Bundesgesetz, mit
dem die Rechtsanwaltsordnung geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Die
Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2005, wird wie folgt geändert:
§ 10 wird folgender
Abs. 4 angefügt:
„(4) Sieht das Gesetz
vor, dass eine Urkunde vor einem Rechtsanwalt zu errichten ist, so hat der
Rechtsanwalt die Identität der Partei an Hand eines amtlichen
Lichtbildausweises zu überprüfen, die Partei umfassend über die mögliche
Gestaltung der Urkunde und deren Rechtswirkungen zu belehren und sich zu
vergewissern, dass die Partei die Tragweite und die Auswirkungen ihrer
rechtsgeschäftlichen Verfügung verstanden hat. Zum Nachweis der Erfüllung
dieser Pflicht ist die Urkunde auch vom Rechtsanwalt zu unterfertigen.“