1522 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1421 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über das Statut der Europäi­schen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea - SCE) – (SCE-Gesetz – SCEG) erlassen wird sowie das Genossenschaftsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bankwesengesetz, das Pensionskassengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006)

Am 18. August 2006 wird die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), Amtsblatt Nr. L 207 vom 18. August 2003, S 1 bis 24 in Kraft treten. Bis dahin muss die das Wirksamwerden der Verordnung gewährleistende Ausführungsgesetzgebung erlassen sein. Die Verordnung verweist zwar in weiten Bereichen auf nationales Genossenschafts- und Aktienrecht, dennoch sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen notwendig. Die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft wird durch die Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer geregelt, die von Österreich bis zum 18. August 2006 umzusetzen ist. Die für das Wirksamwerden der Verordnung erforderlichen legislativen Maßnahmen sollen bei gleichzeitiger Sicherstellung des erforderlichen Minderheiten- und Gläubigerschutzes getroffen werden. Ferner soll in Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG ein Recht auf Beteiligung (und zwar konkret in Form von Rechten auf Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung) der Arbeitnehmer in jenen Europäischen Genossenschaften geschaffen werden, die unter den Geltungsbereich des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen. Für jene Europäischen Genossenschaften, die unter den Geltungsbereich des Landarbeitsgesetzes fallen, sollen entsprechende Regelungen im Landarbeitsgesetz geschaffen werden.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 19. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim, Dr. Helene Partik-Pablé, sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen, einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zum Titel und zu Artikel 3 (Änderung des Firmenbuchgesetzes)

Um eine zweimalige Novellierung des Firmenbuchgesetzes an ein und demselben Tag zu vermeiden, sollen die in der Regierungsvorlage für ein Genossenschaftsrechtsänderungsgesetzes 2006 vorgeschlagenen Änderungen des Firmenbuchgesetzes in das vom Justizausschuss am selben Tag behandelte Publizitätsrichtlinie-Gesetz 2006 übernommen werden.

Zu Artikel 4 neu (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes)

Auch hinsichtlich des Gerichtsgebührengesetzes sehen die Regierungsvorlagen für ein Publizitätsrichtlinie-Gesetz und ein Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 parallele, jeweils mit der behandelten Materie zusammenhängende Änderungen vor. Dabei sollen die weniger umfangreichen Änderungen aus der Regierungsvorlage für ein  Publizitätsrichtlinie-Gesetz in das GenRÄG 2006 übernommen werden.

Darüber hinaus soll die mit der Regierungsvorlage eines Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes (1420 d.B.) geschaffene Vorsorgevollmacht in Tarifpost 11 gebührenrechtlich erfasst werden.

Zu Artikel 12 neu (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes)

Gemäß § 24 Z 1 ASGG dürfen Personen zu fachkundigen Laienrichtern gewählt werden, die das 24. Lebensjahr vollendet und – vorbehaltlich Z 3 zweiter Fall – das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß Z 3 zweiter Fall leg. cit. dürfen auch jene Personen (noch ein weiteres Mal) zu fachkundigen Laienrichtern gewählt werden, die während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit ihrer Berufsgruppe angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus dieser ausgeschieden sind. Personen, die auch nach Vollendung des 65. Lebensjahrs aktiv im Erwerbsleben stehen und der jeweiligen Berufsgruppe weiterhin angehören, werden nach der geltenden Regelung vom passiven Wahlrecht jedoch ausgeschlossen. Durch die Neufassung der Z 1 soll diese Differenzierung beseitigt werden.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 05 19

Johann Ledolter Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau