1512 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Justizausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Heimaufenthaltsgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1420 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch und das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, die Notariatsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert werden – Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006 (1420 d.B.) geändert werden, hat der Justizausschuss am 19. Mai 2006 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Heimaufenthaltsgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Anders als vom Gesetzgeber angenommen werden in nicht-stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe ebenso wie in Behindertenheimen und Wohngemeinschaften Menschen betreut, die sich oder andere aufgrund ihrer geistigen Behinderung oder auch ihrer psychischen Krankheit ernstlich und erheblich gefährden. Die sog. „Werkstätten“ dienen weniger der Vorbereitung dieser Menschen auf die Eingliederung in den Arbeitsprozess, sondern vielmehr der sinnvollen Beschäftigung und Ablenkung. Hier wie dort hat das Betreuungspersonal etwa autoaggressive oder hochgradig verwirrte Pfleglinge vor sich selbst zu schützen. Im Fall der Unterbringung dieser Person in einer Wohngruppe kann sich das Personal auf recht klare Anordnungen des Gesetzgebers stützen, im anderen Fall besteht Rechtsunsicherheit. Das wird in der Praxis zu Recht als unbefriedigend empfunden. Der Rechtszustand soll daher in beiden Betreuungsformen angeglichen werden.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Mag. Walter Tancsits, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Gabriela Moser sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter das Wort.

Ferner beschloss der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellung:

„Angesichts der derzeit bestehenden Auseinandersetzung zwischen der österreichischen Ärztekammer und dem Bundesministeriums für Gesundheit und Familie um die Honorierung der in § 5 HeimAufG vorgesehenen ärztlichen Anordnung, stellt der Justizausschuss fest, dass dieser Konflikt keinesfalls auf dem Rücken der Bewohner ausgetragen werden darf. Die beteiligten Institutionen sind – im Verein mit den Trägerorganisationen der Heime und Einrichtungen – aufgerufen, eine Lösung zu finden, die insbesondere auch dem Umstand Rechnung trägt, dass Ärzte im Rahmen des HeimAufG nur selten losgelöst von einem Behandlungsverhältnis zum Bewohner in einer Einrichtung tätig sind und eine Unterlassung des Arztes unter Umständen sogar haftungsrechtliche Folgen für diesen nach sich ziehen kann. Der Justizausschuss geht davon aus, dass eine Leistung des Arztes, die im Zusammenhang mit dem HeimAufG erfolgt, im Allgemeinen entweder sozialversicherungs- oder sozialhilferechtlich abgedeckt ist oder vom Heimträger wie ein anlässlich einer Krankenbehandlung erfolgender Hausbesuch des Arztes entgolten werden muss.“

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Anton Doppler gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 05 19

Anton Doppler Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau