1519 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Antrag 36/A(E) der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen betreffend Neukodifikation des zivilrechtlichen Konsumentenschutzrechtes - “KSchG – NEU“

Die Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 23. Jänner 2003 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Das deutsche Bundesjustizministerium hat bereits vor zwei Jahren einen Diskussionsentwurf für ein Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vorgelegt. In Österreich hat das Bundesministerium für Justiz hat jedoch für Österreich nur eine Änderung des Gewährleistungsrechtes im “Gewährleistungsrechts - Änderungsgesetz" vorgelegt, welches auch beschlossen wurde. Mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz - zuletzt geändert durch das BGBI. l S. 2850 - hat der deutsche Gesetzgeber u.a. auch das Ziel verfolgt, die auf Europäischen Richtlinien beruhenden Verbraucherschutzgesetze in das BGB zu integrieren, um damit eine größere Übersichtlichkeit des Zivilrechts zu erreichen. Zu diesen Verbraucherschutzgesetzen zählen das Haustürwiderrufsgesetz, das Fernabsatzgesetz, das Teilzeit-Wohnrechtsgesetz und das Verbraucherkreditgesetz. Weiterhin sind auch die Vorschriften aus dem früheren Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) übernommen worden. “Für die Integration der Verbraucherschutzgesetze in das BGB bestand ein dringender Bedarf, da diese Gesetze bis zum 1.1.2002 nur unkoordiniert und ohne inhaltliche Abstimmung als Nebengesetze existierten. Ab dem 1.1.2002 sind nunmehr unter dem Untertitel “Besondere Vertriebsformen" die Haustürgeschäfte und die Fernabsatzverträge einschließlich der Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr in den §§ 312 - 313 f BGB geregelt, die Teilzeit- Wohnrechteverträge haben in den §§ 481 - 487 BGB eine Regelung gefunden und die Vorschriften des früheren Verbraucherkreditgesetzes befinden sich in den §§ 491 - 507 und 655a-e BGB. Mit der Integration der Verbraucherschutzgesetze hat der Gesetzgeber nicht nur die Zersplitterung dieses Rechtsgebiets entgegengewirkt, sondern gleichzeitig auch eine inhaltliche Abstimmung und Koordination vorgenommen. So ist das Widerrufs- bzw. Rückgaberecht des Verbrauchers weitgehend einheitlich in den §§ 355 ff BGB für alle genannten früheren Verbraucherschutzgesetze quasi vor die Klammer gezogen worden. Ebenso sind mit nahezu identischen Wortlaut für diese Verbraucherschutzbestimmungen jeweils eine Unabdingbarkeitsregel und ein Umgehungsverbot kodifiziert worden (vgl. §§ 312 f, 487, 506, 655e BGB). ...." (Prof. Dr. Michael Frings: "Das neue Verbraucherschutzrecht im BGB 2002"). Erster Anlass für diese Gesetzesänderungen in Deutschland war u.a. die Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (Umsetzungsfrist bis 31 Dezember 2001), sowie die Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.Juni 2000 zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges im Geschäftsverkehr. Nach Ansicht des deutschen Bundesministeriums für Justiz zwang die Umsetzung der Richtlinie zu einer durchgreifenden “Modernisierung des deutschen Schuldrechts". Ein weiterer wesentlicher Grund lag darin, dass die Rechtslage durch zahlreiche Sondergesetze zum Verbraucherschutz äußerst unübersichtlich geworden war. Diese vor zwei Jahren in Deutschland vorgenommen Feststellungen galten damals bereits für Österreich und gelten auch weiterhin. Auch Österreich besitzt bedingt durch zahlreiche Novellierungen des Konsumentenschutzgesetzes - meist im Zuge der Umsetzung von EU Richtlinien - eine für Rechtsanwender und die Normadressaten unübersichtliche, widersprüchliche und unsystematische Rechtslage. Während beispielsweise Deutschland bereits im Zuge der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie die Rücktrittsfristen bei Verbrauchergeschäften vereinheitlicht hat, fehlt in Österreich diese notwendige Rechtsvereinheitlichung bzw. Rechtsentwicklung noch immer. Auf bestehende Defizite könnten beseitigt werden und der Konsumentenrechtsschutzstandard damit erhöht werden. Daher ist auch für Österreich generell eine Neukodifikation des zivilrechtlichen Konsumentenschutzrechts anzustreben - das KSchG ist rechtssystematisch neu zu strukturieren und die auf verschiedenen Rechtsmaterien aufgeteilten und zersplitterten Konsumentenschutzbestimmungen sind in ein “KSchG - NEU" zu integrieren (einheitliches Konzept). Die Einbindung dieses “KSchG NEU" in das ABGB wäre in weiterer Folge zu prüfen. Reisevertragsbestimmungen könnten aufgrund der besonderen Problemstellungen (zivil- und verwaltungsrechtliche Regelungen), in einem für Konsumentinnen eigenen Reisevertragsgesetz zusammengefasst werden.“

 

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 19. Mai 2006 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte Abgeordneter Mag. Johann Maier. An der anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Bettina Stadlbauer, Mag. Walter Tancsits, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Helene Partik-Pablé, Mag. Terezija Stoisits, Mag. Elisabeth Grossmann, Dr. Gabriela Moser sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Bei der Abstimmung fand der gegenständliche Entschließungsantrag keine Mehrheit.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Anton Doppler gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.

Wien, 2006 05 19

Anton Doppler Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau