Vorblatt
Problem:
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Saudi Arabien
werden gegenwärtig noch durch kein Abkommen vor dem Eintritt internationaler
Doppelbesteuerungen geschützt. Der Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen
macht jedoch den Abschluss eines solchen Abkommens erforderlich.
Ziel:
Durch das Abkommen
soll die auf Grund der Überschneidung der nationalen Steuerrechte Österreichs
und Saudi Arabiens bewirkte Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen in einer den Anforderungen des modernen
Wirtschaftslebens und der internationalen Steuervertragspraxis entsprechenden
Weise beseitigt werden.
Inhalt:
Das
Doppelbesteuerungsabkommen orientiert sich inhaltlich an Grundsätzen, die vom
Fiskalausschuss der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (OECD) erarbeitet wurden und mittlerweile internationale
Anerkennung gefunden haben.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Attraktivität
Österreichs als Zielland für Investitionen wird erhöht, weil das Abkommen durch
die verbindliche Regelung über die Aufteilung der Besteuerungsrechte und über
die Methode der Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung jene
Rechtssicherheit gewährleistet, die ein wesentliches Entscheidungskriterium für
ein unternehmerisches Engagement darstellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der
Europäischen Union:
Die Vereinbarkeit
mit dem EU-Recht ist gegeben, da die Mitgliedstaaten weiterhin grundsätzlich
zum Abschluss solcher Abkommen zuständig sind. Ein den Gegenstand des Abkommens
abdeckendes Übereinkommen der EU besteht nicht.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art 50 Abs 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner Teil:
Das Abkommen hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält
keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat
nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im
innerstaatlichen Rechtsbereich
zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2
B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Abkommen Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies
der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz
B-VG.
Mit Saudi Arabien
besteht derzeit keine Regelung zur Beseitigung der internationalen
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.
Der Ausbau der Wirtschaftsbeziehungen Österreichs zu diesem Staat erfordert die
Vermeidung internationaler Doppelbesteuerungen durch den Abschluss eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es soll damit auch der Standort
Österreich für den weiteren Ausbau der wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem
Staat gestärkt werden.
Die Verhandlungen
mit Saudi Arabien wurden im Mai 2002 aufgenommen und konnten im März 2006 mit
der Ausarbeitung des vorliegenden Entwurfes erfolgreich abgeschlossen werden.
Das Abkommen folgt
im größtmöglichen Umfang, d.h. soweit dies mit den wesentlichen
außensteuerrechtlichen Positionen der beiden Staaten vereinbar ist, den Regeln
des OECD-Musterabkommens aus dem Jahr 1992.
Mit dem
Inkrafttreten des Staatsvertrages werden im Wesentlichen keine finanziellen und
keine personellen Wirkungen verbunden sein.
Besonderer Teil:
Zu
Art. 1:
Das Abkommen ist
ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit auf natürliche und juristische
Personen anzuwenden, die in einem der beiden Staaten gemäß Art. 4 ansässig
sind.
Zu
Art. 2:
In sachlicher
Hinsicht gilt das Abkommen für alle in beiden Vertragsstaaten in Geltung stehenden
oder künftig erhobenen Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich
der saudischen Rohgasinvestitionssteuer.
Zu
Art. 3:
Dieser
Art. enthält die in Doppelbesteuerungsabkommen üblichen OECD-konformen
Begriffsumschreibungen.
Zu
Art. 4:
Abs. 1 umschreibt
den Begriff der Ansässigkeit. Nach Abs. 1 lit. a gelten Personen dann
als in einem Vertragsstaat ansässig, wenn sie aufgrund ihres Wohnsitzes, Ort
der Geschäftsleitung oder eines ähnlichen Merkmals in einem Vertragsstaat
steuerpflichtig sind. Abs. 1 lit. b sieht in OECD-konformer Weise
vor, dass auch die Vertragsstaaten als ansässige Personen gelten. Abs. 1
lit. c sieht ausdrücklich vor, dass unter bestimmten Bedingungen auch
steuerbefreite Personen unter den Begriff der Ansässigkeit fallen.
Die Absätze 2 und
3 sehen die OECD-konformen Lösungen für Ansässigkeitskonflikte bei natürlichen
Personen (Abs. 2) und bei juristischen Personen (Abs. 3) vor.
Zu
Art. 5:
Dieser
Art. beinhaltet die Definition des Begriffes der „Betriebstätte“. In
OECD-konformer Weise versteht man unter dem Begriff „Betriebstätte“ eine feste
Geschäftseinrichtung für die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit.
Gemäß Abs. 3
lit. a sollen Bauausführungen und Montagen nach sechsmonatiger Dauer als
Betriebstätte gewertet werden. Darüber hinaus wird die Betriebstättendefinition
für Bauausführungen und Montagen durch die Einbeziehung von
Überwachungsleistungen erweitert.
Abs. 3
lit. b sieht eine zusätzliche Erweiterung der Betriebstättendefinition
durch Einbeziehung von Dienstleistungen (einschließlich Beratungsleistungen)
vor, die von Arbeitnehmern eines Unternehmens im anderen Staat über einen zwölf
Monate übersteigenden Zeitraum erbracht werden.
Keine
Betriebstätten sind Einrichtungen, die ausschließlich zur Auslieferung von
Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden (Abs. 4 lit. a),
und Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur
Auslieferung unterhalten werden (Abs. 4 lit. b).
Nach Abs. 5
wird bei Versicherungsunternehmen das Bestehen einer Betriebstätte im anderen
Staat fingiert, wenn diese dort Prämien einheben oder dort belegene Risiken
versichern.
Zu
Art. 6:
Einkünfte aus
unbeweglichem Vermögen werden in Übereinstimmung mit den OECD-Grundsätzen in
dem Staat besteuert, in dem sich das betreffende Vermögen befindet.
Zu
Art. 7:
Für die Aufteilung
der Besteuerungsrechte an gewerblichen Gewinnen gilt die allgemein anerkannte
OECD-Regel, derzufolge Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus
dem anderen Vertragsstaat bezieht, dort nur insoweit besteuert werden dürfen,
als sie einer in diesem Staat gelegenen Betriebstätte zurechenbar sind
(Abs. 1). Gemäß Abs. 2 sind der Betriebstätte jene Gewinne
zuzurechnen, die sie unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie
ist, hätte erzielen können (Fremdverhaltensgrundsatz).
Abs. 3 regelt
in OECD-konformer Weise klarstellend das Verbot der Liefergewinnbesteuerung im
Betriebstättenstaat.
Abs. 5 regelt
den Abzug von Aufwendungen bei der Ermittlung des Unternehmensgewinnes von im anderen
Staat belegenen Betriebstätten. Es wird dabei klargestellt, dass Zahlungen für
Lizenzgebühren, Dienstleistungen und Zinsen zwischen Betriebstätte und
Stammhaus bzw. zwischen verschiedenen Betriebstätten den Betriebstättengewinn
nicht beeinflussen, wobei die Einschränkung der Abzugsfähigkeit von internen
Zinsenzahlungen nicht für Bankunternehmen gilt.
Zu
Art. 8:
Diese Bestimmungen
sehen in Anlehnung an die international übliche Zuteilung der
Besteuerungsrechte vor, dass Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen und
Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr nur in dem Staat besteuert werden
dürfen, in dem sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Zu
Art. 9:
Dieser
Art. befasst sich mit verbundenen Unternehmen (Mutter- und
Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften unter gemeinsamer Kontrolle). Er
sieht in OECD-konformer Weise vor, dass in diesen Fällen die Steuerbehörden
eines Vertragsstaats Gewinnberichtigungen vornehmen dürfen, wenn wegen der
besonderen Beziehungen zwischen den Unternehmen nicht die tatsächlichen
steuerlichen Gewinne ausgewiesen werden.
Zu
Art. 10:
Dem Quellenstaat
wird ein begrenztes Steuerrecht iHv 5 % zugewiesen (Absätze 1 und 2).
Abs. 3 sieht
vor, dass Dividenden, die an einen Vertragsstaat oder eine Agentur oder
Vermittlungseinrichtung, die zur Gänze im Besitz eines Vertragsstaats steht,
gezahlt werden, keiner Quellenbesteuerung unterliegen.
Die in Abs. 4
vorgesehene Definition des Begriffes „Dividenden“ ist OECD-konform.
Auch der in
Abs. 5 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im
OECD-Musterabkommen.
Abs. 6
schließt die so genannte „exterritoriale Dividendenbesteuerung“ aus.
Zu
Art. 11:
Das
Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Forderungen (Zinsen) wird OECD-konform dem
Wohnsitzstaat des Zinsenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß
Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Zinsen ein mit 5% begrenztes
Besteuerungsrecht eingeräumt.
Die in Abs. 3
erwähnten Zinsströme im öffentlich-rechtlichen Bereich und im Bereich
staatlicher Exportförderung dürfen jedoch im Quellenstaat nicht besteuert
werden.
Die in Abs. 4
vorgesehene Definition des Zinsenbegriffes (Einkünfte aus Forderungen) ist
OECD-konform.
Auch der in
Abs. 5 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im
OECD-Musterabkommen.
Zu
Art. 12:
Das
Besteuerungsrecht für Lizenzgebühren wird dem Wohnsitzstaat des
Lizenzgebührenempfängers zugewiesen (Abs. 1). Daneben wird gemäß
Abs. 2 auch dem Quellenstaat der Lizenzgebühren ein mit 10% begrenztes
Besteuerungsrecht eingeräumt. Der Lizenzgebührenbegriff in Abs. 3 ist weiter
gefasst als im OECD-Musterabkommen und umfasst Vergütungen für die Benutzung
oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder
wissenschaftlicher Ausrüstungen.
Auch der in
Abs. 4 enthaltene Betriebstättenvorbehalt findet sich im OECD-Musterabkommen.
Zu
Art. 13:
Dieser
Art. enthält in Übereinstimmung mit dem OECD-Musterabkommen die üblichen
Regelungen für die Besteuerung der Gewinne aus Vermögensveräußerungen. Auch die
Veräußerung von Anteilen an so genannten Grundstücksgesellschaften wird der
Besteuerungskompetenz des Quellenstaates unterstellt.
Abs. 4 sieht
abweichend vom OECD-Musterabkommen ein generelles Quellenbesteuerungsrecht für
Gewinne aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ab einem
Beteiligungsverhältnis von 25% vor.
Zu
Art. 14:
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche
Person aus dem anderen Vertragsstaat bezieht, dürfen dort insoweit besteuert
werden, als sie einer in diesem Staat gelegenen festen Einrichtung zuzurechnen
sind. (Abs. 1 lit. a) Die Zuteilungsregel folgt damit den
OECD-Grundsätzen. Darüber hinaus sieht Abs. 1 die Ausweitung der
Besteuerungskompetenz des Quellenstaates auf jene Fälle vor, in denen in
Ermangelung einer festen Einrichtung Einkünfte aus einer in diesem Staat
ausgeübten selbständigen Arbeit dort auch dann besteuert werden dürfen, wenn
sich die Person in diesem Staat länger als 183 Tage aufhält (Abs. 1
lit. b) oder die Einkünfte den Betrag von 125.000 Euro im Steuerjahr
übersteigen (Abs. 1 lit. c).
Zu den
Art. 15, 18 und 19:
In diesen
Art. ist die Aufteilung der Besteuerungsrechte an Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit geregelt. Nach Art. 15 werden private
Aktivbezüge, das sind Aktivbezüge, die nicht unter Art. 19 fallen, im Allgemeinen
in jenem Staat besteuert, in dem die betreffende Tätigkeit ausgeübt wird.
Art. 15 Abs. 2 enthält hiebei die Ausnahmebestimmung für kurzfristige
Auslandstätigkeit (183 Tage).
In Anwendung der
OECD-Grundsätze ist gemäß Art. 18 das Besteuerungsrecht für private
Ruhebezüge (das sind solche die nicht unter Art. 19 fallen) und für
Sozialversicherungspensionen dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
Aktiv- und
Ruhebezüge, die aus öffentlichen Kassen gezahlt werden, dürfen gemäß den in
Art. 19 übernommenen OECD-Grundsätzen im Allgemeinen nur in jenem Staat
besteuert werden, in dem sich die auszahlende öffentliche Kasse befindet.
Zu
Art. 16:
Das
Besteuerungsrecht für Aufsichtsratsbezüge wird entsprechend dem
OECD-Musterabkommen dem Vertragsstaat zugeteilt, in dem die Gesellschaft, die
die Aufsichtsratsbezüge auszahlt, ihren Sitz hat.
Zu
Art. 17:
Für die
Besteuerung der Künstler und Sportler werden die OECD-Grundsätze übernommen.
Darnach steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem der Künstler oder
Sportler persönlich auftritt (Abs. 1). Dieses Quellenbesteuerungsrecht
geht auch dadurch nicht verloren, dass die Einkünfte nicht unmittelbar dem
Künstler oder Sportler sondern einem zwischengeschalteten Rechtsträger
zufließen (Abs. 2).
Zu
Art. 20:
Durch Abs. 1
werden auf OECD-Basis die den Auslandsstudenten aus dem Ausland zufließenden
Zuwendungen steuerfrei gestellt. Gemäß Abs. 2 gilt diese Steuerfreiheit
auch für Einkünfte aus einer Ferialpraktikantentätigkeit.
Zu
Art. 21:
Diese Bestimmung
sieht vor, dass Lehrer und Forscher, die sich auf Grund einer Einladung im
Gaststaat aufhalten, dort zwei Jahre lang von der Besteuerung ausgenommen sind.
Zu
Art. 22:
Abs. 1 sieht
in OECD-konformer Weise vor, dass dem Wohnsitzstaat des Einkünfteempfängers das
Besteuerungsrecht an allen Einkünften zugewiesen wird, für die im Abkommen
keine besondere Zuteilungsregel vorgesehen ist.
Zu
Art. 23:
Abs. 1 sieht
vor, dass unbewegliches Vermögen einer Person in dem Vertragsstaat besteuert
werden darf, in dem diese Person ansässig ist.
Bewegliches
Betriebsvermögen darf in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die
Betriebstätte oder feste Einrichtung befindet, der das Vermögen zugehört
(Abs. 2).
Abs. 3 stellt
eine korrespondierende Bestimmung zu Art. 8 dar, derzufolge Seeschiffe und
Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr eingesetzt sind, sowie zugehörige
bewegliche Vermögenswerte nur in jenem Staat besteuert werden dürfen, in dem
sich die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Alle übrigen
Vermögensteile (Abs. 4) einer Person sind ausschließlich im dem
Vertragsstaat zu besteuern, in dem diese Person ansässig ist.
Zu
Art. 24:
In diesem
Art. werden die Methoden festgelegt, nach denen die Doppelbesteuerung
vermieden wird. Beide Staaten wenden hiebei auf OECD-Grundlage die Befreiungsmethode
an (Abs. 1). Nur im Falle von Quellenbesteuerungsrechten für Zinsen,
Lizenzgebühren und für Einkünfte, die unter Art. 13 Abs. 3 und 4 und
Art. 22 Abs. 3 fallen, wird die Doppelbesteuerung nach der
Anrechnungsmethode vermieden (Abs. 2). Abs. 3 sieht in OECD-konformer
Weise die Anwendung des so genannten Progressionsvorbehaltes vor.
Zu
Art. 25:
Die Vorschriften
dieses Art. enthalten die international üblichen Grundsätze über das in
Streit- oder Zweifelsfällen durchzuführende Verständigungsverfahren.
Zu
Art. 26:
Dieser
Art. sieht vor, dass sich die beiden Vertragsstaaten auf OECD-Grundlage
verpflichten, alle Auskünfte auszutauschen, die für die richtige Durchführung
des Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend
die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind („großer“
Informationsaustausch).
Zu
Art. 27:
Dieser
Art. regelt in klarstellender Weise das Verhältnis des Doppelbesteuerungsabkommens
zu den völkerrechtlich privilegierten Personen.
Zu
Art. 28 und 29:
Diese Bestimmungen
betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens.