Vorblatt

Problem und Ziel:

Das Erkenntnis G 104/05 vom 13.12.2005 bedingt eine Neuregelung und Klarstellung bei der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich. Entsprechend den Ausführungen des VfGH ist auf eine ausreichende Bestimmtheit bei der Einräumung von Verordnungsermächtigungen zu achten.

Inhalt:

Ersetzung des bisherigen MOG durch das MOG 2006 und Aufhebung der obsolet gewordenen Regelungen.

Abschnitt F des MOG, der die rechtliche Basis zur Erlassung von Verordnungen zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen bildet, soll präziser gefasst werden. Es soll klar gestellt werden, dass Verordnungsermächtigungen nur im Fall ausreichender Determinierung im Gemeinschaftsrecht bestehen. Für eine darüber hinaus erforderliche oder empfehlenswerte Durchführung von Gemeinschaftsrecht wird der Bundesgesetzgeber zuständig. Die bereits bisher in § 93 MOG enthaltene (unbefristete) Kompetenz für den Bundesgesetzgeber zur Erlassung von Regelungen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen sowie zu deren Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung bleibt in § 1 aufrecht.

Bestimmte, aufgrund des MOG erlassene Verordnungen sollen aus Gründen der Rechtssicherheit noch weiter in Anwendung bleiben und deshalb in Gesetzesrang gehoben werden.

Im AMA-Gesetz 1992 befindliche Zitate sind an das MOG 2006 anzupassen bzw. sind sonstige Aktualisierungen vorzunehmen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkung auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Schaffung von Rahmenbedingungen für die Umsetzung und Durchführung des Gemeinschaftsrechts im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Schaffung einer klareren gesetzlichen Ermächtigung zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts gestaltet sich finanziell neutral. Ein finanzieller Mehraufwand im Vergleich zur bisherigen Durchführungspraxis ergibt sich aus der Tatsache, dass in bestimmten Bereichen anstelle des Verordnungsgebers nunmehr der Bundesgesetzgeber zuständig sein soll, nicht.

Das Unterlassen einer rechtlichen Neugestaltung hingegen hätte zur Folge, dass eine zeitgemäße Durchführung des Gemeinschaftsrechtes nicht immer sichergestellt werden kann, was zu Anlastungen und damit zu einer finanziellen Belastung des österreichischen Bundeshaushaltes führen kann.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

§ 1 MOG 2006 und § 1 AMA-Gesetz bedürfen der qualifizierten Mehrheit im Nationalrat und im Bundesrat. Für die in § 5 Abs. 2 und § 29 Z 1 MOG 2006 enthaltenen Verfassungsbestimmungen ist die qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der vorliegende Entwurf dient der Schaffung der Rahmenbedingungen für die Umsetzung und Durchführung des Gemeinschaftsrechtes. Die Konformität mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union ist somit gegeben.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit Erkenntnis G 104/05 vom 13.12.2005 hat der Verfassungsgerichtshof die Wortfolge „Erzeuger- und“ in § 99 Abs. 1 Z 5 MOG aufgehoben. Diese Aufhebung wird mit Ablauf des 30. Juni 2007 wirksam. Im Wesentlichen führt der VfGH aus, dass die in Prüfung gezogene gesetzliche Regelung den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung ermächtigt, Vorschriften über Verfahren sowie über Voraussetzungen und die Höhe der Vergünstigungen bei Erzeugerprämien zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang II EG-Vertrag angeführten Erzeugnisse sowie sonstigen Handelsregelungen erforderlich oder geboten ist. Die in Prüfung gezogene Regelung enthält somit eine Verweisung auf das gesamte gemeinschaftsrechtliche Marktordnungsrecht. Damit genügt sie aber, auch wenn eine Verweisung des innerstaatlichen Gesetzgebers auf Normen des Gemeinschaftsrechtes grundsätzlich zulässig ist, dem – im vorliegenden Zusammenhang aus Art. 18 B-VG abzuleitenden – Erfordernis nicht mehr, dem zu Folge das Verweisungsobjekt in der verweisenden Norm ausreichend bestimmt festgelegt sein muss.

Die bisher im Abschnitt F des MOG enthaltene „Schnittstelle“ zur Umsetzung und Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in Österreich soll daher entsprechend den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes neu gefasst werden.

Eine Verordnungsermächtigung ist nur mehr bei Bereichen vorgesehen, in denen das durchzuführende Gemeinschaftsrecht ausreichend bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.

Über den Bereich der Verordnungsermächtigungen hinaus, insbesondere soweit das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten einen materiellen Spielraum einräumt, ist zur nationalen Durchführung der Bundesgesetzgeber zuständig.

Eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Durchführung des Gemeinschaftsrechtes scheint nicht zielführend, da es sich fast ausschließlich um unmittelbar anwendbare Verordnungen der EG handelt. Soweit im Gemeinschaftsrecht ein „Spielraum“ für den Mitgliedstaat besteht, beschränkt sich dieser in der überwiegenden Mehrzahl auf die Präzisierung verfahrensrechtlicher Vorschriften innerhalb des vom Gemeinschaftsrecht vorgegebenen Rahmens. Überdies ist oftmals eine rasche Durchführung geboten, wenn zwischen Erlassung der gemeinschaftsrechtlichen Normen und dem Inkrafttreten der Neuregelung nur ein sehr kurzer Zeitraum ist. Eine zeitgerechte Durchführung und Anwendung des Gemeinschaftsrechts und damit die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag soll auch weiterhin ermöglicht werden, um nicht im Rahmen des Rechnungsabschlusses mit finanziell nachteiligen Folgen konfrontiert zu werden.

Mit der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung (mit Ablauf des 30. Juni 2007) soll die Erlassung einer der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes Rechnung tragenden gesetzlichen (Ersatz-)Regelung ermöglicht werden. Um ehestmöglich Rechtssicherheit zu schaffen, soll die Neugestaltung bereits vor Ablauf dieser Frist umgesetzt werden. Ein spezifischer Inkrafttretenszeitpunkt ist jedoch nicht enthalten.

Finanzielle Auswirkungen:

Die vorgesehene Neugestaltung gestaltet sich haushaltsneutral.

Kompetenzgrundlage:

Bisher war die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung und Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen in der so genannten Verfassungsvorschaltklausel des § 93 MOG geregelt. Mit der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2006 soll die Kompetenz für die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen für den Bundesgesetzgeber beibehalten werden. Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich dabei auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bundesverfassung“).

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Für § 1 MOG 2006 und § 1 AMA-Gesetz ist Zweidrittelmehrheit im Nationalrat sowie im Bundesrat erforderlich (Art. 44 Abs. 1 und 2 B-VG), für die in § 5 Abs. 2 und § 29 Z 1 MOG 2006 enthaltenen Verfassungsbestimmungen ist die qualifizierte Mehrheit im Nationalrat erforderlich.


Besonderer Teil

 

Zu Art. 1 Marktordnungsgesetz 2006

Zu § 1:

Die bisher in § 93 MOG enthaltene (unbefristete) Kompetenzregelung, wonach die Erlassung und Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen Bundessache ist und diese Angelegenheiten unmittelbar von Bundesbehörden vollzogen werden können, soll beibehalten werden.

Zu § 2:

Mit Abs. 1 wird der in den folgenden Bestimmungen verwendete Begriff des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts näher präzisiert.

In Abs. 2 ist klar gestellt, was unter dem allgemeinen Begriff „Regelungen“ zu verstehen ist.

Abs. 3 definiert die gemeinsamen Marktorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Gemeinschaftsrechtsakte beruhen auf den Artikeln 32 bis 37 EG-V (Gemeinsame Agrarpolitik - GAP). Die EG besitzt eine umfassende Zuständigkeit für die Gestaltung der GAP und kann grundsätzlich jede Frage, die agrarpolitisch von Bedeutung ist, regeln.

Die Regelung der Agrarmärkte durch gemeinsame Marktorganisationen ist ein wesentliches Element der GAP. Die gemeinsamen Marktorganisationen können je nach Erzeugnis aus gemeinsamen Wettbewerbsregeln, einer bindenden Koordinierung der verschiedenen einzelstaatlichen Marktordnungen oder einer europäischen Marktordnung bestehen. Eine gemeinsame Marktorganisation kann insbesondere Preisregelungen, Beihilfen für die Erzeugung und Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse, Einlagerungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie gemeinsame Einrichtungen zur Stabilisierung der Ein- oder Ausfuhr einschließen (Art. 34 EG-V). Derzeit gibt es 22 gemeinsame Marktorganisationen in den Bereichen Getreide, Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse, Schweinefleisch, Schaf- und Ziegenfleisch, Wein, Zucker, Reis, Olivenöl und Tafeloliven, lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Hopfen, Saatgut, Eier, Geflügel, Rohtabak, Trockenfutter, Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, Faserflachs und –hanf, Bananen, Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, sonstige Erzeugnisse des Anhangs I. Daneben bestehen mit sektoriellen Sonderregelungen marktordnungsähnliche Vorschriften für Erzeugnisse, die nicht unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen, wie Eiweißstoffe (Albumine), Glukose und Laktose, landwirtschaftlicher Alkohol, Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse und Baumwolle.

Im Bereich der gemeinsamen Marktorganisationen ist die Verordnung die am häufigsten verwendete Rechtsform. Die Verordnungen haben allgemeine Geltung und sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sie gelten unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Eine Mitwirkung der nationalen Legislativorgane in Form von Transformation in nationales Recht, innerstaatlichen Anwendungsbefehl, etc. ist nicht zulässig. Nur soweit eine Verordnung nicht „self-executing“ ist, sind von den Mitgliedstaaten nationale Durchführungsakte zu erlassen. Diese dürfen allerdings keine Regelungen beinhalten, die zu einer Änderung der Tragweite der Verordnung oder zu einer Ergänzung ihrer Vorschriften führen. Der Anwendungsvorrang gilt nicht nur gegenüber einfachgesetzlichen Regelungen sondern auch gegenüber nationalem Verfassungsrecht.

In Abs. 4 wird auf Bundesgesetze zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts Bezug genommen. Bundesgesetze sind in den Fällen zu erlassen, in denen die Verordnungsermächtigungen infolge Vorliegens eines materiellen Spielraums im Gemeinschaftsrecht nicht greifen. Es wird klar gestellt, dass bestimmte Vorschriften des MOG 2006 bzw die dazu erlassenen Durchführungsverordnungen auch auf derartige Bundesgesetze anzuwenden sind, soweit in derartigen Bundesgesetzen nicht anderes bestimmt ist. Damit finden die Strafbestimmungen dann Anwendung, wenn im jeweiligen Bundesgesetz für einen bestimmten Straftatbestand darauf verwiesen wird (vgl. § 27 Abs. 1 Z 3). Durchführungsverordnungen auf Grund des MOG 2006 (z.B. über die formelle Gestaltung von Anträgen) sind auch hinsichtlich einer durch Bundesgesetz umgesetzten Maßnahme maßgeblich.

Zu § 3:

In den Z 1 bis 4 werden die Begriffe Marktordnungswaren, Direktzahlungen, Interventionen sowie Lizenzen näher erläutert, auf die in nachstehenden Vorschriften Bezug genommen wird.

Unter Direktzahlungen (Z 2) sind direkt an einen landwirtschaftlichen Betriebsinhaber geleistete Zuwendungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen zu verstehen. Die Direktzahlungen haben mit der Reform der GAP im Jahr 2003 erweiterte Bedeutung erfahren. Der Begriff „Direktzahlungen“ beschränkt sich dabei auf die in der 1. Säule der GAP (=gemeinsame Marktorganisationen) vorgesehenen Direktzahlungen.

Intervention (Z 3) ist der verpflichtende Ankauf von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen durch die Interventionsstelle des Mitgliedstaates.

Die in Z 4 angeführten Lizenzen berechtigen und verpflichten, die angegebene Menge eines bestimmten Erzeugnisses innerhalb der in der Lizenz genannten Gültigkeitsdauer ein- bzw. auszuführen. Der Begriff „Bescheinigungen“ kommt bei der Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die nicht in Form von unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden, zur Anwendung.

Zu § 4:

Eine Klarstellung, welche Aktivitäten unter Ein- und Ausfuhr erfasst sind, erscheint notwendig, da auf diese Begriffe im Nachfolgenden  Bezug genommen wird (vgl. § 13, § 16 Abs. 1).

Zu § 5:

Zuständige Marktordnungs- und Interventionsstelle ist die Agrarmarkt Austria. Neu aufgenommen wurde der Begriff „Zahlstelle“. Das Gemeinschaftsrecht bezeichnet als „Zahlstelle“ jene Dienststellen und Einrichtungen der Mitgliedstaaten, die bestimmte Zahlungen (z.B. Gemeinschaftsbeihilfen) tätigen, wobei sie für diese Aufgaben ausreichende Gewähr bieten müssen und deshalb auch eine Zulassung aufweisen müssen (vgl. Art. 6 Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 bzw Art. 4 Abs. 1 lit. a Verordnung (EG) Nr. 1258/1999).

Durch Verordnung kann sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bestimmte Bereiche zur Vollziehung vorbehalten, wobei klar gestellt wird, dass dies insbesondere im Interesse der Wahrung der Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung erfolgen kann. In jedem Fall obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Erlassung allgemeiner Durchführungsbestimmungen, die Vertretung gegenüber den Gremien der Europäischen Union und auch die Aufsicht und Kontrolle über die AMA sowie die gemäß Abs. 2 eingebundenen Rechtsträger.

Abs. 2 erlaubt die Einbindung geeigneter Rechtsträger in einzelne Akte der Vollziehung. Um eine dezentrale Antragstellung (insbesondere bei den Direktzahlungsregelungen) zu ermöglichen, soll externes Personal (Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene) für die Einreichung der Anträge zuständig gemacht werden können. Auf Grund des VfGH-Erkenntnisses, VfGHSlg. Nr. 4413, ist es jedoch verfassungsrechtlich nicht möglich, Aufgaben der unmittelbaren Bundesverwaltung an durch Landesgesetz eingerichtete Rechtsträger zu übertragen. Um diese Organe der Landwirtschaftskammern in die Mitwirkung an der Vollziehung einzubinden, soll durch eine Verfassungsbestimmung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt werden, die Organe der Landwirtschaftskammern in einzelne Maßnahmen der Vollziehung einzubeziehen. Die dafür eingesetzten Personen haben für diesen Bereich keine Befehls- und Zwangsgewalt. Weiters unterliegen sie der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vgl. Abs. 1 letzter Satz). Mit dieser Einbeziehung kann auf einen entsprechend großen regionalen Mitarbeiterstab bei der AMA verzichtet werden und dennoch wird den Antragstellern eine Einreichstelle vor Ort geboten. Mit dieser regionalen Einreichstelle wird auch der Zugang zu notwendigen Formblättern erleichtert bzw können auch Landwirte ohne eigenen EDV-Zugang ihre betriebsindividuellen Daten – soweit sie für die Antragstellung relevant sind – über Online-Zugriff einsehen. Dem Online-Zugriff kommt deshalb besondere Bedeutung zu, da vermehrt aus Gründen der Vereinfachung und der gebotenen Aktualität von einer gesonderten Beilage bestimmter Unterlagen in Papierform als Teil der Antragsunterlagen abgesehen wird und diese nur mehr in elektronischer Form verfügbar gemacht werden (vgl. Art. 18 Verordnung (EG) Nr. 796/2004).

Abs. 3 nimmt Bezug auf die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen im Bereich der Ausfuhrerstattungen (vgl. Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994).

Zu § 6:

In Abs. 1 Z 1 sind die traditionellen Marktordnungs-Maßnahmen angeführt. Produktionserstattungen (Z 1 lit. a) sind z.B. Bestandteil der Kartoffelstärkeherstellungsregelung (vgl. Verordnung (EG) Nr. 1868/94), Beihilfen für die private Lagerhaltung (Z 1 lit. k) finden sich z.B. in den gemeinsamen Marktorganisationen für Milch und Milcherzeugnisse (für Butter, Magermilchpulver, bestimmte Käsesorten), Rindfleisch oder Schweinefleisch, Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes (Z 1 lit. l) sind in der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Absatzmaßnahmen Butter) vorgesehen. In Abs. 1 Z 2 werden Regelungen zu Direktzahlungen ergänzt, die mit der GAP-Reform 2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eine eigenständigere Bedeutung erfahren haben. Weiters wird klargestellt, dass die Verordnungsermächtigung nur so weit greift, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind. Mit dieser Ergänzung wird nunmehr eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben für den Verordnungsgeber ausreichend determiniert sein müssen. Die genaue Determinierung muss dabei bereits im zu Grunde liegenden Gemeinschaftsrecht gegeben sein. Liegt keine ausreichende Determinierung vor, sind die Durchführungsbestimmungen im Wege der Bundesgesetzgebung zu erlassen.

Die in Abs. 2 vorgesehene Möglichkeit der Vorschreibung von Preisen bei Förderungsmaßnahmen kommt beispielsweise bei der Schulmilchbeihilfenregelung zur Anwendung. Dort sind Höchstpreise festzulegen, um zu gewährleisten, dass die gewährte Vergünstigung auf den Endempfänger (Schüler) durchwirkt. Durch die Möglichkeit, Preise vorzuschreiben, werden die Zielsetzungen des Preisgesetzes 1982 (volkswirtschaftlich gerechtfertigte Preise) sowie die Zuständigkeit zum Preisgesetz (und allfällige diesbezügliche Verordnungen sowie allfällige zukünftige die Preisgesetz-Materie erfassende Gemeinschaftsrechtsakte) nicht erfasst.

Abs. 3 legt die Einvernehmenskompetenz des Bundesministers für Finanzen fest (siehe auch § 28).

Zu § 7:

Die Intervention (§ 3 Z 3) ist seit jeher ein wesentlicher Bestandteil vieler gemeinsamer Marktorganisationen. Seit der Agenda 2000 kommt der Intervention als klassischer Marktordnungsmaßnahme für das Marktgleichgewicht weniger Bedeutung zu. Während sie in der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide unverändert Gewicht hat, ist sie z.B. bei der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch nur mehr als „Sicherheitsnetz“ vorgesehen. Die Verordnungsermächtigung kommt überdies nur zur Anwendung, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, das heißt, die genaue Determinierung muss dabei bereits im zu Grunde liegenden Gemeinschaftsrecht gegeben sein.

Zu § 8:

Mengenregelungen bestehen vor allem im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse in Form der Referenzmengen, als individuelle Höchstgrenze für die Gewährung der Mutterkuhprämie oder in Form nationaler Quoten in der gemeinsamen Marktorganisation Zucker. Bei der Verordnungsermächtigung wird ebenfalls ergänzt, dass sie nur so weit besteht, als die entsprechenden Gemeinschaftsregelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Zu § 9:

Obligatorische Marktordnungsmaßnahmen dienen der Marktentlastung und werden bei entsprechender Notwendigkeit gemeinschaftsrechtlich vorgesehen. Die Verordnungsermächtigung zur näheren Durchführung derartiger Maßnahmen greift nur so weit, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Zu § 10:

Die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (auch Cross Compliance genannt) ist ein neues Element, das im Rahmen der GAP-Reform 2003 eingeführt wurde und die volle Gewährung der Direktzahlungen an die Einhaltung verbindlicher Vorschriften in Bezug auf landwirtschaftliche Flächen, landwirtschaftliche Erzeugung und Tätigkeit bindet. Insbesondere sind dabei grundlegende Anforderungen des Umweltschutzes, der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen und des Tierschutzes einbezogen worden. Darüber  hinaus sind für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Vorschriften vorzusehen. Auch für diesen Bereich greift eine Verordnungsermächtigung, soweit die Gemeinschaftsregelungen bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Zu § 11:

Im Bereich der Abgaben kommt als Verfahrensvorschrift die Bundesabgabenordnung zur Anwendung, wobei  die jeweilige Marktordnungs- und Zahlstelle sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Abgabenbehörden sind. Als Abgabe zu Marktordnungszwecken ist insbesondere die Abgabe im Milchsektor anzuführen, die auf jene Milchmenge erhoben wird, die die jeweilige Referenzmenge überschreitet. Durchführungsbestimmungen in diesem Bereich können durch Verordnung nur erlassen werden, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Zu § 12:

Die Sicherheit stellt eine Leistung dar, die dafür Gewähr bietet, dass im Falle der Nichterfüllung einer bestimmten Verpflichtung ein Geldbetrag an die jeweils zuständige Stelle gezahlt oder von dieser einbehalten wird. Die Generalbestimmungen für die Sicherheiten sind dabei in der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 enthalten, die einzelnen Vorschriften für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse sehen teilweise spezielle Bestimmungen vor.

Zu § 13:

Durch die Lizenzregelung können die Warenbewegungen in die und aus der Europäischen Gemeinschaft überwacht werden und es kann entsprechend der Marktlage agiert werden. Das System dient auch der Verwaltung des Ausfuhrerstattungsbudgets. Die Marktordnungsstelle (§ 5) wird als zuständige Stelle zur Erteilung der Lizenzen bzw der sonstigen Ein- und Ausfuhrdokumente (Abs. 1) sowie zur Vorausfestsetzung von Ein- und Ausfuhrabgaben und Ausfuhrerstattungen (Abs. 2) bestimmt. Durchführungsbestimmungen, die sich auf die Einfuhr bestimmter Qualitäten oder Verwendungen bzw zur Überwachung von Mindestpreisregelungen bei der Ein- oder Ausfuhr beziehen, sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen.

Zu § 14:

§ 14 nennt nähere Kriterien für die Zuteilung von Mengenkontingenten bei der Ein- oder Ausfuhr. Diese Kriterien greifen jedoch nur, wenn das Gemeinschaftsrecht selbst keine Details für die Zuteilung vorsieht.

Zu § 15:

Das Vorliegen einer (drohenden) Marktstörung ist durch Gemeinschaftsrecht festzulegen. Dort sind auch die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Für die Erlassung näherer Durchführungsbestimmungen ist eine Verordnungsermächtigung eingeräumt, so weit die Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind.

Zu § 16:

Bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten auftreten, können als Maßnahme zur Erleichterung oder Beseitigung dieser Schwierigkeiten Ein- und Ausfuhrregelungen auch für den innergemeinschaftlichen Handel zwischen den bisherigen und den neuen Mitgliedstaaten angewendet werden, soweit nicht das Gemeinschaftsrecht andere Maßnahmen vorsieht (Abs. 1).

Erforderlichenfalls können auch durch Verordnung – im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – nähere Vorschriften über Vermarktung und  Preise sowie Produktions- und Verwendungsbeschränkungen erlassen werden, soweit diese in den Gemeinschaftsvorschriften bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind (Abs. 2).

Zu § 17:

Über die in § 68 AVG bzw – im Bereich der Abgaben (§ 11) - §§ 300ff BAO vorgesehenen Möglichkeiten hinaus sind weitergehende Möglichkeiten zur amtswegigen Abänderung oder Aufhebung von Bescheiden vorzusehen. Ein wesentlicher Hintergrund für diese Sonderregelung ist die in den Gemeinschaftsrechtsvorschriften festgehaltene vierjährige Verjährungsfrist für die Verfolgung (Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 2988/95, Art. 73 Verordnung (EG) Nr. 796/2004). Wird im Rahmen einer Vorortkontrolle festgestellt, dass z.B. eine beantragte Fläche in natura kleiner als die vorhandene Fläche ist, hat zwingend eine Rückverfolgung dieser Fläche für die letzten vier Jahre zu erfolgen. Durch Änderungen im Gemeinschaftsrecht aber auch infolge der Überprüfung der Abwicklung der gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen durch Organe der Europäischen Kommission und des Europäischen Rechnungshofs kann sich die Notwendigkeit zur Abänderung von Bescheiden ergeben. Auch die Bestimmungen über die anderweitigen Verpflichtungen (§ 10) verlangen eine Bescheidabänderung (Verhängung einer Sanktion), wenn für das betreffende Antragsjahr ein Verstoß gegen  zu berücksichtigende Vorschriften festgestellt wurde. Dieser Sachverhalt tritt vor allem dann ein, wenn der Verstoß nicht im Rahmen der gemäß Art. 45 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vorzunehmenden Kontrolle durch die zuständige Cross Compliance-Kontrollbehörde festgestellt wurde, sondern auf andere Weise (Meldung eines abgeschlossenen Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen die betreffenden Vorschriften) zur Kenntnis gebracht wurde.

Abs. 3 sieht die Möglichkeit vor, dass die erstinstanzliche Behörde einen Bescheid der Berufungsbehörde abändern kann, wenn durch eine nachfolgende Kontrolle festgestellt wird, dass der auch dem Berufungsverfahren zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde. Die Flächenrückverfolgung als Maßnahme im Nachhang zu den Ergebnissen bei der Vorortkontrolle erfolgt primär durch die erstinstanzliche Behörde. Liegt für eines der vergangenen vier Jahre jedoch ein Berufungsbescheid vor, wäre nach dem Grundsystem die Berufungsbehörde zur Abänderung ihres Bescheides zuständig, was zur Folge hätte, dass dem Bescheidadressaten für das betreffende Jahr der Instanzenzug verkürzt wird. Aus diesem Grunde wird eine abweichende Bescheidaufhebung/-abänderung durch die erstinstanzliche Behörde vorgesehen, soweit sich aufgrund der festgestellten Sachverhaltsänderungen bzw. der dazu anzuwendenden Sanktionsregelungen Änderungen ergeben.

Mit Abs. 4 und 5 können auch die jeweiligen Marktteilnehmer zur Rückzahlung von Vorteilen aus zu Unrecht gewährten Vergünstigungen verpflichtet werden, soweit diese Maßnahme nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlich oder geboten ist.

Zu § 18:

Die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vergünstigung liegt – soweit nicht das Gemeinschaftsrecht abweichende Regelungen vorsieht oder die abwickelnde Stelle die Beweise zu führen hat - beim Begünstigten. Analog zur Frist für die Rückabwicklung erstreckt sich der Zeitraum auf die letzten vier Jahre.

Zu § 19:

Für Fälle der Rückzahlung von Vergünstigungen ist ein Zinssatz zu bestimmen, der dann zur Anwendung kommt, wenn im Gemeinschaftsrecht kein Zinssatz festgelegt ist.

Zu § 20:

Die Einhaltung der in den jeweiligen Gemeinschaftsvorschriften enthaltenen Regelungen ist zu überwachen, wobei den Marktteilnehmer bestimmte Pflichten zur Meldung, zur Führung von Aufzeichnungen, zur Aufbewahrung von Unterlagen, zur Bereitstellung von Mustern usw. treffen können. Die entsprechenden Pflichten können durch Verordnung präzisiert werden.

Zu § 21:

Die Detailvorschriften zu den nach Gemeinschaftsrecht erforderlichen Meldungen, insbesondere für Zwecke der Marktbeobachtung und zur Beurteilung der Marktlage, können durch Verordnung erlassen werden. Insbesondere kann dabei auch der Kreis der Meldepflichtigen näher festgelegt werden.

Zu § 22:

§ 22 sieht vor, dass die Kosten für die Entnahme von Proben und deren Untersuchung durch den Begünstigten zu tragen sind, soweit nicht das Gemeinschaftsrecht anderes bestimmt.

Zu § 23:

§ 23 enthält die Verpflichtung der in die Vollziehung eingebundenen Stellen zur gegenseitigen Auskunftserteilung sowie zur gegenseitigen Unterstützung.

§ 24:

§ 24 legt fest, gegenüber wem und wie weit für die Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Regelungen Auskünfte zu erteilen sind, Einsicht in Unterlagen zu gewähren ist und insbesondere auch das Betreten der Betriebs- und Lagerräume und –flächen zu gestatten ist.

Zu § 25:

Für eine nach den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften geforderte Übermittlung personenbezogener Daten wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen. Die Daten der betroffenen Marktteilnehmer können sich zum einen auf die Marktordnungswaren (deren Erzeugung, Anlieferung, Qualität, Verwendung, usw.) und auf die Milchleistung beziehen. Weiters kann sich die Datenübermittlung auch auf die Überprüfung der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen beziehen. Dies wird insbesondere die Übermittlung von Meldungen im Nachhang zu festgestellten Verstößen (Strafverfahren) durch die jeweils zuständigen Behörden betreffen. Noch notwendige Details können durch Verordnung geregelt werden. Die Daten müssen jedenfalls zur Wahrnehmung der der Marktordnungsstelle bzw dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft übertragenen Aufgaben erforderlich sein.

Zu § 26:

Da die Ein- und Ausfuhr von Marktordnungswaren durch die Zollbehörden überwacht wird, stellt ein Verstoß gegen die Ein- und Ausfuhrbestimmungen (keine Vorlage der Lizenzen oder sonstigen Dokumente) ein Finanzvergehen dar.

Zu § 27:

§ 27 definiert die Tatbestände der Verwaltungsübertretungen. In aufgrund des MOG 2006 erlassenen Verordnungen oder eigenen Bundesgesetzen zur Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts können weitere Tatbestände festgelegt werden, auf die ebenfalls die Strafbestimmung des § 27 zur Anwendung kommt.

Abs. 3 legt fest, welche Bezirksverwaltungsbehörde konkret zuständig ist. Damit sollen Unklarheiten über die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden vermieden werden.

Zu § 28:

§ 28 enthält eine generelle Einvernehmenskompetenz mit dem Bundesminister für Finanzen, soweit in Verordnungen vorgesehen wird, dass Bundesmittel bereitgestellt werden.

Zu § 29:

Das Marktordnungsgesetz 1985 (MOG) tritt mit Inkrafttreten des MOG 2006 außer Kraft. Die bisherigen Abschnitte A, B und C MOG sind mit Ablauf des 31. Dezember 1995, der Abschnitt D mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft getreten. In Kraft sind noch Abschnitt E (Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen), in den einzelnen Novellen enthaltene Zusatzbestimmungen sowie der seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union maßgebliche Abschnitt F. Die gänzliche Außerkraftsetzung des MOG dient der Rechtsbereinigung.

Zu § 30:

Soweit in anderen Bundesgesetzen auf das Marktordnungsgesetz 1985 verwiesen wird, gelten diese als Verweise auf das MOG 2006.

Zu § 31:

§ 31 hält unter Bedachtnahme auf die sprachliche Gleichbehandlung der Geschlechter fest, dass die personenbezogenen Verweise für beide Geschlechter gelten.

Zu § 32:

§ 32 legt die Zuständigkeiten der Bundesregierung und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die  Vollziehung fest.

Zu Artikel 2 (Marktordnungs-Überleitungsgesetz):

Auf Basis des Abschnitt F MOG sind zahlreiche Verordnungen erlassen worden. Ein Teil dieser Verordnungen ist zwar noch in Kraft, jedoch nicht mehr anwendbar. Im Rahmen einer Rechtsbereinigung sollen daher alle Verordnungen, die aufgrund des Abschnitt F des MOG erlassen wurden und nicht explizit angeführt sind, außer Kraft gesetzt werden. Die Außerkraftsetzung erfolgt durch Nichtüberleitung.

Zu § 1:

Die explizit genannten Verordnungen werden auf Gesetzesstufe gehoben. Damit wird einerseits im Lichte der Ausführungen des VfGH Rechtssicherheit geschaffen und andererseits ermöglicht, dass für die Neugestaltung der Durchführung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts ein ausreichender Zeitraum auf Basis des MOG 2006 zur Verfügung steht.

Diese Vorschriften werden durch Erlassung neuer Verordnungen oder Bundesgesetze aufgehoben oder abgeändert (Abs. 2). Abs. 3 legt fest, dass im Falle der nachfolgenden (Neu-)Erlassung von Vorschriften der Umfang des Außerkrafttretens klar zu stellen ist.

Zu § 2:

Mit § 2 bleiben einzelne Verordnungen, die für einen bestimmten Zeitraum gelten, für noch anhängige Verfahren als Bundesgesetze weiter in Geltung (insbesondere wegen der vierjährigen Rückverfolgung).

Zu § 3:

Um für das Jahr 2006 die Gewährung der zusätzlichen Mutterkuhprämie zu ermöglichen, wird eine spezielle Verordnungsermächtigung, die sich nur auf das Kalenderjahr 2006 bezieht, aufgenommen.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des AMA-Gesetzes 1992):

Mit der Neugestaltung des MOG 2006 ist auch eine Änderung des AMA-Gesetzes 1992 verbunden.

Zu § 1:

Mit der Verfassungsvorschaltklausel für das AMA-Gesetz ist die Zuständigkeit des Bundes bzw. der AMA geregelt.

Zu Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 3), Z 4 (§ 12 Z 7), Z 5 (§ 12 Z 11), Z 9 (§§ 15 und 16) und Z 20 (§ 25 Abs. 1):

Die Fachausschüsse waren zur Umsetzung der vor dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in den Bereichen Milch, Getreide, Mühlen und Vieh und Fleisch geltenden österreichischen Regelungen zuständig. Seit dem Beitritt bestand diese Kompetenz nur mehr für Altfälle. Da die Fachausschüsse nunmehr tatsächlich nicht mehr existent sind, kann auch ihre Anführung im AMA-Gesetz entfallen.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 1 Z 1) und Z 7 (§ 12 Z 13):

Der Namensänderung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs wird Rechnung getragen.

Zu Z 6 (§ 12 Z 12), Z 13 (§ 19b und § 40 Abs. 5 und 6) und Z 23 (§ 31 Abs. 3):

Hier erfolgt die Anpassung der Verweise auf Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 auf das MOG 2006.

Zu Z 8 (§ 12 Z 14):

Da das Qualitätslabor der AMA verkauft wurde, kann auch die Regelung zur Festlegung von Tarifen gestrichen werden.

Zu Z 10 (§ 19 Abs. 4) und Z 11 (§ 19 Abs. 5):

Die derzeitige frühe Vorlagefrist für den Finanzplan ergibt sich aus dem Zusammenhang mit der Erstellung des Jahresbudgets. Angesichts der Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes und des darin vorgesehenen mehrjährigen Finanzrahmens kann die Vorlagefrist erstreckt werden. Dies kann die Planungssicherheit bei der AMA deutlich verbessern. Wenn es zur Erstellung des Bundeshaushalts erforderlich erscheint, hat die AMA auf Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zum jeweils geforderten Termin eine Schätzung des Mittelbedarfs vorzulegen.

In § 19 Abs. 5 wird der bisher vorgesehene Termin für eine allfällige Versagung der Zustimmung von 30. auf 31. Oktober verlegt.

Zu Z 12 (§ 19a), Z 14 (§ 20 Abs. 1) und Z 15 (§ 20 Abs. 4):

§ 19a kann im Hinblick auf die Umstellung auf eine Gebarung nach dem Handelsgesetzbuch (siehe § 20 Abs. 1) gestrichen werden.

Mit § 20 Abs. 1 wird das Rechnungswesen der AMA nunmehr ausschließlich gemäß Handelsgesetzbuch organisiert. Die Bezugnahme auf die Rechnungslegungsverordnung ist durch den Verweis auf das Handelsgesetzbuch zu ersetzen.

In § 20 Abs. 4 wird auch auf den Lagebericht Bezug genommen (siehe Abs. 1).

Aufgrund der Controlling-Richtlinien, BGBl. II Nr. 319/2002 wird von der AMA auch ein Controlling und die daraus erfließende Quartalsberichtserstattung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und das Bundesministerium für Finanzen erstellt.

Zu Z 16 (§ 21a Z 1):

§ 21a führt als Zweck der Agrarmarketingmaßnahmen die Förderung des Absatzes von inländischen land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen an. Die Beschränkung auf inländische Erzeugnisse ist seit dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union durch das Gemeinschaftsrecht überlagert. Der tatsächliche Zustand ist durch Streichung des Wortes „inländischen“ klar zustellen. Eine Änderung zur bereits bestehenden EU-konformen Abwicklung der Absatzmaßnahmen ist damit nicht verbunden.

Zu Z 17 (§ 21b Z 3) und Z 24 (§ 40 Abs. 3):

Das Zitat betreffend die Zusatzabgabenregelung im Milchsektor ist zu aktualisieren.

Zu Z 18 (§ 21e Abs. 1 Z 3)

Der Verweis auf das Fleischuntersuchungsgesetz 1982 ist auf das LMSVG zu aktualisieren.

Zu Z 19 (§ 21l Abs. 2a):

Abs. 2a legt fest, welche Bezirksverwaltungsbehörde konkret zuständig ist. Damit sollen Unklarheiten über die Zuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörden vermieden werden.

Zu Z 21 (§ 29 Abs. 3 und 4):

In Abs. 3 wird das MOG 2006 ergänzt; die bisherige Zuständigkeitsregelung bleibt weiter aufrecht, da nicht auszuschließen ist, dass noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Altverfahren auftreten können (siehe auch Erläuterungen zu Z 1).

Die Verordnungsermächtigung zur Einräumung automationsunterstützter Datenübertragung im BAO-Bereich wird auch auf Erledigungen (§ 97 Abs. 3 BAO) und Akteneinsicht (§ 90a BAO) ausgeweitet.

Zu Z 22 (§ 31 Abs.1):

Da § 10 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Befreiungsbestimmungen von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren generell aufgehoben hat, kann die hier entsprechende Befreiung mangels Relevanz gestrichen werden.