1527 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die Regierungsvorlage (1330 der
Beilagen): Zivilrechtsübereinkommen über Korruption samt Abkommen über die
Errichtung der Staatengruppe gegen Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5
über die Einrichtung der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang
Das
Zivilrechtsübereinkommen über Korruption verpflichtet die Vertragsstaaten,
einen bestimmten Mindeststandard an zivil- und zivilverfahrensrechtlichen,
arbeits- und amtshaftungsrechtlichen Regeln zu haben. Es definiert „Korruption“
und verlangt u.a. einen Schadenersatz für den durch Korruption Geschädigten.
Weiters verlangt das Übereinkommen die Einrichtung eines geeigneten
Beweisverfahrens in Zivilprozessen sowie die Einhaltung von gewissen Regeln bei
finanziellen Jahresabschlüssen von Gesellschaften. Eine eigens eingerichtete
Staatengruppe gegen Korruption (GRECO), der Österreich mit der Ratifikation des
Zivilrechtsübereinkommens über Korruption automatisch beitritt, überwacht die
Einhaltung der aus dem Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen.
Der gegenständliche Staatsvertrag hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält verfassungsändernde oder verfassungsergänzende Bestimmungen. Der Staatsvertrag hat nicht politischen Charakter und ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist erforderlich, da Angelegenheiten, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder betreffen, geregelt werden.
Der Staatsvertrag
ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder
Text gleichermaßen authentisch ist.
Der
Justizausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 19. Mai 2006 in
Verhandlung genommen. Als Berichterstatter im Ausschuss fungierte der
Abgeordnete Mag. Peter Michael Ikrath.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Weiters wurde einstimmig
beschlossen, dass dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2
B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Walter Tancsits gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages: Zivilrechtsübereinkommen
über Korruption samt Abkommen über die Errichtung der Staatengruppe gegen
Korruption – GRECO und Entschließung (99) 5 über die Einrichtung der
Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) samt Anhang. (1330 der Beilagen) – dessen
Art. 14 verfassungsändernd ist – wird genehmigt.
2. Dieser
Staatsvertrag ist im Sinne des
Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Wien, 2006 05 19
Mag. Walter Tancsits Mag. Dr. Maria Theresia Fekter
Berichterstatter Obfrau