1508 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die
Regierungsvorlage (1324 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das
Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2006 – UrhG-Nov
2006)
Der Gesetzentwurf
dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des
geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30.4.2004, Seite 45, (in der
Folge: Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie, RD-RL). Das Abkommen über handelsbezogene
Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), dem alle Mitgliedstaaten
der EG und die EG selbst angehören, enthält im III. Teil grundlegende
Regelungen mit Beziehung auf die Rechtsdurchsetzung im Bereich des geistigen
Eigentums, darunter auch des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Die
Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie konkretisiert die TRIPS-Regeln zum Teil und
erhöht in bestimmten Bereichen das Schutzniveau. Die Richtlinie bewirkt
allerdings keine Harmonisierung des gegenständlichen Rechtsgebiets. Den
Mitgliedstaaten steht es daher frei, Regelungen aufrecht zu erhalten oder zu
erlassen, die für die Rechtsinhaber günstiger sind als die Regelungen in der
Richtlinie. Mit Beziehung auf die materiell-rechtlichen Regelungen beschränkt
sich der Entwurf auf die zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Änderungen im
Urheberrechtsgesetz.
Der
Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen
am 23. März 2006 und am 19. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An den
Debatten beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Dr.
Wolfgang Zinggl, Mag. Johann Maier, Mag.
Terezija Stoisits, Dr. Helene Partik-Pablé,
Dr. Christian Puswald, sowie die Bundesministerin für Justiz
Mag. Karin Gastinger.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr.
Helene Partik-Pablé, Mag. Terezija Stoisits,
Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt
begründet war:
„Um den Vermittlern die Prüfung der Plausibilität von Auskunftsersuchen über die Identität eines Verletzers zu erleichtern und ihnen auch Unterlagen an die Hand zu geben, aufgrund derer sie die Auskunftserteilung ihren Kunden gegenüber leichter begründen können, soll für den in der Regierungsvorlage vorgesehenen Auskunftsanspruch gegen Vermittler das Formerfordernis der Schriftlichkeit angeordnet und auch Anforderungen an die Begründung des Anspruchs gestellt werden.
Letztlich ist der Justizausschuss auch der
Meinung, dass dem Vermittler die angemessenen Kosten der Auskunftserteilung zu
ersetzen sein sollen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten wird
auf die zu § 94 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz ergangene
Überwachungskostenverordnung, BGBl. II Nr. 322/2004, Bedacht zu
nehmen sein. Unter Anwendung der Artikel 8 und 12 dieser Verordnung hat die
Judikatur (OLG Wien vom 21. März 2006, 23 Bs 4/06s) einen Kostenersatz in Höhe
von EUR 102,84 für den Aufwand als angemessen zugebilligt, der für die
Bekanntgabe der Daten eines Kunden entstand, dem an einem bestimmten Tag für
eine knappe halbe Stunde eine IP-Adresse zugeordnet war.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung
des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé,
Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Ferner beschloss
der Justizausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:
Zu Z 2 und 3 (§ 87b UrhG):
Der Justizausschuss geht davon aus, dass
die vorgesehenen Auskunftsansprüche gegen Vermittler der Bekämpfung des
illegalen Uploads von Musik und Film im Internet und damit der Bekämpfung der
Verbreitung illegaler Film- und Musikraubkopien dienen. Dabei geht es in erster
Linie darum, dass die betroffenen Rechteinhaber die Personen identifizieren
können, die Inhaber von Internetanschlüssen sind, die die Verletzten als Quelle
illegaler Raubkopien durch Recherchen im Internet bereits festgestellt haben.
Der Auskunftsanspruch ist daher erforderlich, um den Rechteinhabern die
Möglichkeit zu geben, gegen eine solche eindeutig als rechtswidrig
identifizierte Handlung gerichtlich vorzugehen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 05 19
Anna Franz Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatterin Obfrau