Anlage

 

Begründung

des Einspruches gegen den Beschluss des Nationalrates vom 27. April 2006 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 – KGG 1992) geändert wird

Durch den vorliegenden Gesetzesbeschluss des Nationalrates soll eine Rückforderung von Geldmitteln durch die Republik ermöglicht werden, wenn sich österreichische Staatsbürger grob schuldhaft in eine Situation begeben haben, die „Kriseninterventionen“ der Republik Österreich zur Folge hatten.

 

Bereits der ursprüngliche Antrag Spindelegger, Scheibner (775 A) war auf herbe und berechtigte Kritik von Seiten zahlreicher NGO´s, wie aber auch von SPÖ und Grünen gestoßen.

Zwar haben die Regierungsparteien im Ausschuss Abänderungen beschlossen, die aber nicht ausreichen. Trotz Abänderungen bleibt die Vorlage ein mangelhaftes Gesetz und die neuen Formulierungen führen sogar zu neuen Problemen. Es wird durch dieses Gesetz eine große Rechtsunsicherheit geschaffen und der/die Reisende wird oft nicht wissen können, ab wann er/sie ein grob schuldhaftes Verhalten setzt. Offen ist etwa auch die Frage, wie sich der/die Reisende verhalten soll, wenn beispielsweise das Reisebüro eine positive Darstellung der Situation am Reiseziel gibt, die Homepage des Außenministeriums aber eine Reisewarnung veröffentlicht.

Wenn das Außenministerium das Gesetz ernsthaft vollziehen wird, wird aufgrund der Notwendigkeit genauer Warnungen auf das Außenamt sehr viel zusätzliche Arbeit zukommen. Sollten die Warnungen und Informationen jedoch nicht den notwendigen Anforderungen entsprechen, dann würde das Außenamt seine Dienstleistungsfunktion außer acht lassen.

 

Neben dem Argument einer unsachlichen Anlassgesetzgebung ist es besonders kritikwürdig, dass - obwohl dies eindeutig eine Materie ist, wo ein Begutachtungsverfahren und eine Regierungsvorlage angebracht gewesen wären - man sich für die Einbringung eines unausgereiften Initiativantrages entschlossen hat. Damit ist auch den Ländern die Möglichkeit genommen worden, im Rahmen des normalen Begutachtungsverfahrens fundierte Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf vorzubringen.

Aus all den genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten Beschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.