Anlage
Begründung
des Einspruches
gegen den Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2006 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den
Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in
konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992)
geändert wird
Durch den
vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates soll eine Rückforderung von
Geldmitteln durch die Republik ermöglicht werden, wenn sich österreichische
Staatsbürger grob schuldhaft in eine Situation begeben haben, die
„Kriseninterventionen“ der Republik Österreich zur Folge hatten.
Bereits der
ursprüngliche Antrag Spindelegger, Scheibner (775 A) war auf herbe und
berechtigte Kritik von Seiten zahlreicher NGO´s, wie aber auch von SPÖ und
Grünen gestoßen.
Zwar haben die
Regierungsparteien im Ausschuss Abänderungen beschlossen, die aber nicht
ausreichen. Trotz Abänderungen bleibt die Vorlage ein mangelhaftes Gesetz und
die neuen Formulierungen führen sogar zu neuen Problemen. Es wird durch dieses
Gesetz eine große Rechtsunsicherheit geschaffen und der/die Reisende wird oft
nicht wissen können, ab wann er/sie ein grob schuldhaftes Verhalten setzt.
Offen ist etwa auch die Frage, wie sich der/die Reisende verhalten soll, wenn beispielsweise
das Reisebüro eine positive Darstellung der Situation am Reiseziel gibt, die
Homepage des Außenministeriums aber eine Reisewarnung veröffentlicht.
Wenn das
Außenministerium das Gesetz ernsthaft vollziehen wird, wird aufgrund der
Notwendigkeit genauer Warnungen auf das Außenamt sehr viel zusätzliche Arbeit
zukommen. Sollten die Warnungen und Informationen jedoch nicht den notwendigen
Anforderungen entsprechen, dann würde das Außenamt seine
Dienstleistungsfunktion außer acht lassen.
Neben dem Argument
einer unsachlichen Anlassgesetzgebung ist es besonders kritikwürdig, dass -
obwohl dies eindeutig eine Materie ist, wo ein Begutachtungsverfahren und eine
Regierungsvorlage angebracht gewesen wären - man sich für die Einbringung eines
unausgereiften Initiativantrages entschlossen hat. Damit ist auch den Ländern
die Möglichkeit genommen worden, im Rahmen des normalen Begutachtungsverfahrens
fundierte Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf vorzubringen.
Aus all den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Beschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.