1519 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über den Antrag 36/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend Neukodifikation des zivilrechtlichen Konsumentenschutzrechtes - “KSchG – NEU“
Die Abgeordneten
Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben den
gegenständlichen Entschließungsantrag am 23. Jänner 2003 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Das deutsche Bundesjustizministerium hat
bereits vor zwei Jahren einen Diskussionsentwurf für ein
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgelegt. In Österreich hat das
Bundesministerium für Justiz hat jedoch für Österreich nur eine Änderung des
Gewährleistungsrechtes im “Gewährleistungsrechts - Änderungsgesetz"
vorgelegt, welches auch beschlossen wurde. Mit dem
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - zuletzt geändert durch das BGBI. l S. 2850
- hat der deutsche Gesetzgeber u.a. auch das Ziel verfolgt, die auf
Europäischen Richtlinien beruhenden Verbraucherschutzgesetze in das BGB zu
integrieren, um damit eine größere Übersichtlichkeit des Zivilrechts zu
erreichen. Zu diesen Verbraucherschutzgesetzen zählen das
Haustürwiderrufsgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Teilzeit-Wohnrechtsgesetz und
das Verbraucherkreditgesetz. Weiterhin sind auch die Vorschriften aus dem
früheren Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB-Gesetz) übernommen worden. “Für die Integration der
Verbraucherschutzgesetze in das BGB bestand ein dringender Bedarf, da diese
Gesetze bis zum 1.1.2002 nur unkoordiniert und ohne inhaltliche Abstimmung als
Nebengesetze existierten. Ab dem 1.1.2002 sind nunmehr unter dem Untertitel
“Besondere Vertriebsformen" die Haustürgeschäfte und die Fernabsatzverträge
einschließlich der Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr in den §§ 312 -
313 f BGB geregelt, die Teilzeit- Wohnrechteverträge haben in den §§ 481 - 487
BGB eine Regelung gefunden und die Vorschriften des früheren
Verbraucherkreditgesetzes befinden sich in den §§ 491 - 507 und 655a-e BGB. Mit
der Integration der Verbraucherschutzgesetze hat der Gesetzgeber nicht nur die
Zersplitterung dieses Rechtsgebiets entgegengewirkt, sondern gleichzeitig auch
eine inhaltliche Abstimmung und Koordination vorgenommen. So ist das Widerrufs-
bzw. Rückgaberecht des Verbrauchers weitgehend einheitlich in den §§ 355 ff BGB
für alle genannten früheren Verbraucherschutzgesetze quasi vor die Klammer
gezogen worden. Ebenso sind mit nahezu identischen Wortlaut für diese
Verbraucherschutzbestimmungen jeweils eine Unabdingbarkeitsregel und ein
Umgehungsverbot kodifiziert worden (vgl. §§ 312 f, 487, 506, 655e BGB). ...." (Prof.
Dr. Michael Frings: "Das neue Verbraucherschutzrecht im BGB 2002").
Erster Anlass für diese Gesetzesänderungen in Deutschland war u.a. die
Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25.Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der
Garantien für Verbrauchsgüter (Umsetzungsfrist bis 31 Dezember 2001), sowie die
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Juni
2000 zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr. Nach Ansicht des
deutschen Bundesministeriums für Justiz zwang die Umsetzung der Richtlinie zu
einer durchgreifenden “Modernisierung des deutschen Schuldrechts". Ein
weiterer wesentlicher Grund lag darin, dass die Rechtslage durch zahlreiche
Sondergesetze zum Verbraucherschutz äußerst unübersichtlich geworden war. Diese
vor zwei Jahren in Deutschland vorgenommen Feststellungen galten damals bereits
für Österreich und gelten auch weiterhin. Auch Österreich besitzt bedingt durch
zahlreiche Novellierungen des Konsumentenschutzgesetzes - meist im Zuge der
Umsetzung von EU Richtlinien - eine für Rechtsanwender und die Normadressaten
unübersichtliche, widersprüchliche und unsystematische Rechtslage. Während
beispielsweise Deutschland bereits im Zuge der Umsetzung der
Fernabsatzrichtlinie die Rücktrittsfristen bei Verbrauchergeschäften
vereinheitlicht hat, fehlt in Österreich diese notwendige
Rechtsvereinheitlichung bzw. Rechtsentwicklung noch immer. Auf bestehende
Defizite könnten beseitigt werden und der Konsumentenrechtsschutzstandard damit
erhöht werden. Daher ist auch für Österreich generell eine Neukodifikation des
zivilrechtlichen Konsumentenschutzrechts anzustreben - das KSchG ist
rechtssystematisch neu zu strukturieren und die auf verschiedenen
Rechtsmaterien aufgeteilten und zersplitterten Konsumentenschutzbestimmungen
sind in ein “KSchG - NEU" zu integrieren (einheitliches Konzept). Die
Einbindung dieses “KSchG NEU" in das ABGB wäre in weiterer Folge zu
prüfen. Reisevertragsbestimmungen könnten aufgrund der besonderen
Problemstellungen (zivil- und verwaltungsrechtliche Regelungen), in einem für
Konsumentinnen eigenen Reisevertragsgesetz zusammengefasst werden.“
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung
am 19. Mai 2006 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter im Ausschuss
fungierte Abgeordneter Mag. Johann Maier. An der anschließenden Debatte beteiligten
sich die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Mag. Walter Tancsits,
Dr. Johannes Jarolim, Dr. Helene Partik-Pablé,
Mag. Terezija Stoisits, Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Gabriela Moser sowie
die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger
und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.
Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Anton Doppler gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 2006 05 19
Anton Doppler Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau