Vorblatt
Problem:
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich und der Bolivarischen Republik Venezuela
werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler
Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen
macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.
Ziel:
Durch das Abkommen
soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs
und Venezuelas bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen
Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden
Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom
Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale
Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Attraktivität
Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch
die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über
die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene
Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für
ein unternehmerisches Engagement darstellt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen
Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gem. Art 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Bolivarischen Republik Venezuela zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung und
der Steuerhinterziehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen samt Protokoll hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter
und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B‑VG der Genehmigung durch den
Nationalrat. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren
Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die
Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Da durch das Abkommen
Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereich der Länder geregelt werden,
bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50
Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Zwischen der
Republik Österreich und der Bolivarischen Republik Venezuela besteht derzeit
kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Durch die Entwicklung der
Wirtschaftsbeziehungen zwischen Österreich und Venezuela ist jedoch der
Abschluss eines Abkommens erforderlich geworden.
Es haben daher
erstmals im Jahr 1995 in Caracas Verhandlungen zum Abschluss eines Abkommens
zwischen der Republik Österreich und der Bolivarischen Republik Venezuela zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung und
der Steuerhinterziehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen samt Protokoll stattgefunden. Die Verhandlungen wurden 1995 in Wien
fortgeführt und im Februar 2002 in der dritten Verhandlungsrunde in Wien mit
der Ausarbeitung des vorliegenden Abkommensentwurfes abgeschlossen.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992 (idF 1997).
Der
Vertragsinhalt kann im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten ansässig sind. Es gilt in
sachlicher Hinsicht für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Das Abkommen
enthält Zuteilungsregeln für die Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem
Vermögen, Unternehmensgewinnen, Einkünften aus internationalem Verkehr,
Einkünften aus Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, Gewinnen aus der
Veräußerung von Vermögen, Einkünften aus selbständiger und unselbständiger
Arbeit, Einkünften aus einer Aufsichtsrats- und Verwaltungsratstätigkeit,
Einkünften von Künstlern und Sportlern, Ruhegehältern und Einkünften aus
öffentlichen Kassen. Auf österreichischer Seite wird die Doppelbesteuerung
durch die Befreiungsmethode vermieden. Das Abkommen enthält auch ein
Diskriminierungsverbot. Für die Lösung von Streit- und Zweifelsfällen ist ein
Verständigungsverfahren vorgesehen. Bei der Amtshilfe ist der so genannte große
Informationsaustausch vorgesehen, der nicht nur Fragen des Abkommens, sondern
auch Fragen des innerstaatlichen Rechts zum Gegenstand hat. Allerdings ist
dafür noch der Abschluss eines Verwaltungsübereinkommens erforderlich.
Die Bestimmungen
des dem Abkommen angeschlossenen Protokolls stellen einen integrierenden
Bestandteil des Abkommens dar.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig
sind.
Zu
Art. 2:
In sachlicher
Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung
stehenden oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Zu
Art. 3:
Dieser Artikel enthält
die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen
Begriffsumschreibungen.
Zu
Art. 4:
Diese Bestimmungen
enthalten in Absatz 1 die OECD-Grundsätze für die Umschreibung des Begriffes
der Ansässigkeit. Die Absätze 2 und 3 sehen die OECD-konformen Lösungen für
Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen Personen (Abs. 2) und bei
juristischen Personen (Abs. 3) vor.
Zu
Art. 5:
Dieser
Artikel beinhaltet in weitgehend OECD-konformer Fassung die Definition des
Begriffes der „Betriebstätte“. Die Betriebstätten begründende Baustellenfrist
beträgt 9 Monate, was eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf
dargestellt. Durch einen abhängigen Vertreter wird auch dann eine Betriebstätte
begründet, wenn er zwar keine Abschlussvollmacht besitzt, aber regelmäßig
Güter- und Warenbestände unterhält, aus denen Lieferungen vorgenommen werden
(Abs. 5 Buchstabe b). Dieser erweiterte Begriff der Personenbetriebstätte
entspricht dem UNO-MA. Abs. 6 sieht die ebenfalls dem UNO-MA nachgebildete
Regelung für Versicherungsunternehmen vor. Diese sichert ein Besteuerungsrecht
für den Quellenstaat, da eine Betriebstätte durch Prämieneinhebung oder
Versicherung von im Quellenstaat gelegenen Risken begründet wird.
Durch eine
Protokollbestimmung wird klargestellt, dass Auslieferungslager nur dann keine
Betriebstätte begründen, wenn damit keine Verkäufe verbunden sind.
Zu
Art. 6:
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in
dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu
Art. 7:
Für die Aufteilung
der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte
OECD-Regel, der zufolge gewerbliche Gewinne, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit
besteuert werden dürfen, als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte
zurechenbar sind. Hiefür sind der Betriebstätte jene Gewinne zuzurechnen, die
sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte
erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz). Die dem UNO-MA entsprechende
Ergänzung in Abs. 3 dient der Klarstellung, dass reine Innentransaktionen
grundsätzlich nicht zu Gewinnrealisationen führen. Die Betriebstättenregelung
ist auch auf Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft
anwendbar und umfasst daher auch Beteiligungen an einer unechten stillen
Gesellschaft (Abs. 8).
Zu
Art. 8:
Diese Bestimmungen
sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der Besteuerungsrechte
vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen nur in dem
Staat besteuert werden dürfen, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
Abs. 4 sieht abweichend davon für Transporte von Kohlenwasserstoffen in
einem Vertragsstaat ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates vor.
Zu
Art. 9:
Dieser
Artikel befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und Tochtergesellschaften
sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er sieht in OECD-konformer
Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden eines Vertragsstaats
Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der besonderen Beziehungen
zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen steuerlichen Gewinne
ausgewiesen werden.
Zu
Art. 10:
Das
Besteuerungsrecht für Dividenden wird in Übereinstimmung mit den
OECD-Grundsätzen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem der Dividendenempfänger
ansässig ist (Wohnsitzstaat). Daneben soll auch der Quellenstaat der Dividenden
ein begrenztes Besteuerungsrecht erhalten. Das Quellenbesteuerungsrecht für
Schachteldividenden beträgt 5% und ist abweichend vom OECD-MA bereits ab einer
15%igen Beteiligung anzuwenden. Bei Portfoliodividenden beträgt die
Quellensteuer 15%.
Die in Abs. 3
vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.
Auch der in
Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im
OECD-Musterabkommen.
Abs. 5
schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu
Art. 11:
Das
Besteuerungsrecht für Zinsen wird OECD-konform dem Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers
zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß Abs. 2 auch dem Quellenstaat
der Zinsen grundsätzlich ein mit 10% begrenztes Besteuerungsrecht eingeräumt.
Für Bankzinsen verringert sich der Quellensteuersatz auf 4,95%; dieser
Prozentsatz entspricht dem in Venezuela anzuwendenden Steuersatz. Darüber
hinaus besteht aber Quellensteuerfreiheit für Zinsenzahlungen im öffentlichen
Bereich und für Zinsen aus öffentlich garantierten Exportförderungskrediten
(Abs. 3).
Durch eine
Protokollbestimmung wird klargestellt, dass auch Einkünfte aus echten stillen
Beteiligungen, partiarischen Darlehen und Gewinnobligationen unter Art. 11
fallen, wobei das Quellenbesteuerungsrecht betragsmäßig nicht eingeschränkt
ist.
Zu
Art. 12:
Das
Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des
Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß
Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 5% begrenztes
Besteuerungsrecht eingeräumt. Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist
weiter gefasst als im OECD-Musterabkommen und umfasst Mietentgelte für
gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Ausrüstungen. Unter den
Lizenzgebührenbegriff fallen auch Veräußerungsgewinne von Rechten und
Vermögenswerten, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass diese Gewinne von
deren Produktivität oder Nutzung abhängen.
Zu
Art. 13:
Dieser
Artikel enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die
üblichen Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen.
Gegenüber der OECD-Fassung sind die Quellenbesteuerungsrechte in Abs. 4
insofern erweitert, als auch die Veräußerung von Anteilen an
Grundstücksgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen der
Besteuerungskompetenz des Quellenstaates unterstellt wird. Abs. 5 sieht
eine zusätzliche Erweiterung des Quellenbesteuerungsrechts für
Gesellschaftsanteile an anderen Gesellschaften als Grundstückgesellschaften
vor, sofern sie eine Beteiligung von mehr als 10% darstellen.
Zu
Art. 14:
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche
Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort insoweit besteuert
werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen
sind. Die Zuteilungsregel folgt damit den OECD-Grundsätzen.
Zu den
Art. 15, 18 und 19:
In diesen Artikeln
ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private Aktivbezüge, das sind
Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen in jenem Staat
besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 15
Abs. 2 enthält hierbei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige
Auslandstätigkeit.
In Anwendung der
OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 Abs. 1 das Besteuerungsrecht für
private Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) dem
Ansässigkeitsstaat zuteilt. Für Sozialversicherungspensionen ist das
Besteuerungsrecht hingegen gem. Abs. 2 dem Quellenstaat zugewiesen.
Aktiv- und
Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in
Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat
besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet. Diese
Regelung steht unter Ortskräftevorbehalt (Abs. 1 lit. b).
Zu
Art. 16:
Das
Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem OECD-Musterabkommen
dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die die Aufsichtsratsbezüge
auszahlt, ihren Sitz hat.
Zu
Art. 17:
Für die
Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen.
Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder
Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht
geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem
Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger
zufließen (Abs. 2).
Abs. 3 sieht
eine Ausnahme von der Besteuerung im Tätigkeitsstaat vor, wenn der Auftritt aus
öffentlichen Mitteln gefördert wird.
Zu
Art. 20:
Durch diese
Bestimmung werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland
zufließenden Zuwendungen steuerfrei gestellt (Abs. 1). Abs. 2 sieht
unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung im Quellenstaat für eine
Ferialpraktikantentätigkeit vor.
Zu
Art. 21:
Für Gastlehrer und
Forscher ist eine mit zwei Jahren befristete Ausnahme von der Besteuerung im
Tätigkeitsstaat vorgesehen, sofern diese Tätigkeit über offizielle Einladung in
bestimmten Bildungseinrichtungen erfolgt. Erfolgt die Forschungstätigkeit
jedoch nicht öffentlichen, sondern im privaten Interesse, kommt die
Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung.
Zu
Art. 22:
Dieser
Artikel sieht in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des
Einkommensempfängers das Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird,
für die im Abkommen keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist. Abweichend
von der OECD-Fassung sieht Abs. 3 ein generelles Besteuerungsrecht für den
Quellenstaat vor.
Zu
Art. 23:
Dieser
Artikel enthält die OECD-konformen Zuteilungsregeln für die Besteuerung
des Vermögens. Allerdings erhebt derzeit keiner der Vertragsstaaten eine Steuer
vom Vermögen nach dem Universalprinzip.
Zu
Art. 24:
In diesem
Artikel werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung
vermieden wird:
Venezuela wendet
das Anrechnungsverfahren an. Österreich wendet hierbei auf OECD-Grundlage die
Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an. Nur im Falle von
Quellenbesteuerungsrechten für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und für
Einkünfte, die unter Art. 8 Abs. 4, 13 Abs. 4 und 5, und
Art. 22 Abs. 3 fallen, wird die Doppelbesteuerung nach der
Anrechnungsmethode vermieden. Die Regelung für Schachteldividenden in lit. c
geht auf Grund der Senkung der Mindestbeteiligung bei internationalen
Schachtelbeteiligungen auf 10% durch das Budgetbegleitgesetz 2003 nunmehr
ins Leere.
Zu
Art. 25:
Dieser
Artikel enthält die OECD-konformen Regelungen über das Verbot von
Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Abs. 1) oder der
Kapitalbeteiligung (Abs. 5). Desgleichen ist eine Diskriminierung von
Betriebstätten ausländischer Unternehmen gegenüber inländischen Unternehmen
untersagt (Abs. 3). Abs. 4 enthält eine Ausnahme vom
Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der
Gewährung von Steuervergünstigungen für nichtansässige Staatsangehörige.
Durch Abs. 6
wird das Diskriminierungsverbot auf alle Steuern ausgedehnt.
Zu
Art. 26:
Die Vorschriften
dieses Artikels enthalten die international üblichen Grundsätze über das in
Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu
Art. 27:
Dieser
Artikel sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage
verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung
des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend
die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind („großer“
Informationsaustausch). Der Austausch von Informationen zur Durchführung des
innerstaatlichen Rechts wird allerdings vom Abschluss eines Verwaltungsübereinkommens
für die Durchführung abhängig gemacht.
Zu
Art. 28:
Dieser
Artikel regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des
Doppelbesteuerungsabkommens zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu
Art. 29 und 30:
Diese Bestimmungen
betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.
Zum
Protokoll:
Dieses bildet
einen integrierenden Bestandteil
des Abkommens und konkretisiert den in Art. 5, Abs. 4, lit. a und b verwendeten Ausdruck
„Auslieferung“ und legt fest, dass die in Art. 11 aufgeführten Einkünfte
auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates
besteuert werden dürfen.