1520 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1426 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz und das Ausschreibungsgesetz 1989 geändert werden

Die teilweise parallelen Agenden der Dienst- und Fachaufsicht sowohl in der Zentralstelle als auch beim Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz und beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes wurden vielfach als unbefriedigend und unübersichtlich empfunden. Die Schaffung einer Strafvollzugsdirektion soll diesen Zustand beseitigen und die Fach- und Dienstaufsicht in einer Hand zusammenführen. Dem Bundesministerium für Justiz sollen nur mehr strategische Entscheidungen und übergeordnete Aufgaben, wie im Bereich des Stellenplanes und des Personal- und Dienstrechtes, zukommen. Die bisher vom Ministerium besorgten operativen Tätigkeiten werden der Strafvollzugsdirektion übertragen. Das Bundesministerium für Justiz soll weiterhin richtungweisend die Vorgaben für die Planung, Organisation, Leitung, Steuerung, das strategische Controlling, das Organisationsmanagement und das Budget geben. Im Bereich des Strafvollzuges soll nunmehr nur eine Behörde die Fach- und Dienstaufsicht über die Strafvollzugsanstalten sowie Gefangenenhäuser der Gerichtshöfe I. Instanz ausüben und so zu einer Bündelung der Verwaltungsaufgaben im Bereich des Strafvollzuges führen. Die neu zu schaffende Behörde soll interdisziplinär (mit PsychologInnen, BetriebswirtInnen und Exekutivbediensteten) ausgestaltet werden, um ein breiteres Spektrum an anfallenden Problemen rascher und effizienter erledigen zu können. Es soll insgesamt eine Straffung der Organisationen mit kürzeren Entscheidungswegen und unter Vermeidung von Mehrfachbelastungen vorhandener Strukturen herbeigeführt werden, um so einen noch effektiveren Einsatz von finanziellen Mitteln und Personal zu bewirken.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Otto Pendl, Mag. Terezija Stoisits, Dr. Johannes Jarolim, Dr. Helene Partik-Pablé sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen, einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. I Z 1 bis 21 Art. II Z 1 und 2 sowie Art. III Z 1 und 2 (§§ 10 Abs. 1, 12, 13 Abs. 2, 14, 14a,  15b Abs. 1, 18 Abs. 6 und 8, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 64 Abs. 2, 78 Abs. 2, 80 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 3, 91 Abs. 3, 101 Abs. 2, 106 Abs. 3, 121 Abs. 5, 134 Abs. 1 und 6, 135 Abs. 2 und 161 StVG; 11 Abs. 1 und 45 PVG; 3 und 4 Abs. 1a AusG):

Mit dem gegenüber der Regierungsvorlage gewählten Begriff der „Vollzugsdirektion“ (anstelle von „Strafvollzugsdirektion“) soll klarer zum Ausdruck gebracht werden, dass die neue Behörde nicht nur Strafvollzugsagenden im engeren Sinn wahrzunehmen haben wird, sondern dass auch der Maßnahmenvollzug sowie die vollzuglichen Aspekte der Durchführung der Untersuchungshaft in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. In § 12 Abs. 1 wird auch klar zum Ausdruck gebracht, dass die Vollzugsdirektion für den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen zuständig ist.

Zu Art. I Z 2 (§ 12 Abs. 1, 2, 3 und 5 StVG):

Die Ergänzung des Abs. 1 gegenüber der Regierungsvorlage soll klarstellen, dass die neugeschaffene Behörde für den Vollzug sämtlicher freiheitsentziehnder Maßnahmen – somit auch für Durchführung der Untersuchungshaft und des Maßnahmenvollzugs  - zuständig ist. Der in Klammer gesetzte Ausdruck „Vollzugsdirektion“ soll als Kurzbezeichnung dienen und ist neutraler und weiter gefasst als  die Bezeichnung „Strafvollzugsdirektion“. Nach Ansicht des Justizausschusses ist eine ausdrückliche Erwähnung des Sitzes der Vollzugsdirektion in Wien nicht erforderlich. Die Änderung im Abs. 2 gegenüber der Regierungsvorlage dient der Übersichtlichkeit und leichteren Verständlichkeit dieser Bestimmung. Nach Ansicht des Justizausschusses soll durch die ausdrückliche Festlegung, dass die Vollzugsdirektion auch eine Bildungseinrichtung für den Straf- und Maßnahmenvollzug betreibt, zum einen die Bedeutung der Fortbildung und der damit derzeit betrauten Einrichtungen (Strafvollzugsakademie bzw. Justizwachschule und Fortbildungszentrum) für den Vollzug durch diese erstmalige Nennung im StVG unterstrichen werden. Zum anderen soll damit klargestellt werden, dass die Strafvollzugsakademie statt wie bisher dem Bundesministerium für Justiz künftig der Vollzugsdirektion unterstellt sein wird; die organisatorische Ausgestaltung wird dadurch nicht präjudiziert (sodass die Strafvollzgusakademie weiterhin auch als eigene Dienststelle bestehen bleiben  kann).  Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen der Funktionen der Leitung und der Stellvertretung der Leitung der Vollzugsdirektion geht der Justizausschuss davon aus, dass die im Abs. 3 genannten und unverändert  aus der Regierungsvorlage übernommenen Qualifikationen – wie insbesondere auch Managementfähigkeiten und praktische Erfahrungen im Vollzugsbereich – im besonderen Maße von den mit diesen Führungsaufgaben betrauten Bediensteten erfüllt werden. Die Änderung im Abs. 5 gegenüber der Regierungsvorlage soll lediglich ein Redaktionsversehen beseitigen.

Zu Art. I Z 3 (§ 13 Abs. 2 StVG):

Die Änderung des Abs. 2 gegenüber der Regierungsvorlage soll einfacher und klarer formuliert werden, ohne die einzelnen der Zentralstelle zugewiesenen Agenden explizit anzuführen. Sohin soll das Bundesministerium für Justiz für die strategische Planung und Steuerung sowie für die oberste Leitung des Straf- und Maßnahmenvollzuges, das strategische Controlling, die innere Revision, die Wahrnehmung internationaler Angelegenheiten, die Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit sowie für alle sonst einer Zentralstelle vorbehaltenen Aufgaben, wie zB insbesondere für die Angelegenheiten des Stellenplanes, die Aufsicht über die Planstellenbewirtschaftung, für die Arbeitsplatzbewertung und die Aufsicht über das Organisationsmanagement, für allgemeine Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes einschließlich der Grundausbildung, für die Legistik, die Wahrnehmung interministerieller Angelegenheiten und Kontakte sowie für die Wahrnehmung der dienstbehördlichen Agenden zweiter Instanz einschließlich der erforderlichen Maßnahmen nach dem PVG, im Bereich des Pensionsrechtes, der Reisegebührenvorschrift und in Disziplinarangelegenheiten, zuständig sein.

Zu Art. I Z 10 (§ 52 Abs. 3 StVG):

Der Anstaltsleiter kann die Arbeitsleistung in Zeit oder Stück festlegen, wobei die Festlegung der Zeit in der Regel im Rahmen der Hausordnung erfolgt. Sofern ein Anreiz zur Mehrleistung besteht, kann der Anstaltsleiter statt Zeitvergütung eine Stückvergütung gewähren. Diese bedarf (zusätzlich) der Genehmigung, wobei diese nun von der Vollzugsdirektion erfolgen soll. Der Genehmigung soll aber so wie bisher kein Bescheidcharakter zukommen und sie hat für die Wirksamkeit der Anordnung des Anstaltsleiters gegenüber dem Strafgefangenen keinen Einfluss.

Zu Art. I Z 16 (§ 106 Abs. 3 StVG):

Durch die vorgeschlagene Änderung sollen die Anstaltsleiter hinkünftig über aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, sogleich unmittelbar nur mehr der Vollzugsdirektion zu berichten haben. Das Bundesministerium für Justiz wird in weiterer Folge von der Vollzugsdirektion über diese Vorfälle unterrichtet. Diese Änderung soll der Vereinfachung dienen, nämlich dahingehend, dass der Anstaltsleiter bzw. die Anstaltsleiterin nur eine Kontaktperson hat. Bei Fluchtfällen außerhalb der Amtsstunden müsste ansonsten das Bundesministerium für Justiz einen Bereitschaftsdienst einrichten, um sogleich unmittelbar erreichbar zu sein.

Zu Art. I Z 22, Art. II Z 2 und Art. III Z 4 (§§ 181 StVG, 45 PVG, 90 AusG):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung der In-Kraft-Tretens-Bestimmungen soll klargestellt werden, dass jene administrativen Maßnahmen, die notwendig sind, um den gesetzmäßigen Dienstbetrieb der neuen Behörde bereits ab dem In-Kraft-Tretens-Datum gewährleisten zu können, rechtzeitig, d.h. schon vor diesem Zeitpunkt, getroffen werden können.

Zu Art. IV (§ 185 StPO):

Diese Bestimmung ermöglicht Änderungen des gesetzlichen Anhaltungsortes der Untersuchungshäftlinge, sofern dies zur Erreichung der Haftzwecke notwendig ist. Da Vollzugsortänderungen nach § 10 StVG, welcher mit der Bestimmung des § 185 StPO vergleichbar ist, hinkünftig in die Zuständigkeit der Vollzugsdirektion fallen, soll konsequenter Weise auch die „Vollzugsortsänderungen“ nach § 185 StPO von dieser wahrgenommen werden.

Zu Art. V Z 1 bis 3 (§§ 55 bis 57 JGG):

Diese vorgeschlagenen Änderungen entsprechen den Zielen der Reorganisation, nämlich Auslagerung sämtlicher operativer Tätigkeiten vom Bundesministerium für Justiz auf die Vollzugsdirektion. Dementsprechend sollen auch die operativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Jugendstrafvollzug bzw. Vollzug vorbeugender Maßnahmen auf die Vollzugsdirektion übergehen. Auch verweisen § 56 Abs. 1 auf §§ 10, 134 StVG und § 57 auf § 161 StVG, sohin auf Bestimmungen die hinkünftig in die Zuständigkeit der Vollzugsdirektion fallen, weshalb auch eine entsprechende Anpassung des Jugendgerichtsgesetzes 1988 notwendig ist.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ein von den Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Mag. Terezija Stoisits eingebrachter Abänderungsantrag sowie ein weiterer von der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits eingebrachter Abänderungsantrag fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Ein von den Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Evaluierung und Weiterentwicklung der Organisation der Justizwache wurde mit Stimmenmehrheit beschlossen. Diesem Antrag war folgende Begründung beigegeben:

Ein modernes Organisationsmanagement bedeutet, dass „nur so viele Aufgaben wie nötig zentral und so viele wie möglich dezentral“ angesiedelt werden sollten. Dies soll die Eigenverantwortung der Anstalten stärken und die Qualität im Strafvollzug weiter verbessern.“

 

Ferner beschloss der Justizausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

„Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen der Funktionen der Leitung und der Stellvertretung der Leitung der Vollzugsdirektion geht der Justizausschuss davon aus, dass die im § 12 Abs. 3 StVG genannten Qualifikationen – wie insbesondere auch Managementfähigkeiten und praktische Erfahrungen im Vollzugsbereich – im besonderen Maße von den mit diesen Führungsaufgaben betrauten Bediensteten erfüllt werden.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.      dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.      die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2006 05 19

Anna Franz Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

    Berichterstatterin                     Obfrau