1543 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz über Sicherheitsmaßnahmen bei Luftfahrzeugen aus Drittstaaten

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf Luftfahrzeuge aus Drittstaaten, die auf einem inländischen Flughafen gelandet sind.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht

           1. für Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Art. 3 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, sowie

           2. für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse unter 5700 kg, die nicht im gewerblichen Luftverkehr betrieben werden.

(3) Andere Bestimmungen über Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf Luftfahrzeuge aus Drittstaaten bleiben unberührt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als:

           1. Luftfahrzeug aus Drittstaaten: ein nicht in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz registriertes Luftfahrzeug, soweit für dieses nicht Aufgaben und Funktionen gemäß Art. 83 bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt an eine Luftfahrtbehörde eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz übertragen worden sind;

           2. Flughafen: ein Flughafen im Sinne des § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957;

           3. Vorfeldinspektion: die Überprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten und dessen Besatzung gemäß dem im Anhang 2 angeführten Verfahren;

           4. internationale Sicherheitsstandards: Sicherheitsstandards gemäß dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und dessen Anhänge in der zum Zeitpunkt der jeweiligen Vorfeldinspektion geltenden Fassung;

           5. sicherheitsrelevant: relevant im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards;

           6. Sicherheitsrisiko: eine akute Gefährdung der Sicherheit der Luftfahrt auf Grund der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards;

           7. Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat: ein Unternehmen, das gewerblichen Luftverkehr auf Grundlage einer Betriebsgenehmigung, die nicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, erteilt wurde, betreibt;

           8. Registerstaat: jener Staat, in dessen Luftfahrzeugregister das Luftfahrzeug eingetragen ist.

Zuständige Behörden

§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Austro Control GmbH.

(2) Befugte Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind besonders geschulte Organe, die von der Austro Control GmbH zur Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen gemäß diesem Bundesgesetz ermächtigt worden sind. Die befugten Organe haben sich auf Verlangen der Besatzung des überprüften Luftfahrzeuges oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters auszuweisen. Die Bestimmung des § 141a des Luftfahrtgesetzes ist anzuwenden.

(3) Gegen Bescheide, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes in erster Instanz erlassen worden sind, kann Berufung an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erhoben werden.

2. Abschnitt

Sicherheitsmaßnahmen

Erhebung von Informationen

§ 4. (1) Die zuständige Behörde darf sicherheitsrelevante Informationen, die ein Luftfahrzeug aus einem Drittstaat betreffen, verarbeiten. Dies sind insbesondere sicherheitsrelevante Informationen

           1. aus Meldungen gemäß § 136 des Luftfahrtgesetzes und auf Grund des Informationsaustausches gemäß § 9,

           2. aus bei der zuständigen Behörde eingelangte Beschwerden,

           3. über Maßnahmen, die im Anschluss an eine Vorfeldinspektion gemäß § 5 veranlasst worden sind, wie

                a) die Verhängung eines Flugverbotes,

               b) die vorgeschriebenen Maßnahmen zur Mängelbehebung,

                c) die Kontakte mit dem Registerstaat und jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter (§ 13 des Luftfahrtgesetzes) auszuüben hat, sowie

           4. über nachträgliche Maßnahmen oder Vorkommnisse, wie

                a) vom Luftfahrzeughalter durchgeführte Maßnahmen zur Mängelbehebung,

               b) die vom Registerstaat oder jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, durchgeführten Maßnahmen,

                c) ein erneutes Auftreten von sicherheitsrelevanten Vorkommnissen.

Die zuständige Behörde hat sämtliche bei ihr eingelangten sicherheitsrelevanten Informationen in einem dem Inhalt des Musters gemäß Anhang 1 entsprechenden Standardbericht festzuhalten.

(2) Der Standardbericht darf nur im Rahmen des Informationsaustausches gemäß § 9 weitergegeben werden. Die Identität der gemäß § 136 des Luftfahrtgesetzes meldenden natürlichen und juristischen Personen ist vor der Weitergabe der sicherheitsrelevanten Informationen zu anonymisieren.

Vorfeldinspektionen

§ 5. (1) Die zuständige Behörde hat bei Luftfahrzeugen aus Drittländern, die auf einem österreichischen Flughafen landen und bei denen der Verdacht der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards besteht, Vorfeldinspektionen durchzuführen. Dabei sind insbesondere jene Luftfahrzeuge zu überprüfen,

           1. bei denen Hinweise auf eine mangelhafte Instandhaltung oder offensichtliche Schäden oder Mängel bestehen,

           2. bei denen seit dem Einflug in das österreichische Hoheitsgebiet außergewöhnliche Flugmanöver beobachtet worden sind, die zu schwerwiegenden Sicherheitsbedenken Anlass geben,

           3. bei denen im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion Mängel festgestellt worden sind, die zu schwerwiegenden Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der internationalen Sicherheitsstandards des betreffenden Luftfahrzeuges Anlass gaben und bei denen zu befürchten ist, dass die Mängel nicht abschließend behoben worden sind,

           4. bei denen Anzeichen dafür vorliegen, dass der zuständige Registerstaat seine gemäß den internationalen Sicherheitsstandards gegebenen Aufgaben und Funktionen, insbesondere die Sicherheitsaufsicht, nicht ordnungsgemäß ausübt,

           5. wenn die gemäß § 4 erhobenen Informationen Anlass zu Bedenken hinsichtlich des Luftfahrzeughalters oder der Besatzung geben oder im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion an einem Luftfahrzeug, das von demselben Luftfahrzeughalter eingesetzt wurde, Mängel festgestellt worden sind, oder

           6. bei denen der zuständigen Behörde auf Grund des Informationsaustausches gemäß § 9 Sicherheitsbedenken bekannt geworden sind.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß Abs. 1 kann die zuständige Behörde auch ohne Vorliegen eines Verdachtes der Nichteinhaltung der internationalen Sicherheitsstandards stichprobenartige Vorfeldinspektionen durchführen. Die zuständige Behörde hat dabei auf eine nicht diskriminierende Weise vorzugehen.

(3) Legt die Europäische Kommission im Rahmen eines Verfahrens gemäß Art. 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, ABl. Nr. L 184 vom 17.07.1999 S. 23, fest, dass angemessene Vorfeldinspektionen oder andere Überprüfungsmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich eines bestimmten Luftfahrzeughalters oder bei Luftfahrzeughaltern eines bestimmten Drittstaates, durchzuführen sind, hat die zuständige Behörde die unverzügliche Durchführung der festgelegten Maßnahmen sicherzustellen.

(4) Die befugten Organe  haben die Überprüfung des Luftfahrzeuges in jenem Ausmaß durchzuführen, das zum in Verdacht stehenden Sicherheitsrisiko und den damit verbundenen als notwendig erachteten sicherheitsrelevanten Maßnahmen angemessen ist und eine unverhältnismäßige Verspätung tunlichst vermeidet. Dabei ist gemäß dem im Anhang 2 angeführten Verfahren vorzugehen und im Anschluss ein dem Inhalt des Musters gemäß Anhang 3 entsprechender Vorfeldinspektionsbericht zu erstellen.

(5) Die befugten Organe haben nach Abschluss der Überprüfung des Luftfahrzeuges den verantwortlichen Piloten oder den Halter des Luftfahrzeuges vom Ergebnis der Vorfeldinspektion in Kenntnis zu setzen. Sofern Mängel, die eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Luftfahrt darstellen, festgestellt worden sind, jedoch nicht gemäß § 7 vorzugehen ist, hat die zuständige Behörde den Vorfeldinspektionsbericht jedenfalls dem Halter des Luftfahrzeuges sowie dem Registerstaat und jenem Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, zu übermitteln.

(6) In den Vorfeldinspektionsberichten ist die Informationsquelle zu anonymisieren, soweit es sich bei dieser Quelle um eine gemäß § 136 des Luftfahrtgesetzes meldende natürliche oder juristische Person handelt.

Befugnisse im Rahmen der Vorfeldinspektionen

§ 6. (1) Den befugten Organen ist zur Durchführung der Vorfeldinspektionen gemäß § 5 auf deren Verlangen von der Besatzung des Luftfahrzeuges der Zutritt zum Luftfahrzeug zu gewähren, die an Bord mitgeführten Urkunden sowie Lizenzen und Berechtigungen der Besatzungsmitglieder vorzulegen sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die jeweiligen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den befugten Organen den Zutritt zu allen Räumlichkeiten des Flughafens zu gewähren, in welchen die zu überprüfenden Luftfahrzeuge abgestellt und gegebenenfalls instand gehalten oder relevante Instandhaltungsdokumente aufbewahrt werden.

(3) Die Zivilflugplatzhalter haben der zuständigen Behörde im erforderlichen Ausmaß Räume für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zur Verfügung zu stellen. Die Bestimmungen des § 75 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes sind anzuwenden.

Unverzügliche Maßnahmen im Falle eines Sicherheitsrisikos

§ 7. (1) Ergibt die Vorfeldinspektion gemäß § 5, dass ein Sicherheitsrisiko besteht, ist der Halter des Luftfahrzeuges vom befugten Organ aufzufordern, vor dem Abflug alle erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung zu veranlassen.

(2) Wird die gemäß Abs. 1 geforderte Mängelbehebung nicht nachweislich durchgeführt, ist vom befugten Organ die Durchführung des Fluges zu verbieten. Die Durchführung des Fluges ist außerdem zu verbieten, wenn die Besatzung des Luftfahrzeuges die Überprüfung des Luftfahrzeuges, insbesondere das Betreten des Luftfahrzeuges, behindert. Für eine allenfalls erforderliche Durchsetzung des Flugverbotes ist § 171 Abs. 2 bis 5 des Luftfahrtgesetzes anzuwenden.

(3) Im Falle des Abs. 2 sind der Registerstaat und der Staat, der die Sicherheitsaufsicht über den Luftfahrzeughalter auszuüben hat, von der zuständigen Behörde über das verhängte Flugverbot unverzüglich in Kenntnis zu setzen und um eine Stellungnahme zu ersuchen. Die zuständige Behörde kann  festlegen, unter welchen Bedingungen das Luftfahrzeug ohne Passagiere zu einem anderen Flugplatz, auf dem die Behebung der Mängel möglich ist, fliegen darf. Ist der festgestellte Mangel im Bereich der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges gelegen, darf das Luftfahrzeug nur dann den Flughafen verlassen, wenn der Luftfahrzeughalter eine Fluggenehmigung (Permit to Fly) des Registerstaates sowie eine Genehmigung der ausländischen Staaten, deren Gebiete auf dem betreffenden Flug überflogen werden sollen bzw. in deren Gebieten ein Flugplatz angeflogen werden soll, vorlegen kann.

(4) Ergibt eine Prüfung der Kriterien gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 344 vom 27.12.2005 S. 15, dass der Betrieb eines Luftfahrtunternehmens aus einem Drittstaat gänzlich oder zum Teil zu untersagen ist, dann sind, unbeschadet anderer Bestimmungen,

           1. Anträge auf Erteilung der Flugplanbewilligung gemäß den §§ 10 oder 11 des Bundesgesetzes über den zwischenstaatlichen Luftverkehr 1997, BGBl. I Nr. 101, abzuweisen oder mit entsprechenden Auflagen, Bedingungen oder Befristungen zu erteilen, oder bereits bestehende Bewilligungen zu widerrufen, oder

           2. Anträge gemäß der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 (AOCV 2004), BGBl. II Nr. 425, in der jeweils geltenden Fassung, auf Genehmigung des Leasing von Luftfahrzeugen, die sich in der Halterschaft des betroffenen Luftfahrtunternehmens befinden, abzuweisen oder bereits bestehende Genehmigungen zu widerrufen, oder

           3. der Einflug gemäß § 171 des Luftfahrtgesetzes zu verweigern, sofern nicht nach anderen Bestimmungen erforderliche Genehmigungen im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt abzuweisen, mit Auflagen zu erteilen oder zu widerrufen sind.

Dasselbe gilt, wenn ein Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat in der gemeinschaftlichen Liste gemäß Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 aufscheint.

Verkündung und Ausfolgung von Vorfeldinspektionsberichten und Bescheiden

§ 8. (1) Eine mündliche Verkündung und gegebenenfalls schriftliche Ausfolgung von behördlichen Anordnungen gemäß § 7 an den verantwortlichen Piloten oder einen Vertreter des Luftfahrzeughalters begründet die Rechtswirksamkeit der Anordnung gegenüber dem Luftfahrzeughalter.

(2) Die an den Luftfahrzeughalter gemäß § 5 Abs. 5 zu übermittelnden Vorfeldinspektionsberichte können vom befugten Organ dem verantwortlichen Piloten oder einem Vertreter des Luftfahrzeughalters wirksam ausgefolgt werden.

Informationsaustausch und Verwendung von Daten

§ 9. (1) Auf Anforderung eines Mitgliedstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz hat die zuständige Behörde diesen eine Liste der inländischen Flughäfen zu übermitteln, wobei für jedes Kalenderjahr die Zahl der durchgeführten Vorfeldinspektionen und die Zahl der Flugbewegungen von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten an jedem auf der Liste angeführten Flughafen anzugeben ist.

(2) Die zuständige Behörde hat die Standardberichte gemäß § 4 und die Vorfeldinspektionsberichte gemäß § 5 Abs. 4 der Europäischen Kommission und auf Anforderung den Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) zu übermitteln.

(3) Ergibt ein Standardbericht gemäß § 4 oder ein Vorfeldinspektionsbericht gemäß § 5 Abs. 4, dass ein Sicherheitsrisiko besteht, dann sind diese Berichte unverzüglich den Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz und der Europäischen Kommission zu übermitteln.

(4) Der Informationsaustausch gemäß Abs. 1 bis 3 darf nur zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt im Sinne der internationalen Sicherheitsstandards durchgeführt werden und hat auf die von der Europäischen Kommission als Durchführungsmaßnahme gemäß Art. 8 der Richtlinie 2004/36/EG über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S. 76, festgelegte Art und Weise zu erfolgen.

(5) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die Standardberichte und Vorfeldinspektionsberichte anderer Mitgliedstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz anzufordern, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz erforderlich ist.

(6) Die zuständige Behörde darf die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlangten sicherheitsrelevanten Daten nur für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Sicherheit der Luftfahrt verwenden. Diese Daten dürfen von der zuständigen Behörde den mit der Wahrnehmung der Flugsicherung betrauten Stellen und Organen zur Erfüllung deren Aufgaben gemäß § 171 des Luftfahrtgesetzes übermittelt werden.

(7) Auf Anfrage ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von der zuständigen Behörde Bericht über die gemäß diesem Bundesgesetz getroffenen Maßnahmen und die vorhandenen sicherheitsrelevanten Daten zu erstatten.

3. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 10. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2004/36/EG umgesetzt.

Verweisungen

§ 11. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder Staatsverträge des Bundes verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 12. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 2006 in Kraft.

Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.