Bundesgesetz, mit
dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und das
Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das
Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, die Notariatsordnung, das
Gerichtsorganisationsgesetz und das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006
geändert werden (Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das
allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. Vor § 187
lautet die Überschrift des Vierten Hauptstücks:
„Viertes
Hauptstück
Von der
Obsorge einer anderen Person“
2. In § 216
erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Einer
medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit
verbunden ist, kann die mit der Obsorge betraute Person nur zustimmen, wenn ein
vom behandelnden Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt,
dass das Kind nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit
verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung seines Wohles erforderlich
ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder das Kind zu erkennen gibt,
dass es die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der Genehmigung des
Gerichts. Erteilt die mit der Obsorge betraute Person die Zustimmung zu einer
medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl des Kindes gefährdet,
so kann das Gericht die Zustimmung ersetzen oder die Obsorge an eine andere
Person übertragen.“
3. In § 229
erhält die bisherige Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Auf
Vertretungshandlungen und Einwilligungen in Vermögensangelegenheiten ist
§ 154 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.“
4. Die
Überschriften vor dem § 268 lauten:
„Fünftes
Hauptstück
Von der
Sachwalterschaft, der sonstigen gesetzlichen Vertretung und der
Vorsorgevollmacht
Voraussetzungen
für die Bestellung eines Sachwalters oder Kurators
a) für behinderte
Personen;“
5. § 268
lautet:
„§ 268. (1) Vermag eine volljährige Person, die
an einer psychischen Krankheit leidet oder geistig behindert ist (behinderte
Person), alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines
Nachteils für sich selbst zu besorgen, so ist ihr auf ihren Antrag oder von
Amts wegen dazu ein Sachwalter zu bestellen.
(2) Die Bestellung
eines Sachwalters ist unzulässig, soweit Angelegenheiten der behinderten Person
durch einen anderen gesetzlichen Vertreter oder im Rahmen einer anderen Hilfe,
besonders in der Familie, in Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der
Behindertenhilfe oder im Rahmen sozialer oder psychosozialer Dienste, im
erforderlichen Ausmaß besorgt werden. Ein Sachwalter darf auch dann nicht
bestellt werden, soweit durch eine Vollmacht, besonders eine Vorsorgevollmacht,
oder eine verbindliche Patientenverfügung für die Besorgung der Angelegenheiten
der behinderten Person im erforderlichen Ausmaß vorgesorgt ist. Ein Sachwalter
darf nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung
eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen.
(3) Je nach Ausmaß der
Behinderung sowie Art und Umfang der zu besorgenden Angelegenheiten ist der
Sachwalter zu betrauen
1. mit der Besorgung einzelner Angelegenheiten,
etwa der Durchsetzung oder der Abwehr eines Anspruchs oder der Eingehung und
der Abwicklung eines Rechtsgeschäfts,
2. mit der Besorgung eines bestimmten Kreises von
Angelegenheiten, etwa der Verwaltung eines Teiles oder des gesamten Vermögens,
oder,
3. soweit dies unvermeidlich ist, mit der
Besorgung aller Angelegenheiten der behinderten Person.
(4) Sofern dadurch
nicht das Wohl der behinderten Person gefährdet wird, kann das Gericht auch
bestimmen, dass die Verfügung oder Verpflichtung hinsichtlich bestimmter
Sachen, des Einkommens oder eines bestimmten Teiles davon vom Wirkungsbereich
des Sachwalters ausgenommen ist.“
6. § 274 samt
Überschrift wird zu § 269 samt der Überschrift „b) für Ungeborene;“.
7. § 276 samt
Überschrift wird zu § 270 samt der Überschrift „c) für Abwesende und für unbekannte Teilnehmer an
einem Geschäft;“.
8. Die Überschrift
vor dem § 271 lautet: „d) im
Kollisionsfall;“.
9. Die §§ 273
bis 283 lauten samt Überschriften:
„Bestellung
§ 273. (1) Bei der Auswahl des Sachwalters oder
Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu vertretende Person
(den Pflegebefohlenen) zu besorgen sind, zu achten.
(2) Mit der
Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werden
1. nicht eigenberechtigte Personen;
2. Personen, von denen, besonders auch wegen einer
strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche
Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.
§ 274. (1) Derjenige, den das Gericht zum
Sachwalter (Kurator) bestellen will, hat alle Umstände, die ihn dafür
ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese
Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem Pflegebefohlenen daraus
entstehenden Nachteile.
(2) Ein Rechtsanwalt
oder Notar kann die Übernahme einer Sachwalterschaft (Kuratel) nur ablehnen,
wenn ihm diese unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären,
beruflichen und sonstigen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann. Dies wird
bei mehr als fünf Sachwalterschaften (Kuratelen) vermutet.
Rechte und
Pflichten
§ 275. (1) Die Sachwalterschaft (Kuratel) umfasst
alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die dem Sachwalter (Kurator)
übertragenen Angelegenheiten zu besorgen. Der Sachwalter (Kurator) hat dabei
das Wohl des Pflegebefohlenen bestmöglich zu fördern.
(2) In wichtigen, die
Person des Pflegebefohlenen betreffenden Angelegenheiten hat der Sachwalter
(Kurator) die Genehmigung des Gerichts einzuholen. Ohne Genehmigung getroffene
Maßnahmen oder Vertretungshandlungen sind unzulässig und unwirksam, sofern
nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
(3) In
Vermögensangelegenheiten gelten die §§ 229 bis 234 sinngemäß.
Entschädigung,
Entgelt und Aufwandersatz
§ 276. (1) Dem Sachwalter (Kurator) gebührt unter
Bedachtnahme auf Art und Umfang seiner Tätigkeit, insbesondere auch im Bereich
der Personensorge, und des damit gewöhnlich verbundenen Aufwands an Zeit und
Mühe eine jährliche Entschädigung. Diese beträgt fünf Prozent sämtlicher
Einkünfte nach Abzug der hievon zu entrichtenden Steuern und Abgaben, wobei
Bezüge, die kraft besonderer gesetzlicher Anordnung zur Deckung bestimmter
Aufwendungen dienen, nicht als Einkünfte zu berücksichtigen sind; bei besonders
umfangreichen und erfolgreichen Bemühungen des Sachwalters kann das Gericht die
Entschädigung auch mit bis zu zehn Prozent dieser Einkünfte bemessen.
