1509 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Justizausschusses
über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert wird
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage (1324 der Beilagen) betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert
wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2006 – UrhG-Nov 2006) geändert wird, hat der Justizausschuss am
19. Mai 2006 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé,
Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß
§ 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag
vorzulegen, der eine Novelle zum Verwertungsgesellschaftengesetz
2006 zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„Gemäß § 42 Abs. 3 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 haben Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform des Vereins bis zum 1. Juli 2009 „die Rechtsform abzuändern“. Allerdings ist eine identitätswahrende Umwandlung eines Vereines in eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft (s. § 3 Abs. 1 VerwGesG 2006) gesellschaftsrechtlich nicht möglich; es haben sich deswegen Zweifel ergeben, ob und wie eine Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins nach dem vorgesehenen Umstellungsdatum als Verwertungsgesellschaft weitergeführt werden kann.
Um diese Fragen zu klären, greift der Ausschuss auf die in § 6 VerwGesG 2006 für den Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften gefundenen Lösungen zurück. Auch in § 6 VerwGesG 2006 ist der wesentliche Anknüpfungspunkt der Wunsch der beteiligten Verwertungsgesellschaften, ihren Betrieb auf eine Gesellschaft zu konzentrieren, dieser damit also auch ihre Genehmigungen zu „übertragen“. Dieser Vorgang wird durch die Aufsichtsbehörde begleitet, die die den Gesellschaften eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit daraufhin zu überwachen hat, dass die neue Gesellschaft volle Gewähr dafür bietet, dass sie die bisher den alten Verwertungsgesellschaften nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllt.
Dabei ist aber eine Genehmigung der Aufsichtsbehörde nicht erforderlich; diese interveniert nur dann, wenn die Übertragung der Betriebsgenehmigung mangels Eignung des neuen Rechtsträgers untersagt werden muss. § 3 Abs. 4 VerwGesG 2006 über die Parteienstellung gesamtvertragsfähiger Rechtsträger und der übrigen Verwertungsgesellschaften in Verfahren über die Erteilung einer Betriebsgenehmigung kommt daher schon deswegen nicht zur Anwendung, weil es sich hier nicht um die „Erteilung einer Betriebsgenehmigung“ handelt. Aber auch darüber hinaus wird in die Rechtsposition anderer Verwertungsgesellschaften nicht eingegriffen, weil ohnedies nur eine bereits erteilte Betriebsgenehmigung einer Nachfolgegesellschaft übertragen werden soll.
Mit dem Verweis auf § 39 soll überdies klar
gestellt werden, dass auf den Vorgang der Übertragung des Betriebs auf eine
neue Verwertungsgesellschaft die dort vorgesehene Abgabenbefreiung Anwendung
findet.“
In der Debatte
ergriffen die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits,
Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Johann Maier,
Dr. Christian Puswald sowie die
Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger das
Wort.
Als
Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordneter Anna Franz gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 05 19
Anna Franz Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatterin Obfrau