Bundesgesetz, mit
dem im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG das Firmenbuchgesetz, das
Unternehmensgesetzbuch, die Jurisdiktionsnorm, das Gesetz über Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, das Aktiengesetz 1965 und das Handelsvertretergesetz
geändert werden (Publizitätsrichtlinie-Gesetz – PuG)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Firmenbuchgesetzes
Das
Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/XXX, wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige
§ 3 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Bei der
Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu
machen.“
1a. In § 4 Z 6
wird das Wort „Vermögenseinlagen“ durch das Wort „Haftsummen“ ersetzt.
1b.
§ 5a lautet:
„§ 5a. Bei Europäischen Gesellschaften (SE) sind
die für Aktiengesellschaften gemäß § 5 vorgesehenen Angaben, bei
Europäischen Genossenschaften (SCE) sind die für Genossenschaften gemäß
§ 6 vorgesehenen Angaben sowie jeweils folgende weitere Angaben
einzutragen:
1. im Fall der Sitzverlegung nach Österreich die
bisherige Firma, der bisherige Sitz, das Register, bei dem die Europäische
Gesellschaft (SE) bzw. die Europäische Genossenschaft (SCE) geführt wurde, und
die bisherige Nummer der Eintragung in dieses Register;
2. die beabsichtigte Verlegung des Sitzes in einen
anderen Mitgliedstaat;
3. bei der Eintragung der Mitglieder des
Verwaltungsrats (§ 3 Z 8) auch eine allfällige Funktion als
Vorsitzender, Stellvertreter des Vorsitzenden oder geschäftsführender
Direktor.“
1c. In § 6
wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
„4a. die beabsichtigte Verschmelzung durch
Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische
Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;“
2. § 12 samt
Überschrift lautet:
„Urkundensammlung
§ 12. (1) Urkunden, auf Grund deren eine
Eintragung im Hauptbuch vorgenommen wird oder für die die Aufbewahrung bei
Gericht angeordnet ist, sind in die Urkundensammlung aufzunehmen. Dies gilt
auch für die Anmeldung, wenn diese selbst Grundlage der Eintragung ist. Wird
eine Urkunde mehrfach vorgelegt, so ist sie nur einmal in die Urkundensammlung
aufzunehmen.
(2) Den Urkunden in
deutscher Sprache können beglaubigte Übersetzungen der Urkunden in eine
Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft angeschlossen werden. Auf die
Übersetzungen ist in der Datenbank des Firmenbuchs in geeigneter Weise
hinzuweisen. Im Fall einer Abweichung zwischen den in deutscher Sprache offen
gelegten Urkunden und Angaben und diesen Übersetzungen können letztere Dritten
nicht entgegengehalten werden; diese können sich jedoch auf diese Übersetzungen
berufen, es sei denn, derjenige, der die Urkunden eingereicht hat, weist nach,
dass ihnen die deutsche Fassung bekannt war.“
3. § 24 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Kommt der Betroffene
einer gerichtlichen Anordnung nach Abs. 1 innerhalb von zwei Monaten nach
Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Verhängung der Zwangsstrafe
nicht nach, so ist eine weitere Zwangsstrafe bis zu 3 600 Euro zu
verhängen und der Beschluss über die verhängte Zwangsstrafe zu veröffentlichen.
Eine wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen ist zulässig.“
b) Nach dem Abs. 2
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Eine verhängte
Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn der gerichtlichen Anordnung
nachgekommen wurde oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.“
4. § 29
lautet:
„Datenbank
des Firmenbuchs
§ 29. Das Hauptbuch und die Urkundensammlung
sind durch Speicherung in einer Datenbank zu führen (Datenbank des
Firmenbuchs).“
5. § 33
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Einsicht in
die zur Urkundensammlung eingereichten Schriftstücke ist durch Ausdrucke dieser
Urkunden zu gewähren.“
6. Nach dem
§ 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Auf Verlangen
hat das Gericht kurze Mitteilungen über die in die Urkundensammlung
aufgenommenen Urkunden mündlich zu erteilen; statt dessen kann eine
dementsprechende Einsicht in die Urkundensammlung mit Hilfe geeigneter
technischer Vorrichtungen gewährt werden.“
7. Nach dem
§ 34 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Elektronische
Auszüge aus der Datenbank des Firmenbuchs sind zu beglaubigen. Der
Beglaubigungsvermerk besteht darin, dass mit der elektronischen Signatur der
Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) bestätigt wird, dass die Urkunde mit den in
der Firmenbuchdatenbank gespeicherten Daten übereinstimmt.“
8. Nach § 35a
wird folgender § 35b eingefügt:
„Elektronische
Einbringung von Eingaben
§ 35b. (1) Eingaben im Firmenbuchverfahren können
im Sinn der §§ 89a ff GOG bei Gericht elektronisch eingebracht werden,
sofern sie und allfällige Beilagen nach Umfang und Struktur dafür geeignet
sind.
(2) Die nähere
Vorgangsweise bei diesen elektronischen Anbringen, insbesondere die Sicherung
der Identität der Einbringer und die Art und Weise, wie Beilagen vorzulegen
sind, sowie die zulässigen elektronischen Formate sind in der Verordnung des
Bundesministers für Justiz über den Elektronischen Rechtsverkehr (§ 89
Abs. 2 GOG) festzulegen.“
9. Nach dem
§ 42 wird folgender § 43 samt Überschrift eingefügt:
„Inkrafttreten
§ 43. (1) §§ 5a, 6 Z 4a in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX treten am 18. August 2006 in
Kraft.“
(2) §§ 4, 12, 29,
33, 34, 35b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. XXX/XXX
treten am 1. Jänner 2007, § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I. Nr. XXX/XXX tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
(3) § 29 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX ist auf Schriftstücke
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 eingereicht wurden. Urkunden, die
bereits vor dem 31. Dezember 2006 eingereicht und noch nicht in die Datenbank
des Firmenbuchs aufgenommen wurden, sind in diese aufzunehmen, sobald einem
Verlangen auf Offenlegung in elektronischer Form stattgegeben wird. Im übrigen
ist die Urkundensammlung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten als Teil
der Datenbank des Firmenbuchs zu führen.
(4) In die Teile der
Urkundensammlung, die in Papierform geführt werden, ist in der Geschäftsstelle
des Gerichts Einsicht zu gewähren. Auf Verlangen sind von nur in Papierform
vorliegenden Schriftstücken Ablichtungen zu übermitteln. In diese Schriftstücke
wird darüber hinaus auf Verlangen Einsicht in elektronischer Form gewährt, wenn
sie Kapitalgesellschaften betreffen und nicht mehr als zehn Jahre vor dem
Einlangen des Einsichtsverlangens eingereicht wurden. Die Einsicht in
elektronischer Form ist dadurch zu gewähren, dass die gewünschte Urkunde in die
Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen und der Einsichtswerber hievon zum Zweck
der Abfrage nach § 34 verständigt wird. Die Gebühren für die Aufnahme von
Urkunden in die Datenbank des Firmenbuchs zum Zweck der Abfrage nach § 34
bestimmt der Bundesminister für Justiz hinsichtlich Höhe, Art und Zeitpunkt der
Entrichtung ebenso wie die nähere Vorgehensweise bei der Aufnahme von Urkunden
in die Datenbank durch Verordnung. Die Urkunden werden erst dann in die
Datenbank des Firmenbuchs aufgenommen, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.
Die Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
folgenden Tag an erlassen werden.“
Artikel 2
Änderungen
des Unternehmensgesetzbuches
Das
Unternehmensgesetzbuch vom 10. Mai 1897, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In § 32 Abs. 1
wird das Wort „Firmenbuchgericht“ durch das Wort „Firmenbuch“ ersetzt.
1a. § 189 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Z 2
wird die Wendung „die mehr
als“ durch die Wendung „die hinsichtlich der einzelnen einheitlichen
Betriebe jeweils mehr als“
ersetzt.
b) In Abs. 2 Z 2
letzter Halbsatz wird die Wortfolge „Betriebes
oder Teilbetriebes“
durch das Wort „Teilbetriebs“ ersetzt.
2. § 277 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 5 wird
aufgehoben. Die Absätze 6 und 7 erhalten die Absatzbezeichnungen (5) und (6).
b) Der nunmehrige
Abs. 6 lautet:
„(6) Jahresabschlüsse
sind elektronisch einzureichen und in die Datenbank des Firmenbuchs (§ 29
FBG) aufzunehmen. Überschreiten die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem
Abschlussstichtag des einzureichenden Jahresabschlusses nicht
70 000 Euro, kann der Jahresabschluss auch in Papierform eingereicht
werden. Die Umsatzerlöse sind gleichzeitig mit der Einreichung bekannt zu
geben. In Papierform eingereichte Jahresabschlüsse müssen für die Aufnahme in
die Datenbank des Firmenbuchs geeignet sein. Der Bundesminister für Justiz kann
durch Verordnung nähere Bestimmungen über die äußere Form der Jahresabschlüsse
festlegen.“
c) Folgender Abs. 7
wird eingefügt:
„(7) Nach der Aufnahme
der Jahresabschlüsse in die Datenbank des Firmenbuchs hat sie das Gericht in
elektronischer Form der Wirtschaftskammer Österreich, der Österreichischen
Bundesarbeitskammer und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ) zur Verfügung zu stellen;
dies gilt jedoch nicht für die Jahresabschlüsse von kleinen Gesellschaften mit
beschränkter Haftung (§ 221 Abs. 1).“
3. In § 281
Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
3a. In § 283 Abs. 1
entfällt der Verweis auf § 248.
4. Dem § 283
werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Kommen die
gesetzlichen Vertreter einer mittelgroßen (§ 221 Abs. 2)
Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren
Zwangsstrafe nicht nach, beträgt der Höchstbetrag nach Abs. 2 das Dreifache,
kommen die gesetzlichen Vertreter einer großen (§ 221 Abs. 3)
Kapitalgesellschaft ihren Verpflichtungen auch nach Verhängung einer weiteren
Zwangsstrafe nicht nach, beträgt dieser Höchstbetrag das Sechsfache. Als
Grundlage für die Größenklasse kann der zuletzt vorgelegte Jahresabschluss
herangezogen werden.
(4) Eine verhängte
Zwangsstrafe ist auch dann zu vollstrecken, wenn die bestraften Personen ihrer
Pflicht nachkommen oder deren Erfüllung unmöglich geworden ist.“
5. Dem § 906 wird
folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 32 und
§ 189 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX/XXX treten am 1. Jänner 2007 in Kraft. §§ 277,
281 und 283 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX
treten am 1. Juli 2006 in Kraft; § 277 Abs. 6 erster bis dritter Satz in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX gilt erstmals für
Einreichungen für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2007 enden.“
6. In § 907 lauten die Abs. 16 und 17 wie folgt:
„(16) Für Unternehmer,
die vor dem 1. Jänner 2007 nicht zur Rechnungslegung verpflichtet waren, sind
ab diesem Stichtag die Beobachtungszeiträume des § 189 Abs. 2 für den Eintritt
der Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 Z 2 maßgeblich. Für Unternehmer, die vor dem
1. Jänner 2007 rechnungslegungspflichtig waren, sind für den Eintritt und den
Entfall der Rechtsfolgen des § 189 Abs. 1 Z 2 auch Beobachtungszeiträume
maßgeblich, die vor dem 1. Jänner 2007 liegen. Für die Beurteilung der
Rechnungslegungspflicht vor dem 1. Jänner 2007 sind im Zweifel die
Umsatzgrenzen des § 125 Abs. 1 lit. a
BAO in der bis 31. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung heranzuziehen.
(17) Vor dem 1. Jänner
2007 eingetragene Erwerbsgesellschaften und Kommanditerwerbsgesellschaften, bei
denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
sind erstmals für Geschäftsjahre gemäß § 189 Abs. 1 Z 1
rechnungslegungspflichtig, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen. Zugleich
beginnen die Beobachtungszeiträume gemäß § 221 Abs. 4 Z 1 und § 246 Abs. 2.“
Artikel 3
Änderung der
Jurisdiktionsnorm
Die
Jurisdiktionsnorm, RGBl.Nr. 111/1895, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. I 120/2005, wird wie folgt geändert:
§ 120
Abs. 2 lautet:
„(2) Örtlich zuständig
ist jenes Gericht (Abs. 1 Z 1 und 2), in dessen Sprengel das
Unternehmen seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat. Dieses Gericht hat
auch zu prüfen, ob eine Zweigniederlassung errichtet und ob § 29 UGB
beachtet ist.“
Artikel 4
Änderung des
GmbH-Gesetzes
Das Gesetz
über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. I 120/2005, wird wie folgt
geändert:
1. § 9
Abs. 2 lautet:
„(2) Der Anmeldung
sind beizuschließen:
1. der Gesellschaftsvertrag in notarieller
Ausfertigung;
2. die Urkunden über die Bestellung der
Geschäftsführer und gegebenenfalls des Aufsichtsrats in beglaubigter Form.“
2. In § 10 Abs. 3
wird die Wendung „aus der
Liste ersichtlichen“
durch das Wort „eingeforderten“ ersetzt.
3. In § 30f Abs. 1
wird die Wendung „mit den
Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 4“
durch die Wendung „mit
Angabe deren Namen und Geburtsdatum“ ersetzt.
4. § 53 Abs. 2
lautet:
„(2) Der Anmeldung
sind die Übernahmserklärungen in notarieller Ausfertigung oder in beglaubigter
Abschrift beizuschließen.“
5. In § 56 Abs. 2
wird die Z 4 aufgehoben und der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt
ersetzt.
6. Im ersten Satz
des § 89 Abs. 4 wird die Wendung „sind
durch die Geschäftsführer“
aufgehoben.
7. In § 122 Abs. 2
Z 1 wird der Verweis auf 㤤 9
Abs. 2 Z 2, 10 Abs. 3, 53 Abs. 2 Z 2 oder 56 Abs. 2“ durch einen Verweis auf „§ 10 Abs. 3 oder § 56 Abs. 2“ ersetzt.
8. In § 125
lautet der zweite Satz:
„§ 283 Abs. 2 bis
4 UGB ist anzuwenden.“
9. § 127 wird
folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) §§ 9, 10,
30f, 53, 56, 89, 122 und 125 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr.
XXX/XXX, treten mit 1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des
Aktiengesetzes 1965
Das
Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98/1965, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. I 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Abs. 2 Z 3
lautet:
„3. die Urkunden über die Bestellung des Vorstands
und des Aufsichtsrats;“
1a. In § 210
Abs. 1 entfällt die Wendung „innerhalb
ihres Geschäftskreises“.
2. § 240 Abs.
1 lautet:
„(1) Zugleich mit dem
Umwandlungsbeschluss sind die Geschäftsführer und die Gesellschafter zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit Aktionäre unbekannt sind, ist
dies unter Bezeichnung der Aktienurkunde und des auf die Aktie entfallenden
Geschäftsanteils anzugeben.“
2a. In § 258
Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„§ 283 Abs. 2 bis
4 UGB ist anzuwenden.“
2b. In § 258
Abs. 2 entfällt der Verweis auf § 38.
3. Dem § 262
wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) §§ 29, 210,
258 und 240 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/XXX, treten mit
1. Juli 2006 in Kraft.“
Artikel 6
Änderung des
Handelsvertretergesetzes
Das
Handelsvertretergesetz, BGBl. 88/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. I 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Anstelle des Begriffs
„selbständiger Handelsvertreter“ kann auch der Begriff „Handelsagent“ verwendet
werden.“
1a. Nach dem
§ 26 werden folgende §§ 26a bis 26d samt Überschriften eingefügt:
„Rechtsverhältnisse
der Versicherungsvertreter
Anwendbarkeit
auf Versicherungsvertreter
§ 26a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch
Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der §§ 26b
bis 26d Anwendung.
Sonderbestimmungen
für die Versicherungsvermittlung
§ 26b. (1) § 8 Abs. 3 und 4 ist auf
Versicherungsvertreter nicht anzuwenden.
(2) Abweichend von
§ 9 entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des
vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete
Prämie gezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine
Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine
Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der
Versicherungsprämie hat, entfällt beziehungsweise vermindert sich der
Provisionsanspruch.
(3) Die §§ 6
Abs. 5 und 30 Abs. 3 Maklergesetz sind auf das Rechtsverhältnis der
Versicherungsvertreter untereinander sowie zum Versicherungsnehmer anzuwenden.
(4) Abweichend von den
§§ 14 und 15 hat die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den
Versicherer längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs
zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung erfolgt
oder spätestens zu erfolgen hat.
Folge- und Betreuungsprovision
§
26c. (1) Auch nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer gebühren dem
Versicherungsvertreter die vereinbarten Provisionen aus den von ihm
vermittelten oder wesentlich erweiterten Versicherungsverträgen
(Folgeprovisionen), wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete
Prämie weiter zahlt oder weiter hätte zahlen müssen, hätte der Versicherer
seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer aus gerechtfertigten Gründen
den Versicherungsvertrag beendet oder die Versicherungsprämie betragsmäßig
herabsetzt, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Anspruch auf
Folgeprovision entsprechend.
(2) Ist der
Versicherungsvertreter nach einer mit dem Unternehmer getroffenen schriftlichen
Vereinbarung zur Betreuung von Versicherungsnehmern verpflichtet und erhält er
dafür eine Provision (Betreuungsprovision) oder ein entsprechendes sonstiges
Entgelt, besteht kein Anspruch auf Fortzahlung dieser Provision oder dieses
Entgelts nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen
Versicherungsvertreter und Unternehmer.
(3) Die Höhe der
Betreuungsprovision oder des sonstigen Entgelts ist ebenfalls schriftlich zu
vereinbaren. Besteht keine solche Vereinbarung und ist der
Versicherungsvertreter nach Abs. 2 zur Betreuung des Versicherungsnehmers
verpflichtet, gilt eine angemessene Betreuungsprovision oder ein angemessenes
Entgelt als vereinbart.
(4) Der Unternehmer
ist berechtigt, den Anspruch auf Folgeprovision durch eine Abschlagszahlung
abzugelten. Bei der Berechnung dieser Abschlagszahlung ist von der
durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge auszugehen, wobei das
außerordentliche Kündigungsrecht nach § 8 Abs. 3 VersVG und sonstige
Auflösungsgründe des Versicherungsvertrags zu berücksichtigen sind.
Ausgleichsanspruch
des Versicherungsvertreters
§
26d. Dem
Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs.
1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die
Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender
Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die
wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt. “
2. § 27
Abs. 1 lautet:
„§ 27. (1) Die Bestimmungen der §§ 9
Abs. 2 und 3, 12 Abs. 1, 14, 15, 16 Abs. 1 und 2, 21 Abs. 1
und 3, 23, 24, 26 Abs. 2, 26b Abs. 2 und 4 sowie 26d können im Voraus
durch Vertrag zum Nachteil des Handelsvertreters beziehungsweise
Versicherungsvertreters weder aufgehoben noch beschränkt werden.“
3. § 28
Abs. 1 lautet:
„§ 28. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden keine Anwendung auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl.
Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden
Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse
der Makler im Sinne des Maklergesetzes.“
4. Dem § 29
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die §§ 26a
bis 26d, sowie §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 in der Fassung
BGBl. I XXX/XXX treten mit 1. Juli 2006 in Kraft. Sie sind mit Ausnahme
von § 26c, der erst auf nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossene Verträge
zwischen Versicherungsvertretern und Unternehmern anzuwenden ist, auf
bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden.“