Vorblatt

Probleme:

Die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, ist bis 10. September 2006 umzusetzen. Die Umsetzung erfordert Änderungen im Führerscheingesetz, Güterbeförderungsgesetz 1995, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und Kraftfahrliniengesetz.

Ziele:

Durch den vorliegenden Entwurf sollen Teile der Richtlinie 2003/59/EG umgesetzt und Verordnungsermächtigungen für die weitere Umsetzung geschaffen werden.

Inhalt:

In das Güterbeförderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und das Kraftfahrliniengesetz werden grundlegende Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG und Verordnungsermächtigungen für die detaillierte Ausgestaltung der durch die Richtlinie vorgegebenen Regelungen aufgenommen.

Im Führerscheingesetz werden die Bestimmungen über das Mindestalter zum Erwerb einer Lenkberechtigung entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie angepasst bzw. ergänzt.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Durch die neuen Regelungen wird zukünftig ausreichend qualifiziertes Fahrpersonal zur
Verfügung stehen.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt: keine

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes: keine

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften: siehe Allgemeiner Teil in den Erläuterungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen setzen Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.04. 2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, um bzw. schaffen die Voraussetzungen zur weiteren Umsetzung der Richtlinie durch entsprechende Verordnungsermächtigungen.

Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:

keine


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch den vorliegenden Entwurf erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG, die Regelungen zur Grundqualifikation und Weiterbildung der Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge im Güterkraft- und Personenverkehr vorgibt.

Im Güterbeförderungsgesetz 1995, im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und im Kraftfahrliniengesetz wird die Verpflichtung zum Nachweis einer Grundqualifikation und einer regelmäßigen Weiterbildung für Lenker bestimmter Kraftfahrzeuge im Güterkraft- und Personenkraftverkehr aufgenommen.

Die Grundqualifikation wird durch eine positiv abgelegte Prüfung vor einer Prüfungskommission erworben. Eine Verordnungsermächtigung ermöglicht die Festlegung der genauen Ausgestaltung und die Wissensgebiete der Prüfung durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Ebenso wird normiert, wer eine Weiterbildung zu absolvieren hat. Eine erste Weiterbildung hat spätestens fünf Jahre nach der Grundqualifikation zu erfolgen. Bereits als Lenker Beschäftigte haben eine Weiterbildung bis spätestens 10.9.2013 im Personenkraftverkehr und bis 10.9.2014 im Güterkraftverkehr nachzuweisen. Die Weiterbildung durch Ausbildungsstätten darf nur aufgrund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden.

Verordnungsermächtigungen ermöglichen weiters die Festlegung der Voraussetzungen für die Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Weiterbildung und die Erlassung näherer Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung sowie die Form, den Inhalt und die Handhabung des Fahrerqualifizierungsnachweises durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

Im Führerscheingesetz werden die Bestimmungen über das Mindestalter zum Erwerb einer Lenkberechtigung entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie angepasst bzw. ergänzt.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Die im vorliegenden Entwurf für Novellen zum Güterbeförderungsgesetz 1995, zum Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und Kraftfahrliniengesetz gesetzten legistischen Maßnahmen werden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Daher gibt es keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.

 

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

Auf den Stellenplan des Bundes ergeben sich daher keine Auswirkungen.

 

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Der vorliegende Entwurf verursacht den Landesbehörden zusätzliche Kosten durch die Ausstellung der Fahrerqualifizierungsnachweise und die Anerkennung der Ausbildungsstätten für die Weiterbildung; die Änderung des Führerscheingesetzes wird keine Kosten nach sich ziehen.

Die Kosten, die durch die Abhaltung der Prüfungen zur Erlangung der Grundqualifikation entstehen, werden erst mit der Verordnung näher konkretisierbar .

 

1. Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises:

Da nur grobe Schätzungen über die Anzahl der momentan im Geltungsbereich der Richtlinie eingesetzten Lenker im Güterkraft- und Personenkraftverkehr existieren (ca. 15 000 Omnibuslenker und 160 000 Lenker im Güterkraftverkehr) und auch keinerlei Prognosen darüber abgegeben werden können, wie viele Lenker zukünftig einer solchen Tätigkeit nachgehen werden, kann nur eine Kostenaufstellung pro Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises erfolgen.

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben nach Vorlage eines Nachweises über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung einen Fahrerqualifizierungsnachweis auszustellen. Pro Ausstellung sind in etwa ein Zeitaufwand von 3 Stunden für einen Bediensteten der Verwendungsgruppe B (bei Kosten von 0,53 €/min) und 0,5 Stunden für einen Bediensteten der Verwendungsgruppe C (bei Kosten von 0,38 €/min) zu veranschlagen:

180 Minuten x 0,53 € =   95,40 € pro Ausstellung

30 Minuten x 0,38 € =   11,40 € pro Ausstellung

insgesamt                        106,80 € pro Ausstellung

 

2. Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Weiterbildung:

Ebenso kann nicht abgeschätzt werden, wie viele Anträge auf Anerkennung als Ausbildungsstätte für eine Weiterbildung bei den Landesbehörden eingereicht werden. Daher erfolgt auch hier eine Kostenaufstellung pro Anerkennung.

Für ein Verfahren zur Anerkennung einer Ausbildungsstätte werden in etwa ein Zeitaufwand von 10 Stunden für einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A (bei Kosten von 0,84 €/min) und 1 Stunde für einen Bediensteten der Verwendungsgruppe C (bei Kosten von 0,38 €/min) veranschlagt:

600 Minuten x 0,84 € = 504,00 € pro Anerkennung

60 Minuten x 0,38 € =   22,80 € pro Anerkennung

insgesamt                        526,80 € pro Anerkennung

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 9 B‑VG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie” sowie „Kraftfahrwesen“).


Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 3 GütbefG)

Beseitigung einer durch die letzte Novelle entstandenen Unklarheit.

Zu Z 2 (§§ 19 bis 19c GütbefG):

§ 19 Fahrerqualifizierungsnachweis - Umsetzung der Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 erster Satz, Art. 3 Abs. 1 lit. b letzter Satz, Art. 6 Abs. 1 lit. b letzter Satz und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/59/EG.

Abs. 1 normiert, dass Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, denen nach dem 9.9.2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C erteilt wurde, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen haben, der von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde.

Abs. 2 normiert die Mitführverpflichtung für Lenker, denen vor dem 10.9.2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C erteilt wurde, ab dem 10.9.2014.

Abs. 3 regelt die Ausnahmen.

Abs. 4 regelt die Anerkennung der ausländischen Fahrerqualifizierungsnachweise.

In Abs. 5 werden die Voraussetzungen für die Ausstellung und der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises und eine Verordnungsermächtigung für die genaue Regelung der Form und des Inhalts, der Handhabung des Fahrerqualifizierungsnachweises festgelegt.

 

§ 19a Grundausbildung - Umsetzung der Art. 3 Abs. 1 lit. a sublit. ii, Art. 4 lit. b, Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/59/EG.

Abs. 1 legt fest, ab welchem Zeitpunkt eine Grundqualifikation nachzuweisen ist, und dass diese durch Ablegung einer Prüfung zu erlangen ist.

Durch die Formulierung „erstmals erteilt“ werden jene Lenker von der Grundausbildung ausgenommen,
- denen die Lenkberechtigung wiedererteilt wurde,
- denen eine ausländische Lenkberechtigung umgeschrieben wurde und
- die bereits länger die Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1+E und C+E besitzen, jedoch erst neu den Beruf ausüben.

Abs. 2 regelt die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die jener für die Konzessionsprüfung gemäß § 5 Abs. 5 nachempfunden wurde. Um eine Abdeckung aller zu prüfenden Sachgebiete gewährleisten zu können, besteht die Prüfungskommission zur Abnahme der theoretischen Prüfung aus drei Mitgliedern. Die praktische Fahrprüfung wird von einem Fahrprüfer abgenommen.

Abs. 3 normiert die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Festlegung der Prüfungsmodalitäten, der auszustellenden Bescheinigungen, die Kostenbeiträge und der Festlegung, welche Prüfungen als gleichwertig angesehen werden können, um die Lehrabschlussprüfung des Lehrberufs „Berufskraftfahrer“ - wenn die Prüfung die Kriterien der Richtlinie 2003/59/EG erfüllt -, als Prüfung für die Erlangung der Grundqualifikation anerkennen zu können.

 

§ 19b Weiterbildung - Umsetzung der Art. 7 Abs. 2 1. Satz und Art. 8 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2003/59/EG.

Abs. 1 bestimmt, dass Lenker, die bereits einen Fahrerqualifizierungsnachweis besitzen, alle 5 Jahre eine Weiterbildung nachweisen müssen. Lenker, die eine Lenkberechtigung vor dem 10. September 2009 erhalten haben, müssen spätestens bis zum 10. September 2014 eine erste Weiterbildung nachweisen, wobei der Nachweis für eine Klasse für alle Klassen gilt. Lenker, bei denen der Fahrerqualifizierungsnachweis abgelaufen ist, haben vor Aufnahme der Tätigkeit als Kraftfahrer eine Weiterbildung nachzuweisen.

Abs. 2 bestimmt, dass die Weiterbildung nur in den vom Landeshauptmann ermächtigten Ausbildungsstätten erfolgen darf. Ein Widerruf der Ermächtigung hat zu erfolgen, wenn die mit Verordnung festgelegten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Ausbildungsstätten haben über die absolvierte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen.

Abs. 3 enthält die Verordnungsermächtigung des Bundesministers zur Festlegung von Inhalt und Art der Ausbildung, die Voraussetzungen einer Ermächtigung nach Abs. 2 bzw. der Zulassung als Ausbilder sowie Bestimmungen über den Ausbildungsort und einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung.

 

§ 19c Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich - Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 2003/59/EG.

Abs. 1 bis 3 enthalten Bestimmungen, ob Lenker – abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Hauptwohnsitz und ihrem gesetzlich zulässigen Dienstverhältnis - die Grundqualifikation und die Weiterbildung in Österreich erbringen müssen oder können.

 

Zu Z 3 (§ 25 Abs. 3)

Absatz 3 dient dazu, die unübersichtliche und umständliche Zitierweise der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, im Gesetzestext übersichtlicher und klarer zu gestalten.

 

Zu Z 4 (§ 27a Z 3 GütbefG)

Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 2. Unterabsatz der Richtlinie 2003/59/EG durch Ergänzung des Richtlinienverweises.

 

Zu Artikel 2 (Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG)

Zu Z 1 (§§ 14a bis 14c GelverkG):

§ 14a Fahrerqualifizierungsnachweis - Umsetzung der Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 erster Satz, Art. 3 Abs. 1 lit. b letzter Satz, Art. 6 Abs. 1 lit. b letzter Satz und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/59/EG.

Abs. 1 normiert, dass Lenker von Omnibussen, denen nach dem 9.9.2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D erteilt wurde, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen haben, der von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde.

Abs. 2 normiert die Mitführverpflichtung für Lenker, denen vor dem 10.9.2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D erteilt wurde.

Abs. 3 regelt die Ausnahmen.

Abs. 4 regelt die Anerkennung der ausländischen Fahrerqualifizierungsnachweise.

In Abs. 5 werden die Voraussetzungen für die Ausstellung und der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises und eine Verordnungsermächtigung für die genaue Regelung der Form und des Inhalts, der Handhabung des Fahrerqualifizierungsnachweises festgelegt.

 

§ 14b Grundausbildung - Umsetzung der Art. 3 Abs. 1 lit. a sublit. ii, Art. 4 lit. a, Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/59/EG.

Abs. 1 legt fest, ab welchem Zeitpunkt eine Grundqualifikation nachzuweisen ist, und dass diese durch Ablegung einer Prüfung zu erlangen ist.

Durch die Formulierung „erstmals erteilt“ werden jene Lenker von der Grundausbildung ausgenommen,
- denen die Lenkberechtigung wiedererteilt wurde,
- denen eine ausländische Lenkberechtigung umgeschrieben wurde und
- die bereits länger die Lenkberechtigung für die Klassen D und D+E besitzen, jedoch erst neu den Beruf ausüben.

Abs. 2 regelt die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die jener für die Konzessionsprüfung gemäß § 5 Abs. 5 nachempfunden wurde. Um eine Abdeckung aller zu prüfenden Sachgebiete gewährleisten zu können, besteht die Prüfungskommission zur Abnahme der theoretischen Prüfung aus drei Mitgliedern. Die praktische Fahrprüfung wird von einem Fahrprüfer abgenommen.

Abs. 3 normiert die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Festlegung der Prüfungsmodalitäten, der auszustellenden Bescheinigungen, die Kostenbeiträge und der Festlegung, welche Prüfungen als gleichwertig angesehen werden können, um die Lehrabschlussprüfung des Lehrberufs „Berufskraftfahrer“ - wenn die Prüfung die Kriterien der Richtlinie 2003/59/EG erfüllt -, als Prüfung für die Erlangung der Grundqualifikation anerkennen zu können.

 

§ 14c Weiterbildung - Umsetzung der Art. 7 Abs. 2 1. Satz und Art. 8 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2003/59/EG.

Abs. 1 normiert, dass die Lenker, die bereits einen Fahrerqualifizierungsnachweis besitzen, alle 5 Jahre eine Weiterbildung nachweisen müssen. Lenker, die die Lenkberechtigung vor dem 10. September 2008 erhalten haben, müssen spätestens bis zum 10. September 2013 eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, bei denen der Fahrerqualifizierungsnachweis abgelaufen ist, haben vor Aufnahme der Tätigkeit als Kraftfahrer eine Weiterbildung nachzuweisen.

Abs. 2 bestimmt, dass die Weiterbildung nur in den vom Landeshauptmann ermächtigten Ausbildungsstätten erfolgen darf. Ein Widerruf der Ermächtigung hat zu erfolgen, wenn die mit Verordnung festgelegten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Ausbildungsstätten haben über die absolvierte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen.

Abs. 3 enthält die Verordnungsermächtigung des Bundesministers zur Festlegung von Inhalt und Art der Ausbildung, die Voraussetzungen einer Ermächtigung nach Abs. 2 bzw. der Zulassung als Ausbilder sowie Bestimmungen über den Ausbildungsort und einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung.

 

§ 14d Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich - Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie 2003/59/EG.

Abs. 1 bis 3 enthalten Bestimmungen, ob Lenker – abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Hauptwohnsitz und ihrem gesetzlich zulässigen Dienstverhältnis - die Grundqualifikation und die Weiterbildung in Österreich erbringen müssen oder können.

 

Zu Z 2 (§ 18 Abs. 6)

Absatz 6 dient dazu, die unübersichtliche und umständliche Zitierweise der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, im Gesetzestext übersichtlicher und klarer zu gestalten.

 

Zu Z 3 (§ 22 GelverkG)

Die bisherige Bestimmung wird unter Z 1 erfasst und in Z 2 wird durch Hinweis auf die umgesetzte Richtlinie Art. 14 Abs. 1 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2003/59/EG umgesetzt.

 

Zu Artikel 3 (Änderung des Kraftfahrliniengesetzes – KflG):

Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis Abschnitte V und VI)

Der bisherige Abschnitt V erhält die Bezeichnung Abschnitt VI und ein neuer Abschnitt V wird eingefügt. Unter Abschnitt V werden die neuen §§ 44a bis 44d angeführt. Im nunmehrigen Abschnitt VI wird nach § 54 der neue § 55 genannt.

 

Zu Z 3 (§§ 44a bis 44d samt Überschriften):

Die Überschrift des neuen Abschnitts V verweist auf die Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung von Fahrzeuglenkern.

 

§ 44a erhält die Überschrift „Fahrerqualifizierungsnachweis“ und setzt Art. 1, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 erster Satz, Art. 3 Abs. 1 lit. b letzter Satz, Art. 6 Abs. 1 lit. b letzter Satz und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/59/EG um.

In Abs. 1 wird normiert, dass Lenker von Omnibussen, denen nach dem 9.9.2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D erteilt wurde, einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen haben, der von den jeweils zuständigen Behörden ausgestellt wurde.

Abs. 2 normiert die Mitführverpflichtung für Lenker, denen vor dem 10.9.2008 eine Lenkberechtigung für die Klassen D erteilt wurde.

Abs. 3 regelt die Ausnahmen.

Abs. 4 regelt die Anerkennung der ausländischen Fahrerqualifizierungsnachweise.

In Abs. 5 werden die Voraussetzungen für die Ausstellung und der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises und Verordnungsermächtigung für die genaue Regelung der Form und des Inhalts, der Handhabung des Fahrerqualifizierungsnachweises festgelegt.

 

§ 44b erhält die Überschrift „Grundqualifikation“ und setzt Art. 3 Abs. 1 lit. a sublit. ii, Art. 4 lit. a, Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/59/EG um

Abs. 1 legt fest, ab welchem Zeitpunkt eine Grundqualifikation nachzuweisen ist, und dass diese durch Ablegung einer Prüfung zu erlangen ist.

Durch die Formulierung „erstmals erteilt“ werden jene Lenker von der Grundausbildung ausgenommen,
- denen die Lenkberechtigung wiedererteilt wurde,
- denen eine ausländische Lenkberechtigung umgeschrieben wurde und
- die bereits länger die Lenkberechtigung für die Klassen D und D+E besitzen, jedoch erst neu den Beruf ausüben.

In Abs. 2 wird die Bestellung der Prüfungskommission durch den Landeshauptmann und ihre Zusammensetzung festgelegt. Um eine Abdeckung aller zu prüfenden Sachgebiete gewährleisten zu können, besteht die Prüfungskommission zur Abnahme der theoretischen Prüfung aus drei Mitgliedern. Die praktische Fahrprüfung wird von einem Fahrprüfer abgenommen.

Abs. 3 normiert die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie hinsichtlich der Festlegung der Prüfungsmodalitäten, der auszustellenden Bescheinigungen, die Kostenbeiträge und der Festlegung, welche Prüfungen als gleichwertig angesehen werden können, um die Lehrabschlussprüfung des Lehrberufs „Berufskraftfahrer“ - wenn die Prüfung die Kriterien der Richtlinie 2003/59/EG erfüllt -, als Prüfung für die Erlangung der Grundqualifikation anerkennen zu können.

 

§ 44c erhält die Überschrift „Weiterbildung“ und setzt die Bestimmungen der Art. 7 Abs. 2 1. Satz und Art. 8 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2003/59/EG um.

Abs. 1 normiert, dass die Lenker, die bereits einen Fahrerqualifizierungsnachweis besitzen, alle 5 Jahre eine Weiterbildung nachweisen müssen. Lenker, die die Lenkberechtigung vor dem 10. September 2008 erhalten haben, müssen spätestens bis zum 10. September 2013 eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, bei denen der Fahrerqualifizierungsnachweis abgelaufen ist, haben vor Aufnahme der Tätigkeit als Kraftfahrer eine Weiterbildung nachzuweisen.

Abs. 2 bestimmt, dass die Weiterbildung nur in den vom Landeshauptmann ermächtigten Ausbildungsstätten erfolgen darf. Ein Widerruf der Ermächtigung hat zu erfolgen, wenn die mit Verordnung festgelegten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Ausbildungsstätten haben über die absolvierte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen.

Abs. 3 enthält die Verordnungsermächtigung des Bundesministers zur Festlegung von Inhalt und Art der Ausbildung, die Voraussetzungen einer Ermächtigung nach Abs. 2 bzw. der Zulassung als Ausbilder sowie Bestimmungen über den Ausbildungsort und einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung.

 

§ 44d erhält die Überschrift „Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich“ und setzt die Bestimmungen des Art. 9 der Richtlinie 2003/59/EG um.

Abs. 1 bis 3 enthalten Bestimmungen, ob Lenker – abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Hauptwohnsitz und ihrem gesetzlich zulässigen Dienstverhältnis - die Grundqualifikation und die Weiterbildung in Österreich erbringen müssen oder können.

 

Zu Z 4 (§ 49 Abs. 5):

Im neuen Abs. 5 wird der Verweis auf die auf die Richtlinie 2003/59/EG aufgenommen, um die unübersichtliche und umständliche Zitierweise der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, im Gesetzestext übersichtlicher und klarer gestalten zu können.

 

Zu Z 5 (§ 55):

Im neuen § 55 werden unter Z 1 die bereits in diesem Bundesgesetz umgesetzte Richtlinie 96/26/EG und in Z 2 die mit dieser Novelle umgesetzte Richtlinie 2003/59/EG in den geltenden Fassungen angeführt.

 

Zu Artikel 4 (Änderung des Führerscheingesetzes)

 

Z 1 und 2 (§ 6 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 FSG):

In diesen Bestimmungen ist zu ergänzen, dass auch diejenigen, die eine Grundqualifikation gemäß § 19a GütbefG nachweisen können, ab der Vollendung des 18. Lebensjahres zum Lenken von Fahrzeugen der Klasse C berechtigt sind. Für die Klasse D ist eine entsprechende Änderung nicht erforderlich, da das derzeitige Mindestalter von 21 Jahren auch in der umzusetzenden Richtlinie enthalten ist.

 

Zu Z 3 (§ 20 Abs. 3):

Der Verweis auf § 20 Abs. 2 FSG ist anzupassen.


Textgegenüberstellung Güterbeförderungsgesetz

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

 

 

Artikel 1

Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG

 

Ausbildung von Lenkern

Fahrerqualifizierungsnachweis

 

§ 19. (1) Unbeschadet § 14 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Gütern im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5) sowie im grenzüberschreitenden Werkverkehr (§ 10) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung erbringen.

§ 19. (1) Unbeschadet § 14 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, haben Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1,

           1. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

           2. Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, und

denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde, einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

(2) Über die Ausbildung hat der gemäß Abs. 3 Ermächtigte ein Zeugnis auszustellen. Auf dieses Zeugnis ist § 102 Abs. 5 KFG 1967 sinngemäß anzuwenden.

 

 

(3) Die besondere Ausbildung darf nur auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.

 

 

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Entwicklung der durch dieses Bundesgesetz geregelten Gewerbe, auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen können, sowie auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 3 zu erteilen ist, zu erlassen.

 

 

(5) § 14 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten, bleibt unberührt.

 

 

 

(2) In Abs. 1 Z 1 und 2 genannte Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2014 einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

 

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von

           1. Kraftfahrzeugen, deren nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

           2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;

           3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

           4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;

           5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;

           6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden;

           7. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.

 

 

(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

           1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes gemäß dem Verzeichnis der Anhänge I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003, ABl. Nr. L 284, S. 1, oder

           2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder

           3. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung auf einer gemäß der VO (EWG) Nr. 881/92 ausgestellten Fahrerbescheinigung.

 

 

(5) Für Lenker, die in § 19c genannt sind, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.

 

 

Grundqualifikation

§ 19a. Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, denen nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C, erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht. Der Nachweis der Grundqualifikation einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Grundqualifikation für die anderen Klassen.

 

 

(2) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:

           1. ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzender und

           2. zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.

Werden die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß § 8 FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006, bestellter Fahrprüfer zu berufen.

 

 

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat hinsichtlich der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:

           1. die Sachgebiete der Prüfung,

           2. die Form und Dauer der Prüfung,

           3. die Anforderungen an die Prüfer,

           4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

           5. die auszustellenden Bescheinigungen,

           6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

           7. der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

           8. die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,

           9. die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und

         10. die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.

 

 

Weiterbildung

§ 19b. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder ‑ wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist ‑ vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2014 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen. Der Nachweis der Weiterbildung einer dieser Klassen gilt als Nachweis der Weiterbildung für die andere Klasse.

 

 

(2) Die Weiterbildung darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine erfolgte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen.

 

 

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Sachgebiete, den Umfang und die Art der Weiterbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den Weiterbildungsort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.

 

 

Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich

§ 19c. (1) Lenker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

 

 

(2) Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, können die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht, erteilt wurde.

 

 

(3) Lenker, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich durchlaufen.

 

§ 25. (1) und (2) 

§ 25. (1) und (2) 

 

 

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/59/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, anzuwenden.

 

§ 27a. ...

           1. und 2. ...

§ 27a. ...

           1. und 2. ...

 

 

           3. Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35.

 

 

Artikel 2

Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG

 

 

Fahrerqualifizierungsnachweis

§ 14a. Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen,

           1. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

           2. Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, und

denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

 

(2) In Abs. 1 Z 1 und 2 genannte Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, denen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2013 einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

 

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von:

           1. Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

           2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;

           3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

           4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;

           5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;

           6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden.

 

 

(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

           1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes gemäß dem Verzeichnis der Anhänge I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003, ABl. Nr. L 284, S. 1, oder

           2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder

           3. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung, mit der das Vorliegen der gemäß der Richtlinie 2003/59/EG geforderten Grundqualifikation oder Weiterbildung bestätigt wird.

 

 

(5) Für Lenker, die in § 14d genannt sind, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.

 

 

Grundqualifikation

§ 14b. (1) (1) Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht.

 

 

(2) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:

           1. ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzender und

           2. zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.

Werden die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß § 8 FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006, bestellter Fahrprüfer zu berufen.

 

 

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat hinsichtlich der Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:

           1. die Sachgebiete der Prüfung,

           2. die Form und Dauer der Prüfung,

           3. die Anforderungen an die Prüfer,

           4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

           5. die auszustellenden Bescheinigungen,

           6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

           7. der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

           8. die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,

           9. die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und

         10. .die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.

 

 

Weiterbildung

§ 14c. Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder ‑ wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist ‑ vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2013 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen.

 

 

(2) Die Weiterbildung darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine erfolgte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen.

 

 

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Sachgebiete, den Umfang und die Art der Weiterbildung, sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den Weiterbildungsort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.

 

 

Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich

§ 14d. (1) Lenker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

 

 

(2) Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, können die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht, erteilt wurde.

 

 

(3) Lenker, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich durchlaufen.

 

§ 18. (1) bis (5) ...

§ 18. (1) bis (5) ...

 

 

(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/59/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, anzuwenden.

 

§ 22. Durch dieses Bundesgesetz wurde die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.4.1996, ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S 17, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26. April 2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, umgesetzt.

§ 22. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996, ABl. Nr. L 124 vom 23.05.96, S. 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 01.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S. 17, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003, S. 33, sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35;

           2. Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35.

 

 

Artikel 3

Änderung des Kraftfahrliniengesetzes – KflG

 

 

Abschnitt V

Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung von Fahrzeuglenkern

§ 44a Fahrerqualifizierungsnachweis

§ 44b Grundqualifikation

§ 44c Weiterbildung

§ 44d Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich

Abschnitt V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 45 bis § 54 ...

Abschnitt VI

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 45 bis § 54 ...

§ 55 Bezugnahme auf Richtlinien

 

Abschnitt V

Bestimmungen über die Aus- und Weiterbildung von Fahrzeuglenkern

Fahrerqualifizierungsnachweis

§ 44a. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,

           1. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder

           2. Staatsangehörige eines Drittlandes sind und die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden, und

denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

(2) In Abs. 1 Z 1 und 2 genannte Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs denen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2013 einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

 

(3) Ausgenommen von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von:

           1. Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;

           2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer Kontrolle unterstellt sind;

           3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;

           4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsaufgaben eingesetzt werden;

           5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden;

           6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich eingesetzt werden.

 

(4) Als Fahrerqualifizierungsnachweise gelten:

           1. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene Eintragung des entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes gemäß dem Verzeichnis der Anhänge I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991, S. 1 zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.09.2003, ABl. Nr. L 284, S. 1, oder

           2. ein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder

           3. eine von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung, mit der das Vorliegen der gemäß der Richtlinie 2003/59/EG geforderten Grundqualifikation oder Weiterbildung bestätigt wird.

 

(5) Für Lenker, die in § 44d genannt sind, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises festzusetzen.

 

Grundqualifikation

§ 44b. (1) Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung erbracht.

 

(2) Die Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen sind zu berufen:

           1. ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter des höheren Dienstes als Vorsitzender und

           2. zwei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu bestellen ist.

Werden die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß § 8 FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 65/2006, bestellter Fahrprüfer zu berufen.

 

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat für die Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen:

           1. die Sachgebiete der Prüfung,

           2. die Form und Dauer der Prüfung,

           3. die Anforderungen an die Prüfer,

           4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der Termine,

           5. die auszustellenden Bescheinigungen,

           6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der Prüfung,

           7. der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann,

           8. die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,

           9. die Voraussetzung für die Rückzahlung des Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und

         10. .die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen.

 

Weiterbildung

§ 44c. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder ‑ wenn die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist ‑ vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2013 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung nachzuweisen.

 

(2) Die Weiterbildung darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine erfolgte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen.

 

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung, sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung gemäß Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder zugelassen wird, über den Weiterbildungsort und über die auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen.

 

Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich

§ 44d. (1) Lenker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.

 

(2) Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Lenker, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, können die Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel, der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich ermöglicht, erteilt wurde.

 

(3) Lenker, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich durchlaufen.

§ 49. (1) bis (4) ...

§ 49. (1) bis (4) ...

 

(5) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/59/EG verwiesen wird, ist die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, anzuwenden.

 

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 55. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

           1. Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996, ABl. Nr. L 124 vom 23.05.1996, S. 1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 01.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S. 17, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003, S. 33, sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35;

           2. Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35.

 

Artikel 4

Bundesgesetz, mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (10. Führerscheingesetz-Novelle)

 

§ 6. (1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:

           1. und 2. ...

§ 6. (1) Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:

           1. und 2. ...

           3. vollendetes 18. Lebensjahr:

                a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;

               b) Klassen B und B+E;

                c) Klassen C und C+E (Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E);

               d) Unterklassen C1 und C1+E;

                e) Klasse F.

           3. vollendetes 18. Lebensjahr:

                a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;

               b) Klassen B und B+E;

                c) Klassen C und C+E (mit Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß § 19 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl. Nr. 593, Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E);

               d) Unterklassen C1 und C1+E;

                e) Klasse F.

           4. ...:

           4. ...:

§ 20. (1) ....

§ 20. (1) ...

(2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

           1. entweder das 21. Lebensjahr vollendet hat oder

           2. das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf ,,Berufskraftfahrer`` gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, erfolgreich abgeschlossen

(2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

           1. das 21. Lebensjahr vollendet hat,

           2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 19 GütbefG ist oder

           3. das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer" gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, ist die Lenkberechtigung für die Klasse C bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken. Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von:

           1. bis 6. ...

(3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 nicht erfüllen, ist die Lenkberechtigung für die Klasse C bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken. Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von:

           1. bis 6. ...