1525 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (1162 der Beilagen): Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
Das Ziel der gegenständlichen Regierungsvorlage liegt im Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zum EVÜ und den beiden Protokollen. Mit dem Beitritt der neuen Mitgliedsstaaten werden auch in diesen die durch das EVÜ geschaffenen einheitlichen kollisionsrechtlichen Regeln für vertragliche Schuldverhältnisse gelten. Damit wird in allen EU-Mitgliedstaaten die Frage, welches Recht auf Vertragsverhältnisse mit Auslandsbezug anzuwenden ist, einheitlich gelöst.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden oder verfassungsergänzenden Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Staatsvertrag ist in deutscher, dänischer, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Mai 2006 in
Verhandlung genommen. Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte Abgeordneter
Mag. Peter Michael Ikrath.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Ebenso wurde
einstimmig beschlossen, dass die dänische, englische,
estnische, finnische, französische, griechische, irische, italienische,
lettische, litauische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische,
schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dadurch kundgemacht werden
sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Walter Tancsits gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik zu dem am 19. Juni 1980 in Rom zur
Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über das auf vertragliche
Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie zu dem Ersten und dem Zweiten
Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften (1162 der Beilagen) wird genehmigt.
2. Die dänische, englische, estnische, finnische, französische,
griechische, irische, italienische, lettische, litauische, maltesische,
niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische,
slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen,
dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
aufliegen.
Wien, 2006 05 19
Mag. Walter Tancsits Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau