1545 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Gesundheitsausschusses
über den Antrag
822/A der Abgeordneten Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger, Kolleginnen und
Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert
wird
Die Abgeordneten
Dr. Erwin Rasinger, Elmar Lichtenegger,
Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am
26. April 2006 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Zu Z 1 und
2:
§ 1 Abs. 1 bedingt
inhaltlich grundsätzlich keine Änderung, es werden lediglich die
meldepflichtigen Krankheiten, die derzeit in der Verordnung betreffend
anzeigepflichtige übertragbare Krankheiten, BGBl. II Nr. 254/2004 in der
Fassung BGBl. II Nr. 10/2006, enthalten sind, in das Gesetz aufgenommen. Unter
Abs. 1 Z 2 werden lediglich Erkrankungen an Röteln neu aufgenommen, dies im
Hinblick auf das Masern- und Röteln-Eliminierungsprogramm der WHO, an dem
Österreich teilnimmt. Weiters werden veraltete Krankheitsbezeichnungen dem
Stand der Wissenschaft angepasst. Unter den bakteriellen Lebensmittelvergiftungen
sind zB Salmonellosen, Shigellose, Campylobacteriose, Yersiniose, EHEC, Listerien
oder Staphylokokkus aureus, unter viralen Lebensmittelvergiftungen zB
Erkrankungen an Noroviren zu verstehen. In Abs. 2 wird die
Verordnungsermächtigung zur Einbeziehung weiterer Krankheiten unter das Regime
des Epidemiegesetzes aktualisiert.
In § 3 Abs.1 Z 9 erfolgt eine Anpassung der Diktion.
Zu Z 3, 5
und 6:
Die geltenden §§
15, 22 und 24 stellen auf das Auftreten bestimmter taxativ aufgezählter
Krankheiten ab, dies ist jedoch im Hinblick darauf, dass auch beim Auftreten
dort nicht genannter Krankheiten derartige Verbote fachlich notwenig sein
können, zu eng. Derartige Maßnahmen könnten z.B. auch im Falle einer
Influenza-Pandemie erforderlich sein.
Zu Z 4:
Im Hinblick auf
die Weiterentwicklung der Medizin kann es z.B. erforderlich sein, im Falle des
Auftretens einer Meningokokken-Erkrankung in einer Schule oder einem
Kindergarten an exponierte Personen Chemoprophylaktika zum Schutz der
Exponierten und damit zum Schutz vor der Weiterverbreitung der Erkrankung zu
geben. Festgehalten sei, dass es sich bei einer entsprechenden Anordnung der
Bezirksverwaltungsbehörde um die Anordnung einer Behandlungspflicht, nicht
jedoch um eine Zwangsbehandlung handelt. Bei Verweigerung der angeordneten
Behandlung können – sofern fachlich erforderlich – Quarantänemaßnahmen
angezeigt sein, ansonsten kommt die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
in Betracht.
Zu Z 7:
Das Epidemiegesetz
hat bislang eine Unterstützung der Gesundheitsbehörde zur Durchsetzung verschiedener
Maßnahmen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht
vorgesehen. Dafür soll nunmehr in § 28a Abs. 1 eine Rechtsgrundlage geschaffen
werden. Abs. 2 sieht eine Verpflichtung der Gesundheitsbehörde vor, für den
Schutz der zur Hilfeleistung herangezogenen Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes zu sorgen, sofern dies nach der Art der Erkrankung
notwendig und möglich ist. In diesem Zusammenhang ist allerdings festzuhalten,
dass diese Verpflichtung der Gesundheitsbehörde nur greift, wenn es durch das
Ersuchen um Unterstützung im Einzelfall zu einer konkreten Gefährdung kommen
kann. Die Kosten dafür trägt nach § 36 Epidemiegesetz der Bund.
Schutzmaßnahmen, die sich aus einer allgemeinen Fürsorgepflicht des
Dienstgebers ergeben oder zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes im
Ernstfall dienen, bleiben dadurch unberührt.
Zu Z 8:
Enthält die
Anpassung der Vollzugsklausel.“
Der
Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung
am 7. Juni 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Dr.
Gabriela Moser, Dr. Günther Kräuter,
Mag. Johann Maier, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber sowie die Bundesministerin für Gesundheit und
Frauen Maria Rauch-Kallat.
Im Zuge der Debatte
haben die Abgeordneten Dipl.-Ing. Günther Hütl und
Elmar Lichtenegger einen Abänderungsantrag
eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu Z 1:
Hier soll – um die geltende Rechtlage, die jeden zugezogenen Arzt zur Meldung
verpflichtet und damit selbstverständlich auch in die Diagnostik einbezogene
Fachärzte (zB für medizinisch-chemische Labordiagnostik oder für Hygiene und
Mikrobiologie) dazu verhält, zu verdeutlichen – die Meldepflicht für Labors
explizit in das Gesetz aufgenommen werden. Diese Meldeverpflichtung an die
zuständige Bezirksverwaltungsbehörde trifft selbstverständlich auch nationale
Referenzlabors.
Zu
Z 2: Um der
Verpflichtung zur Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche gemäß der
Richtlinie 2003/99/EG zur Überwachung von Zoonosen und Zoonosenerregern Genüge
zu tun, ist es erforderlich, festgestellte Zoonoseerreger näher zu bestimmen,
um damit die Rückverfolgbarkeit bis zur Infektionsquelle möglich zu machen;
dies erfolgt durch die zuständigen nationalen Referenzlaboratorien. Diese
müssen daher die entsprechenden Isolate zur näheren Bestimmung übermittelt
erhalten.
Die in Abs. 2
geregelte Informationspflicht der nationalen Referenzlaboratorien dient dazu,
die Landeshauptmänner als Zoonosenkoordinatoren in die Lage zu versetzen, ihre
in § 4 und § 7 Zoonosengesetz auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, da sie
nur auf diese Weise vom Verdacht lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche –
mögen diese nur in ihrem Bundesland oder bundesländerübergreifend auftreten –
unverzüglich erfahren. Die Information der Bundeskommission zur Überwachung von
Zoonosen ermöglicht eine allenfalls erforderliche Beauftragung nach § 3 Abs. 7
Zoonosengesetz, die Information der AGES dient dazu, der AGES die Erfüllung
ihrer Aufgaben nach § 8 Zoonosengesetz zu ermöglichen. Nähere Details der
Meldungen und Berichte sollen durch Verordnung geregelt werden.“
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten
Abänderungsantrages der Abgeordneten Dipl.-Ing. Günther Hütl
und Elmar Lichtenegger einstimmig angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Günther Hütl
gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006-06-07
Dipl.-Ing.
Günther Hütl Manfred Lackner
Berichterstatter Obfraustellvertreter