1518 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über den Antrag 56/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend „Vereinheitlichung der Rücktrittsfristen für Konsumentinnen bei Konsumentengeschäften"
Die Abgeordneten
Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag
am 26. Februar 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zahlreiche gesetzlich geregelte
Rücktrittsrechte (in Deutschland „Widerrufsrechte") für Konsumentinnen
haben in den vergangen Jahren - zuletzt nicht aufgrund von EU - Richtlinien -
Aufnahme in unsere Rechtsordnung gefunden, wobei der vertragliche Ausschluss
des Rücktrittsrechts gegenüber Verbraucherinnen grundsätzlich unzulässig ist.
Diese einseitigen Rücktrittsrechte finden sich in verschiedenen österreichischen
Gesetzen. Bezeichnend ist aber die Heterogenität der Ausgestaltung in jedem
Einzelfall: Große Unterschiede ergeben sich beispielsweise in der Dauer der
Rücktrittsfrist, deren Berechnung, der Form, der Ausübung, der Belehrung über
das Rücktrittsrecht, in der Rückabwicklung, den Rechtsfolgen etc. Diese
unübersichtliche Rechtssituation erfordert generell eine Rechtsvereinheitlichung
und damit auch mehr Schutz für Konsumentinnen. In Deutschland war das neue
„Fernabsatzgesetz" Teil eines Gesetzespaketes, mit dem ein erster
wesentlicher Schritt unternommen wurde, um das unübersichtliche und teilweise
in sich unschlüssige Verbraucherrecht auf einem hohen Verbraucherschutzniveau
zu vereinheitlichen. Damit entsprach die deutsche Bundesregierung einer
wichtigen Forderung der deutschen Verbraucherschutzverbände. Seit dem 1.
Oktober 2000 gilt in Deutschland daher eine generelle Widerrufsfrist von 14
Tagen bei Haustürgeschäften, Kaffeefahrten, Zeitschriftenabonnements,
Verbraucherkrediten aber auch bei Timesharingverträgen (letztere bisher 10
Tage). Damit können unseriöse Geschäftsmacher wirksamer bekämpft und
Überrumpelungsverträge nach entsprechender Nachdenkpause („cooling of
period") ohne Begründung - meist - schriftlich aufgelöst werden. Diese
Vereinheitlichung der Rücktrittsfristen auf das Niveau von Deutschland ist auch
für Österreich anzustreben. Der rechtliche Verbraucherschutz wurde in
Deutschland durch das „Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts"
(SchuldrechtsmodG) in das BGB übernommen. Damit erfolgte eine Integration fast
aller verbraucherschützenden Sonderprivatrechte in das BGB. Die nachfolgende
„Reform der Schuldrechtsreform", die mit 1. 8. 2002 in Kraft getreten ist,
brachte insgesamt Verbesserungen aber auch Verschlechterungen des rechtlichen
Verbraucherschutzes.“
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung
am 19. Mai 2006 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter im Ausschuss
fungierte Abgeordneter Mag. Johann Maier. An der anschließenden Debatte beteiligten
sich die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Mag. Walter Tancsits,
Dr. Johannes Jarolim, Dr. Helene Partik-Pablé,
Mag. Terezija Stoisits, Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Gabriela Moser sowie
die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger
und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.
Bei der Abstimmung
fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Anton Doppler gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 2006 05 19
Anton Doppler Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau