1527 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1330 der Beilagen): Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang

Das Zivilrechtsübereinkommen über Korruption verpflichtet die Vertragsstaaten, einen bestimmten Mindeststandard an zivil- und zivilverfahrensrechtlichen, arbeits- und amtshaftungsrechtlichen Regeln zu haben. Es definiert „Korruption“ und verlangt u.a. einen Schadenersatz für den durch Korruption Geschädigten. Weiters verlangt das Übereinkommen die Einrichtung eines geeigneten Beweisverfahrens in Zivilprozessen sowie die Einhaltung von gewissen Regeln bei finanziellen Jahresabschlüssen von Gesellschaften. Eine eigens eingerichtete Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), der Österreich mit der Ratifikation des Zivilrechtsübereinkommens über Korruption automatisch beitritt, überwacht die Einhaltung der aus dem Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen.

Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält verfassungsändernde oder verfassungsergänzende Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.

Der Staatsvertrag ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist.

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Mai 2006 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte der Abgeordnete Mag. Peter Michael Ikrath.

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

Weiters wurde einstimmig beschlossen, dass dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Walter Tancsits gewählt.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang. (1330 der Beilagen) – dessen Art. 14 verfassungsändernd ist – wird genehmigt.

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Wien, 2006 05 19

Mag. Walter Tancsits Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau