1529 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über den Einspruch des Bundesrates (1441 der Beilagen) gegen den Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 29. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz, das Handelsgesetzbuch, das Börsegesetz, das Umwandlungsgesetz und das Spaltungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern erlassen wird (Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. April 2006 gegen den vorstehenden Gesetzesbeschluss Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet:

„Der Gesetzesbeschluss des Nationalrates bezweckte nach Eigeneinschätzung der Regierungsmehrheit im Nationalrat das österreichische Übernahmerecht an internationale Entwicklungen und praktische Erfahrungen anzupassen. In Wirklichkeit würde das Übernahmegesetz, wenn es so in Kraft tritt, wie vom Nationalrat beschlossen, den Ausverkauf von österreichischen Unternehmen fördern, den österreichischen Kapitalmarkt schädigen und die Positionen der Kleinaktionäre am österreichischen Kapitalmarkt schwächen. Wichtige Industriestandorte in zahlreichen Regionen und Bundesländern würden in Mitleidenschaft gezogen werden. Während Bundesländer große Anstrengungen unternehmen, um Industriestandorte in ihren Ländern zu stärken und zu fördern, würde der vorliegende Gesetzesbeschluss des Nationalrates eben diese Industriestandorte schwächen. Bezeichnend ist auch, dass sowohl die Rechtsanwaltskammer wie auch der Oberste Gerichtshof und die Übernahmekommission heftige Kritik am Regierungsentwurf geäußert hatten. Besonders kritikwürdig am neuen Übernahmerecht ist insbesondere, dass nach dem neuen Übernahmerecht Beteiligungen bis 26 Prozent definitiv als nicht beherrschend gelten. Diese Regelung geht an der Realität vorbei, da in Österreich traditionell nur ein geringen Anteil von ca. 12 bis 20 Prozent des Streubesitzes an Hauptversammlungen teilnimmt. In Österreich liegt daher üblicherweise bereits bei Anteilen von 20 Prozent eine beherrschende Stellung vor. Einerseits wird eine Prüfung unterhalb der „25-Prozent-plus-eine–Aktie“Grenze vom neuen Gesetz schlichtweg ausgeschaltet, andererseits werden wichtige Faktoren für die Beurteilung der beherrschenden Stellung - wie beispielsweise Syndikatsverträge - bewusst außer Acht gelassen. Aus all den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.“

Der Justizausschuss hat den gegenständlichen Einspruch des Bundesrates in seiner Sitzung am 19. März 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dr. Johannes Jarolim und Mag. Peter Michael Ikrath.

 

Bei der Abstimmung beschloss der Justizausschuss auf Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter und Dr. Helene Partik-Pablé mit Stimmenmehrheit, dem Hohen Haus die Wiederholung des Gesetzesbeschlusses des Nationalrates vom 29. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz, das Handelsgesetzbuch, das Börsegesetz, das Umwandlungsgesetz und das Spaltungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern erlassen wird (Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006), zu empfehlen.


Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

„Der ursprüngliche Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 29. März 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Übernahmegesetz, das Handelsgesetzbuch, das Börsegesetz, das Umwandlungsgesetz und das Spaltungsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern erlassen wird (Übernahmerechts-Änderungsgesetz 2006 – ÜbRÄG 2006) wird gemäß Art. 42 Abs. 4 B-VG wiederholt.“

Wien, 2006 05 19

Mag. Walter Tancsits Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

       Berichterstatter                     Obfrau