1512 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Justizausschusses
über den Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem das Heimaufenthaltsgesetz geändert wird
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage (1420 der Beilagen) betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch und das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das
Konsumentenschutzgesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, die
Notariatsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert werden –
Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006 (1420 d.B.)
geändert werden, hat der Justizausschuss am 19. Mai 2006 auf Antrag der
Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr.
Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen
einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1
Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle
zum Heimaufenthaltsgesetz zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„Anders als vom
Gesetzgeber angenommen werden in nicht-stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe
ebenso wie in Behindertenheimen und Wohngemeinschaften Menschen betreut, die
sich oder andere aufgrund ihrer geistigen Behinderung oder auch ihrer
psychischen Krankheit ernstlich und erheblich gefährden. Die sog. „Werkstätten“
dienen weniger der Vorbereitung dieser Menschen auf die Eingliederung in den
Arbeitsprozess, sondern vielmehr der sinnvollen Beschäftigung und Ablenkung.
Hier wie dort hat das Betreuungspersonal etwa autoaggressive oder hochgradig
verwirrte Pfleglinge vor sich selbst zu schützen. Im Fall der Unterbringung
dieser Person in einer Wohngruppe kann sich das Personal auf recht klare
Anordnungen des Gesetzgebers stützen, im anderen Fall besteht
Rechtsunsicherheit. Das wird in der Praxis zu Recht als unbefriedigend
empfunden. Der Rechtszustand soll daher in beiden Betreuungsformen angeglichen werden.“
In der Debatte
ergriffen die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Mag. Walter Tancsits,
Dr. Johannes Jarolim, Dr. Helene Partik-Pablé,
Mag. Terezija Stoisits, Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Gabriela Moser sowie
die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger
und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter das Wort.
Ferner beschloss
der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellung:
„Angesichts der
derzeit bestehenden Auseinandersetzung zwischen der österreichischen Ärztekammer
und dem Bundesministeriums für Gesundheit und Familie um die Honorierung der in
§ 5 HeimAufG vorgesehenen ärztlichen Anordnung, stellt der Justizausschuss
fest, dass dieser Konflikt keinesfalls auf dem Rücken der Bewohner ausgetragen
werden darf. Die beteiligten Institutionen sind – im Verein mit den
Trägerorganisationen der Heime und Einrichtungen – aufgerufen, eine Lösung zu
finden, die insbesondere auch dem Umstand Rechnung trägt, dass Ärzte im Rahmen
des HeimAufG nur selten losgelöst von einem Behandlungsverhältnis zum Bewohner
in einer Einrichtung tätig sind und eine Unterlassung des Arztes unter
Umständen sogar haftungsrechtliche Folgen für diesen nach sich ziehen kann. Der
Justizausschuss geht davon aus, dass eine Leistung des Arztes, die im
Zusammenhang mit dem HeimAufG erfolgt, im Allgemeinen entweder
sozialversicherungs- oder sozialhilferechtlich abgedeckt ist oder vom
Heimträger wie ein anlässlich einer Krankenbehandlung erfolgender Hausbesuch
des Arztes entgolten werden muss.“
Als Berichterstatter
für das Plenum wurde Abgeordneter Anton Doppler
gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 05 19
Anton Doppler Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau