Vorblatt

Ziele:

Verankerung eines neuen Gefahrenzeichens „Achtung Falschfahrer“ zur Warnung der anderen Verkehrsteilnehmer vor sogenannten „Geisterfahrern“ (Fahrzeuge, die auf der Autobahn eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren).

Problem:

Derzeit gibt es in der Straßenverkehrsordnung kein Verkehrszeichen zur Warnung vor Geisterfahrern.

Alternativen:

Keine.

Inhalt:

Mit der vorliegenden Novelle wird ausschließlich das neue Gefahrenzeichen „Achtung Falschfahrer“ im Gesetz verankert.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine; siehe hierzu auch den allgemeinen Teil der Erläuterungen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts bestehen keine Rechtsvorschriften, die zu den vorgeschlagenen Regelungen in Widerspruch stehen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Sogenannte „Geisterfahrer“ (Fahrzeuge, die auf der Autobahn eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren) stellen eine große Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Abgesehen von Durchsagen im Rundfunk oder Warnhinweisen in Textform auf Wechselverkehrszeichenanlagen bestand bisher keine Möglichkeit, die auf dem betroffenen Autobahnabschnitt fahrenden Fahrzeuglenker vor der drohenden Gefahr zu warnen. Diese beiden Methoden haben insbesondere den Nachteil, dass nicht deutsch sprechenden Fahrzeuglenker unter Umständen diese wichtige Information entgeht. Mit dem zunehmenden Einsatz von Wechselverkehrszeichenanlagen bestehen aber die technischen Voraussetzungen, um diese Warnungen auch in Gestalt eines Verkehrszeichens - somit unabhängig von allfälligen Sprachkenntnissen und vom Rundfunkempfang – kundzumachen. Dieses Straßenverkehrszeichen wurde im Rahmen der Ausschreibung eines Wettbewerbs ermittelt und wäre nunmehr in der Straßenverkehrsordnung zu verankern.

Kompetenzgrundlage:

Der Gesetzentwurf stützt sich in kompetenzrechtlicher Hinsicht auf Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG (Straßenpolizei).

Finanzielle Auswirkungen:

Der Gesetzentwurf enthält keine Bestimmungen, die für den Bund oder die Länder einen finanziellen Mehraufwand verursachen würden. Es wird lediglich die Gestaltung des neuen Verkehrszeichens geregelt, aber keine zwingende Verwendung vorgeschrieben. Da das Zeichen darüber hinaus nur in Form einer Anzeige auf einer Wechselverkehrszeichenanlage (somit elektronisch) sinnvoll zum Einsatz kommen kann, belaufen sich die Kosten hierfür lediglich auf eine allfälligen Programmierungsaufwand.

Besonderer Teil

Zu § 50 Z 14a:

In dieser Bestimmung wird das neue Verkehrszeichen „ACHTUNG FALSCHFAHRER“ hinsichtlich seiner Gestaltung und Bedeutung festgelegt. Gemäß § 46 Abs. 4 lit. a StVO ist es auf der Autobahn verboten, eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt. Dieser Bestimmung trägt die neu eingefügte Z 14a Rechnung, indem festgelegt wird, dass das Zeichen vor Fahrzeugen warnt, die unerlaubter Weise auf der Richtungsfahrbahn einer Autobahn entgegen der Fahrrichtung unterwegs sind. Durch diese Warnung wird den anderen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig die Möglichkeit gegeben, sich möglichst rechts zu halten und nicht zu überholen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

§ 50.

 

1. bis 14.

 

 

       14a. „ACHTUNG FALSCHFAHRER“

               

Dieses Zeichen zeigt an, dass auf der Richtungsfahrbahn einer Autobahn ein Fahrzeug entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung fährt, obwohl das nicht durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen erlaubt ist.

15. und 16.