Bundesgesetz, mit
dem das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. I. Nr. 9/2006, wird wie
folgt geändert:
§ 42 Abs. 3 lautet:
„(3) Ist im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der
Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb
von drei Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine
Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind
§§ 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der
Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.“