Anlage
Begründung
des Einspruches
gegen den Beschluss des Nationalrates vom 26. April 2006 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Pensionsgesetz
1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz und das Gehaltsgesetz
1956 geändert werden
Der vorliegende
Gesetzesbeschluss des Nationalrates übernimmt im Prinzip die mit dem
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2006 geänderte Schwerarbeiterregelung für
den Bereich der Beamten. Damit werden alle Mängel der Schwerarbeitsregelung,
die in der Begründung des Einspruches zu diesem SVÄG 2006 (1314 d.B.) dargelegt
werden, auch für den Beamtenbereich übernommen. Sie werden daher aus den
gleichen Gründen abgelehnt.
Selbstverständlich wird auch im Bereich der Beamtenschaft Nacht- und Schwerarbeit geleistet, man denke nur an den Exekutivdienst oder die Berufe im Gesundheitsdienst. Für diese Belastungen bietet die Schwerarbeitsregelung der Bundesregierung keine adäquate Abgeltung, schon deswegen nicht, weil nur 120 Monate Schwerarbeit in den letzten 20 Jahren vor dem Pensionsstichtag zu verringerten Abschlägen führen. Damit wird für alle jene BeamtInnen, die bereits früher Schwerarbeit leisten mussten bzw. die – möglicherweise gerade aufgrund der Schwerarbeit - früher dienstunfähig werden, von der Schwerarbeitsregelung ausgeschlossen. Dies ist eine Unsachlichkeit, die die Regelung auch mit Verfassungswidrigkeit belastet.
Zusätzlich liegen
gerade für den Bereich des Exekutivdienstes gravierende Unsachlichkeiten vor.
Insbesondere ist der Dienst in der Justizwache von der Anerkennung als
Schwerarbeit ausgeschlossen, auch Dienstzeiten in der Zollwache werden nicht
anerkannt.
Ganz abgesehen
davon bedeutet die nun vom Nationalrat beschlossene Regelung einen Bruch eines
dem Exekutivdienst von den Regierungsparteien gegebenen Versprechens: Der
Exekutive wurde ein Lebensarbeitszeitmodell in Aussicht gestellt. Dieses ist
aber etwas anderes, als die Regierung nun verwirklichen will.
Das
gegenständliche Bundesgesetz hat auch Auswirkungen auf die Länder. Schließlich
ist anzustreben, dass es möglichst gleiche Regeln für den Bundesdienst
einerseits, für den landesgesetzlich zu regelnden Landes- und Gemeindedienst
andererseits gibt. Es kann den Ländern aber nicht zugemutet werden, einen
derartigen Pfusch zu übernehmen. Das Dienstrecht wird sich daher weiter
auseinander entwickeln, was nicht im Interesse des Gesamtstaates gelegen ist.
Aus all den
genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Beschluss
des Nationalrates Einspruch zu erheben.