1587 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1567 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Gesetz über den unabhängigen Finanzsenat, das Normverbrauchsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung und das Bodenschätzungsgesetz 1970 geändert werden – UFSG - Novelle 2006

Allgemeine Zielsetzungen:

Der Entwurf sieht Maßnahmen vor, die der Vermeidung von Verwaltungsaufwand und damit unmittelbar der Beschleunigung von Berufungsverfahren dienen. Zudem setzt der Entwurf ein Verfassungsgerichtshoferkenntnis um.

Zu einzelnen Artikeln:

Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat

Der vorliegende Entwurf beinhaltet im Wesentlichen:

-       Eine eindeutige Abgrenzung zwischen den dem Präsidenten übertragenen Leitungsaufgaben und den Aufgaben der Vollversammlung,

-       Regelungen über die Übertragung von Leitungsaufgaben des Präsidenten an Landessenatsvorsitzende, die im Hinblick auf den Umstand, dass der unabhängige Finanzsenat eine dezentral organisierte Behörde ist, erforderlich sind,

-       die Ermöglichung der vorläufigen Übertragung von Leitungsaufgaben des Präsidenten an Landessenatsvorsitzende und sonstige Senatsvorsitzende bereits vor Anhörung der Vollversammlung,

-       Anpassung der Regelungen über Controlling,

-       Anpassung der Regelungen über die Evidenzierung der Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenats,

-       Regelung der Veröffentlichung der Entscheidungen, um den Zugang der Öffentlichkeit zur Entscheidungspraxis des unabhängigen Finanzsenates zu gewährleisten,

-       Verpflichtende Festlegung der gleichmäßigen Belastung der Außenstellen und Senate durch die Geschäftsverteilung und

-       Regelungen über die Dienstzeit auf der Grundlage des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979.

Normverbrauchsabgabegesetz

Aufgrund des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-397/01 Weigel, Weigel gegen Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 29. April 2004 wurde § 12a ins Normverbrauchsabgabegesetz eingefügt. Nunmehr hat der VfGH in seinem Erkenntnis vom 30. November 2005, Zl. G 99/05, festgestellt, dass diese Regelung zu einer Ungleichbehandlung von gewerblichen Vermietern und anderen Steuerpflichtigen führt, sodass eine Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 12a notwendig ist. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches der Vergütung der Normverbrauchsabgabe führt zu einem Minderaufkommen von jährlich rund 20 Mio. Euro.

Bundesabgabenordnung

Die Änderungen dienen der Verfahrensvereinfachung bzw. –beschleunigung.

Bodenschätzungsgesetz 1970

Die Änderung dient der Vermeidung von Verwaltungsaufwand.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

      Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat: Durch die Präzisierung der Organisationsvorschriften werden Abgrenzungsfragen vermieden. Weiters steigt durch die Veröffentlichung der Entscheidungen des unabhängigen Finanzsenates die Planbarkeit der steuerlichen Auswirkungen von wirtschaftlichen Tätigkeiten. Die angestrebte Effizienzsteigerung und die Veröffentlichung von Rechtsmittelentscheidungen wirken sich positiv auf den Wirtschaftsstandort aus.

–      Maßnahmen zur Beschleunigung von Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung der hohen Rechtsschutzstandards stärken den Wirtschaftsstandort Österreich.

Finanzielle Auswirkungen:

      Bundesgesetz über den unabhängigen Finanzsenat: Keine. Die Veröffentlichung der Entscheidungen erfolgt im Rahmen der Neugestaltung des Internetauftritts des Finanzressorts.

-       Die Mindereinnahmen durch die Änderungen beim Normverbrauchabgabegesetz betragen rund 20 Mio. Euro jährlich. Davon entfallen als Ertragsanteile und aufkommensabhängige Transfers auf den Bund 14,6 Mio. Euro, auf die Länder 3,1 Mio. Euro und auf die Gemeinden 2,3 Mio. Euro.

-       Alle anderen Änderungen haben keine messbaren budgetären Auswirkungen.

Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer:

Die Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu.

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 5. Juli 2006 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1567 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2006 07 05

                               Gabriele Tamandl                                                    Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

                                 Berichterstatterin                                                                          Obmann