Bundesgesetz, mit
dem das Heimaufenthaltsgesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Heimaufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 11/2004, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Dieses
Bundesgesetz ist auf Heime und andere Einrichtungen zur Pflege und Erziehung
Minderjähriger, auf Krankenanstalten oder Abteilungen für Psychiatrie sowie auf
Anstalten für geistig abnorme und entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher nicht
anzuwenden.“