1508 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1324 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2006 – UrhG-Nov 2006)

 

Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30.4.2004, Seite 45, (in der Folge: Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie, RD-RL). Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS), dem alle Mitgliedstaaten der EG und die EG selbst angehören, enthält im III. Teil grundlegende Regelungen mit Beziehung auf die Rechtsdurchsetzung im Bereich des geistigen Eigentums, darunter auch des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte. Die Rechtsdurchsetzungs-Richtlinie konkretisiert die TRIPS-Regeln zum Teil und erhöht in bestimmten Bereichen das Schutzniveau. Die Richtlinie bewirkt allerdings keine Harmonisierung des gegenständlichen Rechtsgebiets. Den Mitgliedstaaten steht es daher frei, Regelungen aufrecht zu erhalten oder zu erlassen, die für die Rechtsinhaber günstiger sind als die Regelungen in der Richtlinie. Mit Beziehung auf die materiell-rechtlichen Regelungen beschränkt sich der Entwurf auf die zur Umsetzung der Richtlinie notwendigen Änderungen im Urheberrechtsgesetz.

 

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seinen Sitzungen am 23. März 2006 und am 19. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An den Debatten beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Dr. Wolfgang Zinggl, Mag. Johann Maier, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Helene Partik-Pablé, Dr. Christian Puswald, sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Um den Vermittlern die Prüfung der Plausibilität von Auskunftsersuchen über die Identität eines Verletzers zu erleichtern und ihnen auch Unterlagen an die Hand zu geben, aufgrund derer sie die Auskunftserteilung ihren Kunden gegenüber leichter begründen können, soll für den in der Regierungsvorlage vorgesehenen Auskunftsanspruch gegen Vermittler das Formerfordernis der Schriftlichkeit angeordnet und auch Anforderungen an die Begründung des Anspruchs gestellt werden.

Letztlich ist der Justizausschuss auch der Meinung, dass dem Vermittler die angemessenen Kosten der Auskunftserteilung zu ersetzen sein sollen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten wird auf die zu § 94 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz ergangene Überwachungskostenverordnung, BGBl. II Nr. 322/2004, Bedacht zu nehmen sein. Unter Anwendung der Artikel 8 und 12 dieser Verordnung hat die Judikatur (OLG Wien vom 21. März 2006, 23 Bs 4/06s) einen Kostenersatz in Höhe von EUR 102,84 für den Aufwand als angemessen zugebilligt, der für die Bekanntgabe der Daten eines Kunden entstand, dem an einem bestimmten Tag für eine knappe halbe Stunde eine IP-Adresse zugeordnet war.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Terezija Stoisits, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Justizausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellungen:

Zu Z 2 und 3 (§ 87b UrhG):

Der Justizausschuss geht davon aus, dass die vorgesehenen Auskunftsansprüche gegen Vermittler der Bekämpfung des illegalen Uploads von Musik und Film im Internet und damit der Bekämpfung der Verbreitung illegaler Film- und Musikraubkopien dienen. Dabei geht es in erster Linie darum, dass die betroffenen Rechteinhaber die Personen identifizieren können, die Inhaber von Internetanschlüssen sind, die die Verletzten als Quelle illegaler Raubkopien durch Recherchen im Internet bereits festgestellt haben. Der Auskunftsanspruch ist daher erforderlich, um den Rechteinhabern die Möglichkeit zu geben, gegen eine solche eindeutig als rechtswidrig identifizierte Handlung gerichtlich vorzugehen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 05 19

Anna Franz Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

    Berichterstatterin                     Obfrau