Bundesgesetz, mit
dem das Strafvollzugsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das
Ausschreibungsgesetz 1989, die Strafprozessordnung 1975 und das
Jugendgerichtsgesetz 1988 geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderungen
des Strafvollzugsgesetzes
II Änderungen
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
III Änderungen
des Ausschreibungsgesetzes 1989
IV Änderungen
der Strafprozessordnung 1975
V Änderungen
des Jugendgerichtsgesetzes 1988
Artikel I
Änderungen des
Strafvollzugsgesetzes
Das
Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 10
Abs. 1 wird die Wortfolge „Das
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „Die
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
2.
§ 12 hat zu lauten:
„§ 12. (1)
Vollzugsoberbehörde ist die Direktion für den Vollzug freiheitsentziehender
Maßnahmen (Vollzugsdirektion); diese ist dem Bundesministerium für Justiz
unmittelbar nachgeordnet.
(2) Der Vollzugsdirektion
obliegen die operative Durchführung des Straf- und Maßnahmenvollzuges nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der Errichtung, Erhaltung und
Erneuerung der Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen, die Planstellenbewirtschaftung
und das operative Controlling. Die Vollzugsdirektion hat für den gesetzmäßigen
Betrieb dieser Anstalten und, insbesondere auch durch Ziel- und
Leistungsvereinbarungen mit den einzelnen Anstalten, für einen an den
Vollzugszwecken und den Grundsätzen der Menschenwürde und Wiedereingliederung
der Strafgefangenen und Untergebrachten orientierten, möglichst hohen
Vollzugsstandard unter Bedachtnahme auf Sicherheit und Ordnung zu sorgen. Die
Vollzugsdirektion führt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über
den gesamten Vollzug und trifft die in den §§ 10 Abs. 1,
18 Abs. 8, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1,
52 Abs. 3, 64 Abs. 2, 84 Abs. 1,
84 Abs. 3, 91 Abs. 3, 101 Abs. 2, 134,
135 Abs. 2 sowie 161 vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen. Die
Vollzugsdirektion betreibt auch eine Bildungseinrichtung für den Straf- und
Maßnahmenvollzug.
(3) Die personelle
Ausstattung der Vollzugsdirektion hat auf die für ihre operativen
Führungsaufgaben im Vollzug erforderlichen rechtlichen, exekutivdienstlichen,
psychosozialen,
betriebswirtschaftlichen und sonstigen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Eignungen sowie auf hinreichende Erfahrungen in der Vollzugspraxis Bedacht zu
nehmen.
(4) Auf die
Ausschreibung der Funktion der Leitung der Vollzugsdirektion und der
Stellvertretung der Leitung ist das Ausschreibungsgesetz 1989,
BGBl. Nr. 85, anzuwenden, wobei eine Bestellung jeweils nach
Einholung eines Gutachtens nach den Abschnitten II bis V von der
Bundesministerin für Justiz für eine Funktionsperiode von fünf Jahren erfolgt.
Dem Gutachten hat jeweils eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung durch
das Bundesministerium für Justiz voranzugehen.
(5) Auf Funktionen
nach Abs. 4 sind die §§ 141 und 145d des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, sowie
§ 68 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,
ungeachtet der in den genannten Bestimmungen geforderten Mindestbewertungen
anzuwenden.
(6) Neuerliche
befristete Bestellungen nach Abs. 4 sind zulässig. Abschnitt VI des
Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, ist anzuwenden.
(7) Die Kompetenz,
fest- bzw. klarzustellen, welche Angelegenheiten der Fachaufsicht im Sinne des
Abs. 2 von der Vollzugsdirektion wahrzunehmen sind, kommt der
Bundesministerin für Justiz zu.
3.
§ 13 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Dem Bundesministerium
für Justiz obliegen die strategische Planung und Steuerung sowie die oberste
Leitung des Straf- und Maßnahmenvollzuges, das strategische Controlling, die
innere Revision, die Wahrnehmung internationaler Angelegenheiten, die
Grundsätze der Öffentlichkeitsarbeit sowie alle sonst der Zentralstelle eines
Ressorts vorbehaltenen Aufgaben. Schließlich trifft das Bundesministerium für
Justiz die in den §§ 9 Abs. 5, 11b Abs. 1,
11c Abs. 3, 11d Abs. 2, 15a Abs. 2,
18 Abs. 3, 18 Abs. 9, 25 Abs. 1,
52 Abs. 2, 69 Abs. 1, 78 Abs. 1, 97,
101 Abs. 3, 121 Abs. 5 und 179a Abs. 3
vorgesehenen Verfügungen und Entscheidungen.“
4. § 14 hat zu
lauten:
„§ 14. (1) Die
Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten
Vorschriften und Anordnungen ist von den Leitern der Anstalten zum Vollzug
innerhalb des Bereiches der ihnen unterstellten Einrichtungen und im ganzen
Bundesgebiet durch die Vollzugsdirektion und das Bundesministerium für Justiz
zu überwachen.
(2) Die
Vollzugsbehörden haben sich von dem gesamten Verwaltungs- und Vollzugsbetrieb
in den von ihnen zu beaufsichtigenden Einrichtungen durch eigene Wahrnehmung
Kenntnis zu verschaffen.
(3) Über Missstände,
die im eigenen Wirkungsbereich nicht abgestellt werden können, haben die Leiter
der Justizanstalten der Vollzugsdirektion und diese dem Bundesministerium für
Justiz zu berichten.
(4) Inwieweit die
Vollzugskommissionen an der Aufsicht über den Vollzug mitzuwirken haben, ist in
§ 18 bestimmt.“
5. § 14a wird
wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1
wird die Wortfolge „den
Vollzugsoberbehörden“
durch die Wortfolge „der
Vollzugsdirektion“ ersetzt.
b) Im Abs. 2
werden die Wörter „Vollzugsoberbehörden“ und „Vollzugsoberbehörde“ jeweils durch das Wort „Vollzugsdirektion“ ersetzt.
6. Im
§ 15b Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Bundesministerium für Justiz,“ die Wortfolge „der Vollzugsdirektion,“ eingefügt.
7. § 18 wird
wie folgt geändert:
a) Im Abs. 6
wird nach der Wortfolge „Bundesministerium
für Justiz“ die
Wortfolge „und der Vollzugsdirektion“ eingefügt.
b) Im Abs. 8
wird die Wortfolge „dem
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Vollzugsdirektion“ ersetzt.
8. Im
§ 24 Abs. 3 wird die Wortfolge „des
Bundesministeriums für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
9. Im
§ 25 Abs. 1 hat der letzte Satz zu lauten:
„Die
Hausordnung bedarf der Genehmigung der Vollzugsdirektion auf der Grundlage der
vom Bundesministerium für Justiz erstellten Richtlinien.“
10. Im § 52
Abs. 3 wird die Wortfolge „des
Bundesministeriums für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
11. Im
§ 64 Abs. 2 wird die Wortfolge „das
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „die
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
12. Im
§ 78 Abs. 2 wird die Wortfolge „beim
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „bei der
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
13. Im
§ 80 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
14. § 84 wird
wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1
wird die Wortfolge „das
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „die
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
b) Im Abs. 3
wird die Wortfolge „dem
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
15. Im
§ 91 Abs. 3 wird die Wortfolge „des
Bundesministeriums für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
16. Im
§ 101 Abs. 2 wird die Wortfolge „des
Bundesministeriums für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
17.
§ 106 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:
„Über
Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die
durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht
worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar der Vollzugsdirektion zu berichten und diese hat das Bundesministerium
für Justiz zu verständigen.“
18. Dem
§ 121 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Vollzugsdirektion kann eine
solche Amtsbeschwerde beim Bundesministerium für Justiz anregen.“
19. § 134 wird
wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1
wird die Wortfolge „Das
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „Die
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
b) Im Abs. 6
wird die Wortfolge „das
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „die
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
20. Im
§ 135 Abs. 2 wird die Wortfolge „des
Bundesministeriums für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
21. Im § 161
wird die Wortfolge „dem
Bundesministerium für Justiz“
jeweils durch die Wortfolge „der
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
22. Dem § 181
wird folgender Abs. XX angefügt:
„(XX) Die
§§ 10 Abs. 1, 12, 13 Abs. 2, 14, 14a,
15b Abs. 1, 18 Abs. 6 und 8, 24 Abs. 3,
25 Abs. 1, 52 Abs. 3, 64 Abs. 2,
78 Abs. 2, 80 Abs. 2, 84 Abs. 1 und 3,
91 Abs. 3, 101 Abs. 2, 106 Abs. 3,
121 Abs. 5, 134 Abs. 1 und 6,
135 Abs. 2 und 161 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XX/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses
Bundesgesetzes getroffen werden.“
Artikel II
Änderungen des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes
Das
Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie
folgt geändert:
1.
§ 11 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten:
„4. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz
a) bei den Oberlandesgerichten je einer für die
Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der
Gerichte und Staatsanwaltschaften,
b) bei der Vollzugsdirektion einer für die
Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten,
c) hinsichtlich der im
§ 13 Abs. 1 Z 2 lit. d genannten
Bediensteten hat, sofern nicht gemäß § 4 für den gesamten
Zuständigkeitsbereich der nachgeordneten Dienstbehörde ein einziger gemeinsamer
Dienststellenausschuss bei dieser nachgeordneten Dienstbehörde gebildet wird,
der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. d eingerichtete
Zentralausschuss auch die Aufgaben eines Fachausschusses wahrzunehmen,“
2. Dem § 45
wird folgender Abs. XX angefügt:
„(XX)
§ 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XX/XXXX tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses
Bundesgesetzes getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes eingerichteten Fachausschüsse bei den Oberlandesgerichten für
die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten gelten bis zum Ablauf
der gesetzlichen Tätigkeitsdauer als bei der Vollzugsdirektion eingerichtet und
haben die Aufgaben der Personalvertretung dieser gegenüber soweit wahrzunehmen,
als diese als nachgeordnete Dienstbehörde für die Bediensteten des
Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten tätig wird. Gleiches
gilt sinngemäß auch für allfällige gemäß § 4 für den gesamten
Zuständigkeitsbereich einer nachgeordneten Dienstbehörde gebildete einzige
gemeinsame Dienststellenausschüsse nach
§ 11 Abs. 1 Z 4 lit. c.”
Artikel III
Änderungen des
Ausschreibungsgesetzes 1989
Das
Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/xxxx, wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 Z 7 hat zu lauten:
„7. im Bereich des Bundesministeriums für Justiz:
a) Vollzugsdirektion nach § 12 des
Strafvollzugsgesetzes,
b) Justizanstalten;“
2. Im § 4 wird nach
dem Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Im Bereich des
Bundesministeriums für Justiz sind auch die Funktionen der Stellvertretung der
Leitung der Vollzugsdirektion und der Stellvertretungen der Leitungen der
Justizanstalten auszuschreiben.“
3. § 5
Abs. 1a hat zu lauten:
„(1a) Abweichend von
Abs. 1 erster Satz sind Funktionen nach
§ 3 Z 7 lit. b vom Leiter der nachgeordneten
Dienstbehörde auszuschreiben.“
4. Am Ende des
§ 90 Abs. 2 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und
folgende Z XX angefügt:
„XX. § 3 Z 7, § 4 Abs. 1a und
§ 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/xxxx mit 1. Jänner 2007. Administrative
Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes
getroffen werden.“
Artikel IV
Änderungen der
Strafprozessordnung 1975
Die
Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:
Im § 185 wird
die Wortfolge „Das Bundesministerium für
Justiz“ durch die
Wortfolge „Die Vollzugsdirektion“ ersetzt.
Artikel V
Änderungen des
Jugendgerichtsgesetzes 1988
Das
Jugendgerichtsgesetz, BGBl. 599/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 164/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 55
Abs. 5 wird die Wortfolge „dem
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
2. Im § 56
Abs. 1 wird die Wortfolge „dem
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Vollzugsdirektion“
ersetzt.
3. Im § 57
wird die Wortfolge „dem
Bundesministerium für Justiz“
durch die Wortfolge „der
Vollzugsdirektion“
ersetzt.“