1522 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die
Regierungsvorlage (1421 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz
über das Statut der Europäischen Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea
- SCE) – (SCE-Gesetz – SCEG) erlassen wird sowie das Genossenschaftsgesetz, das
Firmenbuchgesetz, das Rechtspflegergesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das
Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, das Bankwesengesetz, das Pensionskassengesetz,
das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das
Arbeitsverfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung,
das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert
werden (Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006 – GenRÄG 2006)
Am 18. August 2006
wird die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über
das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), Amtsblatt Nr. L 207
vom 18. August 2003, S 1 bis 24 in Kraft treten. Bis dahin muss die das
Wirksamwerden der Verordnung gewährleistende Ausführungsgesetzgebung erlassen
sein. Die Verordnung verweist zwar in weiten Bereichen auf nationales Genossenschafts-
und Aktienrecht, dennoch sind zahlreiche Ausführungsbestimmungen notwendig. Die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft wird durch die
Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der
Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer
geregelt, die von Österreich bis zum 18. August 2006 umzusetzen ist. Die für
das Wirksamwerden der Verordnung erforderlichen legislativen Maßnahmen sollen
bei gleichzeitiger Sicherstellung des erforderlichen Minderheiten- und
Gläubigerschutzes getroffen werden. Ferner soll in Umsetzung der Richtlinie
2003/72/EG ein Recht auf Beteiligung (und zwar konkret in Form von Rechten auf
Unterrichtung, Anhörung und Mitbestimmung) der Arbeitnehmer in jenen
Europäischen Genossenschaften geschaffen werden, die unter den Geltungsbereich
des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen. Für jene Europäischen Genossenschaften,
die unter den Geltungsbereich des Landarbeitsgesetzes fallen, sollen
entsprechende Regelungen im Landarbeitsgesetz geschaffen werden.
Der
Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
19. Mai 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim,
Dr. Helene Partik-Pablé, sowie die Bundesministerin
für Justiz Mag. Karin Gastinger.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter,
Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen,
einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zum Titel
und zu Artikel 3 (Änderung des Firmenbuchgesetzes)
Um eine zweimalige
Novellierung des Firmenbuchgesetzes an ein und demselben Tag zu vermeiden,
sollen die in der Regierungsvorlage für ein
Genossenschaftsrechtsänderungsgesetzes 2006 vorgeschlagenen Änderungen des
Firmenbuchgesetzes in das vom Justizausschuss am selben Tag behandelte Publizitätsrichtlinie-Gesetz
2006 übernommen werden.
Zu Artikel 4
neu (Änderung des Gerichtsgebührengesetzes)
Auch hinsichtlich
des Gerichtsgebührengesetzes sehen die Regierungsvorlagen für ein
Publizitätsrichtlinie-Gesetz und ein Genossenschaftsrechtsänderungsgesetz 2006
parallele, jeweils mit der behandelten Materie zusammenhängende Änderungen vor.
Dabei sollen die weniger umfangreichen Änderungen aus der Regierungsvorlage für
ein Publizitätsrichtlinie-Gesetz
in das GenRÄG 2006 übernommen werden.
Darüber hinaus
soll die mit der Regierungsvorlage eines Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes
(1420 d.B.) geschaffene Vorsorgevollmacht in Tarifpost 11 gebührenrechtlich
erfasst werden.
Zu Artikel
12 neu (Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes)
Gemäß § 24 Z 1
ASGG dürfen Personen zu fachkundigen Laienrichtern gewählt werden, die das
24. Lebensjahr vollendet und – vorbehaltlich Z 3 zweiter Fall – das 65.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gemäß Z 3 zweiter Fall leg. cit. dürfen
auch jene Personen (noch ein weiteres Mal) zu fachkundigen Laienrichtern
gewählt werden, die während der zuletzt abgelaufenen einheitlichen Amtszeit
ihrer Berufsgruppe angehört haben und durch Eintritt in den Ruhestand aus
dieser ausgeschieden sind. Personen, die auch nach Vollendung des 65.
Lebensjahrs aktiv im Erwerbsleben stehen und der jeweiligen Berufsgruppe
weiterhin angehören, werden nach der geltenden Regelung vom passiven Wahlrecht
jedoch ausgeschlossen. Durch die Neufassung der Z 1 soll diese Differenzierung
beseitigt werden.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung
des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia
Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé,
Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2006 05 19
Johann Ledolter Mag. Dr. Maria
Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau