1516 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über den Antrag 497/A der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Konsumentenschutzgesetz geändert wird
Die Abgeordneten
Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen, haben den
gegenständlichen Initiativantrag am 22. Dezember 2004 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Gehaltspfändungen sind in der Praxis schwer zu verifizieren. Viele
Arbeitgeber sind schlicht überfordert, zwischen Pfändung, Verpfändung,
Sicherung, Offenlegung, Verwertungsvereinbarung etc. zu unterscheiden. Daher
sollte die Sonderstellung vertraglicher Pfandrechte im Konsumentenschutzgesetz
(KSchG), insbesondere der Gehaltspfändung bzw. der Gehaltsabtretung gestrichen
werden. Um Belastungen von Arbeitsverhältnissen durch die Vormerkung von
(bedingten) Gehaltspfändungen zu vermeiden,
soll auch ein entsprechendes Verbot in § 12 KSchG geschaffen werden.
Vormerkungen von vertraglichen Gehaltspfändungen sind damit nur dann zulässig
und wirksam, wenn der Schuldner sich im Zahlungsverzug befindet und die
zugrundeliegende Schuld nach § 13 KSchG wirksam fällig gestellt wurde. Bankinstitute weichen zusehend auf die bedingte
Abtretung aus. Das liegt auch am OGH, der eine bedingte Abtretung, also
eine Abtretung bedingt mit Wirkung ab Fälligkeit, nicht vom Verbot des § 12
KSchG erfasst sieht. Da das aber im Grunde genommen auch nur eine einfache
Umgehung des § 12 darstellt (siehe Ksoesnik-Wehrle, KSchG Kurzkommentar,
2.Auflage, Seite 162), war im Antrag auch im § 12 Abs. 1 die bedingte Abtretung
ausdrücklich miteinzubeziehen. Nach der gültigen Rechtslage sind die (Lohn-
und) Gehaltsabtretungen verboten, die der Sicherstellung oder Befriedigung
einer noch nicht fälligen Forderung eines Unternehmers dienen. Nach § 12 KSchG
ist jedenfalls die Abtretung von Lohn- und Gehaltsforderungen zur Sicherung und
Befriedung noch nicht fälliger Unternehmerforderungen verboten, während die
sicherungsweise Verpfändung von Lohn- und Gehaltsforderungen nach den
Gesetzesmaterialien vom Verbot des § 12 KSchG nicht erfasst werden soll. Auch
der Oberste Gerichtshof erklärte die Verpfändung einer Lohn- und Gehaltsforderung,
auch zur Sicherung einer noch nicht fälligen Forderung des Unternehmers, für
zulässig, sofern die Zustimmung des Verbrauchers zur Verwertung erst zu einem
Zeitpunkt gegeben wird, zu dem die Forderung bereits fällig ist. Soll die
verpfändete Forderung hereingebracht werden, muss der Unternehmer den
Verbraucher klagen und Exekutionen führen, um das Pfandrecht verwerten zu
können. Von der Lehre wird diese Position (teilweise heftig) bestritten und
abgelehnt.“
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am
19. Mai 2006 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter im Ausschuss
fungierte Abgeordneter Mag. Johann Maier. An der anschließenden Debatte beteiligten
sich die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Mag. Walter Tancsits,
Dr. Johannes Jarolim, Dr. Helene Partik-Pablé,
Mag. Terezija Stoisits, Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Gabriela Moser sowie
die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger
und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.
Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Initiativantrag nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Anton Doppler gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 2006 05 19
Anton Doppler Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau