1585 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1558 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das E‑Geldgesetz, das Sparkassengesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Finanzkonglomerategesetz, das Börsegesetz 1989, das Pensionskassengesetz und das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz geändert werden

Am 26. Juni 2004 einigten sich die Notenbankgouverneure und Leiter der Aufsichtsbehörden der zehn größten Industrienationen der Welt („G-10 Staaten“) in Basel auf neue Eigenmittelempfehlungen für Kreditinstitute. Diese Einigung diente als Grundlage für den Vorschlag neuer Eigenmittelvorschriften für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen der Europäischen Kommission, die am 14. Juli 2004 überarbeitete Texte der Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EWG (KOM(2004)486) veröffentlichte. Das Europäische Parlament billigte am 28. September 2005 den Entwurf, wobei über die umfangreichen Abänderungen des gemeinsamen Standpunktes des Rates schließlich Einigung mit dem Rat und der Kommission erreicht wurde. Der Gesetzentwurf wurde auf der Basis der politischen Einigung im Rat vom 11. Oktober 2005 erstellt. Eine offiziell im Amtsblatt kundgemachte Fassung liegt derzeit noch nicht vor, jedoch ist es essenziell, die legistischen Arbeiten im Sommer 2006 abschließen zu können, um dem dringenden Bedarf nach Anwendung der neuen Vorschriften schon ab dem 1. Jänner 2007 zu entsprechen.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Systematik der Vorschriften:

Eine systematische Neuerung gegenüber den bisherigen Eigenmittelnormen für Banken („Basel I“) ist ein dreigeteiltes System (Säulen I bis III). Säule I enthält im Wesentlichen die klassischen schon bisher bekannten Ordnungsnormen, jedoch mit risikospezifischeren Kapitalanforderungen an Institute. Neu ist die Anforderung, auch operationelle Risiken zu berücksichtigen. Eine vermehrt risikospezifisch ausgestaltete Sorgfaltspflicht der Institute und eine verstärkte qualitative Bankenaufsicht bilden die Säule II. Neu ist auch die Säule III in Form erweiterter Offenlegungspflichten.

Innerhalb der ersten Säule können die Institute zur Erfassung der einzelnen Risiken entweder den Standardansatz anwenden oder mit aufsichtlicher Bewilligung im so genannten IRB-Ansatz (Internal Rating Based Approach) interne Verfahren der Bemessung des Kredit- und Ausfallsrisikos verwenden. Dies trägt insbesondere der unterschiedlichen Größen-, Geschäfts- und Risikostruktur der Kreditwirtschaft Rechnung und führt insgesamt zu einer Verfeinerung der Messmethoden der verschiedenen Risikoarten, da auch im Standardansatz eine gegenüber der bisherigen Rechtslage stärkere Differenzierung vorgenommen wurde. Die Berücksichtigung des operationellen Risikos tritt neu hinzu.

Die zweite Säule ergänzt die unmittelbar an die Kreditinstitute gerichteten Anforderungen der ersten Säule und schreibt im Rahmen des so genannten ICAAP (Internal Capital Adequacy Assessment Process) vor, dass die Institute über eigenverantwortliche Strategien und Verfahren für die angemessene Risikoerfassung und Eigenmittelbemessung verfügen müssen. Dies bedeutet für die Aufsicht im Rahmen des so genannten SREP (Supervisory Review and Evaluation Process) einerseits erhöhte qualitative Anforderungen, andererseits eine stärker system- und verfahrensorientierte Aufsichtspolitik. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat daher künftig Aufsichtsstrategien zu entwickeln, die, ebenso wie die konkreten Aufsichtsmaßnahmen, auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen haben.

Die dritte Säule folgt dem allgemeinen Trend zu verstärkten Transparenzverpflichtungen im Finanzmarktbereich. Die neuen Veröffentlichungspflichten umfassen insbesondere die Organisations- und Geschäftsstruktur der Kreditinstitute sowie die wesentlichen Elemente ihrer Risikomanagementsysteme. Festzuhalten ist, dass die Säule III ein im Wege der allgemein verfügbaren Information objektivierendes und stabilitätsförderndes Instrumentarium darstellt, das sich an die Marktteilnehmer richtet. Die Säule III stellt daher in ihren Anforderungen an die Kreditinstitute keinen Bestandteil der hoheitlichen Aufsichtstätigkeit dar, sondern tritt zum Komplex Aufsichtsrecht hinzu. Transparenz wird aber auch für die Aufsichtsbehörden für ihre eigene Tätigkeit verlangt, die FMA wird daher – wie auch schon bisher – sowohl „hard facts“ wie Gesetze und Verordnungen, als auch Leitlinien und Strategien für ihre Aufsichtstätigkeit veröffentlichen.

Technik der Umsetzung:

Die umzusetzenden EU-Richtlinien sind sehr umfangreich, wobei der Umfang vor allem aus der Vielzahl an technischen Detailbestimmungen in den Annexen entsteht. Im Bankwesengesetz werden daher die materiellen Ordnungsnormen und Bewilligungsverfahren der Säule I sowie die Vorschriften der Säulen II und III umfassend, jedoch ohne technische Details geregelt. Damit wird auch dem Bedürfnis der Kreditinstitute nach Rechtssicherheit durch genaue und klare Regelungen im Gesetzesrang entsprochen. Technische Detailbestimmungen wie beispielsweise finanzmathematische Formeln werden in Verordnungen der FMA geregelt. Durch diese Aufteilung wird die Verständlichkeit und Klarheit des Gesetzestextes gewahrt. Grundlage dieser Verordnungen der FMA sind spezifische Verordnungsermächtigungen, in denen zusätzlich zur verbalen Determinierung auch auf die jeweils umzusetzenden Richtlinienbestimmungen explizit Bezug genommen wird. Dadurch wird dem Rechtsicherheitsbedürfnis noch verstärkt Rechnung getragen, da das detaillierte EU-Recht jedenfalls die inhaltliche „Obergrenze“ für die Verordnungen festlegt. Falls in Verordnungen ein EU-rechtlich eingeräumtes Wahlrecht durch die FMA ausgeübt wird, so bedarf diese Verordnung der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.

Ausgewählte wichtige Regelungsbereiche:

§ 22a Abs. 9 Intra Group Exposures:

Das in Art. 80 Abs. 8 der Richtlinie 2000/12/EG eingeräumte Wahlrecht wird im vorliegenden Gesetzentwurf ausgeübt. Es betrifft die internen Forderungen zwischen Instituten in dezentralen Strukturen, deren Verbindung nicht durch Beteiligungen, sondern durch Vertrag oder Statut hergestellt wird. Die Ausübung dieses Wahlrechtes ist zur Wahrung der Wettbewerbsposition gegenüber anderen Mitgliedstaaten wichtig, innerstaatlich wird dem Sachlichkeitsgebot und der Wettbewerbsneutralität durch strenge Voraussetzungen entsprochen.

Erstmals wird es unter strengen Vorraussetzungen möglich sein, Forderungen zwischen Kreditinstituten, die Mitglieder desselben institutionellen Sicherungssystems sind, und Forderungen dieser Mitglieder gegenüber dem Zentralinstitut mit einem Forderungsgewicht von 0% zu versehen. Zu diesen Voraussetzungen zählen insbesondere eine der Beteiligungs-Gruppenstruktur gleichwertige wirtschaftliche Absicherung, der Ausschluss der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln und eine zentrale Steuerung, insbesondere durch eine gesamthafte Risikoüberwachung. Von dieser Begünstigung sind, ebenso wie bei Kreditinstitutsgruppen, nur inländische Institute erfasst und es muss die Übertragbarkeit von Eigenmitteln bzw. Verbindlichkeiten innerhalb des institutionellen Sicherungssystems möglich sein.

§ 22b IRB Ansatz:

Im Unterschied zum bisher ausschließlich anwendbaren Standardansatz, bei dem die Forderungen des Kreditinstitutes in verschiedene Forderungsklassen eingeteilt und gewichtet werden, ermöglicht der auf internen Ratings basierende Ansatz (IRB-Ansatz) eine wesentlich risikosensitivere Gewichtung der Forderungen und der notwendigen Eigenmittel.

Ähnlich wie beim Standardsatz erfolgt auch hier eine Zuordnung zu Forderungsklassen. Der wesentliche Unterschied liegt in der Gewichtung der Forderungen, die auf bankinternen Ratings basiert. Je nachdem welche Risikoparameter eine Bank selbst berechnet, unterscheidet man zwischen dem IRB-Basisansatz und dem fortgeschrittenen IRB-Ansatz. Neben der Risikosensitivität nimmt auch die Komplexität der zu verarbeitenden Daten zwischen diesen beiden Ansätzen deutlich zu.

Die Anwendung der IRB-Ansätze ist bewilligungspflichtig, das heißt, die Modelle haben gewisse Mindesterfordernisse zu erfüllen, deren Einhaltung von der FMA zu überprüfen ist.

Erwähnenswert ist auch der im § 22b Abs. 9 vorgesehene „Partial Use“. Dadurch erhalten Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die einen auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b anwenden, die Möglichkeit, mit Bewilligung der FMA für eine oder mehrere Forderungsklassen dauerhaft den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a anzuwenden. Auch dies stellt die Ausübung eines wettbewerbsrelevanten Wahlrechtes dar.

§§ 22i bis 22m Operationelles Risiko:

Unter dem operationellen Risiko versteht man die Gefahr von Verlusten, die in Folge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder in Folge externer Ereignisse eintreten. Diese Definition schließt Rechtsrisiken ein, beinhaltet aber nicht strategische Risiken oder Reputationsrisiken.

Diese Risikokategorie muss künftig ebenfalls mit Eigenkapital unterlegt werden, wobei auch hier nach Risikosensitivität und Berechnungsgenauigkeit abgestufte Messansätze vorgesehen sind. Es kann zwischen dem Basisindikatorsatz, der eine einheitliche Bemessung des Risikos für das Kreditinstitut vorsieht, dem Standardansatz, der eine Abstufung nach den Geschäftsfeldern vornimmt und dem Fortgeschrittenen Messansatz gewählt werden.

Auch eine Kombination dieser Ansätze ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

§ 29a Berechnung der Ordnungsnormen auf Basis eines IFRS-Gruppenabschlusses:

Mit § 29a wird die Möglichkeit geschaffen, die Ordnungsnormen auf der Grundlage von nach internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellten Abschlüssen zu berechnen. Erstmals kann dieses Wahlrecht auf Konzernebene für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2007 beginnen, in Anspruch genommen werden. Die Ausübung dieses Wahlrechtes wirkt zwingend auf die Berechnung der Ordnungsnormen auf Gruppenebene für alle in den Konzernabschluss einbezogenen Institute. Einen nahtlosen Übergang von den IFRS-Ansätzen auf jene Standards, die von der Richtlinie 2000/12/EG vorgegeben sind, ermöglichen spezielle Überleitungen, „Prudential Filters“, die in Übereinstimmung mit der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank umgesetzt wurden.

Vorteile ergeben sich vor allem für übergeordnete Kreditinstitute, die bereits nach der geltenden Rechtslage verpflichtet sind, einen Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen. Das Controlling basiert bei den großen Kreditinstitutsgruppen schon heute auf den IFRS, da in dem, für die Aktionäre wesentlichen Konzernabschluss, ein nach den IFRS ermitteltes Ergebnis vertreten werden muss.

§§ 39 bis 39a Bankinterner Prozess zur Sicherstellung der Kapitaladäquanz (Internal Capital Adequacy Assessment Process, ICAAP):

Grundsätzlich enthielt das BWG schon bisher umfassende Sorgfalts- und Organisationsverpflichtungen. In Umsetzung der Bestimmungen der so genannten Säule II (Art. 22 und Art. 123 sowie Anhang V der Richtlinie 2000/12/EG) wurden diese Verpflichtungen nun konkretisiert.

Die Etablierung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagementsystems als auch die Entwicklung von angemessenen Plänen und Verfahren gemäß § 39a (ICAAP) liegt in der Verantwortung der Geschäftsleiter, die schon bisher die Träger der allgemeinen Sorgfaltspflichten waren. Im Unterschied zur Vorgängerbestimmung werden nunmehr die zentralen und häufigsten bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken demonstrativ aufgezählt, die durch das Risikomanagement eines Kreditinstitutes zu erfassen und zu begrenzen sind.

Durch den ICAAP soll das Kreditinstitut jederzeit in der Lage sein, in Anbetracht der bestehenden und zukünftigen Risiken des Institutes, die erforderliche Höhe, Art und Verteilung des internen Kapitals ermitteln zu können. Die Anforderungen an die Ausgestaltung des ICAAP orientieren sich an der Größe des Kreditinstitutes sowie dem Umfang und der Komplexität der getätigten Geschäfte, wodurch dem Grundsatz der Proportionalität an Hand dieser Kriterien ausdrücklich Rechnung getragen wird.

In-Kraft-Treten:

Entsprechend dem Bedarf der Kreditinstitute wird der Großteil der Novelle mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten, um die Anwendung der neuen Ordnungsnormen zum nach der Richtlinie frühestmöglichen Zeitpunkt zu gewährleisten, um Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Mitgliedstaaten zu vermeiden. Zu diesem Zweck wird auch die Möglichkeit geschaffen, Modellbewilligungsanträge rechtzeitig vor dem In-Kraft-Treten stellen zu können.

Sparkassengesetz:

Vor dem Hintergrund einer zunehmend internationalen Vernetzung von Unternehmen, die den gesamten Finanzmarkt betrifft, sollen im Einklang mit internationalen Entwicklungen die Rahmenbedingungen für den Sparkassen-Prüfungsverband als gesetzliche Kontrollinstanz der österreichischen Sparkassen gestärkt werden.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Juli 2006 in Verhandlung genommen. In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Josef Bucher, Jakob Auer, Mag. Werner Kogler, Mag. Kurt Gaßner, Gabriele Tamandl, Mag. Peter Michael Ikrath, Heinz Gradwohl, Marianne Hagenhofer, Dkfm. Dr. Hannes Bauer und Dr. Werner Fasslabend sowie der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und der Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser sowie der Staatsekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz das Wort.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Artikel 2:

Zu § 60 Abs. 3:

Da die interne Revision eine wichtige Informationsquelle für den Bankprüfer ist, wird die uneingeschränkte Verfügbarkeit der entsprechenden Unterlagen für ihn sichergestellt.

Zu § 61 Abs. 2 erster Satz:

Der neue Halbsatz integriert sämtliche bundesgesetzliche Ausschlussgründe ins BWG, insbesondere auch solche, die in der jeweils geltenden Fassung des WTBG enthalten sind.

Zu § 62 Z 12 und 13:

Die in diesen Bestimmungen geregelten persönlichen Ausschließungsgründe werden auf die neue Z 17 sowie auf die bisher noch nicht erfassten Z 14 und 15 erweitert.

Zu § 62 Z 16:

Hat ein Abschlussprüfer keine oder nur eine unzureichende Bescheinigung nach dem A-QSG, so ist er als Bankprüfer nicht geeignet, was in Form eines neuen Ausschlussgrundes festgelegt wird. Bescheinigungen über externe Qualitätsprüfungen, die nach § 15 Abs. 1 Z 1 lit. b A-QSG ausgestellt wurden, obwohl wesentliche Mängel festgestellt wurden, sind für die Bankprüfung nicht ausreichend, sofern nicht nachgewiesen wird, dass diese Mängel beseitigt wurden. Nach § 63 Abs. 1c hat der Bankprüfer zu bescheinigen, dass keine wesentlichen Mängel bestehen. Als Nachweis gemäß § 63 Abs. 3c ist die abschließende Beurteilung nach § 13 Abs. 1 Z 3 A-QSG vorzulegen, sowie gegebenenfalls Nachweise über die Beseitigung festgestellter Mängel.

Zu § 62 Z 17:

Die Berichtspflichten des Abschlussprüfers gemäß § 273 Abs. 2 HGB gegenüber Organen des Unternehmens und gemäß § 63 Abs. 3 BWG gegenüber der Aufsicht stellen zentrale Schnittpunkte dar, die in wirtschaftlichen Risikosituationen oder bei Gesetzesverletzungen das Ergreifen interner und externer Maßnahmen sicherstellen sollen. Nach der derzeit geltenden Rechtslage besteht ein eher einseitiger, häufig starker, Druck seitens des Vorstandes, von der Ausübung der Berichtspflicht Abstand zu nehmen. Der neue Ausschließungsgrund „Verletzung der Berichtspflicht“ ist eine von mehreren Maßnahmen, den Prüfer anzuhalten, die Berichtspflichten auch tatsächlich auszuüben. Die Einschränkung auf die letzten fünf Jahre entspricht der Tilgungsfrist von Verwaltungsstrafen. Eine Verletzung der Berichtspflicht liegt jedenfalls bei rechtskräftiger Feststellung der Verletzung vor, dies kann entweder bei Bankprüfern in einem Verwaltungsstrafverfahren festgestellt werden (erstinstanzlich von der FMA zu führen, siehe § 99 Z 10 BWG). Jedoch ist die FMA bei der Prüfung des Ausschlussgrundes nicht an eine rechtskräftige (letztinstanzliche) Feststellung gebunden. Dies wird insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn ein zivilgerichtliches Verfahren hinsichtlich der Entschädigungshöhe mit einem Vergleich abgeschlossen wird, jedoch die Pflichtverletzung als solche dennoch hinreichend dokumentiert erscheint. Bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften wird nicht die Gesellschaft als solche, sondern es werden nur jene Personen ausgeschlossen, die nach § 88 Abs. 7 WTBG genannt werden.

Zu § 63 Abs. 1:

Zahlreiche Ausschließungsgründe (§ 62 BWG und sonstige bundesgesetzliche Vorschriften) können jene natürliche Person betreffen, welche für die Durchführung der Prüfung verantwortlich ist. Zum Bankprüfer bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben nach § 88 Abs. 7 WTBG mindestens eine Person namhaft zu machen, welche die erforderliche Berufsberechtigung besitzt und in der Folge für die Durchführung dieses Auftrages verantwortlich sein wird. Da diese Personen persönlich für die Einhaltung der Redepflicht verantwortlich sind, ist jede Änderung in diesen Personen schriftlich anzuzeigen. Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird die Widerspruchsmöglichkeit der FMA so modifiziert, dass im Falle einer ungeeigneten Person nicht der Bankprüfer als solcher – also die gesamte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – abgelehnt werden muss. Dadurch wird auch die Zielgenauigkeit der Anwendung der Ausschlussgründe und die Qualitätsanreize für die natürlichen Personen erhöht. Durch die Bindung des Widerspruchsrechts der FMA an den begründeten Verdacht des Vorliegens von Ausschlussgründen wird klargestellt, dass die FMA keine Entscheidungskompetenz über die Auswahl und Bestellung des Abschlussprüfers hat – diese Verantwortung ist privatrechtlicher Natur und liegt allein beim geprüften Unternehmen – sondern die FMA nimmt entsprechend ihrer behördlichen Aufgabe die Beachtung des Vorliegens von gesetzlichen Ausschlussgründen im Rahmen der Gesetzesvollziehung wahr; im gerichtlichen Entscheidungsverfahren hat die FMA nach wie vor lediglich Parteistellung. Es handelt sich somit um keine Mitwirkung der FMA am Bestellungsvorgang des Abschlussprüfers, die diesen in die Nähe einer behördlichen Organstellung rücken könnte. Die Vorkehrung dient der Rechtssicherheit, da ansonsten die Gefahr droht, dass bei nachträglicher Feststellung des Gerichtes, dass der Prüfer wegen eines Ausschließungsgrundes ausgeschlossen ist, das Kreditinstitut keinen Bankprüfer hätte, was für sich allein schon eine Gesetzesverletzung darstellen würde und überdies der Stabilität des Bankwesens abträglich wäre. Das aufschiebende Verbot von Prüfungshandlungen einschließlich des Zugangs zu dem Bankgeheimnis unterliegenden Informationen stellt somit insbesondere die rechtliche Absicherung für ein Kreditinstitut dar, wenn es die Bestellung ohnedies rückgängig machen möchte, der Prüfer jedoch ansonsten auf der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen bestehen würde. Richtet sich der Widerspruch nur gegen die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachte Person, so kann jedoch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine andere Person anzeigen, so dass mit den Prüfungshandlungen begonnen werden kann. Die Regelung soll auch vorbeugende Wirkung entfalten, da das die Bestellung vornehmende Unternehmen sich vor der Bestellung besonders genau mit allfälligen Prüfermängeln befassen müssen und der Prüfer selbst zu mehr Sorgfalt und Transparenz verpflichtet wird.

Zu § 63 Abs. 3:

Die Berichtspflicht des Bankprüfers wird durch die Neufassung im Interesse des Kreditinstituts, des Prüfers, der Aufsicht und der Stabilität des Bankwesens konkretisiert, erweitert und klar gestellt. Die Berichtspflicht regelt nun klar jene gravierenden und besorgniserregenden Vorgänge, die eine unverzügliche Berichtspflicht ohne die Möglichkeit einer Nachfristsetzung zur Mängelbehebung auslösen. Neu sind die Tatbestände der wesentlichen Verschärfung der Risikolage, der wesentlichen sich als nichtwerthaltig erweisenden Bilanzposten, sowie Zweifel an der Richtigkeit von Unterlagen oder an der Vollständigkeitserklärung des Vorstandes. Durch die Berichtspflicht nach Z 1 wird bewirkt, dass alle Berichte, die aufgrund § 273 Abs. 2 UGB den Organen der Gesellschaft erstattet werden, auch an die FMA zu richten sind. Unverändert bleibt, dass sich die Berichtspflicht auf wahrgenommene Tatsachen bezieht; der Abschlussprüfer ist im Auftrag des geprüften Unternehmens tätig und hat der Aufsicht gegenüber die Funktion eines sachverständigen Gutachters. Er hat daher keine Beweiswürdigung für die FMA vorzunehmen. Klar gestellt wird weiters, dass der Aufschub der Berichterstattung in Verbindung mit einem Mängelbehebungsauftrag nur bei zwar wichtigen, jedoch nicht besorgniserregenden Vorgängen und bei nicht erheblichen Verletzungen von Aufsichtsgesetzen und sonstigen Vorschriften erfolgen darf. Bei den in Z 4 neu eingeführten nicht werthaltigen Bilanzposten gibt es keinen Aufschub der Meldepflicht, da die Mangelbehebung regelmäßig in der korrekten Bewertung besteht, die ohnehin im Rahmen der Prüfung des Jahresabschlusses zu erfolgen hat. Wird vom Bankprüfer daher festgestellt, dass sich wesentliche Bilanzpositionen als nicht werthaltig erweisen, hat er zu berichten, auch wenn dieser Mangel durch Neubewertung oder durch andere Maßnahmen wie zB. Garantien behoben wird. Schließlich wird ausdrücklich festgelegt, dass für die Mängelbehebung eine jeweils angemessene, also auch kürzere Frist als drei Monate festzusetzen ist und dass die Beseitigung von Mängeln dem Prüfer nachgewiesen werden muss, um die Berichtspflicht endgültig gegenstandslos zu machen. Hiervon hat sich der Prüfer durch eigene Wahrnehmung zu überzeugen und darf sich nicht nur auf Auskünfte des geprüften Kreditinstituts verlassen.

Zu § 63 Abs. 4 Z 7 (RV Z 138):

Der Bankprüfer hat bei der Prüfung besonderes Augenmerk auf bemerkenswerte bzw. unübliche Kredite zu legen und darüber auch im Prüfungsbericht bzw. in der Anlage (bankaufsichtlicher Prüfungsbericht) zu berichten. Die FMA hat den neuen Berichtsinhalt gemäß Abs. 5 iVm. Abs. 4 in der Verordnung zu berücksichtigen.

Zu § 63a Abs. 3:

Da die Notwendigkeit der direkten Berichterstattung an den Vorsitzenden des Aufsichtsorgans einen schwerwiegenden Umstand darstellt, wird das Berichtsrecht in eine Berichtspflicht geändert und es wird klargestellt, dass sich die Berichtspflicht nur auf jene Tatsachen bezieht, von denen der Bankprüfer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben Kenntnis erlangt hat.

Zu § 99 Z 10:

Der Straftatbestand der Verletzung der Berichtspflicht des Bankprüfers wird redaktionell an die Änderung des § 63 Abs. 3 angepasst. Die Höchststrafe wird aus Präventionsgründen und um den potenziell schwerwiegenden Folgen der Verletzung der Berichtspflicht zu entsprechen, auf bis zu 50 000 € angehoben. Zusätzlich wird eine persönliche Strafbarkeit jener Person festgelegt, die bei zu Bankprüfern bestellten juristischen Personen für die Einhaltung der Redepflicht verantwortlich ist.

Zu § 103e Z 15a:

Eine frühere Anwendung dieses Ausschlussgrundes ist nicht möglich, da die Bankprüfer für das Geschäftsjahr 2008 schon im Lauf des Jahres 2007 bestellt werden müssen. Es ist nicht realistisch, dass bis dahin alle potenziellen Bankprüfer bereits eine externen Qualitätsprüfung absolviert haben, bzw. können den Bankprüfern mögliche Ressourcenengpässe bei externen Qualitätsprüfungen nicht zu ihrem Nachteil angelastet werden. Hinsichtlich der Bankprüfer, die sich in einem Abstand von sechs Jahren einer externen Qualitätskontrolle unterziehen müssen, ist eine entsprechend längere Übergangsfrist notwendig, da für diese die erste Qualitätsprüfung erst bis zum 31. Dezember 2010 durchgeführt werden muss.

 

Weiters brachten die Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher einen weiteren Abänderungsantrag ein, der wie folgt begründet war:

 

„Mehrere redaktionelle Änderungen wurden aufgrund der sprachjuristischen Überarbeitung der Richtlinientexte erforderlich, welche zum Zeitpunkt der Erstellung der Regierungsvorlage noch nicht abgeschlossen war.

Zu einzelnen vorgeschlagenen Änderungen wird bemerkt:

Zu Artikel 1:

Im Zuge der redaktionellen und sprachjuristischen Überarbeitung wurden zwischenzeitig die Richtlinien 2000/12/EG und 93/6/EGW nicht, wie in früheren Entwürfen vorgesehen, mit einer gemeinsamen Richtlinie neugefasst und unter den bisherigen Richtlinien konsolidiert, sondern es wurde die Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG als Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 93/6/EWG als Richtlinie 2006/49/EG beschlossen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Aufgrund der Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG als Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 93/6/EWG als Richtlinie 2006/49/EG sind sämtliche Verweise auf diese Richtlinien in der Regierungsvorlage anzupassen.

Zu § 2 Z 11a, 11b (RV Z 13) und 25a, 25b (RV Z 22):

Die Präzisierung der Nachordnungstatbestände in diesen Bestimmungen beseitigt eine Unschärfe zu den EU-rechtlichen Definitionen des Mutter-Tochter-Verhältnisses.

Zu § 3 Abs. 7 lit. d (RV Z 45):

Redaktionelle Richtigstellung hinsichtlich der Berechnung der fixen Gemeinkosten.

Zu § 21a Abs. 7 Z 4 (RV Z 68):

Die schrittweise Umstellung soll auch für Institute von Gruppen nach § 30 Abs. 2a möglich sein.

Zu § 21e Abs. 4 Z 2 (RV Z 68):

Redaktionelle Berichtigung

Zu § 22 Abs. 1 (RV Z 70):

Es wird klargestellt, dass eine Aufrechnung wie bisher zulässig ist.

Zu § 22a Abs. 5 Z 2 (RV Z 72) und zu § 22b Abs. 2 Z 4 (RV Z 72):

In der deutschen Fassung des Art. 79 Abs. 3 der Richtlinie 2006/48/EG wurde der Begriff „present value“ mit Zeitwert übersetzt. Im konkreten, banktechnischen Zusammenhang ist „present value“ richtigerweise mit „Barwert“ zu übersetzen, da Forderungen nicht dem abnutzbaren Anlagevermögen zuzuordnen sind und diese daher begrifflich keinen Zeitwert haben können. Bei der Umsetzung ist daher auf die diesfalls richtige englische Fassung zurückzugreifen.

Zu § 22b Abs. 2 Z 7 (RV Z 72):

Redaktionelle Berichtigung: Aus Art. 86 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VII, Teil 3 Nummer 4 der Richtlinie 2006/48/EG ergibt sich, dass der Restwert von Leasingobjekten nur in diese Forderungsklasse fällt, sofern dieser nicht bereits in den abgezinsten Mindestleasingzahlungen enthalten ist. Der Begriff der Mindestleasingzahlungen ist in Anhang VII, Teil 3 Nummer 4 definiert und beinhaltet vereinfacht jene Zahlungen während der Leasingdauer, zu denen der Leasingnehmer verpflichtet wird oder verpflichtet werden kann und jegliche günstige Kaufoption (d.h. eine Option, deren Ausübung in vernünftigem Maße als sicher erscheint).

Zu § 23 Abs. 14 Z 8 (RV Z 94):

Redaktionelle Berichtigung

Zu § 24 Abs. 3a (RV Z 97):

Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Richtlinie 2006/48/EG müssen aufsichtlich unbedeutende Tochterunternehmen nicht in die Konsolidierung einbezogen werden. Um den Spielraum, den die Richtlinie bietet, auszunützen, sollen auch Unternehmen mit Bilanzsumme von bis zu 1% der Bilanzsumme des übergeordneten Kreditinstituts unter die Ausnahme fallen, sofern sie aufsichtlich unbedeutend sind. Innerhalb der Vorgaben des § 24 Abs. 3a ist die Nichteinbeziehung in die Konsolidierung ein Wahlrecht des Kreditinstituts, macht es davon Gebrauch, so gilt hinsichtlich der Beteiligung die Abzugspflicht. Weiters ist noch Art. 73 Abs. 1 letzter Unterabsatz umzusetzen, wonach die die aufsichtliche Bedeutung der für sich genommen unbedeutenden Unternehmen auch in einer Gesamtschau betrachtet werden muss.

Zu § 27 Abs. 3 Z 2 lit. f und Z 3 lit. c (RV Z 107):

Die Änderung der Gewichtung dieser Großveranlagungen von 50% auf 20% nützt das von der Richtlinie eingeräumte Wahlrecht noch stärker aus.

Zu § 27 Abs. 5 Z 1b (RV Z 110):

Redaktionelle Berichtigung

Zu § 27 Abs. 9a Z 2 (RV Z 112):

Redaktionelle Berichtigung

Zu § 29 Abs. 1 (RV Z 115):

Durch diese Änderung wird nunmehr klar zum Ausdruck gebracht, dass in Abs. 1 die Anforderung an die Begrenzung der qualifizierten Beteiligungen auf Kreditinstitutsebene geregelt wird. Die Verpflichtung zur Einhaltung des Abs. 1 bis 4 auf konsolidierter Ebene ergibt sich aus Abs. 5 bis 8.

Zu § 29a Abs. 6 (RV Z 119):

Redaktionelle Berichtigung

Zu § 30 Abs. 10 Z 11 bis 13 (RV Z 124):

Es wird präzisiert, dass auch die Säule 2 sowie die sich aus § 39 ergebende Unternehmenssteuerung im konsolidierten Bereich von den Basel II-Zwecken umfasst wird.

Zu § 44 Abs. 1 (RV Z 132):

Als Grundlage für die diesbezügliche schon bestehende Verordnung ist aus Gründen der Rechtsicherheit eine Meldepflicht hinsichtlich stiller Reserven ausdrücklich festzulegen. Abs. 2 bleibt unverändert.

Zu § 44 Abs. 7 (RV Z 135):

Die Festlegung der Verordnungsermächtigung hinsichtlich Ausweisgliederung und technischen Mindestanforderungen bezieht sich nunmehr auch auf die Reservenmeldungsverordnung (siehe Abs. 1). Im Sinne einer effizienten und zweckmäßigen Verwaltung sollen weiters Doppelmeldungen und der damit verbundene Mehraufwand vermieden werden, daher kann durch FMA-Verordnung festgelegt werden, dass die elektronische Übermittlung an die OeNB ausreichend ist. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Datenzugriff der FMA gewährleistet bleibt und auch keine sonstigen Aufsichtsinteressen entgegenstehen.

Zu § 65 Abs. 3 (RV Z 140):

Redaktionelle Berichtigung

Zu § 69 Abs. 1 Z 3 (RV Z 143):

Redaktionelle Berichtigung

Zu § 69b Z 7 (RV Z 147):

Sprachliche Berichtigung

Zu § 75 Abs. 1 Z 5 (RV Z 158):

Für die Zwecke der Großkreditevidenz ist eine einfachere Definition des Umfangs einer Gruppe ausreichend, als sie in § 27 festgelegt ist, um den Verwaltungsaufwand für die Meldepflichtigen in Grenzen zu halten. Die Änderung stellt klar, dass insbesondere auch danach differenziert werden kann, ob der Sitz des betreffenden Gruppenmitglieds in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland liegt.

Zu § 75 Abs. 4 (RV Z 158):

Für die sichere Funktionsweise der Großkreditevidenz ist die jederzeitige Richtigkeit und Zuordenbarkeit auf Basis aktueller Stammdaten erforderlich.

Zu § 77a Abs. 1 Z 1 (RV Z 164):

Redaktionelle Berichtigung

Zu § 81 Abs. 3 (RV Z 169a neu):

In § 81 Abs. 3 wird ein Richtlinienverweis aktualisiert.

Zu § 98 Abs. 2 Z 11 (RV Z 173):

Sprachliche Klarstellung (Anzeigepflichten einerseits und Vorlage- und Übermittlungspflichten andererseits)

Zu § 103e Z 2 (RV Z 174):

Die Abänderung der Übergangsbestimmung zum Bewilligungstatbestand für den auf internen Ratings basierenden Ansatz dient der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens und der Aufwandsreduzierung für Kreditinstitute im Hinblick auf die vorhandene Zeitrestriktion. Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass einerseits die Bestätigung der Erfüllung der IRB-Anforderungen durch das Kreditinstitut im Wege einer Selbsteinschätzung als ausreichend anzusehen ist und andererseits eine einheitliche Anwendung des IRB innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe von der FMA bewilligt wird, wenn ein positives Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank vorliegt, das die gemeinsame Erfüllung der Bewilligungsanforderungen durch die Institute einer Kreditinstitutsgruppe bestätigt. Weiters soll die vorliegende Übergangsbestimmung auch gewährleisten, dass es zu keinen unnötigen Verzögerungen beim Umstieg auf den IRB kommt.

Zu § 103e Z 6 (RV Z 174):

Redaktionelle Anpassung

Zu § 103e Z 7 lit. b (RV Z 174):

Die Änderung stellt sicher, dass Art. 152 Abs. 9 lit. d der Richtlinie 2006/48/EG betreffend der Risikoeinstufung von Kreditderivaten entsprochen wird.

Zu § 103e Z 14 (RV Z 174):

Es wird einem Anliegen der Kreditwirtschaft entsprochen, die laufzeitabhängige Gewichtung erst ab 2008 anzuwenden. Der zweite Satz bleibt unverändert.

Zu § 103e Z 16 (RV Z 174):

Identisch mit der Z 16 der Regierungsvorlage.

Zu § 103e Z 17 (RV Z 174):

Entspricht Z 17 der Regierungsvorlage, wobei eine weitere Übergangsfrist für die nach einzelnen Verpflichteten aufgegliederte Meldung ergänzt wird.

Zu § 105 Abs. 4 und 5 (RV Z 175):

Aufgrund der Neufassung der Richtlinie 2000/12/EG als Richtlinie 2006/48/EG und der Richtlinie 93/6/EWG als Richtlinie 2006/49/EG ist § 105 Abs. 5 entsprechend anzupassen. Abs. 4 bleibt unverändert.

Zu § 107 Abs. 52 (RV Z 176):

§ 103 Z 11c soll weiterhin in Kraft bleiben.

Zu Artikel 4 (Änderung des E-Geldgesetzes):

Zu § 3 Abs. 1 und 2 (RV Z 1):

Redaktionelle Berichtigungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/46/EG.

Zu Artikel 5 (Änderung des Sparkassengesetzes):

Zu § 24 Abs. 1 (RV Z 1) und zu § 2 Abs. 2a der Anlage zu § 24 (RV Z 15):

Redaktionelle Berichtigungen

Zu Artikel 8 (Änderung des Börsegesetzes 1989):

Die Änderung war zur Verweiskorrektur erforderlich, da die Richtlinie 93/6/EWG neugefasst und als Richtlinie 2006/49/EG verlautbart wurde.

Zu Artikel 10 (Änderung des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes):

Redaktionelle Berichtigung“

 

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der beiden oben erwähnten Abänderungsanträge der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Josef Bucher mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Ferner beschloss der Finanzausschuss mit Stimmenmehrheit folgende Feststellung:

„Der Finanzausschuss geht davon aus, dass im Zuge von Basel II als wichtige Begleitmaßnahmen auch die Abschaffung der Kreditvertragsgebühr und die Absenkung der Grundbucheintragungsgebühr auf das deutsche Niveau im Rahmen der nächsten Etappe der Steuerreform geprüft werden.“

 

Einstimmig wurde nachfolgende Feststellung beschlossen:

„Der Finanzausschuss geht davon aus, dass

im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinien 48 und 49/2006 der akkordierten Zielsetzung „Ausnützung aller Wahlrechte“ weitgehend entsprochen wurde, jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt von der Anwendung des so genannten „waiver“, das ist die Beaufsichtigung von Kreditinstituts­gruppen auschliesslich auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 69 der Richtlinie 48/2006, Abstand genommen wurde. Abseits der Basel II-Umsetzung wurde weiters von Teilen der Kreditwirtschaft das Anliegen geäußert, die Einhaltung der BWG-Ordnungsnormen auf Basis von International Financial Reporting Standards (IFRS) auf Ebene der Einzelinstitute zu ermöglichen. Beide Anliegen wurden zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus Vorsichtsgründen zurückgestellt, da das Ausmaß der grundlegenden Umwälzungen durch die Umstellung auf Basel II bereits sehr groß ist. Es ist jedoch wichtig, sowohl betreffend den waiver als auch die IFRS-Ordnungnormenberechnung auf die internationale Entwicklung genau zu achten und insbesondere die Auswirkungen der österreichischen Rechtslage auf die Wettbewerbssituation sorgfältig zu beobachten und im Falle nachteiliger Entwicklungen seitens des Gesetzgebers auch entsprechend zu reagieren

 

nicht auf Gewinn gerichtete bzw. karitative Organisationen keine Nachteile durch die neuen Eigenmittelvorschriften dadurch befürchten müssen, da sie eben karitativ und nicht gewinnorientiert tätig sind. Bei der Bonitätsbeurteilung bzw. beim Rating solcher Organisationen ist die Erzielung von Gewinnen kein notwendiges Kriterium, vielmehr wird auf andere, der Natur karitativer Einheiten angemessene Kriterien abzustellen sein, dies könnten beispielsweise Organisationsqualität, Ruf und Basis des Spendenaufkommens sein. Hinsichtlich des Spendenaufkommens ist auch fest zu halten, dass kurzfristige Konzentrationen von Spenden, etwa im Fall von Naturkatastrophen, per se nicht die Bonität von Organisationen beeinträchtigt, die auf anderen karitativen Gebieten tätig sind 

 

zu den mit 150 % zu gewichtenden Forderungen mit hohem Risiko gemäß § 22a Abs 5 Z 4 BWG auch das sogenannte „Private Equity“ zählt. Der Begriff ist vielfältig. Wie die ErläutRV zu Recht betonen, umfasst er jedenfalls keine Beteiligungen an börsennotierten Unternehmen, aber auch nicht sämtliche Beteiligungen an nicht-börsennotierten Unternehmen.

 

In der österreichischen Wirtschaft gibt es aufgrund der im internationalen Vergleich immer noch geringen Eigenkapitalfinanzierung über den Kapitalmarkt zahllose weder börsennotierte noch sonst kapitalmarktorientierte Unternehmen, die höchst professionell geführt werden und wirtschaftlich so gut dastehen, dass eine Beteiligung kein erhöhtes Risiko darstellt. Es wäre volkswirtschaftlich nachteilig, wenn man solche Beteiligungen dennoch als hoch riskant einstufen und damit für die betroffenen Unternehmen die Hereinnahme von Kreditinstituten als Eigenkapitalgeber verteuern würde.

 

Typische Anzeichen für Private Equity sind aus Sicht des Finanzierers, dass er sich seinerseits über den Kapitalmarkt refinanziert und an dem Beteiligungsunternehmen keine unternehmerischen Interessen hat, sondern lediglich eine Finanzinvestition tätigen, also seine Beteiligung mittelfristig wieder zu Geld machen will.

Venture Capital als ein Hauptanwendungsfall von Private Equity wäre Beteiligungskapital an solchen kleinen und mittleren, nicht börsennotierten Unternehmen, die sich in einer frühen Entwicklungsphase („Start up- Unternehmen“) oder in einer Umstrukturierungsphase befinden und die Managementberatung sowie insbesondere für neue Investitionen Eigenkapital benötigen.“

 

Mit Mehrheit beschloss der Ausschuss weiters nachstehende Feststellung:

„Der Systematik des BWG entsprechend unterliegen alle Kreditinstituts­gruppen einer einheitlichen konsolidierten Beaufsichtigung. Der Finanzausschuss geht davon aus, dass dieses Prinzip auch in der Anwendung der Einschränkung der Offenlegungs­bestimmungen des § 26a Abs. 3 BWG für alle Kreditinstitutsgruppen (§ 30 Abs. 1 bis Abs. 2a) gleichermaßen Anwendung findet.“

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 07 05

                               Gabriele Tamandl                                                    Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann