1549 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verfassungsausschusses
über die Regierungsvorlage (1410 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem zur weiteren Deregulierung des Bundesrechts Rechtsvorschriften des Bundes aufgehoben sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001, das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Richtwertgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Spanische Hofreitschule-Gesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Waffenge-brauchsgesetz 1969, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz, die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und forstwirtschaftliche Bundes-schulgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das Akademien-Studiengesetz 1999, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz, das Mineralrohstoffgesetz und das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz geändert werden (Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006)
In Fortsetzung
laufender Bestrebungen einer Steigerung der Anwenderfreundlichkeit und
Überschaubarkeit der Rechtsordnung wird die Initiative der Europäischen
Kommission zur besseren Rechtssetzung der Europäischen Union unter dem Titel
„Less and Better Regulations“ aufgegriffen. Die österreichischen
Rechtsvorschriften wurden einer kritischen Prüfung im Hinblick auf vermeidbare
Regelungen unterzogen. Dabei wurden auch die Vorarbeiten des Ausschusses 2
des Österreich-Konvents berücksichtigt.
Mit dem
vorgeschlagenen Gesetz soll eine Deregulierung auf dem Gebiet von
Bundes(verfassungs)gesetzen und -bestimmungen beziehungsweise Verordnungen
vorgenommen werden. Sie sind größtenteils durch geänderte Rahmenbedingungen
überholt.
Der Zweck des
gegenständlichen Bundesgesetzes erschöpft sich dabei jedoch nicht in der bloßen
Aufhebung obsolet gewordener Rechtsvorschriften. Vielmehr wird Deregulierung
dabei in quantitativem und qualitativem Sinn verstanden. Einerseits wird eine
sprachliche Straffung, eine Beseitigung von textlicher Redundanz sowie eine
Verminderung des Normenbestands vorgenommen, andererseits erfolgt eine
Rationalisierung des Bestandes an Normtexten und Normen, insbesondere durch
textliche Vereinfachung und inhaltliche Harmonisierung.
Wo eine
quantitative Deregulierung durch Aufhebung von Gesetzen und Verordnungen nicht
in Betracht kommt, sollen daher anwenderfreundliche Adaptierungen und
Anpassungen an gesetzliche Entwicklungen zur Deregulierung beitragen.
Sämtliche
aufzuhebenden Bundes(verfassungs)gesetze und -bestimmungen beziehungsweise
Verordnungen werden in Zukunft nicht mehr benötigt. Durch die vorgesehene
Deregulierung erfolgt kein Eingriff in bestehende Rechtsverhältnisse.
Wie bereits im
Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetz – 1. BRBG, BGBl. I
Nr. 191/1999, erfolgt auch mit dem vorgeschlagenen Bundesgesetz die
Aufhebung von Verordnungen durch den Gesetzgeber. Diese Vorgehensweise wird von
der herrschenden Lehre (vgl. Walter, Der Stufenbau
nach der derogatorischen Kraft im österreichischen Recht, ÖJZ 1965, 169
[171] und Adamovich, Handbuch des österreichischen
Verfassungsrechts6 [1971], 362) unter Bezugnahme auf
den Stufenbau der Rechtsordnung und die so genannte „Herzog-Mantel-Theorie“ für
zulässig erachtet und erscheint auch als mit der Judikatur des
Verfassungsgerichtshofes betreffend Regelung des Geltungsbereiches von
Verordnungen durch den Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 3349/1958, 3360/1960, aber
auch 6055/1969) vereinbar.
Die Streichung
bzw. Adaptierung von das Schulwesen betreffenden Normen (Art. 20 bis 28)
erfolgt insofern, als sie die Akademien bzw. die künftigen Pädagogischen
Hochschulen betreffen oder sonst einen Bezug zum
2. Schulrechtspaket 2005 aufweisen.
Der Verfassungsausschuss
hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 7. Juni
2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten
DDr. Erwin Niederwieser, Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer, Mag. Terezija Stoisits und Mag. Ruth Becher sowie
der Staatsekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Detlev Neudeck einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Die mit diesem
Antrag bezweckten Änderungen dienen primär der besseren Übersichtlichkeit und
entsprechen somit auch völlig dem Deregulierungsgedanken der vorliegenden Regierungsvorlage.
Art. 1
betreffend die Aufhebung von Bundesverfassungsgesetzen und in einfachen
Bundesgesetzen enthaltenen Verfassungsbestimmungen wird aus der
Regierungsvorlage herausgelöst, da durch die weitgehend gediehenen Arbeiten des
Besonderen Ausschusses des Nationalrates zum Bericht des Österreich-Konvents
noch in dieser Legislaturperiode eine umfassende Vorlage zur
Verfassungsbereinigung zu erwarten ist.
Die Art. 12, 13, 16 und 17 werden aus der
Regierungsvorlage Deregulierungsgesetz herausgelöst und in die Regierungsvorlage
1417 d.B. betreffend Dienstrechtsgesetze eingebaut, um eine gleichzeitige
Beschlussfassung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes
1956, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes
in mehreren Novellen zu vermeiden. Die in der Regierungsvorlage zum
Deregulierungsgesetz 2006 vorgesehenen inhaltlichen Änderungen dieser
Bundesgesetze sollen somit im Rahmen der Dienstrechtsnovelle (1417 d. B.)
erfolgen.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr.
Ulrike Baumgartner-Gabitzer und Detlev Neudeck
mehrstimmig angenommen.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verfassungsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2006 06 07
Fritz Neugebauer Dr. Peter Wittmann
Berichterstatter Obmann