Übersteigt der Wert des Vermögens des Pflegebefohlenen 10 000 Euro, so ist
darüber hinaus pro Jahr zwei Prozent des Mehrbetrags an Entschädigung zu
gewähren. Das Gericht hat die Entschädigung zu mindern, wenn es dies aus
besonderen Gründen für angemessen hält.
(2) Nützt der
Sachwalter (Kurator) für Angelegenheiten, deren Besorgung sonst einem Dritten
entgeltlich übertragen werden müsste, seine besonderen beruflichen Kenntnisse
und Fähigkeiten, so hat er hiefür einen Anspruch auf angemessenes Entgelt.
Dieser Anspruch besteht für die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung
jedoch nicht, soweit beim Pflegebefohlenen die Voraussetzungen für die Bewilligung
der Verfahrenshilfe gegeben sind oder diese Kosten nach gesetzlichen
Vorschriften vom Gegner ersetzt werden.
(3) Die zur
zweckentsprechenden Ausübung der Sachwalterschaft (Kuratel) notwendigen
Barauslagen, die tatsächlichen Aufwendungen und die Kosten einer zur Deckung
der Haftung nach § 277 abgeschlossenen Haftpflichtversicherung sind dem
Sachwalter vom Pflegebefohlenen jedenfalls zu erstatten, soweit sie nach
gesetzlichen Vorschriften nicht unmittelbar von Dritten getragen werden.
(4) Ansprüche nach den
vorstehenden Absätzen bestehen insoweit nicht, als durch sie die Befriedigung
der Lebensbedürfnisse des Pflegebefohlenen gefährdet wäre.
Haftung
§ 277. Der Sachwalter (Kurator) haftet dem
Pflegebefohlenen für jeden durch sein Verschulden verursachten Schaden. Der
Richter kann die Ersatzpflicht insoweit mäßigen oder ganz erlassen, als sie den
Sachwalter (Kurator) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des
Grades des Verschuldens oder eines besonderen Naheverhältnisses zwischen dem
Pflegebefohlenen und dem Sachwalter (Kurator), unbillig hart träfe.
Änderung und
Beendigung
§ 278. (1) Das Gericht hat die Sachwalterschaft
(Kuratel) auf Antrag oder von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen,
wenn der Sachwalter (Kurator) stirbt, nicht die erforderliche Eignung aufweist,
ihm die Ausübung des Amtes nicht zugemutet werden kann, einer der Umstände des
§ 273 Abs. 2 eintritt oder bekannt wird oder das Wohl des
Pflegebefohlenen dies aus anderen Gründen erfordert. § 145 Abs. 3 ist
sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Sachwalter
(Kurator) ist auf Antrag oder von Amts wegen zu entheben, wenn die
Voraussetzungen für seine Bestellung nach den §§ 268 bis 272 wegfallen;
fallen diese Voraussetzungen nur für einen Teil der dem Sachwalter (Kurator)
übertragenen Angelegenheiten weg, so ist sein Wirkungskreis einzuschränken.
Sein Wirkungskreis ist zu erweitern, wenn dies erforderlich ist. Stirbt der
Pflegebefohlene, so erlischt die Sachwalterschaft (Kuratel). § 172
Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Gericht hat in
angemessenen, fünf Jahre nicht überschreitenden Zeitabständen zu prüfen, ob das
Wohl des Pflegebefohlenen die Beendigung oder Änderung der Sachwalterschaft
(Kuratel) erfordert.
Besondere
Vorschriften für die Sachwalterschaft
a) Auswahl
des Sachwalters;
§ 279. (1) Bei der Auswahl des Sachwalters ist
besonders auf die Bedürfnisse der behinderten Person und darauf Bedacht zu
nehmen, dass der Sachwalter nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in
einer anderen engen Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer
sonstigen Einrichtung steht, in der sich die behinderte Person aufhält oder von
der sie betreut wird. Wünsche der behinderten Person, insbesondere solche, die
sie vor Verlust der Geschäftsfähigkeit und Einsichts- und Urteilsfähigkeit geäußert
hat (Sachwalterverfügung), und Anregungen nahe stehender Personen sind zu
berücksichtigen, sofern sie dem Wohl der behinderten Person entsprechen.
(2) Einer behinderten
Person ist eine geeignete, ihr nahe stehende Person zum Sachwalter zu
bestellen. Wird eine behinderte Person volljährig, so ist ein bisher mit der
Obsorge betrauter Elternteil zum Sachwalter zu bestellen, sofern dies dem Wohl
der behinderten Person nicht widerspricht.
(3) Ist eine
geeignete, nahe stehende Person nicht verfügbar, so ist ein geeigneter Verein
mit dessen Zustimmung zum Sachwalter zu bestellen. Kommt auch ein Verein nicht
in Betracht, so ist nach Maßgabe des § 274 Abs. 2 ein Rechtsanwalt
(Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) oder eine andere geeignete
Person mit deren Zustimmung zu bestellen.
(4) Ein Rechtsanwalt
(Rechtsanwaltsanwärter) oder Notar (Notariatskandidat) ist vor allem dann zum
Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten vorwiegend
Rechtskenntnisse erfordert, ein geeigneter Verein vor allem dann, wenn sonst
besondere Anforderungen mit der Sachwalterschaft verbunden sind.
(5) Eine Person darf
nur so viele Sachwalterschaften übernehmen, wie sie unter Bedachtnahme auf die
Pflichten eines Sachwalters, insbesondere jene zur persönlichen Kontaktnahme,
ordnungsgemäß besorgen kann. Eine Person – ausgenommen ein geeigneter Verein –
darf insgesamt nicht mehr als fünf, ein Rechtsanwalt oder Notar nicht mehr als
25 Sachwalterschaften übernehmen; Sachwalterschaften zur Besorgung einzelner Angelegenheiten
bleiben dabei außer Betracht.
b)
Geschäftsfähigkeit der behinderten Person;
§ 280. (1) Die behinderte Person kann innerhalb
des Wirkungskreises des Sachwalters ohne dessen ausdrückliche oder
stillschweigende Einwilligung rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich
verpflichten.
(2) Schließt die
behinderte Person im Rahmen des Wirkungskreises des Sachwalters ein
Rechtsgeschäft, das eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens
betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der die behinderte
Person treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
c)
Berücksichtigung des Willens und der Bedürfnisse der behinderten Person;
§ 281. (1) Der Sachwalter hat danach zu trachten,
dass die behinderte Person im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre
Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und Vorstellungen gestalten kann.
(2) Die behinderte
Person hat das Recht, von beabsichtigten, ihre Person oder ihr Vermögen
betreffenden wichtigen Maßnahmen vom Sachwalter rechtzeitig verständigt zu
werden und sich hiezu, wie auch zu anderen Maßnahmen, in angemessener Frist zu
äußern; diese Äußerung ist zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte
Wunsch dem Wohl der behinderten Person nicht weniger entspricht.
(3) Ist der Sachwalter
mit der Verwaltung des Vermögens oder des Einkommens der behinderten Person
betraut, so hat er diese vorrangig zur Deckung der den persönlichen
Lebensverhältnissen entsprechenden Bedürfnisse der behinderten Person zu verwenden.
(4) Ist das Wohl der
behinderten Person gefährdet, so hat das Gericht jederzeit, von wem immer es
angerufen wird, die zur Sicherung ihres Wohles nötigen Verfügungen zu treffen.
d)
Personensorge;
§ 282. Der Sachwalter hat mit der behinderten
Person in dem nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen Ausmaß
persönlichen Kontakt zu halten und sich darum zu bemühen, dass der behinderten
Person die gebotene ärztliche und soziale Betreuung gewährt wird. Sofern der
Sachwalter nicht bloß zur Besorgung einzelner Angelegenheiten bestellt ist,
soll der Kontakt mindestens einmal im Monat stattfinden.
§ 283. (1) In eine medizinische Behandlung kann
eine behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, nur selbst
einwilligen. Sonst ist die Zustimmung des Sachwalters erforderlich, dessen
Wirkungsbereich die Besorgung dieser Angelegenheit umfasst.
(2) Einer
medizinischen Behandlung, die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen
Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit
verbunden ist, kann der Sachwalter nur zustimmen, wenn ein vom behandelnden
Arzt unabhängiger Arzt in einem ärztlichen Zeugnis bestätigt, dass die
behinderte Person nicht über die erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit
verfügt und die Vornahme der Behandlung zur Wahrung ihres Wohles erforderlich
ist. Wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt oder die behinderte Person zu
erkennen gibt, dass sie die Behandlung ablehnt, bedarf die Zustimmung der
Genehmigung des Gerichts. Erteilt der Sachwalter die Zustimmung zu einer
medizinischen Behandlung nicht und wird dadurch das Wohl der behinderten Person
gefährdet, so kann das Gericht die Zustimmung des Sachwalters ersetzen oder die
Sachwalterschaft einer anderen Person übertragen.
(3) Die Einwilligung
der einsichts- und urteilsfähigen behinderten Person, die Zustimmung des
Sachwalters und die Entscheidung des Gerichts sind nicht erforderlich, wenn die
Behandlung so dringend notwendig ist, dass der mit der Einholung der
Einwilligung, der Zustimmung oder der gerichtlichen Entscheidung verbundene
Aufschub das Leben der behinderten Person gefährden würde oder mit der Gefahr
einer schweren Schädigung der Gesundheit verbunden wäre.“
10. Nach dem
§ 283 werden folgende §§ 284 bis 284h angefügt:
„§ 284. Der Sachwalter kann einer medizinischen
Maßnahme, die eine dauernde Fortpflanzungsunfähigkeit der behinderten Person
zum Ziel hat, nicht zustimmen, es sei denn, dass sonst wegen eines dauerhaften
körperlichen Leidens eine ernste Gefahr für das Leben oder einer schweren
Schädigung der Gesundheit der behinderten Person besteht. Ebenso kann der
Sachwalter einer Forschung, die mit einer Beeinträchtigung der körperlichen
Unversehrtheit oder der Persönlichkeit der behinderten Person verbunden ist,
nicht zustimmen, es sei denn, die Forschung kann für deren Gesundheit oder
Wohlbefinden von unmittelbarem Nutzen sein. Die Zustimmung bedarf in jedem Fall
einer gerichtlichen Genehmigung.
§ 284a. (1) Über ihren Wohnort entscheidet eine
behinderte Person, soweit sie einsichts- und urteilsfähig ist, selbst.
(2) Sonst hat der
Sachwalter diese Aufgabe zu besorgen, soweit dies zur Wahrung des Wohles der
behinderten Person erforderlich ist und sein Wirkungskreis die Besorgung dieser
Angelegenheit umfasst. Soll der Wohnort der behinderten Person dauerhaft
geändert werden, so bedarf dies der gerichtlichen Genehmigung.
Vertretungsbefugnis
nächster Angehöriger
§ 284b. (1) Vermag eine volljährige Person
aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung Rechtsgeschäfte
des täglichen Lebens nicht selbst zu besorgen und hat sie dafür keinen
Sachwalter und auch sonst keinen gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter, so
kann sie bei diesen Rechtsgeschäften, soweit sie ihren Lebensverhältnissen
entsprechen, von einem nächsten Angehörigen vertreten werden. Gleiches gilt für
Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs sowie die Geltendmachung von
Ansprüchen, die aus Anlass von Alter, Krankheit, Behinderung oder Armut
zustehen, insbesondere von sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen, Ansprüchen
auf Pflegegeld und Sozialhilfe sowie Gebührenbefreiungen und anderen
Begünstigungen.
(2) Der nächste
Angehörige ist befugt, über laufende Einkünfte der vertretenen Person und
pflegebezogene Leistungen an diese insoweit zu verfügen, als dies zur Besorgung
der Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Deckung des Pflegebedarfs
erforderlich ist.
(3) Die
Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen umfasst auch die Zustimmung zu
einer medizinischen Behandlung, sofern diese nicht gewöhnlich mit einer schweren
oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der
Persönlichkeit verbunden ist und der vertretenen Person die erforderliche
Einsichts- und Urteilsfähigkeit fehlt.
§ 284c. (1) Nächste Angehörige sind die Eltern,
volljährige Kinder, der im gemeinsamen Haushalt mit der vertretenen Person
lebende Ehegatte und der Lebensgefährte, wenn dieser mit der vertretenen Person
seit mindestens drei Jahren im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2) Sind mehrere
Angehörige vertretungsbefugt, so genügt die Erklärung einer Person. Liegen dem
Erklärungsempfänger widerstreitende Erklärungen vor, so ist keine wirksam. Für
die Vertretung in zivilgerichtlichen Verfahren gilt § 154a sinngemäß.
§ 284d. (1) Der nächste Angehörige hat die
vertretene Person von der Wahrnehmung seiner Vertretungsbefugnis zu
informieren.
(2) Die
Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen tritt nicht ein oder endet,
soweit ihr die vertretene Person ungeachtet des Verlusts ihrer
Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit widersprochen hat oder
widerspricht.
§ 284e. (1) Bei Wahrnehmung seiner
Vertretungsbefugnisse hat der nächste Angehörige das Wohl der vertretenen
Person bestmöglich zu fördern und danach zu trachten, dass sie im Rahmen ihrer
Fähigkeiten und Möglichkeiten ihre Lebensverhältnisse nach ihren Wünschen und
Vorstellungen gestalten kann.
(2) Der nächste
Angehörige hat seine Vertretungsbefugnis vor der Vornahme einer
Vertretungshandlung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
registrieren zu lassen. Ein Dritter darf auf die Vertretungsbefugnis eines
nächsten Angehörigen vertrauen, wenn ihm dieser bei Vornahme einer
Vertretungshandlung nach § 284b eine Bestätigung über die Registrierung
der Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
vorlegt. Dies gilt für Geldbezüge von einem Konto der vertretenen Person,
soweit sie den erhöhten allgemeinen Grundbetrag des Existenzminimums
(§ 291a Abs. 2 Z 1 EO) monatlich nicht überschreiten. Das
Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt, wenn ihm die mangelnde
Vertretungsbefugnis des nächsten Angehörigen bekannt oder fahrlässig unbekannt
ist.
Vorsorgevollmacht
§ 284f. (1) Eine Vorsorgevollmacht ist eine
Vollmacht, die nach ihrem Inhalt dann wirksam werden soll, wenn der
Vollmachtgeber die zur Besorgung der anvertrauten Angelegenheiten erforderliche
Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder seine
Äußerungsfähigkeit verliert. Die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die
Vollmacht erteilt wird, müssen bestimmt angeführt sein. Der Bevollmächtigte
darf nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen
Beziehung zu einer Krankenanstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung
stehen, in der sich der Vollmachtgeber aufhält oder von der dieser betreut
wird.
(2) Die
Vorsorgevollmacht muss vom Vollmachtgeber eigenhändig geschrieben und
unterschrieben werden. Hat der Vollmachtgeber die Vollmacht zwar eigenhändig
unterschrieben, nicht aber eigenhändig geschrieben, so muss er in Gegenwart
dreier unbefangener, eigenberechtigter und sprachkundiger Zeugen bekräftigen,
dass der Inhalt der von ihm unterschriebenen Vollmachtsurkunde seinem Willen
entspricht. Die Einhaltung dieses Formerfordernisses ist von den Zeugen
unmittelbar nach der Erklärung des Vollmachtgebers mit einem auf ihre
Zeugeneigenschaft hinweisenden Zusatz auf der Urkunde zu bestätigen.
Unterschreibt der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde nicht, so muss ein Notar
die Bekräftigung durch den Vollmachtgeber beurkunden. Die Vorsorgevollmacht
kann immer auch als Notariatsakt aufgenommen werden.
(3) Soll die
Vorsorgevollmacht auch Einwilligungen in medizinische Behandlungen im Sinn des
§ 283 Abs. 2, Entscheidungen über dauerhafte Änderungen des Wohnorts
sowie die Besorgung von Vermögensangelegenheiten, die nicht zum ordentlichen
Wirtschaftsbetrieb gehören, umfassen, so muss sie unter ausdrücklicher
Bezeichnung dieser Angelegenheiten vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder bei
Gericht errichtet werden. Dabei ist der Vollmachtgeber über die Rechtsfolgen
einer solchen Vorsorgevollmacht sowie die Möglichkeit des jederzeitigen
Widerrufs zu belehren. Der Rechtsanwalt, der Notar oder das Gericht hat die
Vornahme dieser Belehrung in der Vollmachtsurkunde unter Angabe seines Namens
und seiner Anschrift durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren.
§ 284g. Eine behinderte Person, die eine
Vorsorgevollmacht erteilt hat, bedarf insoweit keines Sachwalters, es sei denn,
dass der Bevollmächtigte nicht oder nicht im Sinn des Bevollmächtigungsvertrags
tätig wird, durch seine Tätigkeit sonst ihr Wohl gefährdet oder die behinderte
Person zu erkennen gibt, dass sie vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten
sein will. Von der Bestellung eines Sachwalters kann auch dann abgesehen
werden, wenn eine Vollmacht zwar nicht die Voraussetzungen des § 284f
erfüllt, aber auf Grund der Umstände des Einzelfalles nicht zu befürchten ist,
dass der Bevollmächtigte seine Aufgaben zum Nachteil der behinderten Person
besorgen wird.
§ 284h. (1) Der Bevollmächtigte hat bei Besorgung
der anvertrauten Angelegenheiten dem Willen des Vollmachtgebers, wie er in dem
Bevollmächtigungsvertrag zum Ausdruck gebracht wird, zu entsprechen. Einem
Willen des Vollmachtgebers, der nach Eintritt des Vorsorgefalls aus Äußerungen
des Vollmachtgebers oder sonst aus den Umständen des Einzelfalls hervorgeht,
hat der Bevollmächtigte Rechnung zu tragen, wenn er dem Wohl des
Vollmachtgebers nicht weniger entspricht. Mangels eines feststellbaren Willens
hat der Bevollmächtigte das Wohl des Vollmachtgebers bestmöglich zu fördern.
(2) Ein Dritter darf
auf den Eintritt des Vorsorgefalls vertrauen, wenn ihm der Bevollmächtigte bei
Vornahme einer Vertretungshandlung eine Bestätigung über die Registrierung des
Wirksamwerdens der Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
vorlegt. Das Vertrauen des Dritten ist nicht geschützt, wenn ihm bekannt oder
fahrlässig unbekannt ist, dass der Vorsorgefall nicht eingetreten ist.
(3) Der Bevollmächtigte
kann die Vollmacht zur Einwilligung in eine medizinische Behandlung oder zur
Entscheidung über Änderungen des Wohnorts nicht weitergeben.“
11. In § 310
wird der Ausdruck „§ 151
Abs. 3“ durch den
Ausdruck „§ 151 Abs. 3 und
§ 280 Abs. 2“
ersetzt.
12. In § 865
wird der Ausdruck „§ 273a
Abs. 2“ durch den
Ausdruck „§ 280 Abs. 2“ ersetzt.
13. § 1034
lautet:
„§ 1034. Das Recht der Großeltern, der
Pflegeeltern, anderer mit der Obsorge betrauter Personen, der Sachwalter und
Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf
die Anordnung des Gerichts. Die Eltern (ein Elternteil) werden unmittelbar
durch das Gesetz mit der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder betraut;
Gleiches gilt nach Maßgabe der §§ 211, 212 und 215 Abs. 1 letzter
Satz für Jugendwohlfahrtsträger und nach Maßgabe der §§ 284b bis 284e für
nächste Angehörige.“
Artikel II
Änderung des
Ehegesetzes
Das
Ehegesetz, dRGBl. I S. 807/1938, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2004, wird wie folgt geändert:
In § 102
Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 273“ durch den Ausdruck „§ 268“ ersetzt.
Artikel III
Änderung des
Außerstreitgesetzes
Das
Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 122
a. lautet
Abs. 3:
„(3) Der Beschluss
über die Einstellung hat den Ausspruch zu enthalten, ob die Vertretungsbefugnis
nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.“
b. wird der
bisherige Abs. 3 zu Abs. 4; der erste Satz des neuen Abs. 4 lautet
nunmehr:
„Der
Beschluss über die Einstellung ist der betroffenen Person, ihrem Vertreter und
ihren nächsten Angehörigen, deren Vertretungsbefugnis im Österreichischen
Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert ist (§ 284e Abs. 2
ABGB), zuzustellen.“
2. In § 123
werden in Abs. 1 am Schluss der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Z 7 angefügt:
„7. gegebenenfalls, ob daneben die
Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (§§ 284b bis 284e ABGB) besteht.“
3. § 124
Abs. 1 lautet:
„(1) Der Beschluss
über die Bestellung eines Sachwalters ist der betroffenen Person zu eigenen
Handen und ihrem Vertreter, ihren nächsten Angehörigen, deren
Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
registriert ist (§ 284e Abs. 2 ABGB), sowie dem Sachwalter
zuzustellen.“
4. In § 126
a. lautet
Abs. 1:
„(1) Von der
Bestellung des Sachwalters sind auf geeignete Weise der Notar, der die
Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen registriert hat (§ 140h
Abs. 5 NO), und Bevollmächtigte, bei denen das Wirksamwerden der
Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
registriert ist (§ 284h Abs. 2 ABGB), sowie diejenigen Personen und
Stellen zu verständigen, die nach den Ergebnissen des Verfahrens, insbesondere
nach den Angaben des Sachwalters, ein begründetes Interesse daran haben.“
b. wird Abs. 3
zu Abs. 4 und folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Das Gericht hat
dem Notar, der die Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen im
Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registrieren soll, auf
Anfrage über die Bestellung des Sachwalters, dessen Wirkungsbereich und über
den Stand des Sachwalterschaftsverfahrens Auskunft zu erteilen.“
5. § 127
lautet:
„§ 127. Der Rekurs steht der betroffenen Person,
ihrem Vertreter, dem Verfahrenssachwalter, der Person, die zum Sachwalter
bestellt werden soll, und den nächsten Angehörigen zu, deren
Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert
ist (§ 284e Abs. 2 ABGB). § 119 letzter Satz gilt entsprechend.
§ 46 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.“
6. § 130
lautet:
„§ 130. Der Sachwalter hat dem Gericht in
angemessenen Abständen, mindestens jedoch jährlich, über seine persönlichen
Kontakte mit der betroffenen Person, deren Lebensverhältnisse sowie deren
geistiges und körperliches Befinden zu berichten. Das Gericht kann dem
Sachwalter auch einen Auftrag zu einem solchen Bericht erteilen.“
7. In § 199
erhält der bisherige Inhalt der Bestimmung die Absatzbezeichnung „(1)“ und wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 122
Abs. 3 und 4, § 123 Abs. 1 Z 6 und 7, § 124
Abs. 1, § 126 Abs. 1, 3 und 4, § 127 und § 130 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit
1. Juli 2007 in Kraft. Sie sind – soweit im Folgenden nicht anderes
bestimmt wird – auch auf Verfahren anzuwenden, die vor dem In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes anhängig geworden sind.“
8. Dem § 204
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) § 130 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 hat auf vom Gericht
vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes festgelegte Fristen keinen
Einfluss. Ist zu diesem Zeitpunkt seit der letzten Berichterstattung über ein
Jahr verstrichen und ist keine gerichtliche Frist festgelegt, so hat der
Sachwalter längstens binnen eines halben Jahres zu berichten.“
Artikel IV
Änderung des
Konsumentenschutzgesetzes
Das
Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 27d
Abs. 1 Z 6 lautet:
„6. die Fälligkeit und die Höhe des Entgelts, eine
Aufschlüsselung des Entgelts jeweils für Unterkunft, Verpflegung,
Grundbetreuung, besondere Pflegeleistungen und zusätzliche Leistungen sowie die
vom Träger der Sozial- oder Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und“
2. Dem § 27d
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Der Sachwalter
einer behinderten Person (§ 268 ABGB) bedarf für den Abschluss eines
Heimvertrags nicht der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Heimvertrag die
inhaltlichen und formellen Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 erfüllt und
das Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der behinderten
Person Deckung findet oder durch die Sozialhilfe getragen wird.“
3. Dem § 41a
wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) § 27d
Abs. 1 Z 6 und Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006 tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. Die in §
27d Abs. 1 Z 6 vorgesehene Offenlegung der vom Träger der Sozial- oder
Behindertenhilfe gedeckten Leistungen und § 27d Abs. 6 sind auf
Verträge, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.“
Artikel V
Änderung des
Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetzes
Das
Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, BGBl. Nr. 156/1990, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt
geändert:
1. Der Titel des
Gesetzes lautet:
„Bundesgesetz
über Vereine zur Namhaftmachung von Sachwaltern, Patientenanwälten und
Bewohnervertretern (Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und
Bewohnervertretergesetz – VSPBG)“
2. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Die Eignung eines Vereins, gemäß
§ 279 Abs. 3 und 4 ABGB zum Sachwalter bestellt zu werden, gemäß
§ 13 Abs. 1 UbG Patientenanwälte oder gemäß § 8 Abs. 3
HeimAufG Bewohnervertreter namhaft zu machen, hat die Bundesministerin für
Justiz mit Verordnung festzustellen.
(2) Eine solche
Verordnung kann nur mit Zustimmung des betreffenden Vereins erlassen werden.
(3) In der Verordnung
ist der sachliche und räumliche Tätigkeitsbereich des Vereins anzuführen.“
3. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Ein Verein, dessen Eignung gemäß
§ 1 festgestellt worden ist, hat entsprechend seinem sachlichen und
räumlichen Tätigkeitsbereich hauptamtliche Vereinssachwalter, Patientenanwälte
und Bewohnervertreter auszubilden und bekannt zu geben oder namhaft zu machen,
sie fortzubilden, anzuleiten und zu überwachen. Der Verein kann auch geeignete
ehrenamtlich tätige Personen als Vereinssachwalter bekannt geben, wenn er
sicherstellt, dass sie entsprechend angeleitet und überwacht werden.
(2) Der Verein, der
zum Sachwalter bestellt wurde, hat dem Gericht die mit der Wahrnehmung der
Sachwalterschaft betraute Person (Vereinssachwalter) bekannt zu geben. Der
Verein darf nur Personen bekannt geben, die das Wohl und die Interessen der
Betroffenen in unabhängiger Weise wahren können. Gleiches gilt für die
Namhaftmachung von Patientenanwälten
und Bewohnervertreter.
(3) Der Verein kann
die Bekanntmachung oder Namhaftmachung aus wichtigen Gründen widerrufen.
Widerruft der Verein die Bekanntmachung eines Vereinssachwalters, so hat er dem
Gericht eine andere mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraute Person
bekannt zu geben und dieser eine Urkunde über ihre Betrauung auszustellen.
(4) Zustellungen im
Sachwalterschaftsverfahren an die vom Verein bekannt gegebenen Person
(Abs. 2) sind an der Abgabestelle des Vereins zu bewirken.
(5) Der Verein kann
als Sachwalter in behördlichen Verfahren durch die Person vertreten werden, die
er dem Gericht als mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut
(Abs. 2) bekannt gegeben hat.“
4. § 4 lautet:
„§ 4. (1) Der Verein hat nach Maßgabe seiner
Möglichkeiten nahe stehende Personen oder sonstige Personen oder Stellen, die
die Bestellung eines Sachwalters anregen, über das Wesen der Sachwalterschaft
und mögliche Alternativen zu informieren.
(2) Im Vorfeld oder im
Rahmen eines Sachwalterbestellungsverfahrens hat der Verein, insbesondere auf
Ersuchen des Gerichts, nach Maßgabe seiner Möglichkeiten abzuklären, welche
Angelegenheiten zu besorgen sind, ob Alternativen zur Sachwalterschaft bestehen
und ob nahe stehende Personen als Sachwalter in Frage kommen. Darüber hat der
Verein dem Gericht, bei dem ein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist oder
anhängig gemacht werden soll, zu berichten.
(3) Der Verein hat
nahe stehende Personen, die als Sachwalter bestellt sind, nach Maßgabe seiner
Möglichkeiten bei der Wahrnehmung der Sachwalterschaft zu beraten.“
5. § 6 lautet:
„§ 6. (1) Die im Rahmen der Vereine tätigen Sachwalter,
Patientenanwälte, Bewohnervertreter und sonstigen Personen sind, außer
gegenüber dem Pflegschafts- und Unterbringungsgericht, zur Verschwiegenheit
über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen
Tatsachen verpflichtet, soweit die Geheimhaltung im Interesse des Betroffenen
erforderlich ist.
(2) Wer entgegen
Abs. 1 Tatsachen offenbart oder verwertet und dadurch ein berechtigtes
Interesse des Betroffenen verletzt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist
nicht zu bestrafen, wenn die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und Form
durch ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse gerechtfertigt
ist.“
6. § 8 lautet:
„§ 8. (1) Die Bundesministerin für Justiz hat
den Vereinen den Aufwand, der mit den durch ihre Mitarbeiter erbrachten
Vertretungs- und Beratungsleistungen im Zusammenhang steht, im Rahmen der
jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Geldmittel zu ersetzen.
Dabei ist eine möglichst ausreichende Versorgung der Betroffenen mit
Vereinssachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern sicherzustellen.
(2) Der Verein hat
sich dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der
Geldmittel alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck
der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel Organen des Bundes
die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie
durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen
Auskünfte zu erteilen. Der Verein hat sich weiter zu verpflichten, bei nicht
widmungsgemäßer Verwendung der Geldmittel oder Nichteinhaltung der angeführten
Verpflichtungen die Mittel dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende
Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit drei
Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen
ist.“
7. § 12 wird
aufgehoben.
Artikel VI
Änderung der
Notariatsordnung
Die
Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75/1871, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 140b
a. werden in
Abs. 1 am Schluss der Z 4 das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und sodann
nach Z 5 das Wort „und“ sowie folgende Z 6 eingefügt:
„6. das „Österreichische Zentrale
Vertretungsverzeichnis““
b. lautet der erste
Satz in Abs. 2:
„Das
Urkundenarchiv und die Register (einschließlich des Österreichischen Zentralen
Vertretungsverzeichnisses) können mittels automationsunterstützten
Datenverkehrs geführt werden.“
2. Die §§ 140h
und 140i werden zu den §§ 140i und 140j, davor wird folgender § 140h
eingefügt:
„§ 140h. (1) Das „Österreichische Zentrale
Vertretungsverzeichnis (ÖZVV)“ dient der Registrierung
1. der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten
Vorsorgevollmachten (§ 284f ABGB) und der einem Notar oder Rechtsanwalt
vorgelegten schriftlichen (§ 886 ABGB) Sachwalterverfügungen (§ 279
Abs. 1 ABGB);
2. der einem Notar oder Rechtsanwalt vorgelegten
schriftlichen (§ 886 ABGB) Widersprüche gegen die Vertretungsbefugnis
nächster Angehöriger;
3. der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger
(§§ 284b bis 284e ABGB) und
4. des Wirksamwerdens der einem Notar vorgelegten
Vorsorgevollmacht und deren Widerrufs.
(2) Die Registrierung
im ÖZVV muss von einem Notar oder Rechtsanwalt, im Fall des Abs. 1
Z 3 und 4 von einem Notar vorgenommen werden. Auf Verlangen der Partei
sind Notare und Rechtsanwälte zur Meldung der in Abs. 1 Z 1 genannten
Urkunden verpflichtet. Widersprüche nach Abs. 1 Z 2, die
Vertretungsbefugnis nach Abs. 1 Z 3 und das Wirksamwerden einer
Vorsorgevollmacht nach Abs. 1 Z 4 sind jedenfalls zu registrieren.
(3) Bei der
Registrierung sind insbesondere
1. die Bezeichnung der Urkunde als
Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder Widerspruch beziehungsweise das
Vorliegen der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger oder das Wirksamwerden
einer Vorsorgevollmacht,
2. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Wohnanschrift
des Vollmachtgebers, des Verfügenden oder des Widersprechenden sowie des
Bevollmächtigten, des vorgeschlagenen Sachwalters oder des Vertreters,
3. Vor- und Zuname und Kanzleianschrift des
registrierenden Notars oder Rechtsanwalts sowie,
4. nach Angabe der Partei, der Verwahrer der
Vorsorgevollmacht, Sachwalterverfügung oder des Widerspruchs und das Datum der
Errichtung der Urkunde
anzugeben.
Der registrierende Notar oder Rechtsanwalt hat den Vollmachtgeber, Verfügenden,
Widersprechenden oder Vertretenen von der Registrierung im ÖZVV zu
verständigen, im Fall des Abs. 1 Z 3 und 4 hat der registrierende
Notar den Vertreter (Bevollmächtigten) über die Registrierung im ÖZVV und ihre
Folgen zu informieren.
(4) Die Registrierung
des Widerrufs einer Vorsorgevollmacht, einer Sachwalterverfügung oder eines
Widerspruchs hat entsprechend Abs. 3 zu erfolgen und ist unter Beifügung
des Datums des Widerrufs vorzunehmen.
(5) Der Notar hat die
Vertretungsbefugnis eines nächsten Angehörigen zu registrieren, wenn der
nächste Angehörige sein Naheverhältnis bescheinigt und ein entsprechendes
ärztliches Zeugnis darüber vorlegt, dass der Vertretene aufgrund einer
psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung die in § 284b ABGB genannten
Angelegenheiten nicht selbst zu besorgen vermag. Ist ein Widerspruch gegen die
Vertretungsbefugnis dieses nächsten Angehörigen registriert, so kann die
Vertretungsbefugnis nicht registriert werden. Gleiches gilt, soweit die
Bestellung eines Sachwalters oder eine registrierte Vorsorgevollmacht der
Vertretungsbefugnis entgegensteht (§ 284b Abs. 1 ABGB). Ist ein
Sachwalterschaftsverfahren anhängig, so hat der Notar das Pflegschaftsgericht
über die Registrierung der Vertretungsbefugnis zu informieren. Der Notar hat
nach erfolgter Registrierung diesem nächsten Angehörigen im Namen der
Österreichischen Notariatskammer eine Bestätigung über die Registrierung seiner
Vertretungsbefugnis auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über
die mit der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger verbundenen Rechte und
Pflichten, insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach
Beendigung der Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden,
auszuhändigen.
(6) Der Notar hat das
Wirksamwerden der ihm vorgelegten Vorsorgevollmacht bei Vorlage eines
entsprechenden ärztlichen Zeugnisses darüber, dass dem Vollmachtgeber die
erforderliche Geschäftsfähigkeit, Einsichts- und Urteilsfähigkeit oder
Äußerungsfähigkeit fehlt, zu registrieren. Ist ein Sachwalterschaftsverfahren
anhängig, so hat der Notar das Pflegschaftsgericht über die Registrierung des
Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht zu informieren. Der Notar hat nach
erfolgter Registrierung dem Bevollmächtigten im Namen der Österreichischen Notariatskammer
eine Bestätigung über die Registrierung des Wirksamwerdens der
Vorsorgevollmacht auszustellen. Mit der Bestätigung ist eine Übersicht über die
mit der Vorsorgevollmacht verbundenen Rechte und Pflichten auszuhändigen,
insbesondere auch über die Verpflichtung, die Bestätigung nach Beendigung der
Vertretungsbefugnis nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden.
(7) Wird der Notar vom
Gericht über die Bestellung eines Sachwalters verständigt (§ 126
Abs. 1 AußStrG), so hat er – soweit der Sachwalter für die in § 284b
ABGB genannten Angelegenheiten bestellt ist – das Ende der Vertretungsbefugnis
zu registrieren. In gleicher Weise hat er vorzugehen, wenn der Vertretene einen
schriftlichen Widerspruch gegen eine bereits registrierte Vertretungsbefugnis
registrieren lässt oder der Vollmachtgeber oder sein Sachwalter die
Vorsorgevollmacht widerruft. Der registrierende Notar hat den Vertreter
(Bevollmächtigten) über das Ende der Vertretungsmacht und die Folgen,
insbesondere über die Verpflichtung, die Bestätigung nicht mehr im
Rechtsverkehr zu verwenden, zu informieren. Gibt der Vollmachtgeber nach
Verlust seiner Geschäftsfähigkeit oder Einsichts- und Urteilsfähigkeit zu
erkennen, dass er vom Bevollmächtigten nicht mehr vertreten werden will
(§ 284g ABGB), so hat der Notar ebenfalls das Ende des Wirksamwerdens der
Vorsorgevollmacht zu registrieren und darüber hinaus dem Pflegschaftsgericht
eine Mitteilung über dessen Schutzbedürftigkeit zu machen (§ 117
Abs. 1 AußStrG).
(8) Zur Ausstellung
der Bestätigungen nach Abs. 5 und 6 und zur Vornahme aller damit im
Zusammenhang stehenden Registrierungen hat sich die Österreichische
Notariatskammer des registrierenden Notars als Organ zu bedienen. Für Fehler
bei der Registrierung der Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger oder des
Wirksamwerdens einer Vorsorgevollmacht beziehungsweise des Endes der
Vertretungsmacht und bei der Ausstellung der Bestätigungen nach Abs. 5 und
6 haftet auch die Österreichische Notariatskammer. Auf die Haftung der
Österreichischen Notariatskammer sind die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes
anzuwenden.
(9) Die
Österreichische Notariatskammer hat auf Anfrage den Gerichten, dem
registrierenden Notar oder Rechtsanwalt, den Trägern der Sozialversicherung,
den Trägern der Sozialhilfe und sonstigen Entscheidungsträgern in
Sozialrechtssachen (§ 22 Abs. 1 Z 3 bis 8 BPGG), dem Vertreter
(Bevollmächtigten), dem Vertretenen (Vollmachtgeber), dem Verfügenden und dem
Widersprechenden Einsicht in das Verzeichnis zu gewähren.“
Artikel VII
Änderung des
Gerichtsorganisationsgesetzes
Das
Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl.
Nr. 217/1896, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 7/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 89c
Abs. 3 dritter Satz lautet:
„Die
elektronische Signatur der Justiz ist eine Signatur, die zumindest den
Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a, b und d SigG entspricht.“
2. Im Art. VII
wird Z 2 dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „Führung von Gerichtverfahren“ durch die Wortfolge „Abwicklung von gesetzlichen Aufgaben des
Justizressorts“ ersetzt
werden.
3. Die
Paragrafenüberschrift vor dem § 91b lautet:
„Beglaubigungsarchiv
der Justiz, Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs“
4. In § 91b
Abs. 7 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „oder einer wirksamen Ermächtigung zum Zugang zu
den Daten der gespeicherten Urkunde“ die Wortfolge „oder
der Hinweis auf eine in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs
gespeicherte Urkunde“
eingefügt.
5. In § 91c
Abs. 3 zweiter Satz wird die Wendung „mit
einer elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 lit. a bis d SigG einer
vom Rechtsträger ermächtigten natürlichen Person“ durch die Wendung „mit einer zumindest den Erfordernissen des
§ 2 Z 3 lit. a, b und d SigG entsprechenden Signatur“ ersetzt.
Artikel VIII
Änderung des
Berufsrechts-Änderungsgesetzes für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker
2006
Das
Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006,
BGBl. I Nr. 164/2005, wird wie folgt geändert:
1. Art. XIII
§ 3 lautet:
„§ 3. Art. I Z 2, Z 7, Z 8,
Z 14, Z 16, Z 17, Z 19, Z 20, Z 21, Z 22,
Z 23 lit. b und c, Z 24, Z 25, Z 26, Z 28, Z 29,
Z 30, Z 31, Z 33, Z 34, Z 35, Z 36, Z 37,
Z 38, Z 39, Z 40, Z 41, Z 42, Z 43 lit. a,
Z 46, Z 47, Z 48, Z 50, Z 51, Z 52, Z 53,
Z 54, Z 55, Z 56, Z 57, § 111 Abs. 4 NO
(Art. I Z 58), Z 59 lit. a, Z 60, Z 61, Z 62,
Z 64, Z 65, Z 66 lit. a und c, Z 70, Z 71, Z 73,
Z 75 sowie § 89c Abs. 5 GOG (Art. IV) treten mit 1. Juli
2007 in Kraft.“
2. In
Art. XIII § 18 wird die Datumsangabe „1. Jänner
2007“ durch die
Datumsangabe „1. Juli 2007“ ersetzt.
3. In
Art. XIII § 19 werden die Datumsangaben „31. Dezember
2005“ jeweils durch die
Datumsangaben „30. Juni 2007“ ersetzt.
Artikel IX
Vollziehungsmaßnahmen
Verordnungen und
Richtlinien zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und sonstige organisatorische
und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses
Bundesgesetzes, insbesondere die Einrichtung des Österreichischen Zentralen
Vertretungsverzeichnisses, können bereits von dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch nicht vor
den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden. Soweit
auf Grund dieses Bundesgesetzes Richtlinien der Österreichischen
Notariatskammer neu zu erlassen oder zu ändern sind, sind die erforderlichen
Beschlüsse bis zum 30. Juni 2007 zu fassen.
Artikel X
Schluss- und
Übergangsbestimmungen
Verweisungen
§ 1. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen
Bundesgesetzen auf die Sachwalterschaft nach § 273 ABGB verwiesen wird,
tritt an die Stelle dieser Verweisung die Verweisung auf § 268 ABGB.
Personenbezogene
Bezeichnungen
§ 2. Bei allen personenbezogenen
Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In-Kraft-Treten
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt, soweit
nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Juli 2007 in Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 4. (1) Wurde ein Sachwalter gemäß
§ 281 Abs. 2 ABGB in der bisher geltenden Fassung bestellt, so geht
die Sachwalterschaft mit dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2006 auf den Verein über, der ihn namhaft gemacht hat. Der
bisherige Sachwalter gilt als die vom Verein gemäß § 279 Abs. 2 ABGB
in der Fassung dieses Bundesgesetzes bekannt gemachte Person, die mit der
Wahrnehmung der Sachwalterschaft betraut ist (Vereinssachwalter).
(2) § 279 ABGB in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 ist bei der erstmaligen
Bestellung zum Sachwalter ab dem 1. Juli 2007 anzuwenden. Zudem hat das
Gericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob anstelle eines
Sachwalters, der die Voraussetzungen des § 279 Abs. 5 ABGB nicht
erfüllt, ein anderer Sachwalter in Betracht kommt. Bis zum 1. Juli 2010
sollen tunlichst alle Sachwalter diese Voraussetzungen erfüllen.
(3) Artikel VI
ist auf alle Erklärungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2007 beim Notar
oder Rechtsanwalt bzw. bei der Österreichischen Notariatskammer einlangen.
Vollziehung
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Justiz betraut.