Vorblatt
Probleme:
Die
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des
Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates,
ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, zuletzt geändert durch
die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168
vom 01.05.2004, S. 35, ist bis 10. September 2006 umzusetzen.
Die Umsetzung erfordert Änderungen im Führerscheingesetz,
Güterbeförderungsgesetz 1995, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und
Kraftfahrliniengesetz.
Ziele:
Durch den
vorliegenden Entwurf sollen Teile der Richtlinie 2003/59/EG umgesetzt und
Verordnungsermächtigungen für die weitere Umsetzung geschaffen werden.
Inhalt:
In das
Güterbeförderungsgesetz 1995, das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996
und das Kraftfahrliniengesetz werden grundlegende Bestimmungen der Richtlinie
2003/59/EG und Verordnungsermächtigungen für die detaillierte Ausgestaltung der
durch die Richtlinie vorgegebenen Regelungen aufgenommen.
Im
Führerscheingesetz werden die Bestimmungen über das Mindestalter zum Erwerb
einer Lenkberechtigung entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie angepasst
bzw. ergänzt.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die neuen
Regelungen wird zukünftig ausreichend qualifiziertes Fahrpersonal zur
Verfügung stehen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auswirkungen auf
den Bundeshaushalt: keine
Auswirkungen auf
die Planstellen des Bundes: keine
Auswirkungen auf
andere Gebietskörperschaften: siehe Allgemeiner Teil in den Erläuterungen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen setzen Bestimmungen der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und
Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder
Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003,
S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG des Rates vom 26.04.
2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, um bzw.
schaffen die Voraussetzungen zur weiteren Umsetzung der Richtlinie durch
entsprechende Verordnungsermächtigungen.
Besonderheiten
des Normsetzungsverfahrens:
keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Durch den
vorliegenden Entwurf erfolgt die Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG, die
Regelungen zur Grundqualifikation und Weiterbildung der Lenker bestimmter
Kraftfahrzeuge im Güterkraft- und Personenverkehr vorgibt.
Im
Güterbeförderungsgesetz 1995, im Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und
im Kraftfahrliniengesetz wird die Verpflichtung zum Nachweis einer
Grundqualifikation und einer regelmäßigen Weiterbildung für Lenker bestimmter
Kraftfahrzeuge im Güterkraft- und Personenkraftverkehr aufgenommen.
Die
Grundqualifikation wird durch eine positiv abgelegte Prüfung vor einer
Prüfungskommission erworben. Eine Verordnungsermächtigung ermöglicht die
Festlegung der genauen Ausgestaltung und die Wissensgebiete der Prüfung durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Ebenso wird
normiert, wer eine Weiterbildung zu absolvieren hat. Eine erste Weiterbildung
hat spätestens fünf Jahre nach der Grundqualifikation zu erfolgen. Bereits als
Lenker Beschäftigte haben eine Weiterbildung bis spätestens 10.9.2013 im
Personenkraftverkehr und bis 10.9.2014 im Güterkraftverkehr nachzuweisen. Die
Weiterbildung durch Ausbildungsstätten darf nur aufgrund einer Ermächtigung des
Landeshauptmannes durchgeführt werden.
Verordnungsermächtigungen
ermöglichen weiters die Festlegung der Voraussetzungen für die Anerkennung
einer Ausbildungsstätte für die Weiterbildung und die Erlassung näherer
Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der Ausbildung sowie
die Form, den Inhalt und die Handhabung des Fahrerqualifizierungsnachweises
durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
Im
Führerscheingesetz werden die Bestimmungen über das Mindestalter zum Erwerb
einer Lenkberechtigung entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie angepasst
bzw. ergänzt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Auswirkungen auf
den Bundeshaushalt:
Die im vorliegenden
Entwurf für Novellen zum Güterbeförderungsgesetz 1995, zum
Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 und Kraftfahrliniengesetz gesetzten
legistischen Maßnahmen werden in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Daher
gibt es keine Auswirkungen auf den Bundeshaushalt.
Auswirkungen auf
die Planstellen des Bundes:
Auf den
Stellenplan des Bundes ergeben sich daher keine Auswirkungen.
Auswirkungen auf
andere Gebietskörperschaften:
Der vorliegende
Entwurf verursacht den Landesbehörden zusätzliche Kosten durch die Ausstellung
der Fahrerqualifizierungsnachweise und die Anerkennung der Ausbildungsstätten
für die Weiterbildung; die Änderung des Führerscheingesetzes wird keine Kosten
nach sich ziehen.
Die Kosten, die
durch die Abhaltung der Prüfungen zur Erlangung der Grundqualifikation
entstehen, werden erst mit der Verordnung näher konkretisierbar .
1. Ausstellung
eines Fahrerqualifizierungsnachweises:
Da nur grobe
Schätzungen über die Anzahl der momentan im Geltungsbereich der Richtlinie eingesetzten
Lenker im Güterkraft- und Personenkraftverkehr existieren (ca. 15 000
Omnibuslenker und 160 000 Lenker im Güterkraftverkehr) und auch keinerlei
Prognosen darüber abgegeben werden können, wie viele Lenker zukünftig einer
solchen Tätigkeit nachgehen werden, kann nur eine Kostenaufstellung pro Ausstellung
eines Fahrerqualifizierungsnachweises erfolgen.
Die
Bezirksverwaltungsbehörden haben nach Vorlage eines Nachweises über eine
Grundqualifikation oder eine Weiterbildung einen Fahrerqualifizierungsnachweis
auszustellen. Pro Ausstellung sind in etwa ein Zeitaufwand von 3 Stunden
für einen Bediensteten der Verwendungsgruppe B (bei Kosten von
0,53 €/min) und 0,5 Stunden für einen Bediensteten der
Verwendungsgruppe C (bei Kosten von 0,38 €/min) zu veranschlagen:
180 Minuten x 0,53
€ = 95,40 € pro Ausstellung
30 Minuten x 0,38 € = 11,40 € pro Ausstellung
insgesamt 106,80
€ pro Ausstellung
2. Anerkennung
einer Ausbildungsstätte für die Weiterbildung:
Ebenso kann nicht
abgeschätzt werden, wie viele Anträge auf Anerkennung als Ausbildungsstätte für
eine Weiterbildung bei den Landesbehörden eingereicht werden. Daher erfolgt
auch hier eine Kostenaufstellung pro Anerkennung.
Für ein Verfahren
zur Anerkennung einer Ausbildungsstätte werden in etwa ein Zeitaufwand von 10
Stunden für einen Bediensteten der Verwendungsgruppe A (bei Kosten von
0,84 €/min) und 1 Stunde für einen Bediensteten der Verwendungsgruppe C
(bei Kosten von 0,38 €/min) veranschlagt:
600 Minuten x 0,84
€ = 504,00 € pro Anerkennung
60 Minuten x 0,38 € = 22,80 € pro Anerkennung
insgesamt 526,80
€ pro Anerkennung
Kompetenzgrundlage:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende
Bundesgesetz auf Art. 10 Abs. 1 Z 8 und 9 B‑VG
(„Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie” sowie „Kraftfahrwesen“).
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1
(Änderung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG)
Zu Z 1 (§ 1
Abs. 3 GütbefG)
Beseitigung einer
durch die letzte Novelle entstandenen Unklarheit.
Zu Z 2 (§§ 19
bis 19c GütbefG):
§ 19
Fahrerqualifizierungsnachweis - Umsetzung der Art. 1, Art. 2, Art. 3
Abs. 1 erster Satz, Art. 3 Abs. 1 lit. b letzter Satz,
Art. 6 Abs. 1 lit. b letzter Satz und Art. 8 Abs. 1
der Richtlinie 2003/59/EG.
Abs. 1
normiert, dass Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Abs. 1, denen
nach dem 9.9.2009 eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C erteilt wurde,
einen Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen haben, der von den zuständigen
Behörden ausgestellt wurde.
Abs. 2
normiert die Mitführverpflichtung für Lenker, denen vor dem 10.9.2009 eine
Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C erteilt wurde, ab dem 10.9.2014.
Abs. 3 regelt
die Ausnahmen.
Abs. 4 regelt die
Anerkennung der ausländischen Fahrerqualifizierungsnachweise.
In Abs. 5 werden
die Voraussetzungen für die Ausstellung und der Gültigkeitsdauer des
Fahrerqualifizierungsnachweises und eine Verordnungsermächtigung für die genaue
Regelung der Form und des Inhalts, der Handhabung des
Fahrerqualifizierungsnachweises festgelegt.
§ 19a
Grundausbildung - Umsetzung der Art. 3 Abs. 1 lit. a
sublit. ii, Art. 4 lit. b, Art. 5 Abs. 4 der
Richtlinie 2003/59/EG.
Abs. 1 legt
fest, ab welchem Zeitpunkt eine Grundqualifikation nachzuweisen ist, und dass
diese durch Ablegung einer Prüfung zu erlangen ist.
Durch die
Formulierung „erstmals erteilt“ werden jene Lenker von der Grundausbildung
ausgenommen,
- denen die Lenkberechtigung wiedererteilt wurde,
- denen eine ausländische Lenkberechtigung umgeschrieben wurde und
- die bereits länger die Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, C1+E und
C+E besitzen, jedoch erst neu den Beruf ausüben.
Abs. 2 regelt
die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die jener für die
Konzessionsprüfung gemäß § 5 Abs. 5 nachempfunden wurde. Um eine
Abdeckung aller zu prüfenden Sachgebiete gewährleisten zu können, besteht die
Prüfungskommission zur Abnahme der theoretischen Prüfung aus drei Mitgliedern.
Die praktische Fahrprüfung wird von einem Fahrprüfer abgenommen.
Abs. 3
normiert die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie hinsichtlich der Festlegung der Prüfungsmodalitäten,
der auszustellenden Bescheinigungen, die Kostenbeiträge und der Festlegung,
welche Prüfungen als gleichwertig angesehen werden können, um die Lehrabschlussprüfung
des Lehrberufs „Berufskraftfahrer“ - wenn die Prüfung die Kriterien der
Richtlinie 2003/59/EG erfüllt -, als Prüfung für die Erlangung der
Grundqualifikation anerkennen zu können.
§ 19b
Weiterbildung - Umsetzung der Art. 7 Abs. 2 1. Satz und Art. 8
Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2003/59/EG.
Abs. 1
bestimmt, dass Lenker, die bereits einen Fahrerqualifizierungsnachweis
besitzen, alle 5 Jahre eine Weiterbildung nachweisen müssen. Lenker, die eine
Lenkberechtigung vor dem 10. September 2009 erhalten haben, müssen
spätestens bis zum 10. September 2014 eine erste Weiterbildung
nachweisen, wobei der Nachweis für eine Klasse für alle Klassen gilt. Lenker,
bei denen der Fahrerqualifizierungsnachweis abgelaufen ist, haben vor Aufnahme
der Tätigkeit als Kraftfahrer eine Weiterbildung nachzuweisen.
Abs. 2
bestimmt, dass die Weiterbildung nur in den vom Landeshauptmann ermächtigten
Ausbildungsstätten erfolgen darf. Ein Widerruf der Ermächtigung hat zu
erfolgen, wenn die mit Verordnung festgelegten Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen. Die Ausbildungsstätten haben über die absolvierte Weiterbildung eine
Bescheinigung auszustellen.
Abs. 3
enthält die Verordnungsermächtigung des Bundesministers zur Festlegung von
Inhalt und Art der Ausbildung, die Voraussetzungen einer Ermächtigung nach
Abs. 2 bzw. der Zulassung als Ausbilder sowie Bestimmungen über den
Ausbildungsort und einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der
Weiterbildung.
§ 19c
Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich - Umsetzung des Art. 9
der Richtlinie 2003/59/EG.
Abs. 1 bis 3
enthalten Bestimmungen, ob Lenker – abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit,
ihrem Hauptwohnsitz und ihrem gesetzlich zulässigen Dienstverhältnis - die
Grundqualifikation und die Weiterbildung in Österreich erbringen müssen oder
können.
Zu Z 3 (§ 25
Abs. 3)
Absatz 3 dient
dazu, die unübersichtliche und umständliche Zitierweise der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie
91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates,
ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie
2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, im
Gesetzestext übersichtlicher und klarer zu gestalten.
Zu Z 4 (§
27a Z 3 GütbefG)
Umsetzung des
Art. 14 Abs. 1 2. Unterabsatz der Richtlinie 2003/59/EG durch
Ergänzung des Richtlinienverweises.
Zu Artikel 2
(Änderung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG)
Zu Z 1
(§§ 14a bis 14c GelverkG):
§ 14a
Fahrerqualifizierungsnachweis - Umsetzung der Art. 1, Art. 2,
Art. 3 Abs. 1 erster Satz, Art. 3 Abs. 1 lit. b
letzter Satz, Art. 6 Abs. 1 lit. b letzter Satz und Art. 8
Abs. 1 der Richtlinie 2003/59/EG.
Abs. 1
normiert, dass Lenker von Omnibussen, denen nach dem 9.9.2008 eine
Lenkberechtigung für die Klassen D erteilt wurde, einen
Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen haben, der von den zuständigen
Behörden ausgestellt wurde.
Abs. 2
normiert die Mitführverpflichtung für Lenker, denen vor dem 10.9.2008 eine
Lenkberechtigung für die Klassen D erteilt wurde.
Abs. 3 regelt
die Ausnahmen.
Abs. 4 regelt die Anerkennung
der ausländischen Fahrerqualifizierungsnachweise.
In Abs. 5
werden die Voraussetzungen für die Ausstellung und der Gültigkeitsdauer des
Fahrerqualifizierungsnachweises und eine Verordnungsermächtigung für die genaue
Regelung der Form und des Inhalts, der Handhabung des
Fahrerqualifizierungsnachweises festgelegt.
§ 14b
Grundausbildung - Umsetzung der Art. 3 Abs. 1 lit. a sublit. ii, Art.
4 lit. a, Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/59/EG.
Abs. 1 legt fest,
ab welchem Zeitpunkt eine Grundqualifikation nachzuweisen ist, und dass diese
durch Ablegung einer Prüfung zu erlangen ist.
Durch die
Formulierung „erstmals erteilt“ werden jene Lenker von der Grundausbildung
ausgenommen,
- denen die Lenkberechtigung wiedererteilt wurde,
- denen eine ausländische Lenkberechtigung umgeschrieben wurde und
- die bereits länger die Lenkberechtigung für die Klassen D und D+E
besitzen, jedoch erst neu den Beruf ausüben.
Abs. 2 regelt
die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die jener für die
Konzessionsprüfung gemäß § 5 Abs. 5 nachempfunden wurde. Um eine
Abdeckung aller zu prüfenden Sachgebiete gewährleisten zu können, besteht die
Prüfungskommission zur Abnahme der theoretischen Prüfung aus drei Mitgliedern.
Die praktische Fahrprüfung wird von einem Fahrprüfer abgenommen.
Abs. 3
normiert die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie hinsichtlich der Festlegung der Prüfungsmodalitäten,
der auszustellenden Bescheinigungen, die Kostenbeiträge und der Festlegung,
welche Prüfungen als gleichwertig angesehen werden können, um die
Lehrabschlussprüfung des Lehrberufs „Berufskraftfahrer“ - wenn die Prüfung die
Kriterien der Richtlinie 2003/59/EG erfüllt -, als Prüfung für die Erlangung
der Grundqualifikation anerkennen zu können.
§ 14c
Weiterbildung - Umsetzung der Art. 7 Abs. 2 1. Satz und
Art. 8 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2003/59/EG.
Abs. 1
normiert, dass die Lenker, die bereits einen Fahrerqualifizierungsnachweis
besitzen, alle 5 Jahre eine Weiterbildung nachweisen müssen. Lenker, die die
Lenkberechtigung vor dem 10. September 2008 erhalten haben, müssen spätestens
bis zum 10. September 2013 eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, bei denen der
Fahrerqualifizierungsnachweis abgelaufen ist, haben vor Aufnahme der Tätigkeit
als Kraftfahrer eine Weiterbildung nachzuweisen.
Abs. 2
bestimmt, dass die Weiterbildung nur in den vom Landeshauptmann ermächtigten
Ausbildungsstätten erfolgen darf. Ein Widerruf der Ermächtigung hat zu
erfolgen, wenn die mit Verordnung festgelegten Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen. Die Ausbildungsstätten haben über die absolvierte Weiterbildung eine
Bescheinigung auszustellen.
Abs. 3
enthält die Verordnungsermächtigung des Bundesministers zur Festlegung von
Inhalt und Art der Ausbildung, die Voraussetzungen einer Ermächtigung nach
Abs. 2 bzw. der Zulassung als Ausbilder sowie Bestimmungen über den
Ausbildungsort und einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der
Weiterbildung.
§ 14d
Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich - Umsetzung des Art. 9 der Richtlinie
2003/59/EG.
Abs. 1 bis 3
enthalten Bestimmungen, ob Lenker – abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit,
ihrem Hauptwohnsitz und ihrem gesetzlich zulässigen Dienstverhältnis - die
Grundqualifikation und die Weiterbildung in Österreich erbringen müssen oder
können.
Zu Z 2 (§ 18
Abs. 6)
Absatz 6 dient
dazu, die unübersichtliche und umständliche Zitierweise der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom
10.09.2003, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom
26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, im Gesetzestext
übersichtlicher und klarer zu gestalten.
Zu Z 3 (§ 22
GelverkG)
Die bisherige
Bestimmung wird unter Z 1 erfasst und in Z 2 wird durch Hinweis auf die
umgesetzte Richtlinie Art. 14 Abs. 1 letzter Unterabsatz der
Richtlinie 2003/59/EG umgesetzt.
Zu Artikel 3
(Änderung des Kraftfahrliniengesetzes – KflG):
Zu Z 1
und 2 (Inhaltsverzeichnis Abschnitte V und VI)
Der bisherige
Abschnitt V erhält die Bezeichnung Abschnitt VI und ein neuer Abschnitt V wird
eingefügt. Unter Abschnitt V werden die neuen §§ 44a bis 44d angeführt. Im
nunmehrigen Abschnitt VI wird nach § 54 der neue § 55 genannt.
Zu Z 3
(§§ 44a bis 44d samt Überschriften):
Die Überschrift
des neuen Abschnitts V verweist auf die Bestimmungen über die Aus- und
Weiterbildung von Fahrzeuglenkern.
§ 44a erhält die
Überschrift „Fahrerqualifizierungsnachweis“ und setzt Art. 1, Art. 2, Art. 3
Abs. 1 erster Satz, Art. 3 Abs. 1 lit. b letzter Satz, Art. 6 Abs. 1 lit.
b letzter Satz und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2003/59/EG um.
In Abs. 1
wird normiert, dass Lenker von Omnibussen, denen nach dem 9.9.2008 eine
Lenkberechtigung für die Klassen D erteilt wurde, einen
Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen haben, der von den jeweils
zuständigen Behörden ausgestellt wurde.
Abs. 2
normiert die Mitführverpflichtung für Lenker, denen vor dem 10.9.2008 eine
Lenkberechtigung für die Klassen D erteilt wurde.
Abs. 3 regelt
die Ausnahmen.
Abs. 4 regelt die
Anerkennung der ausländischen Fahrerqualifizierungsnachweise.
In Abs. 5
werden die Voraussetzungen für die Ausstellung und der Gültigkeitsdauer des
Fahrerqualifizierungsnachweises und Verordnungsermächtigung für die genaue
Regelung der Form und des Inhalts, der Handhabung des
Fahrerqualifizierungsnachweises festgelegt.
§ 44b erhält die
Überschrift „Grundqualifikation“ und setzt Art. 3 Abs. 1 lit. a sublit. ii,
Art. 4 lit. a, Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2003/59/EG um
Abs. 1 legt fest,
ab welchem Zeitpunkt eine Grundqualifikation nachzuweisen ist, und dass diese
durch Ablegung einer Prüfung zu erlangen ist.
Durch die
Formulierung „erstmals erteilt“ werden jene Lenker von der Grundausbildung
ausgenommen,
- denen die Lenkberechtigung wiedererteilt wurde,
- denen eine ausländische Lenkberechtigung umgeschrieben wurde und
- die bereits länger die Lenkberechtigung für die Klassen D und D+E
besitzen, jedoch erst neu den Beruf ausüben.
In Abs. 2
wird die Bestellung der Prüfungskommission durch den Landeshauptmann und ihre
Zusammensetzung festgelegt. Um eine Abdeckung aller zu prüfenden Sachgebiete
gewährleisten zu können, besteht die Prüfungskommission zur Abnahme der
theoretischen Prüfung aus drei Mitgliedern. Die praktische Fahrprüfung wird von
einem Fahrprüfer abgenommen.
Abs. 3
normiert die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie hinsichtlich der Festlegung der Prüfungsmodalitäten,
der auszustellenden Bescheinigungen, die Kostenbeiträge und der Festlegung,
welche Prüfungen als gleichwertig angesehen werden können, um die
Lehrabschlussprüfung des Lehrberufs „Berufskraftfahrer“ - wenn die Prüfung die
Kriterien der Richtlinie 2003/59/EG erfüllt -, als Prüfung für die Erlangung
der Grundqualifikation anerkennen zu können.
§ 44c erhält die
Überschrift „Weiterbildung“ und setzt die Bestimmungen der Art. 7 Abs. 2
1. Satz und Art. 8 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 2003/59/EG um.
Abs. 1 normiert,
dass die Lenker, die bereits einen Fahrerqualifizierungsnachweis besitzen, alle
5 Jahre eine Weiterbildung nachweisen müssen. Lenker, die die Lenkberechtigung
vor dem 10. September 2008 erhalten haben, müssen spätestens bis zum 10.
September 2013 eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, bei denen der
Fahrerqualifizierungsnachweis abgelaufen ist, haben vor Aufnahme der Tätigkeit
als Kraftfahrer eine Weiterbildung nachzuweisen.
Abs. 2
bestimmt, dass die Weiterbildung nur in den vom Landeshauptmann ermächtigten
Ausbildungsstätten erfolgen darf. Ein Widerruf der Ermächtigung hat zu
erfolgen, wenn die mit Verordnung festgelegten Voraussetzungen nicht mehr
vorliegen. Die Ausbildungsstätten haben über die absolvierte Weiterbildung eine
Bescheinigung auszustellen.
Abs. 3
enthält die Verordnungsermächtigung des Bundesministers zur Festlegung von
Inhalt und Art der Ausbildung, die Voraussetzungen einer Ermächtigung nach Abs.
2 bzw. der Zulassung als Ausbilder sowie Bestimmungen über den Ausbildungsort
und einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung.
§ 44d erhält
die Überschrift „Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich“ und setzt
die Bestimmungen des Art. 9 der Richtlinie 2003/59/EG um.
Abs. 1 bis 3
enthalten Bestimmungen, ob Lenker – abhängig von ihrer Staatsangehörigkeit,
ihrem Hauptwohnsitz und ihrem gesetzlich zulässigen Dienstverhältnis - die
Grundqualifikation und die Weiterbildung in Österreich erbringen müssen oder
können.
Zu Z 4
(§ 49 Abs. 5):
Im neuen
Abs. 5 wird der Verweis auf die auf die Richtlinie 2003/59/EG
aufgenommen, um die unübersichtliche und umständliche Zitierweise der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom
10.09.2003, S. 4, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG
vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, im
Gesetzestext übersichtlicher und klarer gestalten zu können.
Zu Z 5
(§ 55):
Im neuen § 55
werden unter Z 1 die bereits in diesem Bundesgesetz umgesetzte
Richtlinie 96/26/EG und in Z 2 die mit dieser Novelle umgesetzte
Richtlinie 2003/59/EG in den geltenden Fassungen angeführt.
Zu Artikel 4
(Änderung des Führerscheingesetzes)
Z 1 und 2 (§
6 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 FSG):
In diesen
Bestimmungen ist zu ergänzen, dass auch diejenigen, die eine Grundqualifikation
gemäß § 19a GütbefG nachweisen können, ab der Vollendung des 18.
Lebensjahres zum Lenken von Fahrzeugen der Klasse C berechtigt sind. Für die
Klasse D ist eine entsprechende Änderung nicht erforderlich, da das derzeitige
Mindestalter von 21 Jahren auch in der umzusetzenden Richtlinie enthalten ist.
Zu Z 3 (§ 20
Abs. 3):
Der Verweis auf §
20 Abs. 2 FSG ist anzupassen.
Textgegenüberstellung
Güterbeförderungsgesetz
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
|
Artikel 1 Änderung des
Güterbeförderungsgesetzes 1995 – GütbefG |
|
Ausbildung
von Lenkern |
Fahrerqualifizierungsnachweis |
|
§ 19. (1) Unbeschadet § 14 GGBG,
BGBl. I Nr. 145/1998, über die Ausbildung der Lenker von
Beförderungseinheiten müssen Lenker von Kraftfahrzeugen zur Beförderung von
Gütern im Güterfernverkehr (§ 2 Abs. 5) sowie im grenzüberschreitenden
Werkverkehr (§ 10) für ihre Tätigkeit den Nachweis einer Ausbildung
erbringen. |
§ 19. (1) Unbeschadet § 14
GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, haben Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß
§ 1 Abs. 1, 1. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder 2. Staatsangehörige eines Drittlandes sind und
die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt
oder eingesetzt werden, und denen
nach dem 9. September 2009 eine Lenkberechtigung für die
Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde, einen von der zuständigen
Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis
mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. |
|
(2) Über die
Ausbildung hat der gemäß Abs. 3 Ermächtigte ein Zeugnis auszustellen. Auf
dieses Zeugnis ist § 102 Abs. 5 KFG 1967 sinngemäß anzuwenden. |
|
|
(3) Die
besondere Ausbildung darf nur auf Grund einer Ermächtigung des
Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen, wenn
der Antragsteller für die Vermittlung der Fachkenntnisse über das
erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt. Die
Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
nicht mehr gegeben sind. |
|
|
(4) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme
auf den jeweiligen Stand der Entwicklung der durch dieses Bundesgesetz
geregelten Gewerbe, auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf Gefahren
für Leben, Gesundheit und Eigentum, die von der Gewerbeausübung ausgehen
können, sowie auf die für das Gewerbe geltenden besonderen Rechtsvorschriften
mit Verordnung nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die
Art der Ausbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung
gemäß Abs. 3 zu erteilen ist, zu erlassen. |
|
|
(5) § 14 GGBG,
BGBl. I Nr. 145/1998, über die Ausbildung der Lenker von Beförderungseinheiten,
bleibt unberührt. |
|
|
|
(2) In Abs.
1 Z 1 und 2 genannte Lenker, denen vor dem 10. September 2009
eine Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C erstmals erteilt wurde,
haben ab dem 10. September 2014 einen von der zuständigen Behörde
eines Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen
und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. |
|
|
(3) Ausgenommen
von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von 1. Kraftfahrzeugen, deren nach den
kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über
45 km/h liegt; 2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften,
dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer
Kontrolle unterstellt sind; 3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der
technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der
Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die
noch nicht in Betrieb genommen sind; 4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für
Rettungsaufgaben eingesetzt werden; 5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum
Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden; 6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der
Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich
eingesetzt werden; 7. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material
oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern
es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers
handelt. |
|
|
(4) Als
Fahrerqualifizierungsnachweise gelten: 1. eine von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene
Eintragung des entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes gemäß dem
Verzeichnis der Anhänge I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
29.07.1991, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991, S. 1 zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29.09.2003, ABl. Nr. L 284,
S. 1, oder 2. ein von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell
in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder 3. eine von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates vorgenommene Eintragung auf einer gemäß der VO (EWG)
Nr. 881/92 ausgestellten Fahrerbescheinigung. |
|
|
(5) Für Lenker,
die in § 19c genannt sind, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein
Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein
Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung
die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises
festzusetzen. |
|
|
Grundqualifikation § 19a. Lenker von Kraftfahrzeugen gemäß
§ 1 Abs. 1, denen nach dem 9. September 2009 eine
Lenkberechtigung für die Klassen C1 oder C, erstmals erteilt wurde, haben
eine Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation
wird durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen
Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung
erbracht. Der Nachweis der Grundqualifikation einer dieser Klassen gilt als
Nachweis der Grundqualifikation für die anderen Klassen. |
|
|
(2) Die
Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese
Kommissionen sind zu berufen: 1. ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter
des höheren Dienstes als Vorsitzender und 2. zwei weitere Mitglieder unter
Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf
Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte
und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu
bestellen ist. Werden
die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet,
hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen
Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß
§ 8 FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II
Nr. 65/2006, bestellter Fahrprüfer zu berufen. |
|
|
(3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat hinsichtlich der
Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen: 1. die Sachgebiete der Prüfung, 2. die Form und Dauer der Prüfung, 3. die Anforderungen an die Prüfer, 4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der
Termine, 5. die auszustellenden Bescheinigungen, 6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der
Prüfung, 7. der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen
Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der
Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann, 8. die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende
angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission, 9. die Voraussetzung für die Rückzahlung des
Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie
die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und 10. die Prüfungen, die den Vorgaben der Richtlinie
2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1 ersetzen. |
|
|
Weiterbildung § 19b. (1) Lenker von Kraftfahrzeugen
gemäß § 1 Abs. 1, die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises
sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Fahrerqualifizierungsnachweises oder ‑ wenn die Gültigkeitsdauer bereits
abgelaufen ist ‑ vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung
nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2009 eine Lenkberechtigung
für die Klassen C1 oder C erteilt wurde, haben spätestens bis zum
10. September 2014 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt
nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung
nachzuweisen. Der Nachweis der Weiterbildung einer dieser Klassen gilt als
Nachweis der Weiterbildung für die andere Klasse. |
|
|
(2) Die
Weiterbildung darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung
des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen,
wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die
Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine erfolgte
Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen. |
|
|
(3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung
nähere Vorschriften über die Sachgebiete, den Umfang und die Art der
Weiterbildung sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung
gemäß Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein
Ausbilder zugelassen wird, über den Weiterbildungsort und über die
auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen. |
|
|
Grundqualifikation
und Weiterbildung in Österreich § 19c. (1) Lenker, die
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben die
Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn
sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. |
|
|
(2) Lenker, die
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich
niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der
Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Lenker, die Staatsangehörige
eines Drittstaates sind, können die Prüfung zur Erlangung der
Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel,
der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich
ermöglicht, erteilt wurde. |
|
|
(3) Lenker, die
ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich
niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich
durchlaufen. |
|
§ 25. (1) und (2) |
§ 25. (1) und (2) |
|
|
(3) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/59/EG verwiesen wird, ist die
Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie
91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates,
ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die
Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom
01.05.2004, S. 35, anzuwenden. |
|
§ 27a. ... 1. und 2. ... |
§ 27a. ... 1. und 2. ... |
|
|
3. Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und
Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder
Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003,
S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl.
Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35. |
|
|
Artikel 2 Änderung des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 – GelverkG |
|
|
Fahrerqualifizierungsnachweis § 14a. Lenker von Kraftfahrzeugen für die
gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, 1. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder 2. Staatsangehörige eines Drittlandes sind und
die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt
oder eingesetzt werden, und denen
nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D
erstmals erteilt wurde, haben einen von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und
den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. |
|
|
(2) In
Abs. 1 Z 1 und 2 genannte Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige
Beförderung von Personen mit Omnibussen, denen vor dem
10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D
erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2013 einen von
der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten
Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf
Verlangen auszuhändigen. |
|
|
(3) Ausgenommen
von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von: 1. Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige
Bauartgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt; 2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften,
dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer
Kontrolle unterstellt sind; 3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der
technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der
Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die
noch nicht in Betrieb genommen sind; 4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für
Rettungsaufgaben eingesetzt werden; 5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum
Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden; 6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der
Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich
eingesetzt werden. |
|
|
(4) Als
Fahrerqualifizierungsnachweise gelten: 1. eine von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene
Eintragung des entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes gemäß dem
Verzeichnis der Anhänge I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
29.07.1991, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991, S. 1 zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29.09.2003, ABl. Nr. L 284,
S. 1, oder 2. ein von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell
in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder 3. eine von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung, mit der das Vorliegen der gemäß
der Richtlinie 2003/59/EG geforderten Grundqualifikation oder Weiterbildung
bestätigt wird. |
|
|
(5) Für Lenker,
die in § 14d genannt sind, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein
Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein
Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung
die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises
festzusetzen. |
|
|
Grundqualifikation § 14b. (1) (1) Lenker von
Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit
Omnibussen, denen nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für
die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben eine Grundqualifikation
nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird durch eine Bescheinigung
über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung vor einer Prüfungskommission
und einer praktischen Fahrprüfung erbracht. |
|
|
(2) Die
Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese
Kommissionen sind zu berufen: 1. ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter
des höheren Dienstes als Vorsitzender und 2. zwei weitere Mitglieder unter
Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf
Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte
und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu
bestellen ist. Werden
die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet,
hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen
Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß
§ 8 FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II
Nr. 65/2006, bestellter Fahrprüfer zu berufen. |
|
|
(3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat hinsichtlich der
Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen: 1. die Sachgebiete der Prüfung, 2. die Form und Dauer der Prüfung, 3. die Anforderungen an die Prüfer, 4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der
Termine, 5. die auszustellenden Bescheinigungen, 6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der
Prüfung, 7. der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen
Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der
Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann, 8. die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende
angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission, 9. die Voraussetzung für die Rückzahlung des
Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie
die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und 10. .die Prüfungen, die den Vorgaben der
Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß Abs. 1
ersetzen. |
|
|
Weiterbildung § 14c. Lenker von Kraftfahrzeugen für die
gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, die Inhaber eines
Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle fünf Jahre vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises oder ‑ wenn
die Gültigkeitsdauer bereits abgelaufen ist ‑ vor einer Wiederaufnahme der
Tätigkeit eine Weiterbildung nachweisen. Lenker, denen vor dem
10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erteilt
wurde, haben spätestens bis zum 10. September 2013 oder, wenn die
Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit
eine Weiterbildung nachzuweisen. |
|
|
(2) Die
Weiterbildung darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung
des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen,
wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die
Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine
erfolgte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen. |
|
|
(3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung
nähere Vorschriften über die Sachgebiete, den Umfang und die Art der
Weiterbildung, sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung
gemäß Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein Ausbilder
zugelassen wird, über den Weiterbildungsort und über die auszustellenden Bescheinigungen
zu erlassen. |
|
|
Grundqualifikation
und Weiterbildung in Österreich § 14d. (1) Lenker, die
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben die
Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn
sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. |
|
|
(2) Lenker, die
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich
niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der
Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Lenker, die Staatsangehörige
eines Drittstaates sind, können die Prüfung zur Erlangung der
Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel,
der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich
ermöglicht, erteilt wurde. |
|
|
(3) Lenker, die
ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich
niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich
durchlaufen. |
|
§ 18. (1) bis (5) ... |
§ 18. (1) bis (5) ... |
|
|
(6) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/59/EG verwiesen wird, ist
die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom
10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom
26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, anzuwenden. |
|
§ 22. Durch dieses Bundesgesetz wurde die
Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.4.1996, ABl. Nr. L 124 vom 23.5.1996, S
1, geändert durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 1.10.1998, ABl. Nr. L
277 vom 14.10.1998, S 17, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,
ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S 33, sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.
April 2004, ABl. Nr. L 168 vom 1.5.2004, S. 35, umgesetzt. |
§ 22. Durch dieses Bundesgesetz werden
folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29.04.1996,
ABl. Nr. L 124 vom 23.05.96, S. 1, geändert durch die
Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 01.10.1998, ABl. Nr. L 277 vom
14.10.1998, S. 17, und die Akte über die Bedingungen des Beitritts der
Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der
Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,
ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003, S. 33, sowie die Richtlinie
2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004,
S. 35; 2. Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und
Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder
Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85
des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der
Richtlinie 76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom
10.09.2003, S. 4, geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom
26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35. |
|
|
Artikel 3 Änderung des
Kraftfahrliniengesetzes – KflG |
|
|
Abschnitt V Bestimmungen
über die Aus- und Weiterbildung von Fahrzeuglenkern § 44a
Fahrerqualifizierungsnachweis § 44b
Grundqualifikation § 44c
Weiterbildung § 44d
Grundqualifikation und Weiterbildung in Österreich |
|
Abschnitt V Übergangs-
und Schlussbestimmungen § 45 bis §
54 ... |
Abschnitt
VI Übergangs-
und Schlussbestimmungen § 45
bis § 54 ... § 55
Bezugnahme auf Richtlinien |
|
|
Abschnitt V Bestimmungen
über die Aus- und Weiterbildung von Fahrzeuglenkern Fahrerqualifizierungsnachweis § 44a. Lenker von Omnibussen des
Kraftfahrlinienverkehrs, 1. die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union oder 2. Staatsangehörige eines Drittlandes sind und
die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt
oder eingesetzt werden, und denen
nach dem 9. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals
erteilt wurde, haben einen von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates
ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen
auf Verlangen auszuhändigen. |
|
|
(2) In
Abs. 1 Z 1 und 2 genannte Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs
denen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung für die Klasse D
erstmals erteilt wurde, haben ab dem 10. September 2013 einen von
der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ausgestellten
Fahrerqualifizierungsnachweis mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf
Verlangen auszuhändigen. |
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(3) Ausgenommen
von den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind Lenker von: 1. Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässige Bauartgeschwindigkeit
nicht über 45 km/h liegt; 2. Kraftfahrzeugen, die von den Streitkräften,
dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der
öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften eingesetzt werden oder ihrer
Kontrolle unterstellt sind; 3. Kraftfahrzeugen, die zum Zweck der
technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der
Straße unterzogen werden, sowie Neufahrzeugen oder umgebauten Fahrzeugen, die
noch nicht in Betrieb genommen sind; 4. Kraftfahrzeugen, die in Notfällen oder für
Rettungsaufgaben eingesetzt werden; 5. Kraftfahrzeugen, die beim Fahrunterricht zum
Erwerb einer Lenkberechtigung oder der Grundqualifikation eingesetzt werden; 6. Kraftfahrzeugen, die im Rahmen der
Lehrberufsausbildung zum Berufskraftfahrer innerhalb von Österreich
eingesetzt werden. |
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(4) Als
Fahrerqualifizierungsnachweise gelten: 1. eine von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates neben der Fahrzeugklasse in Lenkberechtigungen vorgenommene
Eintragung des entsprechenden harmonisierten Gemeinschaftscodes gemäß dem
Verzeichnis der Anhänge I und Ia der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom
29.07.1991, ABl. Nr. L 237 vom 24.08.1991, S. 1 zuletzt
geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29.09.2003, ABl. Nr. L 284,
S. 1, oder 2. ein von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates ausgestellter Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Modell
in Anhang II der Richtlinie 2003/59/EG oder 3. eine von der zuständigen Behörde eines
Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung, mit der das Vorliegen der gemäß
der Richtlinie 2003/59/EG geforderten Grundqualifikation oder Weiterbildung
bestätigt wird. |
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(5) Für Lenker,
die in § 44d genannt sind, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde ein
Fahrerqualifizierungsnachweis für jeweils fünf Jahre auszustellen, wenn ein
Nachweis über eine Grundqualifikation oder eine Weiterbildung vorgelegt wird.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung
die Form, den Inhalt und die Vorgangsweise bei der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises
festzusetzen. |
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Grundqualifikation § 44b. (1) Lenker von Omnibussen des
Kraftfahrlinienverkehrs, denen nach dem 9. September 2008 eine
Lenkberechtigung für die Klasse D erstmals erteilt wurde, haben eine
Grundqualifikation nachzuweisen. Der Nachweis der Grundqualifikation wird
durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen
Prüfung vor einer Prüfungskommission und einer praktischen Fahrprüfung
erbracht. |
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(2) Die
Prüfungskommissionen sind vom Landeshauptmann zu bestellen. In diese
Kommissionen sind zu berufen: 1. ein geeigneter rechtskundiger Bediensteter
des höheren Dienstes als Vorsitzender und 2. zwei weitere Mitglieder unter
Berücksichtigung der Sachgebiete der Prüfung, von denen ein Mitglied auf
Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte
und ein Mitglied auf Grund eines Vorschlages des zuständigen Fachverbandes zu
bestellen ist. Werden
die Vorschläge nach Z 2 nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen erstattet,
hat der Landeshauptmann die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen
Stelle vorzunehmen. Für die Abnahme der praktischen Fahrprüfung ist ein gemäß
§ 8 FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 in der Fassung BGBl. II
Nr. 65/2006, bestellter Fahrprüfer zu berufen. |
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(3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat für die Erlangung
der Grundqualifikation durch Verordnung festzulegen: 1. die Sachgebiete der Prüfung, 2. die Form und Dauer der Prüfung, 3. die Anforderungen an die Prüfer, 4. nähere Bestimmungen über die Anberaumung der
Termine, 5. die auszustellenden Bescheinigungen, 6. nähere Bestimmungen über die Wiederholung der
Prüfung, 7. der vom Prüfling zu zahlende, dem besonderen
Verwaltungsaufwand einschließlich einer angemessenen Entschädigung der
Mitglieder der Prüfungskommission entsprechende Kostenbeitrag, wobei auch auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings Bedacht genommen werden kann, 8. die aus den Kostenbeiträgen zu zahlende
angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission, 9. die Voraussetzung für die Rückzahlung des
Kostenbeitrags bei Nichtablegung oder teilweiser Ablegung der Prüfung sowie
die Höhe des rückzuzahlenden Kostenbeitrags und 10. .die Prüfungen, die den Vorgaben der
Richtlinie 2003/59/EG entsprechen und daher eine Prüfung gemäß
Abs. 1 ersetzen. |
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Weiterbildung § 44c. Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs,
die Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises sind, müssen entweder alle
fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
Fahrerqualifizierungsnachweises oder ‑ wenn die Gültigkeitsdauer bereits
abgelaufen ist ‑ vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung
nachweisen. Lenker, denen vor dem 10. September 2008 eine Lenkberechtigung
für die Klasse D erteilt wurde, haben spätestens bis zum
10. September 2013 oder, wenn die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt
nicht ausgeübt wird, vor Aufnahme der Tätigkeit eine Weiterbildung
nachzuweisen. |
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(2) Die
Weiterbildung darf nur von Ausbildungsstätten auf Grund einer Ermächtigung
des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Diese ist auf Antrag zu erteilen,
wenn der Antragsteller die durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die
Ermächtigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung
nicht mehr gegeben sind. Die Ausbildungsstätten haben als Nachweis über eine
erfolgte Weiterbildung eine Bescheinigung auszustellen. |
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(3) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung
nähere Vorschriften über die Gegenstände, den Umfang und die Art der
Ausbildung, sowie über die Voraussetzungen, unter denen eine Ermächtigung
gemäß Abs. 2 zu erteilen ist, über die Voraussetzungen, unter denen ein
Ausbilder zugelassen wird, über den Weiterbildungsort und über die
auszustellenden Bescheinigungen zu erlassen. |
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Grundqualifikation
und Weiterbildung in Österreich § 44d. (1) Lenker, die
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, haben die
Prüfung zur Erlangung der Grundqualifikation in Österreich abzulegen, wenn
sie ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben. |
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(2) Lenker, die
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und bei einem in Österreich
niedergelassenen Unternehmen arbeiten, haben die Prüfung zur Erlangung der
Grundqualifikation in Österreich abzulegen. Lenker, die Staatsangehörige
eines Drittstaates sind, können die Prüfung zur Erlangung der
Grundqualifikation in Österreich ablegen, wenn ihnen ein Aufenthaltstitel,
der das Recht auf unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt in Österreich
ermöglicht, erteilt wurde. |
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(3) Lenker, die
ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder bei einem in Österreich
niedergelassenen Unternehmen arbeiten, können die Weiterbildung in Österreich
durchlaufen. |
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§ 49. (1) bis (4) ... |
§ 49. (1) bis (4) ... |
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(5) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie 2003/59/EG verwiesen wird, ist
die Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15.07.2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer
bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
76/914/EWG des Rates, ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4,
geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl.
Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35, anzuwenden. |
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Bezugnahme
auf Richtlinien § 55. Durch dieses Bundesgesetz werden
folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. Richtlinie 96/26/EG des Rates vom
29.04.1996, ABl. Nr. L 124 vom 23.05.1996, S. 1, geändert
durch die Richtlinie 98/76/EG des Rates vom 01.10.1998,
ABl. Nr. L 277 vom 14.10.1998, S. 17, und die Akte über
die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik
Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien
und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union
begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003,
S. 33, sowie die Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004,
ABl. Nr. L 168 vom 01.05.2004, S. 35; 2. Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 über die Grundqualifikation und
Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder
Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie
zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates,
ABl. Nr. L 226 vom 10.09.2003, S. 4, geändert durch die
Richtlinie 2004/66/EG vom 26.04.2004, ABl. Nr. L 168 vom
01.05.2004, S. 35. |
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Artikel 4 Bundesgesetz,
mit dem das Führerscheingesetz geändert wird (10. Führerscheingesetz-Novelle) |
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§ 6. (1) Für die Erteilung einer
Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter: 1. und 2. ... |
§ 6. (1) Für die Erteilung einer
Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter: 1. und 2. ... |
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3. vollendetes 18. Lebensjahr: a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A; b) Klassen B und B+E; c) Klassen C und C+E (Berufskraftfahrer oder
eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E); d) Unterklassen C1 und C1+E; e) Klasse F. |
3. vollendetes 18. Lebensjahr: a) Klasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A; b) Klassen B und B+E; c) Klassen C und C+E (mit
Fahrerqualifizierungsnachweis gemäß § 19 Güterbeförderungsgesetz 1995,
BGBl. Nr. 593, Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1
und C1+E); d) Unterklassen C1 und C1+E; e) Klasse F. |
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4. ...: |
4. ...: |
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§ 20. (1) .... |
§ 20. (1) ... |
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(2) Eine
Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller 1. entweder das 21. Lebensjahr vollendet hat
oder 2. das 18. Lebensjahr vollendet und den
Lehrberuf ,,Berufskraftfahrer`` gemäß der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, erfolgreich
abgeschlossen |
(2) Eine
Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der
Antragsteller 1. das 21. Lebensjahr vollendet hat, 2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und Inhaber
eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 19 GütbefG ist oder 3. das 18. Lebensjahr vollendet und den
Lehrberuf „Berufskraftfahrer" gemäß der Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, erfolgreich
abgeschlossen hat. |
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(3) Personen, die
die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, ist die
Lenkberechtigung für die Klasse C bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf
das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken. Diese Einschränkung
gilt nicht für das Lenken von: 1. bis 6. ... |
(3) Personen,
die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 nicht erfüllen,
ist die Lenkberechtigung für die Klasse C bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken.
Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von: 1. bis 6. ... |