Bundesgesetz, mit dem das Heimaufenthaltsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 11/2004, wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger, auf Krankenanstalten oder Abteilungen für Psychiatrie sowie auf Anstalten für geistig abnorme und entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nicht anzuwenden.“