1578 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Antrag 846/A der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Detlev Neudeck, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz – BibuG) geschaffen wird

Die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Detlev Neudeck, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 22. Juni 2006 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Seit 1.7.1999 sind neben den Wirtschaftstreuhändern auch zwei weitere Berufe, der Selbständige Buchhalter und der Gewerbliche Buchhalter, zu Buchhaltungstätigkeiten berechtigt. Die Befugnisse der beiden Berufe sind unterschiedlich.

Mit einer einstimmig angenommenen Entschließung ersuchte der Nationalrat den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bis Ende der 22. Legislaturperiode die Rechte der Selbständigen Buchhalter und der Gewerblichen Buchhalter anzugleichen und die derzeit getrennten Berufe zu einem Bilanzbuchhalter zu vereinigen. Ziel sollte es sein, einen einheitlichen qualifizierten Buchhaltungsberuf zu schaffen, der seinen Kunden eine umfassende, ihrem Bedürfnissen entsprechende Dienstleistung erbringen kann (Wirtschaftsausschuss 30.6.2005, 1051 BlgNR 22 GP).

Bundesminister Dr. Bartenstein berief Expertengespräche zwischen der Wirtschaftskammer Österreich und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ein und teilte seine Absicht mit, der Entschließung des Nationalrates ehest möglich und im Konsens aller Beteiligten zu entsprechen.

In mehreren Verhandlungen wurde der vorliegende Gesetzesvorschlag erarbeitet.

 

Wesentliche Inhalte des Initiativantrages:

Zusammenfassung der bisher getrennten Berufe der Gewerblichen Buchhalter und Selbständigen Buchhalter zu einem Bilanzbuchhalter. Gleichzeitig wurden die Rechte nach den Bedürfnissen der Kunden orientiert. Die Entschließung des Nationalrates ist damit umgesetzt. Die Abgrenzung zum Steuerberater bleibt aufrecht. Die praxisgerechten Flexibilisierungen sind im Interesse von mehr als 300.000 kleinen und mittleren Unternehmen. Bilanzbuchhalter werden zur uneingeschränkten Geschäftsbuchhaltung, Lohnverrechnung und Kostenrechnung berechtigt sein. Die Erstellung von Bilanzen ist nach allen gesetzlichen Vorschriften, weiterhin aber nur im Rahmen der durch § 125 BAO in der Fassung BGBl I Nr 9/1998 festgesetzten Wertgrenzen und somit nur für kleine Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als € 363.364,17 zulässig. Die Teilnahme an FinanzOnline und Vertretungsrechte der Bilanzbuchhalter stehen nur eingeschränkt zu. Allen Bilanzbuchhaltern stehen die flexiblen Rechte des § 32 der GewO zu (zB Handelsrechte, Tätigkeiten anderer Gewerbe, Recht zur Übernahme von Gesamtaufträgen, etc).

Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung zum Bilanzbuchhalter sind die volle Handlungsfähigkeit, die besondere Vertrauenswürdigkeit, geordnete wirtschaftliche Verhältnisse, eine aufrechte Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, ein Berufssitz und die erfolgreich abgelegte Fachprüfung. Letztere sichert eine sachgerechte Ausführung von Bilanzbuchhaltungstätigkeiten und ist daher sowohl im Interesse der Finanzverwaltung, die sachlich richtige Unterlagen von den Bilanzbuchhaltern erhält als auch im Interesse der Kunden, die auf eine richtige Bearbeitung ihrer Buchführungsangelegenheiten vertrauen können. Eine jährliche Weiterbildungsverpflichtung kann in Ausübungsrichtlinien festgelegt werden.

Die Regelungen über die Prüfung enthalten Antrittsvoraussetzungen (dreijährige berufliche fachliche Tätigkeit im Rechnungswesen) sowie organisatorische und inhaltliche Bestimmungen. Die Prüfung umfasst inhaltlich die Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die doppelte Buchhaltung, das Anfertigen von Jahresabschlüssen, Verbuchung des Zahlungsverkehrs, Zu- und Abgänge im Anlagevermögen, buchhalterische Bedeutung diverser Rechtsfragen, Kostenrechnung und anderes.

Das Recht zur Berufsausübung beginnt mit der öffentlichen Bestellung durch die Paritätische Kommission. Diese Behörde setzt sich aus je drei Vertretern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und der Wirtschaftskammer Österreich zusammen und erfüllt die zur Vollziehung des Gesetzes notwendigen Aufgaben (zB Erlassung von Prüfungsordnungen, Bestellung von Bilanzbuchhaltern, Erlassung von Ausübungsrichtlinien, Entgegennahme von Verzichtserklärungen zur Berufsausübung, Anerkennung von in der EU erworbenen Qualifikationen für die Berufsausübung in Österreich).

Bestimmungen über allgemeine Rechte und Pflichten sichern einen fairen und transparenten Wettbewerb (Pflicht zur gewissenhaften, sorgfältigen und unabhängigen Berufsausübung, Einhaltung von Berufsbezeichnungsvorschriften, Zweigstellen, interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen Angehörigen verschiedener Berufe, Verschwiegenheitspflicht ua). Strafbestimmungen sichern die Einhaltung des Bilanzbuchhaltungsgesetzes.

Die Gewerbeordnung und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz werden entsprechend angepasst.“

 

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 4. Juli 2006 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Konrad Steindl die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Michaela Sburny, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein und der Ausschussobmann Abgeordneter Dr. Reinhold Mitterlehner.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Begründung:

Im Zusammenhang mit den Beratungen zum Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Wirtschaftstreuhandberufsgesetz geändert werden und ein Bundesgesetz über die Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsgesetz – BibuG) geschaffen wird (846/A XXII. GP), sind auch Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der geltenden Fassung zu ändern (s. Artikel I). In diesem Zusammenhang wurde von Experten darauf hingewiesen, dass die Gewerbeordnung unbedingt auch einer entsprechenden redaktionellen Anpassung an die durch das Handelsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, welches am 1. Jänner 2007 in Kraft tritt, bedarf.

Der Anpassungsbedarf an die durch das vorgenannte Gesetz erfolgten Regelungen des von Handelsgesetzbuch (HGB) in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannten Gesetzes ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

·       Die überwiegende Mehrzahl, der  im Firmenbuch – daher aufgrund des derzeitigen HGB und künftigen UGB - eingetragenen bzw. einzutragenden Unternehmer benötigen zur gesetzmäßigen Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit einer Gewerbeberechtigung. Interessen anderer, nicht der Gewerbeordnung unterliegenden Unternehmer werden daher durch die vorgeschlagene Anpassung der Gewerbeordnung an das UGB in keiner Richtung berührt.

·       Bereits durch die Gewerberechtsnovelle 2002 wurde die Grundlage geschaffen, Gewerbeanmeldungen im One-Stop-Verfahren bei den Bezirksverwaltungsbehörden durchzuführen. Dieses System hat sich bewährt und zu einer erheblichen Beschleunigung zur Erlangung der die Mehrzahl der für Unternehmensgründungen essentiellen Gewerbeberechtigungen geführt.

·       Eine Nichtanpassung an die Bestimmungen des UGB muss zwangsläufig zu Verunsicherungen der Gewerbebehörden erster Instanz führen, zumal diesen nicht zumutbar ist, die Auswirkungen der durch das UGB verursachten wesentlichen Veränderungen und deren Relevanz auf die Erlangung und Ausübung von Gewerbeberechtigungen jeweils im Einzelfall selbst beurteilen zu müssen.

·       Die durch eine Nichtanpassung der Gewerbeordnung an das UGB vorhersehbaren Verzögerungen bei der Begründung von Gewerbeberechtigungen scheinen daher geeignet, die mit dem One-Stop-Prinzip verfolgten Zielsetzungen in Bezug auf die Gewerbeausübung zumindest hinsichtlich der im UGB neu geregelten Personengesellschaften zu gefährden. Hier wäre auch auf eine Verunsicherung ausländischer Investoren hinzuweisen, für die bisher die durch die Homogenität der österreichischen Rechtsvorschriften bewirkte Rechtssicherheit ein wesentliches Argument für eine Unternehmensgründung in Österreich darstellte.

·       Die Gewerberegister der Gewerbebehörden sind in dem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit geführten Zentralgewerberegister zusammengefasst sind. Die Gewerberegister sind entsprechend dem Stand der jeweils aktuellen Bestimmungen der Gewerbeordnung zu führen. Erfolgt keine Anpassung an das UGB, erscheint auch die Zulässigkeit von Eintragungen zumindest fragwürdig, da die bisherige Judikatur des VwGH stets zwischen von der Gewerbeordnung festgelegten Gewerberechtssubjekten und Gesellschaften, denen nach Handelsrecht Rechtsfähigkeit zukam, streng unterscheidet.

Aus diesen Gründen wird beantragt, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Anpassung der Gewerbeordnung an das Unternehmensgesetzbuch zeitgerecht zum 1. Jänner 2007 zum Gegenstand hat.

 

Allgemeiner Teil

Bundesverfassungsrechtliche Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 8 BVG („Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie“).

Regelungsschwerpunkte

Durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz - HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005, welches mit 1. Jänner 2007 in Kraft tritt, wird das bisherige Handelsgesetzbuch tief greifend geändert und erhält die Bezeichnung Unternehmensgesetzbuch – UGB.

Mit der vorgeschlagenen Novelle zur Gewerbeordnung 1994 sollen diejenigen Bestimmungen, welche auf den Gewerbeantritt und die Gewerbeausübung von Personengesellschaften des Handelsrechts sowie von Erwerbsgesellschaften abstellen, mit 1.1.2007 an die Bestimmungen des UGB betreffend die im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaften, insbesondere den Wegfall der Regelungen für die Erwerbsgesellschaften angepasst werden. Bereits erworbene Rechte werden durch das HaRÄG nicht berührt. bzw. sind durch entsprechende Übergangsbestimmungen abgesichert.

Weiters soll durch Anpassung der Bestimmungen über die Namensführung (§§ 63 ff GewO 1994) für im Firmenbuch eingetragene Unternehmer an die nach dem UGB vorgesehenen Informationspflichten vermieden werden, dass nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmer zum Nachteil der Geschäftspartner künftig anderen oder geringeren Informationspflichten als die im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer unterliegen.

Ziel:

Anpassung der Gewerbeordnung 1994 an die Bestimmungen des UGB, um Unklarheiten und Widersprüche zu den Bestimmungen des  UGB ab dem 1.1.2007 zu vermeiden. Gerade eindeutige Bestimmungen im Bereich der Erlangung der für den Betrieb eines Unternehmens notwendigen Gewerbeberechtigungen zählen zu den Erfordernissen für eine rasche und unbürokratische Durchführung der Gründung aber auch Umgründung Unternehmen und stellen damit auch einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der  Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Österreich dar.

Durch Anpassung der Gewerbeordnung an die im UGB vorgesehenen Informationspflichten soll bewirkt werden, dass für die nicht im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer, die dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung unterliegen, vergleichbare Regeln gelten, wie sie für die im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer verpflichtend sind. So wie bei den eingetragenen Unternehmern soll diesen Bestimmungen aber erst mit 1.1.2010 entsprochen werden müssen.

Die vorgesehenen Änderungen dienen daher lediglich der redaktionellen Anpassung der Gewerbeordnung an die im Bereich des Unternehmensrechtes erfolgten Neuerungen. 

Inhalt:

Die Regelungsschwerpunkte der vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind in den Zielvorstellungen enthalten.

Alternativen:

Zu den erforderlichen Änderungen bestehen keine Näher in Betracht zu ziehenden Alternativen.

Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Österreich:

Ein wesentliches Kriterium für die Attraktivität eines  Wirtschaftsstandortes ist u.a. ein Rechtssystem, welches im Wesentlichen in sich widerspruchsfrei ist und damit dem Unternehmer ausreichende Rechtssicherheit für die von ihm zu treffenden Entscheidungen bei Gründung, Umgründung und Betrieb seines Unternehmens bietet. Daher ist eine Übereinstimmung der zivilrechtlichen Bestimmungen des UGB mit den Bestimmungen des besonderen Verwaltungsrechts (hier: der Gewerbeordnung) jedenfalls anzustreben.

Finanzielle Auswirkungen:

Durch die vorgeschlagenen Regelungen entstehen weder dem Bund noch den Unternehmen zusätzliche Belastungen. Durch die Anpassung der Bestimmungen des UGB und der Gewerbeordnung  werden sogar ansonsten zu befürchtende fehlerhafte Vorgehensweisen vermieden, deren Behebung zwangsläufig mit Unkosten und erheblichen Personalaufwand verbunden ist.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Dem vorliegenden Entwurf stehen keine gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entgegen.

 

Besondere Bestimmungen

Zu Art I Z 2 (§ 9 Abs. 1):

Das neue Unternehmensgesetzbuch – UGB lässt die bisherigen Personengesellschaften des Handelsrechtes als Rechtsträger erst mit der Eintragung in das Firmenbuch entstehen (s. §§ 123 und 161 UGB). Die offene Handelsgesellschaft erhält die Bezeichnung „offene Gesellschaft“ (§ 106 UGB). Die Kommanditgesellschaft behält ihre Bezeichnung bei. Die offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften dürfen zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden, wobei ihre Eintragung in das Firmenbuch nicht mehr vom Vorliegen eines bilanzpflichtigen Unternehmens abhängig ist. Daher werden durch das UGB die Rechtsformen der eingetragenen Erwerbsgesellschaften (Offene Erwerbsgesellschaft - OEG, Kommanditerwerbsgesellschaft - KEG) nicht mehr aufrechterhalten, bestehende Gesellschaften dieser Rechtsform werden ex lege entweder zu einer zu offenen Gesellschaft - OG oder einer Kommanditgesellschaft – KG (s. § 907 Abs. 2 UGB).

Die derzeit in der Gewerbeordnung vorhandenen Begriffe „Personengesellschaft(en) des Handelsrechtes“ bzw. „eingetragene Erwerbsgesellschaft(en)“ stimmen somit ab. 1.1.2007 mit der Terminologie des UGB nicht mehr überein. Anstelle der Begriffe „Personengesellschaft(en) des Handelsrechtes“ ist künftig der Begriff „eingetragene Personengesellschaft(en)“, anstelle „offene Handelsgesellschaft“ bzw. „offene Erwerbsgesellschaft“der Begriff „offene Gesellschaft“ und der Begriff „Kommanditgesellschaft“ anstelle „Kommandit-Erwerbsgesellschaft“ zu verwenden (vgl. § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 907 Abs. 4 Z 2 UGB).

Als Folge der Aufhebung des Erwerbsgesellschaftengesetzes durch Artikel VII HaRÄG haben die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 zweiter und dritter Satz GewO 1994 zu entfallen, da diese von der Existenz eingetragener Erwerbsgesellschaften ausgehen.

Zu Art I Z 3 bis 6, 10, 12, 20 und 21 (§§ 9 Abs. 3 erster Satz, Abs. 4, 5 und 6, 11 Abs. 2, 12, 27, 85 Z 4, 91 Abs. 2, 95 Abs. 1, 97 Abs. 2 Z 2, 121 Abs. 1 erster Satz und Abs. 4, 135 Abs. 3 Z 2, 137a Abs. 1, 141 Abs. 1 Z 2 und 339):

Hier handelt es sich jeweils um die zu Z 1 erläuterten Anpassungen an die Bestimmungen des UGB betreffend die eingetragenen Personengesellschaften.

Zu Art I Z 7, 16 und  23 (Entfall der §§ 10 und 85 Z 2; Übergangsbestimmung des § 376 Z  5a):

Gemäß §§ 123 und 161 UGB entstehen sämtliche eingetragenen Personengesellschaften erst mit der Eintragung in das Firmenbuch. Vor der Eintragung in das Firmenbuch können daher künftig eingetragene Personengesellschaften – vergleichbar den Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG - mangels Rechtsfähigkeit Gewerbe nicht ausüben. Die Bestimmung des § 10 lässt hingegen unter Berücksichtigung der noch geltenden Rechtslage eine Gewerbeausübung auch schon vor der Eintragung der Personengesellschaft des Handelsrechts in das Firmenbuch zu und ist daher aufzuheben.

Für bis spätestens 31.12. 2006 erstattete Gewerbeanmeldungen durch noch nicht im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts gelten aufgrund der vorgesehenen Übergangsbestimmung des  § 376 Z 5a die Bestimmungen des § 10 und des § 85 Z 2 weiter.

