Bundesgesetz, mit
dem zur weiteren Deregulierung des Bundesrechts Rechtsvorschriften des Bundes
aufgehoben sowie das Publizistikförderungsgesetz 1984, das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994, das Heeresgebührengesetz 2001,
das Strafvollzugsgesetz, das Bewährungshilfegesetz, das allgemeine bürgerliche
Gesetzbuch, das Richtwertgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das
Spanische Hofreitschule-Gesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das
Waffengebrauchsgesetz 1969, das Bundes-Schulaufsichtsgesetz, das Schulorganisationsgesetz,
die 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, das Land- und
forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, das Schulzeitgesetz 1985, das
Akademien-Studiengesetz 1999, das Schulunterrichtsgesetz, das
Schulpflichtgesetz 1985, das Bildungsdokumentationsgesetz, das
Mineralrohstoffgesetz und das Erste Bundesrechtsbereinigungsgesetz geändert
werden (Deregulierungsgesetz 2006 – DRG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. 1: Aufhebung
von Bundesgesetzen und in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen
Art. 2: Aufhebung
von Verordnungen
Art. 3: Änderung
des Publizistikförderungsgesetzes 1984
Art. 4: Änderung
des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG)
Art. 5: Aufhebung
des Kleinrentnergesetzes
Art. 6: Änderung
des Heeresgebührengesetzes 2001
Art. 7: Änderung
des Strafvollzugsgesetzes
Art. 8: Änderung
des Bewährungshilfegesetzes
Art. 9: Änderung
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Art. 10: Änderung
des Richtwertgesetzes
Art. 11: Änderung
des Ausschreibungsgesetzes 1989
Art. 12: Änderung
des Spanische Hofreitschule-Gesetzes
Art. 13: Änderung
des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Art. 14: Änderung
des Waffengebrauchsgesetzes 1969
Art. 15: Änderung
des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
Art. 16: Änderung
des Schulorganisationsgesetzes
Art. 17: Änderung
der 7. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Art. 18: Änderung
des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Art. 19: Änderung
des Schulzeitgesetzes 1985
Art. 20: Änderung
des Akademien-Studiengesetzes 1999
Art. 21: Änderung
des Schulunterrichtsgesetzes
Art. 22: Änderung
des Schulpflichtgesetzes 1985
Art. 23: Änderung
des Bildungsdokumentationsgesetzes
Art. 24: Änderung
des Mineralrohstoffgesetzes
Art. 25: Änderung
des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes
Artikel 1
Aufhebung von
Bundesgesetzen und in Bundesgesetzen enthaltenen Bestimmungen
Soweit sie noch in
Geltung stehen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 in ihrer jeweils
geltenden Fassung außer Kraft:
1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1928, über
die Regelung des Dienstverhältnisses der Privatkraftwagenführer
(Privat-Kraftwagenführergesetz), BGBl. Nr. 359;
2. § zu § 6 Abs. 3 und § zu
§ 35 II B der Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums für
Landesverteidigung betrauten Bundeskanzlers im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministern zur Durchführung des I. Hauptstückes des Schieß- und
Sprengmittelgesetzes, B.G.Bl. Nr. 196/35 (Schieß- und
Sprengmittelmonopolsverordnung), BGBl. Nr. 204/1935;
3. Ausführungsbestimmungen vom 24. November
1938 zu § 2 der Dritten Verordnung zur Durchführung des
Energiewirtschaftsgesetzes, DRAnz. Nr. 276;
4. Verordnung vom 27. September 1939 über die
Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes,
dRGBl. I S 1950;
5. Bundesgesetz vom 7. Juli 1954 betreffend
die Aufhebung der Besatzungskostenbeiträge und betreffend die Erhebung eines
Beitrages vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaus und für Zwecke des
Familienlastenausgleiches, BGBl. Nr. 152;
6. Bundesgesetz vom 16. Dezember 1958 über
die Einhebung einer Lizenzabgabe anläßlich der Einfuhr bestimmter
eiweißhältiger Futtermittel, BGBl. Nr. 283;
7. Bundesgesetz vom 7. Juli 1966 betreffend
die Übernahme der Baukosten für ein bauliches Vorhaben in Israel, BGBl.
Nr. 151;
8. Bundesgesetz vom 20. Jänner 1967 über die
Umwandlung von Forderungen des Bundes an die Dachstein
Fremdenverkehrs-Aktiengesellschaft in Grundkapital, BGBl. Nr. 41;
9. Bundesgesetz vom 20. Jänner 1967
betreffend den Übergang einer Verbindlichkeit der Steinkohlenbergbau Grünbach
Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation auf den Bund als Alleinschuldner,
BGBl. Nr. 53;
10. Bundesgesetz vom 20. Dezember 1967 über
die Zustimmung zum Ausgleich der Arland Papier- und Zellstoff-Fabriken AG,
BGBl. Nr. 12/1968;
11. Bundesgesetz vom 6. März 1968, betreffend
Veräußerung der Geschäftsanteile an der „Neue Heimat“, Gemeinnützige Wohnungs-
und Siedlungsgesellschaft in Tirol, Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
Innsbruck, Gumppstraße 47, BGBl. Nr. 92;
12. Bundesgesetz vom 20. Juni 1968 über die
Veräußerung eines Geschäftsanteiles der Österreichischen
Sprengmittel-Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl.
Nr. 235;
13. Bundesgesetz vom 20. Juni 1968 über einen
Zuschuß aus Bundesmitteln an die Austria-Wochenschau Gesellschaft m. b. H.,
BGBl. Nr. 242;
14. Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969
betreffend die Veräußerung von Aktien der Petrochemie Schwechat
Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 42;
15. Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 über das
Erlöschen der Regreßforderung des Bundes gegen die Seidenweberei Hans Janisch
KG, BGBl. Nr. 43;
16. Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969 über das
Erlöschen von Forderungen des Bundes gegen die Bleiberger Bergwerks-Union,
BGBl. Nr. 44;
17. Art. VII des Bundesgesetzes vom
26. März 1969 über die Einführung eines Strafvollzugsgesetzes
(Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz – EGStVG.), BGBl. Nr. 145;
18. Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 über das
Erlöschen von Forderungen des Bundes gegen die Hofherr-Schrantz
Aktiengesellschaft und die Trauzl-Werke Aktiengesellschaft, BGBl. Nr. 212;
19. Bundesgesetz vom 11. Juni 1969 betreffend
die Liquidation des Vermögens der ehemaligen Deutschen Arbeitsfront, des
ehemaligen Reichsbundes der Deutschen Beamten und des ehemaligen
Nationalsozialistischen Lehrerbundes in Österreich, BGBl. Nr. 223;
20. Bundesgesetz vom 3. Juni 1970 über die
Gewährung von Zulagen an die Besitzer des allgemeinen Kärntner Kreuzes für
„Tapferkeit“ oder des besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ (Kärntner
Kreuz-Zulagengesetz 1970), BGBl. Nr. 194;
21. Bundesgesetz vom 30. Oktober 1970 über den
Verzicht auf eine Forderung des Bundes gegen die Österreichische
Automobilfabriks-Aktiengesellschaft aus abgelösten Forderungen der ehemaligen
Sowjetischen Militärbank in Wien, BGBl. Nr. 327;
22. Art. II und III Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 15. Dezember 1980, mit dem das Bewährungshilfegesetz
geändert wird, BGBl. Nr. 578;
23. Bundesgesetz vom 6. Mai 1981 über die
Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die Unabhängige Kommission für
Fragen der Abrüstung und der Sicherheit, BGBl. Nr. 293;
24. Bundesgesetz vom 10. November 1982 über
begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des Abgaben- und Devisenrechtes
(Steueramnestiegesetz), BGBl. Nr. 569;
25. Bundesgesetz vom 21. Feber 1983 über den
zwischenstaatlichen Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 143;
26. Bundesgesetz vom 6. April 1989 über die
Sicherheit in den Bundestheatern und die Aufhebung disziplinarrechtlicher sowie
theaterpolizeilicher Bestimmungen für den Betrieb der Bundestheater
(Bundestheatersicherheitsgesetz), BGBl. Nr. 204;
27. Bundesgesetz vom 27. April 1989 über
vorläufige Zollmaßnahmen im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen des
GATT (Uruguay-Runde), BGBl Nr. 247;
28. Bundesgesetz vom 28. Juni 1989 über eine
land- und forstwirtschaftliche Betriebszählung
(Betriebszählungsgesetz 1990), BGBl. Nr. 359;
29. Bundesgesetz vom 5. Juli 1990 über die
wirtschaftlichen Auswirkungen der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik auf
Österreich, BGBl. Nr. 422.
Artikel 2
Aufhebung von
Verordnungen
(1) Soweit sie noch in
Geltung stehen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 in ihrer jeweils
geltenden Fassung außer Kraft:
1. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 6. August 1954 über die Einhebung der Staatsbürgerschafts- und
Namensänderungsgebühren, BGBl. Nr. 207;
2. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 8. September 1954 zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
(Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung 1954), BGBl. Nr. 229;
3. Kundmachung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 2. Juli 1968 über die Löhne der Arbeiter der Österreichischen Salinen
(Salinenarbeiter-Lohnordnung 1968), BGBl. Nr. 264;
4. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 31. Juli 1968 über den vereinfachten Nachweis der Bemessungsgrundlage
für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken, BGBl. Nr. 321;
5. Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen
vom 18. September 1968 über die Erweiterung der Vertretungsbefugnis der
Finanzprokuratur (9. Prokuratursverordnung), BGBl. Nr. 368;
6. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
12. Dezember 1969 betreffend die Erhöhung der Wertgrenze für die
Entrichtung von Hundertsatzgebühren in Stempelmarken, BGBl. Nr. 468;
7. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
12. November 1971 über die Ermächtigung von Grenzkontrollstellen zur
Ausstellung von Dokumenten, die österreichischen Staatsbürgern die Ausreise in
grenznahe Gebiete von Nachbarstaaten der Republik Österreich und die
Wiedereinreise aus diesen erleichtern, BGBl. Nr. 425, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 162/1988;
8. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 25. März 1972 betreffend Zuweisung der Aufgaben
einzelner Senate der Studienbeihilfenbehörde an andere Senate, BGBl.
Nr. 133;
9. Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten vom 16. Oktober 1972 betreffend die Prüfung für den
höheren auswärtigen Dienst, BGBl. Nr. 398;
10. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 20. November 1972 betreffend Zuweisung der Aufgaben
eines Senates der Studienbeihilfenbehörde an einen anderen Senat, BGBl.
Nr. 15/1973;
11. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
17. November 1975 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für
Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 597;
12. Verordnung des Bundeskanzlers vom
9. Dezember 1975 betreffend die Festlegung von Waren, deren Ausfuhr einer
Bewilligung gemäß dem Sicherheitskontrollgesetz bedarf, BGBl. Nr. 629;
13. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 26. Feber 1976 betreffend die Erhöhung des
Schlechtwetterentschädigungsbeitrages, BGBl. Nr. 98;
14. Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten vom 14. Dezember 1976 betreffend die Prüfung für den
Höheren Auslandskulturdienst, BGBl. Nr. 13/1977;
15. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 14. Feber 1978 über die Festsetzung der Ausgleichstaxe nach
dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1977, BGBl. Nr. 131;
16. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 18. September 1978 über die Festsetzung der Ausgleichstaxe
nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1978, BGBl.
Nr. 500;
17. Verordnung der Bundesregierung vom
11. Dezember 1979 über die Anwendung des Art. 2 des
Datenschutzgesetzes im Bundesbereich, BGBl. Nr. 572;
18. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1979 über eine land- und
forstwirtschaftliche Betriebszählung, BGBl. Nr. 24/1980;
19. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
21. März 1980 betreffend die energiewirtschaftliche Zweckmäßigkeit und das
Ausmaß des Wärmeschutzes, BGBl. Nr. 135;
20. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 7. Juli 1980 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem
Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1980, BGBl.
Nr. 317;
21. Verordnung des Bundesministers für Justiz vom
31. Juli 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Bereich des
Bundesministeriums für Justiz, BGBl. Nr. 370;
22. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit
und Umweltschutz vom 7. August 1980 zur Durchführung des
Datenschutzgesetzes im Bereich des Bundesministeriums für Gesundheit und
Umweltschutz, BGBl. Nr. 397;
23. Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten vom 14. August 1980 über den Unterrichtsplan für den
ordentlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit
internationalen Charakters, BGBl. Nr. 413;
24. Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 5. September 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes
im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst, BGBl.
Nr. 424;
25. Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
3. Oktober 1980 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im
Wirkungsbereich der Post- und Telegraphenverwaltung, BGBl. Nr. 451;
26. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
22. Dezember 1980 über die Pauschbesteuerung von vorübergehend
beschäftigten Arbeitnehmern, BGBl. Nr. 15/1981;
27. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 16. März 1981 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach
dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1981, BGBl.
Nr. 155;
28. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
21. Dezember 1981 über das Anbringen von Freistempelabdrucken zur
Entrichtung von Gebühren, BGBl. Nr. 15/1982;
29. Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung
vom 8. Feber 1982 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem
Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1982, BGBl.
Nr. 86;
30. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 21. Jänner 1983, mit der die Lohnklassentabelle im
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 55;
31. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 4. Februar 1983 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach
dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1983, BGBl.
Nr. 109;
32. Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 9. März 1983, mit der die Landeshauptmänner mit
der Vorprüfung von Ansuchen um Gewährung von Förderungen gemäß den §§ 2, 3
und 9 Fernwärmeförderungsgesetz beauftragt werden, BGBl. Nr. 180;
33. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 21. März 1983 über die Einbeziehung des Wirtschaftszweiges
„Unternehmungen der eisenerzeugenden Industrie“ in das
Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 215;
34. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
20. Dezember 1983 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten
im Amtsbereich der Stadt Wien, BGBl. Nr. 13/1984;
35. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 30. Jänner 1984 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach
dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1984, BGBl.
Nr. 63;
36. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 16. Oktober 1984, mit der die Lohnklassentabelle im
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 416;
37. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 19. November 1984 über die Anpassung der Ausgleichstaxe
nach dem Invalideneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1985, BGBl.
Nr. 105/1985;
38. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 17. Oktober 1985, mit der die Lohnklassentabelle im
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 441;
39. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 4. November 1985 über die Erhebung der Almen im Jahre
1986, BGBl. Nr. 473;
40. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
14. November 1985 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten
im Amtsbereich der Stadtgemeinde Hallein, BGBl Nr. 475/1985;
41. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 17. Dezember 1985 über eine Bodennutzungserhebung und
eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte, BGBl.
Nr. 12/1986;
42. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
9. August 1986 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im
Bereich des Standesamtsverbandes Feldkirch, BGBl. Nr. 451;
43. Verordnung des Bundesministers für soziale
Verwaltung vom 22. Oktober 1986, mit der die Lohnklassentabelle im
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 594;
44. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
20. November 1986 über die Neuausschreibung von Dauerlohnsteuerkarten
anläßlich der Personenstands- und Betriebsaufnahme 1987, BGBl. Nr. 639;
45. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
4. Dezember 1986 über die Festsetzung des Umrechnungskurses für die Zeit
ab 1. Jänner 1987 hinsichtlich der in den Zollausschlußgebieten erzielten
Einkünfte, BGBl. Nr. 688;
46. Verordnung des Bundesministers für Auswärtige
Angelegenheiten vom 4. Dezember 1986 über die Übertragung von
Buchhaltungsaufgaben auf die Buchhaltung des BKA, BGBl. Nr. 719;
47. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
29. April 1987 betreffend Ablieferung von Lohnsteuerbescheinigungen für
das Kalenderjahr 1987 an das Österreichische Statistische Zentralamt
(Finanzstatistik) in Wien von ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmern, BGBl.
Nr. 204;
48. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
12. Juni 1987 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im
Bereich des Standesamtsverbandes Schwechat, BGBl. Nr. 269;
49. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
30. Juni 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Inneres (Datenschutzverordnung), BGBl. Nr. 316;
50. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
12. August 1987 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. Nr. 430;
51. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
14. September 1987 betreffend den Inhalt der Mitteilung der Gemeinden an
das Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten,
BGBl. Nr. 471;
52. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales vom 11. November 1987, mit der die Lohnklassentabelle im
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 555;
53. Verordnung des Bundesministers für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr vom 25. November 1987 zur Durchführung des
Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für öffentliche
Wirtschaft und Verkehr, ausgenommen die Post- und Telegraphenverwaltung, BGBl.
Nr. 591;
54. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 2. Dezember 1987 über eine Erhebung der land- und
forstwirtschaftlichen Maschinen und Geräte, BGBl. Nr. 601;
55. Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten vom 16. Dezember 1987 zur Durchführung des
Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche
Angelegenheiten (Datenschutzverordnung), BGBl. Nr. 686;
56. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 18. Dezember 1987 über eine Erhebung der Anteils- und
Nutzungsrechte, BGBl. Nr. 15/1988;
57. Datenschutzverordnung des Präsidenten des
Nationalrates vom 26. Jänner 1988 für den Wirkungsbereich der
Parlamentsdirektion, BGBl. Nr. 88;
58. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales vom 29. Jänner 1988 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach
dem Invalideneinstellungsgesetz 1969 für das Kalenderjahr 1988, BGBl.
Nr. 103;
59. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales vom 10. Feber 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Datenschutzverordnung),
BGBl. Nr. 124;
60. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung vom 10. März 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes
im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, BGBl.
Nr. 168;
61. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 27. Mai 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes
im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
(Datenschutzverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft –
LFDSV), BGBl. Nr. 301;
62. Verordnung des Vorsitzenden der
Volksanwaltschaft vom 20. Juni 1988 zur Durchführung des
Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich der Volksanwaltschaft
(Datenschutzverordnung – Volksanwaltschaft), BGBl. Nr. 473;
63. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
13. November 1988 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten
im Bereich des Standesamtsverbandes Telfs, BGBl. Nr. 626;
64. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales vom 15. November 1988, mit der die Lohnklassentabelle im
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 639;
65. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 9. Dezember 1988 betreffend Erhebung von
Intensivobstanlagen, BGBl. Nr. 711;
66. Verordnung des Bundeskanzlers vom
20. Dezember 1988 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im
Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes, BGBl. Nr. 756;
67. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
7. Februar 1989 betreffend Mitteilung der Arbeitgeber an das
Wohnsitzfinanzamt zur Durchführung des Jahresausgleichs von Amts wegen, BGBl.
Nr. 109;
68. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales vom 9. Feber 1989 über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1989, BGBl. Nr. 110;
69. Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten vom 2. Juni 1989 über die Geschäftsführung
des Sicherheitsbeirates für die Bundestheater, BGBl. Nr. 280;
70. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
19. Juli 1989 betreffend die Erstellung von Verzeichnissen gemäß
§ 53 Abs. 2 und von Mitteilungen gemäß
§ 54 Abs. 4 EStG 1988, BGBl. Nr. 409;
71. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
19. Juli 1989 betreffend die Übermittlung von Lohnzetteln gemäß
§ 72 Abs. 3 (§ 69 Abs. 2) EStG 1988, BGBl.
Nr. 410;
72. Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten vom 5. Juli 1989 über die Bestimmung des
Schalleistungspegels für Rasenmäher, BGBl. Nr. 572;
73. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales vom 30. November 1989, mit der die Lohnklassentabelle im
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 ergänzt wird, BGBl. Nr. 601;
74. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
21. Dezember 1989 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten
im Bereich der Stadtgemeinde Judenburg, BGBl. Nr. 23/1990;
75. Verordnung des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten vom 10. Jänner 1990 zur Durchführung des
Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten, BGBl. Nr. 49;
76. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
20. Jänner 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im
Bereich des Standesamtsverbandes Lienz, BGBl. Nr. 73;
77. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
15. März 1990 über die steuerliche Behandlung des grenzüberschreitenden
Güterverkehrs auf der Straße im Verhältnis zu Italien, BGBl. Nr. 170;
78. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
20. März 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im
Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, BGBl. Nr. 182;
79. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
19. April 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im
Bereich des Standesamtsverbandes Kufstein, BGBl. Nr. 227;
80. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
17. Mai 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im
Bereich des Standesamtsverbandes Wattens, BGBl. Nr. 276;
81. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
20. Mai 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im
Bereich des Standesamtsverbandes Vöcklabruck, BGBl. Nr. 277;
82. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
9. Juni 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im
Bereich des Standesamtsverbandes Reutte, BGBl. Nr. 332;
83. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
5. Juli 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im
Bereich der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan, BGBl. Nr. 480;
84. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
5. Juli 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im
Bereich des Standesamtsverbandes Kitzbühel, BGBl. Nr. 481;
85. Verordnung des Präsidenten des Rechnungshofes
vom 20. Juli 1990 zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im
Wirkungsbereich des Präsidenten des Rechnungshofes, BGBl. Nr. 517;
86. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
19. September 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten
im Bereich der Marktgemeinde St. Jakob im Rosental, BGBl. Nr. 615;
87. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
21. September 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten
im Bereich der Gemeinde Allhaming, BGBl. Nr. 616;
88. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
29. September 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten
im Bereich der Marktgemeinde Ottensheim, BGBl. Nr. 644;
89. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
2. Oktober 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im
Bereich der Gemeinde Henndorf am Wallersee, BGBl. Nr. 645;
90. Verordnung des Bundesministers für Inneres vom
17. Oktober 1990 über den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im
Bereich des Standesamtsverbandes Gmunden, BGBl. Nr. 668;
91. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des
Standesamtsverbandes Wörgl, BGBl. Nr. 682/1990;
92. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde
Kapfenberg, BGBl. Nr. 719/1990;
93. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des
Standesamtsverbandes Regau, BGBl. Nr. 769/1990;
94. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde
Rohrbach in Oberösterreich, BGBl. Nr. 784/1990;
95. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des
Standesamtsverbandes St. Georgen im Attergau, BGBl. Nr. 785/1990;
96. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Gemeinde
Seeboden, BGBl. Nr. 786/1990;
97. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1991, BGBl.
Nr. 56/1991;
98. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Marktgemeinde
Seewalchen am Attersee, BGBl. Nr. 111/1991;
99. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Marktgemeinde
Mattsee, BGBl. Nr. 142/1991;
100. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des
Standesamtsverbandes Neukirchen am Großvenediger, BGBl. Nr. 143/1991;
101. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Stadtgemeinde
Radstadt, BGBl. Nr. 144/1991;
102. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Gemeinde
Walding, BGBl. Nr. 145/1991;
103. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich der Gemeinde
Hollersbach, BGBl. Nr. 199/1991;
104. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des
Standesamtsverbandes Ramingstein, BGBl. Nr. 200/1991;
105. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
den Datenverkehr in Personenstandsangelegenheiten im Bereich des
Standesamtsverbandes Aflenz-Kurort, BGBl. Nr. 256/1991;
106. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1992, BGBl.
Nr. 73/1992;
107. Verordnung des Bundesministers für Inneres über
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 152/1992;
108. Verordnung des Bundesministers für Umwelt,
Jugend und Familie zur Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie (Datenschutzverordnung –
BMUJF), BGBl. Nr. 625/1992;
109. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 30. September 1992 über das Erlöschen der Zulassungen
von Pflanzenschutzmitteln mit gleichem Wirkstoff
(Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffverordnung), BGBl. Nr. 626;
110. Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über Sicherheitsvorkehrungen für den Betrieb
der Bundestheater (Bundestheatersicherheitsverordnung), BGBl.
Nr. 683/1992;
111. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Anpassung der Ausgleichstaxe nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1993, BGBl.
Nr. 861/1992;
112. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 26. Februar 1993 über die Bestimmung der verwandten
Pflanzenarten nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 144;
113. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Durchführung der Arbeitslosenversicherung in den
Zollausschlußgebieten der Gemeinden Jungholz und Mittelberg, BGBl. Nr. 649/1993;
114. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1994, BGBl.
Nr. 129/1994;
115. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 29. Oktober 1994 über Besondere Ernteermittlungen,
BGBl. Nr. 843;
116. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 24. November 1994 über die Meldungen zur Erhebung der
Direktverkaufsmengen im Zusammenhang mit der Ermittlung der
Direktverkaufs-Referenzmenge im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der
gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Verordnung zur
Erhebung der Direktverkaufsmengen), BGBl. Nr. 914;
117. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 21. Dezember 1994 über die Überwachung bei der Einfuhr
von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
(Düngemittel-Einfuhrverordnung), BGBl. Nr. 1010;
118. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1994 über die Erhebung der Zuckerlager
per 1. Jänner 1995 (Zuckerlager-Meldeverordnung 1994), BGBl.
Nr. 1016;
119. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1994 über das System zur Beobachtung der
Auswirkungen des Handels zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union im Agrarsektor (Marktbeobachtungs-Verordnung), BGBl.
Nr. 1082;
120. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft vom 30. Dezember 1994 über die Erhebung einer Abgabe auf
bestimmte Überschußbestände (Überschußbestands-Verordnung), BGBl.
Nr. 1103;
121. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft über die erstmalige Festsetzung der individuellen Höchstgrenze
bei der Gewährung der Mutterkuhprämie im Jahr 1995
(Mutterkuhhöchstgrenzen-Verordnung), BGBl. Nr. 101/1995;
122. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1995, BGBl.
Nr. 144/1995;
123. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft über die Zuteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen im
Rahmen von Garantiemengen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für
Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung), BGBl.
Nr. 226/1995;
124. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales, mit der die knappschaftlichen Betriebe festgestellt werden, die für
den Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 Z 1
lit. b lit. bb Sonderunterstützungsgesetz in Betracht kommen
(Sonderunterstützungsverordnung – SUV), BGBl. Nr. 360/1995;
125. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales betreffend Richtlinien über die Abwicklung der Sondernotstandshilfe
(Sondernotstandshilfeverordnung), BGBl. Nr. 361/1995;
126. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft über die Ausfuhr der den normalen Übertragsbestand zum
1. Jänner 1995 übersteigenden Menge an Zucker (Überschußzucker
Ausfuhrverordnung 1995), BGBl. Nr. 801/1995;
127. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft über die erstmalige Festsetzung der erzeugerspezifischen
Obergrenze bei der Gewährung der Mutterschafprämie im Jahr 1996 (Mutterschafobergrenzen-Verordnung),
BGBl. Nr. 851/1995;
128. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft über die Herabsetzung der Mindestwerte an Asche für Weine des
Jahrgangs 1995, BGBl. Nr. 883/1995;
129. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Feststellung der Ausgleichstaxe und der Prämie nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1996, BGBl.
Nr. 79/1996;
130. Verordnung des Bundesministers für Land- und
Forstwirtschaft über Ausgleichsmaßnahmen für infolge der Verringerung der
österreichischen landwirtschaftlichen Umrechnungskurses entstanden
Einkommensverluste (LUK-Ausgleichsmaßnahmen-Verordnung), BGBl.
Nr. 390/1996;
131. Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales über die Feststellung der Prämie nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 1997, BGBl. II
Nr. 54/1997;
132. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit
der die Durchführung der Grenzkontrolle auf Zollorgane übertragen wird,
BGBl. II Nr. 176/1997;
133. Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
18. Dezember 1998 über die Bemessung der Vergütung für besondere
Gefährdung der Wachebeamten, BGBl. II Nr. 452;
134. Verordnung des Bundesministers für
Landesverteidigung über die Einführung von Dienstkarten im Bereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstkartenverordnung – BMLV),
BGBl. II Nr. 131/2000;
135. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft
und Arbeit über die Abgeltung des Änderungsaufwandes nach dem Karenzgeldgesetz
(KGG-Änderungsaufwandsverordnung), BGBl. II Nr. 476/2001;
136. Verordnung des Bundesministers für Justiz über
die Erhöhung der in §§ 291a und 291b EO angeführten Beträge sowie über die
Tabellen der unpfändbaren Freibeträge (Existenzminimum-Verordnung 2003 –
ExMinV 2003), BGBl. II Nr. 125.
(2) Die Verordnung des
Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 25. Juli 1977 über die
Beschränkung der Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, BGBl.
Nr. 438/1977, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 12/1981, tritt
mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des
30. September 2007 treten außer Kraft:
1. Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst über die Schulzeit an den Pädagogischen, den Berufspädagogischen und
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademien sowie den
Akademien für Sozialarbeit (Schulzeitverordnung für Akademien), BGBl.
Nr. 142/1977, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 123/1998;
2. Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten über die Grundsätze für die nähere Gestaltung
der Studienpläne (einschließlich der Prüfungsordnungen) an den Akademien
(Akademien-Studienordnung – AStO), BGBl. II Nr. 2/2000, in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 267/2001;
3. Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 10. März 1976 über die Geschäftsordnung der Kuratorien an
den Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Akademien des Bundes, BGBl.
Nr. 132/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 113/1980.
Artikel 3
Änderung des
Publizistikförderungsgesetzes 1984
Das
Publizistikförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 369, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „durch
einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater (Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft) oder durch einen Buchprüfer und Steuerberater
(Buchprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) im Sinne der
Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955, in der geltenden
Fassung“ durch die
Wortfolge „durch einen Wirtschaftsprüfer
(eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) im Sinne des
Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999,“ ersetzt.
2. In § 2
Abs. 4 zweiter Satz werden die Worte „international
politische Bildungsarbeit“
durch die Worte „internationale
politische Bildungsarbeit“
ersetzt.
3. § 3
Abs. 2 lautet:
„(2) Beim
Bundeskanzleramt ist ein Beirat mit beratender Funktion einzurichten. Den
Vorsitz führt der Bundeskanzler oder ein von ihm bestellter Vertreter. Dem
Beirat gehören ferner je ein Vertreter des Bundesministeriums für auswärtige
Angelegenheiten und des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
sowie je zwei Vertreter der politischen Parteien gemäß § 1 Abs. 1
Z 3 an.“
4. In § 8
Abs. 1 wird das Zitat „§ 7
Abs. 2“ durch das
Zitat „§ 7 Abs. 4“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG)
Das
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz 1994 (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 159/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 90 wird
wie folgt geändert:
a) Im Abs. 1
entfällt die Bezeichnung „(1)“.
b) Im bisherigen
Abs. 1 entfällt die Z 2. Die bisherige Z 3 erhält die
Bezeichnung „2“ und der Strichpunkt am Ende des Satzes wird
durch einen Punkt ersetzt.
2. § 111
Abs. 1 entfällt. Im bisherigen Abs. 2 entfällt die Bezeichnung „(2)“.
Artikel 5
Aufhebung des
Kleinrentnergesetzes
(1) Das
Kleinrentnergesetz, BGBl. Nr. 251/1929, und das Bundesgesetz betreffend
Abänderung und Ergänzung des Kleinrentnergesetzes, BGBl. Nr. 90/1955,
treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
(2) Personen, die zum
in Abs. 1 genannten Zeitpunkt Anspruch auf eine Rentenleistung aufgrund
der aufgehobenen Vorschriften haben, ist diese weiterhin in gleicher Höhe
auszubezahlen.
(3) Mit der
Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister/die Bundesministerin für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betraut.
Artikel 6
Änderung des
Heeresgebührengesetzes 2001
Das
Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 54
Abs. 4 erster Satz lautet:
„Ist eine
Auszahlung von Beträgen zum gesetzlich normierten Zeitpunkt nicht möglich, so
sind sie ehestmöglich auszuzahlen, bar auszuzahlende Beträge spätestens bei der
Entlassung des Anspruchsberechtigten aus dem Wehrdienst.“
2. § 54
Abs. 5 lautet:
„(5) Geldleistungen
nach diesem Bundesgesetz sind auf ein Konto im Inland zu überweisen, sofern
nicht zwingende militärische Erfordernisse entgegenstehen.“
3. Im § 60
wird nach Abs. 2f folgender Abs. 2g eingefügt:
„(2g) § 54
Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xx/2006, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 7
Änderung des
Strafvollzugsgesetzes
Das
Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. Im § 101
Abs. 4 wird die Wendung „nach
Art. VII Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz“ durch die Wendung „nach § 180a“ ersetzt.
2. Nach dem Fünften
Teil wird folgender neuer Sechster Teil eingefügt:
„Sechster
Teil
Unerlaubter
Verkehr mit Gefangenen
§ 180a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro
zu bestrafen, wer vorsätzlich in ungesetzlicher Weise
1. mit einer Person, die sich in vorläufiger
Verwahrung oder in ordentlicher Untersuchungshaft befindet, mit einem Strafgefangenen
oder einem in einer Justizanstalt zum Vollzug einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahme Untergebrachten schriftlich oder mündlich
verkehrt oder sich auf andere Weise verständigt oder
2. Geld oder Gegenstände einer der in der Z 1
bezeichneten Personen übermittelt oder von einer solchen Person empfängt.
(2) Der Versuch ist
strafbar.
(3) Die
Strafvollzugsbediensteten sind zur Feststellung der Identität einer bei einer
Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat betretenen Person
ermächtigt. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 und 3 des
Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, gelten sinngemäß.
(4) Ist die Identität
einer bei einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 auf frischer Tat
betretenen Person nicht feststellbar, so dürfen die Strafvollzugsbediensteten
die Person zum Zweck ihrer unverzüglichen Vorführung vor die Behörde
(Abs. 5) festnehmen, soweit diese Maßnahme zu Art und Gewicht der
Verwaltungsübertretung nicht außer Verhältnis steht.
(5) Die Untersuchung
und Bestrafung der Verwaltungsübertretung steht der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser zu.“
3. Der bisherige
Sechste Teil erhält die Überschrift „Siebenter
Teil“.
4. § 181 wird
folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) § 101 sowie
der Sechste und der Siebente Teil in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XX/XXXX treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 8
Änderung des
Bewährungshilfegesetzes
Das
Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/XXXX, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem
Sechsten Abschnitt wird folgender neuer Siebenter Abschnitt eingefügt:
„Siebenter
Abschnitt
Einrichtungen
für Entlassenenhilfe
§ 29c. (1) Die Einrichtung und der Betrieb von
Stellen, in denen Personen nach ihrer Entlassung aus dem Vollzug einer
Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme
bei ihren Bemühungen um die Erlangung weiterer Hilfen zur Vermittlung von
Unterkunft und Arbeit sowie überhaupt um die Wiedereingliederung in das Leben
in Freiheit mit Rat und Tat unterstützt werden, und die Betreuung solcher
Personen sind vom Bund zu fördern. Die Förderung hat zu erfolgen:
a) durch die Gewährung von Zuschüssen nach Maßgabe
der hiefür nach dem jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Bundesmittel,
wobei anzustreben ist, dass aus Mitteln anderer Gebietskörperschaften jeweils
gleich hohe Zuschüsse geleistet werden;
b) dadurch, dass den Stellen geeignete Beamte und
Vertragsbedienstete des Planstellenbereichs Bewährungshilfe des
Bundesministeriums für Justiz (§ 26 Abs. 1 des
Bewährungshilfegesetzes) zur Verfügung gestellt werden.
Ein
Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
(2) Zuschüsse nach
Abs. 1 dürfen physischen und juristischen Personen nur zur Einrichtung und
zum Betrieb solcher Stellen der im Abs. 1 bezeichneten Art gewährt werden,
die mit Rücksicht auf die Zahl der Personen, die die dort gebotenen Hilfen in
Anspruch nehmen, zweckmäßig und wirtschaftlich erscheinen.
(3) Vor Gewährung von
Zuschüssen hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten,
über die widmungsgemäße Verwendung der Zuschüsse alljährlich Bericht zu
erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen
Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung
durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und
Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner
hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer
Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der im Vorstehenden angeführten
Verpflichtungen diese dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende
Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über
den Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen ist.
(4) Die Förderung
erstreckt sich nicht auf allfällige Tätigkeiten der in Abs. 1 bezeichneten
Stellen, die diese gegenüber Personen nach Ablauf des ersten auf den Tag der
letzten Entlassung folgenden Jahres entfalten.“
2. Der bisherige
Siebente Abschnitt erhält die Überschrift „Achter
Abschnitt“.
3. § 30 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der Siebente und
der Achte Abschnitt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XX/XXXX treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel 9
Änderung des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das
allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, JGS Nr. 946,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird
wie folgt geändert:
1. § 357 wird
samt Überschrift aufgehoben.
2. In § 358
entfällt das Wort „andere“.
3. Die §§ 359
und 360 werden aufgehoben.
4. Die §§ 1122
bis 1150 werden samt Randschriften und Überschriften aufgehoben.
5. § 1474 wird
aufgehoben.
Artikel 10
Änderung des
Richtwertgesetzes
Das
Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 4
Abs. 2 entfällt das Wort „erstmals“.
2. In § 5
entfällt im ersten Satz die Wendung „oder
gegenüber dem Zeitpunkt der neuerlichen Festsetzung der Richtwerte“.
3. Die §§ 6
bis 9 werden samt Überschriften aufgehoben.
4. Im II. Abschnitt
lautet Abs. 2:
„(2) Mit der
Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.“
Artikel 11
Änderung des
Ausschreibungsgesetzes 1989
Das
Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird wie folgt geändert:
In § 83
Abs. 1
a) wird der
Beistrich am Ende der Z 5 durch das Wort „und“ ersetzt,
b) werden die
Z 6 bis 8 aufgehoben und
c) erhält die
bisherige Z 9 die Ziffernbezeichnung „6.“.
Artikel 12
Änderung des
Spanische Hofreitschule-Gesetzes
Das
Spanische Hofreitschule-Gesetz, BGBl. I Nr. 115/2000, wird wie folgt
geändert:
1. § 12
Abs. 2 wird aufgehoben. In § 12 Abs. 1 entfällt die
Absatzbezeichnung „(1)“.
2. Nach § 14
wird folgender § 14a samt Überschrift eingefügt:
„In-Kraft-Treten
§ 14a. § 12 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in
Kraft.“
Artikel 13
Änderung des
Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das
Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2004, wird wie folgt geändert:
§ 45 wird
aufgehoben.
Artikel 14
Änderung des
Waffengebrauchsgesetzes 1969
Das
Bundesgesetz vom 27. März 1969 über den Waffengebrauch von Organen der
Bundespolizei und der Gemeindewachkörper (Waffengebrauchsgesetz 1969),
BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 3
Z 4 lautet:
„4. Schusswaffen, mit Ausnahme der in Kategorie I,
Z 3 des Annexes I zum Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955,
angeführten Art,“
2. Dem § 15
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Z 4
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/xxxx tritt mit
Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“
Artikel 15
Änderung des
Bundes-Schulaufsichtsgesetzes
Das
Bundes-Schulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 3
Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:
„b) der Landesschulrat für die Berufsschulen sowie
für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die Zentrallehranstalten
(Abs. 4),“
2. In § 3
Abs. 1 Z 1 lit. c entfällt die Wendung „sowie für die Pädagogischen und
Berufspädagogischen Akademien“.
3. § 3
Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:
„b) der zuständige Bundesminister für die
Berufsschulen sowie für die mittleren und höheren Schulen, ausgenommen die
Zentrallehranstalten (Abs. 4),“
4. § 3
Abs 4 lautet:
„(4)
Zentrallehranstalten sind:
1. die in Pädagogische Hochschulen eingegliederten
Praxisschulen,
2. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Textilindustrie in Wien V,
3. die Höhere Graphische Bundeslehr- und
Versuchsanstalt in Wien XIV,
4. das Technologische Gewerbemuseum, Höhere
technische Bundeslehr- und Versuchsanstalt in Wien XX,
5. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
chemische Industrie in Wien XVII,
6. das Bundesinstitut für Sozialpädagogik in
Baden.“
5. Dem § 24
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3
Abs. 1 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. b sowie Abs. 4
dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2006, treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft.“
Artikel 16
Änderung des
Schulorganisationsgesetzes
Das
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird
die Wendung „für die Anstalten der Lehrerbildung
und der Erzieherbildung“
durch die Wendung „für die
höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“ ersetzt.
2. In § 3
Abs. 2 Z 2 wird der Beistrich nach lit. b durch einen Punkt
ersetzt und entfällt lit. c.
3. § 3
Abs. 5 entfällt.
4. (Grundsatzbestimmung) In § 4 Abs. 4 wird das
Wort „Übungsschulen“ durch die Wendung „Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1“ ersetzt.
5. In § 6
Abs. 1 entfällt die Wendung „mit
Ausnahme der in § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 genannten Akademien,“.
6. § 6
Abs 3 erster Satz lautet:
„Die
Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen obliegt dem Schulforum bzw. dem
Schulgemeinschaftsausschuss.“
7. In § 7
Abs. 5a letzter Satz entfällt die Wendung „und
für Schulversuche an Akademien“.
8. § 7
Abs. 6 letzter Satz lautet:
„Hiebei
kommt gemäß § 20b Abs. 1 Z 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 240/1962, dem Bundesinstitut für Bildungsfoschung, Innovation
und Entwicklung des Bildungswesens beratende Tätigkeit zu.“
9. In § 8
lit. c entfällt die Wendung „und an
Akademien“.
10. (Grundsatzbestimmung) In § 8a Abs. 3 wird das
Wort „Übungsschulen“ durch die Wendung „Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1“ ersetzt.
11. § 8a
Abs. 3a entfällt.
12. (Grundsatzbestimmung) In § 8b Abs. 3 wird das
Wort „Übungsschulen“ durch die Wendung „Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1“ ersetzt.
13. (Grundsatzbestimmung) In § 8d Abs. 3 wird das
Wort „Übungsschulen“ durch die Wendung „Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1“ ersetzt.
14. Nach § 33
wird folgender Unterabschnitt 5 (Praxisschulen) eingefügt:
„5.
Praxisschulen
Organisation
der Praxisschulen
§ 33a. (1) In öffentliche Pädagogische
Hochschulen als Praxisschulen eingegliederte Volksschulen oder Hauptschulen
sind Bundesschulen.
(2) Neben den in
Abs. 1 genannten Praxisschulen können mit Zustimmung des Schulerhalters
auch andere öffentliche Schulen als Praxisschulen herangezogen werden.
(3) Für Praxisschulen
gemäß Abs. 1 finden die für die betreffende Schulart geltenden
Bestimmungen dieses Teiles mit der Maßgabe Anwendung, dass die näheren
Festlegungen über den Aufbau, die Organisationsform, die Lehrer und die
Klassenschülerzahl unter Bedachtnahme auf die landesgesetzlichen Bestimmungen
desjenigen Bundeslandes, in dem die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat,
sowie weiters unter Bedachtnahme auf die zusätzlichen Aufgaben der
Praxisschulen gemäß § 23 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 30/2006, durch den Rektor der Pädagogischen Hochschule zu treffen
sind. Diese Festlegungen haben im Ziel- und Leistungsplan sowie im
Ressourcenplan (§§ 30 und 31 des Hochschulgesetzes 2005) ihre Deckung
zu finden und sind durch Anschlag in der Praxisschule kund zu machen.“
15. In § 39
Abs. 1 wird die Wendung „eine
weitere lebende Fremdsprache“
durch die Wendung „eine
weitere Fremdsprache“
ersetzt.
16. Im
II. Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) lautet
die Überschrift des Teil C:
„TEIL C
Höhere
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung“
17. Im
II. Hauptstück Teil C entfallen die Überschrift des Abschnittes I
sowie Abschnitt II samt Überschrift (Akademien, §§ 110 bis 128).
18. In § 128a
Abs. 1 wird die Wendung „des
Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970“ durch die Wendung „des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 143“
ersetzt.
19. § 129
entfällt.
20. (Grundsatzbestimmung) In § 130 Abs. 3 wird das
Wort „Übungsschulen“ durch die Wendung „Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1“ ersetzt.
21. (Grundsatzbestimmung betreffend § 131 Abs. 19 Z 5)
Dem § 131 wird folgender Abs. 19 angefügt:
„(19) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 128a Abs. 1 tritt mit Ablauf des
Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 39 Abs. 1 tritt mit 1. September
2006 in Kraft,
3. § 1, § 3 Abs. 2 Z 2,
§ 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 5a und 6, § 8 lit. c,
Unterabschnitt 5 samt Überschrift, § 33a samt Überschrift sowie die
Überschrift des Teil C des II. Hauptstückes treten mit 1. Oktober
2007 in Kraft,
4. § 129 tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,
5. § 3 Abs. 2 Z 3 und
Abs. 5, § 8a Abs. 3a, die Überschrift des Teil C
Abschnitt I des II. Hauptstückes, Teil C Abschnitt II des
II. Hauptstückes (§§ 110 bis 128) sowie § 131e treten mit Ablauf
des 30. September 2007 außer Kraft,
6. (Grundsatzbestimmung)
§ 4 Abs. 4, § 8a Abs. 3, § 8b Abs. 3, § 8d
Abs. 3 sowie § 130 Abs. 3 treten gegenüber den Ländern mit
Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze
sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. Oktober 2007 in Kraft bzw.
mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft zu setzen.“
22. § 131e
entfällt.
Artikel 17
Änderung der
7. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Die
7. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 365/1982, wird wie
folgt geändert:
1. Art. VII
entfällt.
2. Im
Art. VIII wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Art. VII
dieses Bundesgesetzes tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer
Kraft.“
Artikel 18
Änderung des Land-
und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
Das Land-
und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 samt
Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten einschließlich der Schülerheime,
die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind.“
2. In § 6
Abs. 4a entfällt die Wendung „und
vor der Einführung eines Studienversuches an den Land- und
forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist die Studienkommission“.
3. § 6
Abs. 5 lautet:
„(5) Die Schulversuche
sind vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu betreuen, zu
kontrollieren und auszuwerten, wobei das Bundesinstitut für Bildungsfoschung,
Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß § 20b Abs. 1
Z 3 des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, oder die
Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien herangezogen werden können.“
4. § 6
Abs. 7 und 8 entfällt.
5. § 7
Z 2a entfällt.
6. § 8a
Abs. 4 entfällt.
7. § 8c samt
Überschrift entfällt.
8. Im II.
Hauptstück (Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation) entfallen in der
Überschrift des Teil A die Gliederungseinheit „Teil
A“ und Teil B samt
Überschrift (Akademien für die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Lehrer an
land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im Land- und
forstwirtschaftlichen Beratungswesen, §§ 21 bis 31).
9. In § 31a
Abs. 1 wird die Wendung „des
Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970“ durch die Wendung „des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005,
BGBl. I Nr. 143“
ersetzt.
10. § 33 samt
Überschrift entfällt.
11. In § 35
wird nach Abs. 3f folgender Abs. 3g eingefügt:
„(3g) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
1. § 31a Abs. 1 tritt mit Ablauf des
Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 1 samt Überschrift, § 6
Abs. 4a und 5 sowie § 36 Z 1 und 4 treten mit 1. Oktober
2007 in Kraft,
3. § 6 Abs. 7 und 8, § 7
Abs. 2a, § 8a Abs. 4, § 8c samt Überschrift, die
Gliederungseinheit „Teil A“ und Teil B des II. Hauptstückes (§§ 21 bis 31)
sowie § 33 samt Überschrift treten mit Ablauf des 30. September 2007
außer Kraft.“
12. In § 36
Z 1 entfällt die Wendung „§ 26,
§ 30,“.
13. § 36
Z 4 lautet:
„4. hinsichtlich § 4 Abs. 3, § 19
Abs. 1 und 2 sowie § 20 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen;“
Artikel 19
Änderung des
Schulzeitgesetzes 1985
Das
Schulzeitgesetz 1985, BGBl. Nr. 77, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 samt
Überschrift lautet:
„Geltungsbereich
§ 1. Der Abschnitt I gilt für die im
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen
mittleren Schulen und höheren Schulen, für die im Land- und
forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966, geregelten
öffentlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, für die
land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des
Art. 14a Abs. 2 lit. c B-VG sowie für die im Forstgesetz 1975,
BGBl. Nr. 440, geregelte Forstfachschule. Ferner gilt der Abschnitt I für
öffentlichen Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, für das
Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundesinstitut für
Gehörlosenbildung in Wien sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in
Karlstein in Niederösterreich.“
2. In § 5
Abs. 1 entfällt die Wendung „Akademien,
für“.
3. In § 5
Abs. 4 wird das Wort „Übungsschulen“ durch die Wendung „Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962“
ersetzt.
4. Dem § 16a
wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 1 samt
Überschrift sowie § 5 Abs. 1 und 4 dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit
1. Oktober 2007 in Kraft.“
Artikel 20
Änderung des
Akademien-Studiengesetzes 1999
Das
Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2004, wird wie folgt geändert:
§ 36 wird
durch folgenden § 36 samt Überschrift ersetzt:
„Außer-Kraft-Treten
§ 36. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
30. September 2007 außer Kraft.“
Artikel 21
Änderung des
Schulunterrichtsgesetzes
Das
Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 1
Abs. 1 entfällt die Wendung „und die
Akademien, nicht aber die Übungsschulen“.
2. § 12
Abs. 1 vorletzter Satz entfällt.
3. In § 19
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) An allgemein
bildenden höheren Schulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen
sowie an höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung ist in den
jeweils letzten Stufen abweichend von Abs. 2 am Ende des ersten Semesters
keine Schulnachricht auszustellen.“
4. In § 82
wird nach Abs. 5k folgender Abs. 5l eingefügt:
„(5l) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
1. § 19 Abs. 2a tritt mit 1. September
2006 in Kraft,
2. § 1 Abs. 1 tritt mit 1. Oktober
2007 in Kraft,
3. § 12 Abs. 1 vorletzter Satz tritt mit
Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft.“
Artikel 22
Änderung des
Schulpflichtgesetzes 1985
Das
Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 8b
wird die Wendung „des
Schulversuches gemäß § 131a des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 327/1988“ durch die Wendung „eines
Schulversuches auf Grund anderer schulrechtlicher Vorschriften“ ersetzt.
2. In § 9
Abs. 6 wird das Wort „Übungsschulen“ durch die Wendung „Praxisschulen gemäß § 33a Abs. 1 des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der jeweils geltenden
Fassung,“ ersetzt.
3. Dem § 30
wird folgender Abs. 11 angefügt:
„(11) Die nachstehend
genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2006 treten wie folgt in Kraft:
1. § 8b tritt mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 9 Abs. 6 tritt mit 1. Oktober
2007 in Kraft.“
Artikel 23
Änderung des
Bildungsdokumentationsgesetzes
Das
Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 2
Abs. 1 Z 2 wird nach lit. a folgende lit. b eingefügt:
„b) Pädagogische
Hochschulen gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen
Hochschulen und ihre Studien - Hochschulgesetz 2005, BGBl. I
Nr. 30/2006,“
2. In § 2
Abs. 1 Z 4 wird die Wendung „lit. d
bis g“ durch die
Wendung „lit. b sowie d bis g“ ersetzt.
3. § 2
Abs. 1 Z 5 lautet:
„5. unter Leitern einer Bildungseinrichtung: Leiter
einer Einrichtung gemäß Z 1 und das für die Zulassung von Studierenden an
den in Z 2 genannten Bildungseinrichtungen zuständige Organ, an
Pädagogischen Hochschulen der Rektor.“
4. In § 3
Abs. 1 wird die Wendung „des
Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999,“ durch die Wendung „des Akademien-Studiengesetzes 1999,
BGBl. I Nr. 94, des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I
Nr. 30/2006,“
ersetzt.
5. In § 3
Abs. 3 wird die einleitende Wendung „Das
Rektorat einer Universität“
durch die Wendung „Das
Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.
6. In § 7
Abs. 3 wird die einleitende Wendung „Das
Rektorat einer Universität“
durch die Wendung „Das
Rektorat einer Universität oder der Rektor einer Pädagogischen Hochschule“ ersetzt.
7. Dem § 12
wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2
Abs. 1 Z 2 lit. b, Z 4 und 5, § 3 Abs. 1 und 3,
§ 7 Abs. 3 sowie § 15 Z 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2006 treten mit
1. Oktober 2007 in Kraft.“
8. § 15
Z 1 und 2 lauten:
„1. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1
Z 1 lit. a, c, g und h sowie Z 2 (mit Ausnahme der Hochschule
für Agrar- und Umweltpädagogik Wien) genannten Bildungseinrichtungen der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
2. hinsichtlich der in § 2 Abs. 1
Z 1 lit. b, d, e und f genannten Bildungseinrichtungen sowie
hinsichtlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,“.
Artikel 24
Änderung des
Mineralrohstoffgesetzes
Das
Mineralrohstoffgesetz – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 195
Abs. 1 werden Z 1, 2, 3 und 5 aufgehoben; der Strichpunkt am Ende der
Z 6 wird durch eine Punkt ersetzt.
2. In § 196
Abs. 1 werden Z 3, 4, 8 und 9 aufgehoben.
Artikel 25
Änderung des
Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes
Das Erste
Bundesrechtsbereinigungsgesetz, BGBl. I Nr. 191/1999, wird wie folgt
geändert:
1. § 4
Abs. 3 lautet:
„(3) Im Anhang angeführte
Rechtsvorschriften, die vom 1. Jänner 1946 bis zum Ablauf des
31. Dezember 1999 wiederverlautbart worden sind, gelten mit dem der
Herausgabe der – bei mehrfacher Wiederverlautbarung der zeitlich letzten –
Wiederverlautbarung folgenden Tag (§ 6 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947; Art. 49a Abs. 3 B‑VG in der Fassung des
Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 350/1981) als Bundesgesetz mit dem
wiederverlautbarten Text.“
2. Der bisherige Text des § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
3. § 6 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 4
Abs. 3 und der Anhang in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2006 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Nach dem
1. Jänner 2000 erfolgte Änderungen in Bundesgesetzen im Sinne des § 4
Abs. 3 bleiben unberührt; wurden solche Bundesgesetze oder darin
enthaltenen Bestimmungen nach dem 1. Jänner 2000 aufgehoben, treten diese
nicht wieder in Kraft.“
4. Im Anhang wird in der Liste der Rechtsvorschriften im Sinne der
§§ 1 bis 3, die nach dem 31. Dezember in der in § 4 festgelegten
Fassung weitergelten, folgende Zeile eingefügt:
60.04.10 |
BGBl.
Nr. 153/1957 |
Feiertagsruhegesetz 1957 |
– |
5. Im Anhang wird im Chronologischen Verzeichnis der Fundstellen samt
Indexzahl (Teil II der Suchhilfen) folgende Zeile eingefügt:
. |
|
|
BGBl.
Nr. 153/1957 |
60.04.10 |
– |