1516 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 497/A der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. Dezember 2004 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Gehaltspfändungen sind in der Praxis schwer zu verifizieren. Viele Arbeitgeber sind schlicht überfordert, zwischen Pfändung, Verpfändung, Sicherung, Offenlegung, Verwertungsvereinbarung etc. zu unterscheiden. Daher sollte die Sonderstellung vertraglicher Pfandrechte im Konsumentenschutzgesetz (KSchG), insbesondere der Gehaltspfändung bzw. der Gehaltsabtretung gestrichen werden. Um Belastungen von Arbeitsverhältnissen durch die Vormerkung von (bedingten) Gehaltspfändungen zu vermeiden, soll auch ein entsprechendes Verbot in § 12 KSchG geschaffen werden. Vormerkungen von vertraglichen Gehaltspfändungen sind damit nur dann zulässig und wirksam, wenn der Schuldner sich im Zahlungsverzug befindet und die zugrundeliegende Schuld nach § 13 KSchG wirksam fällig gestellt wurde. Bankinstitute weichen zusehend auf die bedingte Abtretung aus. Das liegt auch am OGH, der eine bedingte Abtretung, also eine Abtretung bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit, nicht vom Verbot des § 12 KSchG erfasst sieht. Da das aber im Grunde genommen auch nur eine einfache Umgehung des § 12 darstellt (siehe Ksoesnik-Wehrle, KSchG Kurzkommentar, 2.Auflage, Seite 162), war im Antrag auch im § 12 Abs. 1 die bedingte Abtretung ausdrücklich miteinzubeziehen. Nach der gültigen Rechtslage sind die (Lohn- und) Gehaltsabtretungen verboten, die der Sicherstellung oder Befriedigung einer noch nicht fälligen Forderung eines Unternehmers dienen. Nach § 12 KSchG ist jedenfalls die Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen zur Sicherung und Befriedung noch nicht fälliger Unternehmerforderungen verboten, während die sicherungsweise Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen nach den Gesetzesmaterialien vom Verbot des § 12 KSchG nicht erfasst werden soll. Auch der Oberste Gerichtshof erklärte die Verpfändung einer Lohn- und Gehaltsforderung, auch zur Sicherung einer noch nicht fälligen Forderung des Unternehmers, für zulässig, sofern die Zustimmung des Verbrauchers zur Verwertung erst zu einem Zeitpunkt gegeben wird, zu dem die Forderung bereits fällig ist. Soll die verpfändete Forderung hereingebracht werden, muss der Unternehmer den Verbraucher klagen und Exekutionen führen, um das Pfandrecht verwerten zu können. Von der Lehre wird diese Position (teilweise heftig) bestritten und abgelehnt.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 19. Mai 2006 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte Abgeordneter Mag. Johann Maier. An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Mag. Walter Tancsits, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Gabriela Moser sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Anton Doppler gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2006 05 19

Anton Doppler Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau