32a und 33a des Gesetzesentwurfes zur Änderung des Eisenbahngesetzes.

Soweit dies im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist, müssen daher auch die zu berücksichtigenden Aspekte zum Schutz der Arbeitnehmer schon in den nunmehr im Zuge der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen enthalten sein, damit diese nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich vorgelegt und behandelt werden müssen und das Genehmigungsverfahren dadurch unnotwendig verlängert wird.

Zur Vermeidung von unnötigen Verzögerungen der Genehmigungsverfahren ist erforderlichenfalls festzulegen, dass auch die zu berücksichtigenden Aspekte zum Schutz der Arbeitnehmer bereits in den im Zuge der Antragstellung nunmehr vorzulegenden Unterlagen enthalten sind, soweit dies im Zeitpunkt der Antragstellung bereits möglich ist.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird daher ermächtigt durch Verordnung festzulegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes bereits in die im Zuge der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen einzubeziehen sind.

Hinsichtlich der Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates im Genehmigungsverfahren sowie hinsichtlich des Erfordernisses zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften im Rahmen des  Genehmigungsverfahrens ergeben sich dadurch keine Änderungen.

Besonderer Teil

In den im Genehmigungsverfahren vorzulegenden Gutachten und öffentlichen Urkunden müssen auch die zu berücksichtigenden Aspekte zum Schutz der Arbeitnehmer enthalten sein, damit das Zeit und Kosten sparende Prinzip der Verfahrenskonzentration der §§ 92 bis 94 ASchG gewahrt bleibt.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird daher ermächtigt durch Verordnung festzulegen, in welcher Weise die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes in den Gutachten oder öffentlichen Urkunden zu berücksichtigen sind und deren Einhaltung nachzuweisen ist.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Petra Bayr, Dr. Gabriela Moser, Peter Marizzi, Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, Erika Scharer, Stefan Prähauser, Klaus Wittauer, Heidemarie Rest-Hinterseer, Mag. Karin Hakl, Peter Haubner sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka, der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Eduard Mainoni und der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder das Wort.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 05 19

Klaus Wittauer              Kurt Eder

       Berichterstatter                  Obmann