Bundesgesetz, mit
dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Der Anzeigepflicht unterliegen:
1. Verdachts-, Erkrankungs- und Todesfälle an
Cholera, Gelbfieber, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, infektiöser
Hepatitis (Hepatitis A, B, C, D, E, G), Infektion mit dem Influenzavirus A/H5N1
oder einem anderen Vogelgrippevirus, Kinderlähmung, bakteriellen und viralen
Lebensmittelvergiftungen, Lepra, Leptospiren-Erkrankungen, Masern, Milzbrand,
Psittakose, Paratyphus, Pest, Pocken, Rickettsiose durch R. prowazekii, Rotz,
übertragbare Ruhr (Amöbenruhr), SARS (Schweres Akutes respiratorisches
Syndrom), Tularämie, Typhus (Abdominaltyphus), Puerpalfieber
und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige
Tiere,
2. Erkrankungs- und Todesfälle an Bang`scher
Krankheit, Diphtherie, virusbedingten Meningoencephalitiden, invasiven
bakteriellen Erkrankungen (Meningitiden und Sepsis), Keuchhusten, Legionärskrankheit,
Malaria, Röteln, Scharlach, Rückfallfieber, Trachom, Trichinose und
Tuberkulose, hervorgerufen durch Mycobakterium bovis,
3. Todesfälle an subakuten spongiformen
Encephalopathien.
(2) Der Bundesminister
für Gesundheit und Frauen kann, wenn dies aus epidemiologischen Gründen
gerechtfertigt oder auf Grund internationaler Verpflichtungen erforderlich ist,
durch Verordnung weitere übertragbare Krankheiten der Meldepflicht unterwerfen
oder bestehende Meldepflichten erweitern.“
1a. Nach § 3
Abs. 1 Z 1 wird folgende Z 1a eingefügt:
„1a. jedes
Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert;“
2. § 3 Abs. 1 Z 9
lautet:
„9. bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerpalfieber
und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder -verdächtige
Tiere, Tularämie, Bang`scher Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen,
Tuberkulose, hervorgerufen durch Mycobakterium bovis, und Infektionen mit dem
Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie
in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder dem
Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;“
3. § 15
lautet:
„§ 15. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat
Veranstaltungen, die ein Zusammenströmen größerer Menschenmengen mit sich bringen,
zu untersagen, sofern und solange dies im Hinblick auf Art und Umfang des
Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren
Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.“
4. § 17
Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Sofern dies im
Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung
zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, kann die
Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall für bestimmte gefährdete Personen die
Durchführung von Schutzimpfungen oder die Gabe von Prophylaktika anordnen.“
5. § 22 Abs. 1
lautet:
„(1) Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat die Räumung von Wohnungen und Gebäuden
anzuordnen, wenn diese Maßnahme nach Art des Auftretens einer meldepflichtigen
Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist.“
6. § 24
lautet:
„§ 24. Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang
des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren
Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
für die Bewohner von Epidemiegebieten Verkehrbeschränkungen zu verfügen. Ebenso
können Beschränkungen für den Verkehr mit den Bewohnern solcher Gebiete von
außen angeordnet werden.“
6a. Nach § 26
wird folgender § 26a samt Überschrift eingefügt:
„Besondere
Vorschriften betreffend Zoonosen
§ 26a. (1) Labors, die Zoonoseerreger im Sinne
des Anhang I des Zoonosengesetzes, BGBl. I Nr. 128/2005,
diagnostizieren, haben - soweit Erkrankungen an diesen Erregern der
Meldepflicht nach diesem Bundesgesetz unterliegen - die entsprechenden Isolate
an das zuständige nationale Referenzlabor zur weiteren Untersuchung zu
übermitteln.
(2) Die nationalen
Referenzlaboratorien sind verpflichtet, das örtlich und zeitlich gehäufte
Auftreten von Zoonoseerregern im Sinne des Abs. 1 in einem Bundesland oder
bundesländerübergreifend den betroffenen Leitern der Landeskommissionen für
Zoonosenbekämpfung, den betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden, der
Geschäftsstelle der Bundeskommission zur Überwachung von Zoonosen und der
Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit unverzüglich
zu melden.
(3) Die nationalen
Referenzlaboratorien sind verpflichtet, monatlich den Leitern der
Landeskommissionen für Zoonosenbekämpfung eine Aufstellung sämtlicher Befunde
von Erkrankungen an Zoonoseerregern im Sinne des Abs. 1 für das jeweilige
Bundesland zu übermitteln.
(4) Art, Inhalt und
Umfang der Meldungen nach Abs. 2 und 3 hat der Bundesminister für Gesundheit
und Frauen durch Verordnung festzulegen. Dabei kann eine Übermittlung
personenbezogener Daten in jenem Umfang festgelegt werden, als dies zur
Abklärung lebensmittelbedingter Krankheitsausbrüche durch Zoonoseerreger
erforderlich ist.“
7. Nach § 28
wird folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:
„Mitwirkung
von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 28a.
(1) Die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die nach diesem Bundesgesetz zuständigen
Behörden und Organe über deren Ersuchen bei der Ausübung ihrer gemäß den §§ 6,
7, 15, 17, 22 und 24 beschriebenen Aufgaben bzw. zur Durchsetzung der
vorgesehenen Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu
unterstützen.
(2) Sofern nach der
fachlichen Beurteilung der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörden im
Rahmen der nach Abs. 1 vorgesehenen Unterstützung für die Organe des
öffentlichen Sicherheitsdienstes nach der Art der übertragbaren Krankheit und
deren Übertragungsmöglichkeiten eine Gefährdung verbunden ist, der nur durch
besondere Schutzmaßnahmen begegnet werden kann, so sind die nach diesem
Bundesgesetz zuständigen Behörden verpflichtet, adäquate Schutzmaßnahmen zu
treffen.“
8. § 51
lautet:
„§ 51. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Frauen, hinsichtlich § 28a im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, betraut.“