Zu Art I Z 8, 17, 22 und 23 (§§ 11 Abs. 3 und 4, 85 Z 5, 345 Abs. 1 und § 376 Z 5a):

Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 sollen künftig nur mehr das gewerbliche Weiterausübungsrecht des verbleibenden Gesellschafters einer Personengesellschaft als Einzelunternehmer infolge Ausscheidens des letzten Mitgesellschafters regeln.

Der Übergang der Gewerbeberechtigung von einem Einzelunternehmen auf eine im Firmenbuch eingetragene Personengesellschaft ist bisher  (nur) dann durch ein Weiterführungsrecht begünstigt, wenn infolge Ausscheidens des letzten Mitgesellschafters das Unternehmen auf den verbleibenden Gesellschafter als Einzelunternehmer übergeht und dieser innerhalb von sechs Monaten mit einem neuen Gesellschafter eine neue Personengesellschaft gründet (s. § 11 Abs. 3 zweiter Satz und Folgende). Im Hinblick auf die vorgesehene Ergänzung des § 11 Abs. 4, womit nunmehr auch der Fall der Gründung einer eingetragenen Personengesellschaft zur Fortführung eines Einzelunternehmens den bisher dort vorgesehenen Umgründungsfällen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen und Spaltungen) gleichgestellt werden soll, können die derzeitigen Bestimmungen des § 11 Abs. 3 zweiter Satz und Folgende ersatzlos entfallen.

Für die in § 11 Abs. 4 vorgesehenen Ergänzungen sind folgende Überlegungen ausschlaggebend:

§ 28 HGB behandelte bisher den Fall der Entstehung einer Personengesellschaft des Handelsrechts durch „Eintritt eines Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmannes“. § 28 HGB wurde nicht in das UGB übernommen. Der Gesetzgeber vertritt nunmehr die Ansicht, es handle sich bei einem derartigen Vorgang nicht um den Eintritt eines Gesellschafters in ein Einzelunternehmen, sondern um die Einbringung des Unternehmens durch einen (eingetragenen) Einzelunternehmer in eine mit einer oder mehreren Personen zum Zweck der Fortführung des Unternehmens gegründete eingetragene Personengesellschaft (s. hiezu auch die Erläuterungen der RV zum HaRÄG, 1058 d. Beil. NR, XXII. GP, Seite 29)

Diese Art der Rechtsformänderung war in der Gewerbeordnung, wie bereits oben ausgeführt, bisher allerdings nur im Sonderfall des § 11 Abs. 3 zweiter Satz und folgende (Eintritt eines Gesellschafters innerhalb der Sechsmonate-Frist in das Geschäft eines Einzelkaufmannes nach Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters mit Hinweis auf § 28 HGB) berücksichtigt. Es handelte sich somit nach der bisherigen Systematik der in § 11 geregelten Weiterführungsrechte nicht um einen der in § 11 Abs. 4 erfassten Umgründungsfälle. Durch den nunmehrigen zweiten Satz des § 11 Abs. 4 soll - im Sinne der bei der Gestaltung des UGB maßgebenden Rechtsansicht - klargestellt werden, dass auch die Einbringung von Einzelunternehmen in eine zu diesem Zweck gegründete eingetragene Personengesellschaft die Begünstigungen des § 11 Abs. 4 bzw. deren Rechtsfolgen auslöst. Die bisherige Regelung in § 11 Abs. 3 ist hingegen infolge Wegfalls des § 28 HGB ersatzlos zu streichen.

Der Änderung des § 11 Abs. 3 entsprechend sind auch die Bestimmungen des § 85 Z 5 und des § 345 Abs. 1 anzupassen.

§ 8 Abs. 3 UGB ordnet nunmehr ausdrücklich die Verpflichtung zur Eintragung einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Firmenbuch an, wenn diese den Schwellenwert des § 189 UGB betreffend die Bilanzierungspflicht überschreitet. Im Hinblick auf eine möglichst nahtlose gewerberechtliche Deckung der unternehmerischen Tätigkeiten erscheint - neben der zuvor beschriebenen Einbringung eines Einzelunternehmens in eine eingetragene Personengesellschaft - die Erfassung auch dieses Falles erforderlich, da nach der nunmehrigen Konzeption des UGB die eingetragene Personengesellschaft (offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft) als Rechtsnachfolgerin erst mit Eintragung  in das Firmenbuch entsteht (§ 123 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 UGB).

Zu Art I Z 9 (§ 11 Abs. 5 letzter Satz):

Die Einfügung des Wortes „eingetragene“ vor „Personengesellschaften“ dient der Klarstellung, dass nur eingetragene Personengesellschaften und daher keinesfalls auch die weiterhin nicht gewerberechtsfähigen, aber unternehmerisch tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts Träger von Weiterführungsrechten im Sinne des § 11 Abs. 4 sein können.

Zu Art I Z 11 und Z 13 (§§ 14 Abs. 2 und 62 Abs. 6):

Das Wort „Personengesellschaften“ wird in Angleichung an die in § 51 verwendete Diktion durch die Wortfolge „sonstige ausländische Rechtsträger“ ersetzt, um zu vermeiden, dass ausländischen Personengesellschaften, die nicht der Rechtsnatur einer eingetragenen Personengesellschaft im Sinne des UGB entsprechen, trotz Eintragung einer Niederlassung im österreichischen Firmenbuch keine Gewerberechtsfähigkeit zukommt und dadurch eine – nicht beabsichtigte - Diskriminierung bewirkt wird.

Der Wegfall des zweiten Satzes des § 14 Abs. 2  ist durch die Streichung des § 10 bedingt.

Zu Art I Z 14, 15 und 24 (§§ 63, 64 und § 376 Z 9b):

Zur Vermeidung einer sich unterschiedlich entwickelnden Judikatur (OGH – VwGH) sowie einer Ungleichbehandlung von im Firmenbuch eingetragenen und nicht eingetragenen Unternehmern wird im Wesentlichen die Formulierung des § 14 Abs. 1 UGB betreffend die Mindestangaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen sinngemäß übernommen. Werden durch Gewerbetreibende, die nicht in das Firmenbuch eingetragen sind, Abkürzungen des Namens, andere Bezeichnungen oder dem Namen beigefügte Zusätze verwendet, beruht die Verwendung dieser Bezeichnungen auf den Grundsätzen der Kennzeichnungsfähigkeit und Unterscheidungskraft der verwendeten Ausdrücke und dem Irreführungsverbot. Weiters erfolgt zur Klarstellung der Hinweis, dass die Offenlegungspflichten der §§ 5 und 6 ECG durch die Bestimmungen des § 63 Abs. 1 nicht berührt werden.

Vordrucke von Geschäftspapieren, Bestellscheinen sowie Webseiten der nicht im Firmenbuch eingetragenen Unternehmer müssen entsprechend der Übergangsbestimmung des § 376 Z 5b spätestens ab 1. Jänner 2010 diesen Bestimmungen entsprechen. Damit sollen die allenfalls vorhandenen Vordrucke noch bis längstens 31.12.2009 aufgebraucht werden können. Für im Firmenbuch eingetragene Unternehmer enthält bereits § 907 Abs. 3 UGB eine gleich lautende Übergangsregelung, auf die in § 63 Abs. 3 verwiesen wird.

Der  letzte Satz des § 63 Abs. 1 betreffend die Unzulässigkeit der Angabe lediglich eines Postfaches oder einer Telefonnummer wird dahingehend angepasst, dass auch die bloße Angabe von E-Mail-Adressen, die keine kennzeichnungskräftigen Ausdrücke enthalten, von vornherein nicht zur ausreichenden Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sind.

Hinsichtlich der Bildung und Führung der Firma durch Gewerbetreibende, die in das Firmenbuch eingetragene Unternehmer sind, wird in § 63 Abs. 3 auf die einschlägigen Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches verwiesen.  Die Bestimmungen des letzten Satzes des § 63 Abs. 1 betreffend das Verbot der Angabe bloß einer Telefonnummer usw. sind aber auch für diese Gewerbetreibenden  anzuwenden (§ 63 Abs. 3 zweiter Satz).“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner und Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann einstimmig angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Konrad Steindl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 07 04

                                  Konrad Steindl                                                         Dr. Reinhold Mitterlehner

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann