1513 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht und Antrag
des Justizausschusses
über den Entwurf
eines Bundesgesetzes, mit dem die Rechtsanwaltsordnung geändert wird
Im Zuge seiner
Beratungen über die Regierungsvorlage (1420 der Beilagen) betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Sachwalterrecht im allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuch und das Ehegesetz, das Außerstreitgesetz, das
Konsumentenschutzgesetz, das Vereinssachwalter- und Patientenanwaltsgesetz, die
Notariatsordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz und das
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2006 geändert werden
(Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 – SWRÄG 2006), hat der
Justizausschuss am 19. Mai 2006 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria
Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé,
Kolleginnen und Kollegen einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß
§ 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag
vorzulegen, der eine Novelle zur Rechtsanwaltsordnung zum Gegenstand hat.
Dieser Antrag war
wie folgt begründet:
„In § 284f ABGB
ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht vor einem Rechtsanwalt, vor einem
Notar oder bei Gericht vorgesehen. Nach § 6 PatVG sind verbindliche
Patientenverfügungen ebenfalls vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem
rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen zu errichten. Während sich
für Notare insbesondere in den §§ 5 Abs. 3, 88, 89c NO bzw. § 68 NO Regelungen
für die Vorgangsweise bei der Errichtung von formgebundenen Urkunden finden,
werden solche für Rechtsanwälte in § 10 Abs. 4 eingeführt: Der Rechtsanwalt hat
demnach die Identität der Partei zu überprüfen (jedenfalls an Hand eines
vorzulegenden amtlichen Lichtbildausweises, bei Zweifel, z. B. großen
Abweichungen des äußeren Erscheinungsbildes vom Lichtbild des Ausweises, werden
zusätzlich noch andere in Betracht kommende Bescheinigungsmittel wie etwa
Zeugen, weitere Urkunden etc. für eine verlässliche Identitätsfeststellung
notwendig sein), die Partei umfassend über ihre Möglichkeiten und die
Rechtswirkungen der Urkunde zu belehren und sich auch über die erforderliche
Einsichts- und Urteilsfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit zu vergewissern. Dabei
wird sich der Rechtsanwalt aber auf den äußeren Schein verlassen dürfen, die
Vorlage ärztlicher Bestätigungen wird nur im Zweifel notwendig sein, wenn die
für die Verfügung erforderliche Handlungsfähigkeit offenkundig fraglich
scheint. Sodann hat der Rechtsanwalt die Urkunde zu unterfertigen. Um die
Erfüllung seiner Pflicht auch zu dokumentieren und späteren Zweifelsfragen bzw.
Streitigkeiten vorzubeugen, wird sich auch ein Festhalten des Belehrungsumfangs
sowie des Prüfungsergebnisses im Handakt des Rechtsanwalts empfehlen.“
In der Debatte
ergriffen die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Mag.
Walter Tancsits, Dr. Johannes Jarolim,
Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Elisabeth Grossmann,
Dr. Gabriela Moser sowie die Bundesministerin für
Justiz Mag. Karin Gastinger und die Ausschussobfrau
Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter das Wort.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Anton Doppler
gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 05 19
Anton Doppler Mag. Dr. Maria
Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau