Bundesgesetz, mit
dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2006 –
UrhG-Nov 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
Urheberrechtsgesetzes
Das
Urheberrechtsgesetz, BGBl.Nr. 111/1936, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2006, wird geändert wie folgt:
1. § 81
Abs. 2 wird aufgehoben.
2. An die Stelle
des § 87b Abs. 2 treten die folgenden Abs. 2 und 2a:
„(2) Wer in einem auf
dieses Gesetz gegründeten Ausschließungsrecht verletzt worden ist, kann
Auskunft über den Ursprung und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Waren
und Dienstleistungen verlangen, sofern dies nicht unverhältnismäßig im
Vergleich zur Schwere der Verletzung wäre und nicht gegen gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten verstoßen würde; zur Erteilung der Auskunft sind der
Verletzer und die Personen verpflichtet, die gewerbsmäßig
1. rechtsverletzende Waren in ihrem Besitz gehabt,
2. rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch
genommen oder
3. für Rechtsverletzungen genutzte
Dienstleistungen erbracht haben.
(2a) Die Pflicht zur
Auskunftserteilung nach Abs. 2 umfasst, soweit angebracht,
1. die Namen und Anschriften der Hersteller,
Vertreiber, Lieferanten und der anderen Vorbesitzer der Waren oder
Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die
sie bestimmt waren,
2. die Mengen der hergestellten, ausgelieferten,
erhaltenen oder bestellten Waren und die Preise, die für die Waren oder
Dienstleistungen bezahlt wurden.“
3. § 87b Abs. 3
lautet:
„(3) Vermittler im
Sinn des § 81 Abs. 1a haben dem Verletzten auf dessen schriftliches und
ausreichend begründetes Verlangen Auskunft über die Identität des Verletzers
(Name und Anschrift) beziehungsweise die zur Feststellung des Verletzers
erforderlichen Auskünfte zu geben. In die Begründung sind insbesondere
hinreichend konkretisierte Angaben über die den Verdacht der Rechtsverletzung
begründenden Tatsachen aufzunehmen. Der Verletzte hat dem Vermittler die
angemessenen Kosten der Auskunftserteilung zu ersetzen.“
4. Nach dem
§ 87b wird der folgende § 87c eingefügt:
„Einstweilige Verfügungen
§ 87c. (1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung,
Beseitigung, angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns
nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des
Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden.
(2) Zur Sicherung von
Ansprüchen auf angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns
können im Fall von gewerbsmäßig begangenen Rechtsverletzungen einstweilige
Verfügungen erlassen werden, wenn wahrscheinlich ist, dass die Erfüllung dieser
Forderungen gefährdet ist.
(3) Zur Sicherung von
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen können einstweilige Verfügungen
erlassen werden, auch wenn die im § 381 der Exekutionsordnung bezeichneten
Voraussetzungen nicht zutreffen.
(4) Einstweilige
Verfügungen nach Abs. 1 sind auf Antrag der gefährdeten Partei ohne
Anhörung des Gegners zu erlassen, wenn der gefährdeten Partei durch eine
Verzögerung wahrscheinlich ein nicht wieder zu gut machender Schaden entstünde
oder wenn die Gefahr besteht, dass Beweise vernichtet werden.“
Artikel II
Beziehung
zum Gemeinschaftsrecht
Mit diesem
Bundesgesetz wird das Urheberrechtsgesetz an die Richtlinie 2004/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen
Eigentums, ABl. Nr. L 157 vom 30. 4. 2004, Seite 45, angepasst.
Artikel III
Vollziehung
Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.